Mai I960 erklärte der Antragsteller, daß er in unv/iderruf lieber Y/eise auf seine Zulassung zur HechtsanwaltSchaft im Lande Baden-Württemberg verzichte. Das versuchte Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem vollendeten Vergehen nach § 175 StGB hat der Antragsteller den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zufolge im Frühjahr 1954 an dem damals 18 Jahre alten Armin St(HHbegangen. Einen weiteren Teil der Strafe verbüßte der Antragsteller bis zu dem 31* August 1959« Mit Wirkung vom Beginn des folgenden Tages wurde ihm gnadenweise für den Strafrest von 101 Tagen bedingte Entlassung bewilligt. Mai 1967 suchte der Antragsteller beim Justizministerium Baden-Württemberg um seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Karlsruhe und heim Amtsgericht Pforzheim nach. August 1967* Er machte geltend, daß der Antragsteller "in unwiderruflicher Weise auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Baden-Württemberg'’ verzichtet habe; außerdem bestünden "auch wegen der Vorstrafe" des Antragstellers im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO Bedenken gegen die Neuzulassung. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß entschieden, r-aß der seinerzeit in unv/iderruflieber Weise abgegebene Verzicht auf die Zulassung zur RechtsanwaltSchaft in Lande Baden-Württemberg der Neuzulassung nicht entgegenstehe und daß auch die im Strafverfahren abgeurteilten Verfehlungen des Antragstellers bei Würdigung der gesamten Umstände des Falles die Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr rechtfertigen könnten. Der Senat teilt entgegen der Meinung der Antragsgegnerin die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der seinerzeit vom Antragsteller "in unwiderruflicher Weise" erklärte Verzicht auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Baden-Württemberg seiner erneuten Zulassung nicht entgegensteht. Es mag daran gedacht werden, daß ein Rechtsanwalt dann, v/enn er "in unwiderruflicher Weise" auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hat, diesen Verzicht vor dem Srlai3 der darauf aufbauenden Rücknahmeverfügung nicht mehr surücknehmen und also die Zurücknahme der bestehenden Zulassung nicht mehr verhindern kann; darüber sind weitere Erörterungen nicht geboten, weil die seinerzeitige Zulassung des Antragstellers wirksam zurückgenommen worden ist. In Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat auch der Auffassung, daß das Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 16. Der Senat hält daher den Sachverhalt so, wie ihn das Landgericht festgestellt hat und wie er oben im Abschnitt I unter Nr. 2 a) ku-'z wiedergegeben ist, für erwiesen (vgl. Danach kann auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten eines Anwaltsbewerbers, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert und zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwisehen-zeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanv/altschaft nicht mehr im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO im Wege steht (vgl. c) Mit Recht hat der Ehrengerichtshof den Unrechtsgehalt der Straftaten des Antragstellers und das darin zu Tage getretene Maß seiner Schuld für sehr erheblich erachtet. Der Antragsteller, der be' Beginn seiner Verfehlungen im Frühjahr 1954 schon 58 Jahre alt war, se:ne juristische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte und sein Berufsziel, Rechtsanwalt zu werden, erreicht hatte, hat sich nicht nur bei der einen oder der anderen besonderen Gelegenheit verfehlt, sondern er hat Uber mehr als vier Jahre den homosexuellen Verkehr mit mehreren Männern unterhalten. Er hat dabei auch auf zwei erst 18 Jahre alte junge Männer, die ihm nicht von vornherein willfährig, aber "von seiner überlegenen Stellung beeindruckt" waren, mit Verfüh-rungomitteln eingewirkt. Beachtet muß auch werden, daß sich der Antragsteller nicht in einer besonders schwerwiegenden Weise an seinen jungen Partnern vergangen hat und daß seine Verfehlungen nicht unter besonders häßlichen Begleitumständen begangen worden sind. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller bis zu dem Beginn der Verfehlungen im Jahre 1954 ein tadelfreies Vorleben geführt hat und daß er sich seit der Entlassung aus der Strafhaft am 1. Von Bedeutung ist schließlich, daß sich der Antragsteller in den letzten Jahren eine geordnete bürgerliche Existenz als Mitarbeiter einer Versicherungs-Agentur aufgebaut und in dieser bewährt hat. Der Umstand, daß sich der Antragsteller als Rechtsan-v/alt über die zur Tatzeit geltenden strafrechtlichen Vorschriften hinweggesetst und daß er sich gerade auch an erst 13 Jahre alten jungen Männern verfehlt hat, ist hiernach zwar nicht aus der Y/elt geräumt. c) Bei Abwägung all der vorstehend - unter c) und d) erwähnten - Umstände teilt der Senat die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß dem Zulassungsgesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr entgegengehalten werden kann, daß vielmehr der Antragsteller nunmehr als für den Anwaltsstand tragbar erscheint (BGHSt 20, 73, 74). Diese Entscheidung ist um so mehr gerechtfertigt, als der Antragsteller nicht wieder in dem Bezirk zugelassen werden will, in welchem er seinerzeit die Straftaten begangen hat und bestraft worden ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Verfehlungen des Antragstellers in dem Bezirk des Amtsgerichts Pforzheim - bei welchem er nach seinem Gesuch vom Mai 1967 zugelassen werden will - oder des Amtsgerichts Breiten - bei welchem er nunmehr nach seiner in der mündlichen Verhandlung vor dein Senat abgegebenen Erklärung seine Zulassung erstrebt - nicht bekannt geworden sind.
2127 CSC BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/63 in der Zulassungssache der Rochtsanwaltskammer Präsidenten, vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerde f Uhrerin, gegen den Assessor Y/ilhelm Ludwig S I strafte flB, in PJ Verfahrenobevollmächtigte: Rechtsanwälte in S^^^lstraße Antragsteller und Beschwer' degegner - 2 1 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 28« April 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bun; esgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner und Dr. V/edesweiler sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1968 erlassenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart v/ird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf IOC 000 DM festgesetzt . Gründe: I. 1. Die juristische Ausbildung des im Jahre 1916 ge borenen Antragstellers wurde durch Kriegsdienst unterbrochen, bei welchem er mehrfach schwer verwundet wurde Im Dezember 1951 bestand er die zweite juristische Staatsprüfung. Im November 1955 wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bühl/3aden und gleichzeitig beim Landgericht Baden-Baden zugelassen. Mit einem an das Justizministerium Baden-Y/ürttemberg gerichteten Schreiben vom 19. Mai I960 erklärte der Antragsteller, daß er in unv/iderruf lieber Y/eise auf seine Zulassung zur HechtsanwaltSchaft im Lande Baden-Württemberg verzichte. Bas Justizministerium nahm darauf durch Verfügung vom 18. Juli I960 die Zulassung de3 Antragstellers zurück. Biese ihm am 21. Juli I960 zugestelltc Verfügung focht der Antragsteller nicht an. Im September I960 wurde er in den Rechtsanwaltslisten gelöscht. 2. Ber Verzicht des Antragstellers auf die Rechte aus seiner Zulassung hing mit folgenden Vorkommnissen zusammen: a) Ber Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Juli 1959» gegen welches kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB, letzteres in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB, sowie wegen weiterer fünf Vergehen nach § 175 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ben Feststellungen dieses Urteils zufolge hatte der Antragsteller in der Zeit von Frühjahr 1954 bis Herbst 195B mit insgesamt sieben Männern bei verschiedenen Gelegenheiten wechselseitige Onanie betrieben, und zwar mit einigen dieser Männer mehrmals. In einem dieser Fälle verführte er um die Fast-nachtszeit 1954 den damals 18 Jahre alten Hans nachdem er ihn in seiner Y/ohnung mit Alkohol bewirtet hatte, zu diesem Verhalten. Gleichartige Handlungen nahm er mit Z^^dann zunächst noch mindestens zwei-r-al vor. Er war von Zilius so sehr eingenommen, daß er ihn im Juni 1954 in seiner Kanzlei anstellte. Danach behelligte er zwar ZflHBzunächst nicht mehr unzüchtig. Bei einer Fahrt zu einer beruflichen Besprechung in Küllhein am 13* November 1954 nahm er aber den zflHBin seinem Kraftwagen mit. In der darauf folgenden Nacht übernachteten beide in einem Hotelzimmer in einem Doppelbett. Als bei dieser Gelegenheit ZSHI dem Antragsteller mitteilte, daß er zu dem Monatsende kündigen wolle - was er dann auch tat trat der Antragsteller wieder derart an zflHI heran, daß e3 nochmals - zu dem letzten Mal - zur gegenseitigen Onanie zwischen beiden kam. Das versuchte Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem vollendeten Vergehen nach § 175 StGB hat der Antragsteller den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zufolge im Frühjahr 1954 an dem damals 18 Jahre alten Armin St(HHbegangen. An dem Tag, an dem er diesen durch zJKHkennenlernte, lud er die beiden jungen Leute zu dem Kinobesuch und anschließend zu dem Besuch mehrerer Gaststätten ein, wobei reichlich Alkohol genossen wurde. SchlieiBlich nahm er die beiden jungen Männer mit in seine Wohnung, wo er zusammen mit StfllH in einem Zimmer übernachtete. Als Stfli fast eingeschlafen war, griff ihm der Antragsteller unter der Bettdecke an das bloße Glied und rieb daran. Nach der ersten Überraschung sprang Stf^B auf und verbat sich die Handlung des Antragstellers, so daß dieser die beabsichtigte Verführung des jungen Mannes nicht zu Ende führen konnte. b) Auf die Gefängnisstrafe wurde die Untersuchungshaft angerechnet, in der sich der Antragsteller seit dem 10. Dezember 1958 befand. Einen weiteren Teil der Strafe verbüßte der Antragsteller bis zu dem 31* August 1959« Mit Wirkung vom Beginn des folgenden Tages wurde ihm gnadenweise für den Strafrest von 101 Tagen bedingte Entlassung bewilligt. Der Strafrest wurde ihm nach Ablauf der festgesetzten Bewährungsfrist durch Verfügung vom 11. September 1962 erlassen. Durch Verfügung des Justizministeriums vom 23. Oktober 1962 wurde außer«; em gemäß § 8 StrTilgG die Beschränkung der Auskunftserteilung aus dem Strafregister angeordnet. c) Wegen der sittlichen Verfehlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens v/aren, wurde gegen den Antragsteller beim Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalt skammer Südbaden die Anschuldigungsschrift vom 28. November 1959 eingereicht. Zur Hauptverhandlung kam es nicht mehr. Nachdem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft am 18. Juli I960 zurückgenommen worden war (s. oben Nr. 1), wurde das ehrengerichtliche Verfahren durch Beschluß des Ehrengerichts vom 9. November I960 gemäß § 139 Abs. 3 BRAO eingestellt. 3. Mit Schreiben vom 1. Mai/21. Mai 1967 suchte der Antragsteller beim Justizministerium Baden-Württemberg um seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Karlsruhe und heim Amtsgericht Pforzheim nach. Diesem Antrag widersprach der Vorstand der Antragsgegnerin mit seinem Gutachten vom 10. August 1967* Er machte geltend, daß der Antragsteller "in unwiderruflicher Weise auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Baden-Württemberg'’ verzichtet habe; außerdem bestünden "auch wegen der Vorstrafe" des Antragstellers im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO Bedenken gegen die Neuzulassung. Gegen dieses Kammergutachten hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß entschieden, r-aß der seinerzeit in unv/iderruflieber Weise abgegebene Verzicht auf die Zulassung zur RechtsanwaltSchaft in Lande Baden-Württemberg der Neuzulassung nicht entgegenstehe und daß auch die im Strafverfahren abgeurteilten Verfehlungen des Antragstellers bei Würdigung der gesamten Umstände des Falles die Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr rechtfertigen könnten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Der Senat teilt entgegen der Meinung der Antragsgegnerin die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der seinerzeit vom Antragsteller "in unwiderruflicher Weise" erklärte Verzicht auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Baden-Württemberg seiner erneuten Zulassung nicht entgegensteht. In der Bundesrechtsanwalts-'rdnung oder in anderen Vorschriften ist nirgends die Erklärung eines die sonstigen Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erfüllenden vorgesehen. daß er in bindender V/eise auch für die Zukunft auf seine Zulassung zur HechtsanwaltSchaft verzichte. In § H Abs. 1 Hi'. 5 BRAO wird nur der Verzicht eines bereits zugelassenen Rechtsanwalts auf die liechte aus seiner bestehenden Zulassung behandelt; die Y/ir-kung eines solchen Verzichts erschöpft sich darin, daß die bestehende Zulassung zurückgenommen werden muß. Es mag daran gedacht werden, daß ein Rechtsanwalt dann, v/enn er "in unwiderruflicher Weise" auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hat, diesen Verzicht vor dem Srlai3 der darauf aufbauenden Rücknahmeverfügung nicht mehr surücknehmen und also die Zurücknahme der bestehenden Zulassung nicht mehr verhindern kann; darüber sind weitere Erörterungen nicht geboten, weil die seinerzeitige Zulassung des Antragstellers wirksam zurückgenommen worden ist. Jedenfalls darf ein Antrag auf Zulassung zur Rechts anwaltschaft nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden (§ 6 Abs. 2 BRAO). Ein früher einmal, gleichviel in welcher Weise, erklärter Verzicht auf die Zulassung ist nicht als Versagungsgrund vorgesehen und kann daher , wenn gleichwohl ein neuer Zulassungsantrag gestellt wird, die Zulassung nicht verhindern. 2. In Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat auch der Auffassung, daß das Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 16. Juli 1959 geführt hat, seiner nunmehr begehrten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegensteht. a) Den maßgebenden Sachverhalt hat der Antragsteller schon im Strafverfahren im wesentlichen zugegeben. Auch heute bestreitet er ihn nicht. Der Senat hält daher den Sachverhalt so, wie ihn das Landgericht festgestellt hat und wie er oben im Abschnitt I unter Nr. 2 a) ku-'z wiedergegeben ist, für erwiesen (vgl. BGHZ 39, HO, 113/114; BGH Ehrenger.Entsch. IX, 10 ff). b) Die im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin durchklingende Auffassung, ein Anwalt sbev/ erb er, der einmal wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer erheblichen Strafe verurteilt v/orden war, bleibe ausnahms los immer des Berufs des Rechtsanwalts unwürdig, ist unrichtig. Der Bayer. Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, der dies allerdings in der Entscheidung Ehrenger. Entsch. VI, 164 ausgesprochen hatte, hat diese Auffassung selbst in dem Beschluß Ehrenger.Entsch. VI, 192 in dem Sinn abgewandelt, von dem der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist. Danach kann auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten eines Anwaltsbewerbers, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert und zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwisehen-zeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanv/altschaft nicht mehr im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO im Wege steht (vgl. statt vieler BGHZ 34, 252, 253; 39, 111, 115; Ehrenger.Entsch. IX, 16) Dabei müssen die zu Gunsten des Bewerbers sprechenden Umstände mit der Schwere des begangenen Unrechts und der darin zutage getretenen Schuld abgewogen werden. c) Mit Recht hat der Ehrengerichtshof den Unrechtsgehalt der Straftaten des Antragstellers und das darin zu Tage getretene Maß seiner Schuld für sehr erheblich erachtet. Der Antragsteller, der be' Beginn seiner Verfehlungen im Frühjahr 1954 schon 58 Jahre alt war, se:ne juristische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte und sein Berufsziel, Rechtsanwalt zu werden, erreicht hatte, hat sich nicht nur bei der einen oder der anderen besonderen Gelegenheit verfehlt, sondern er hat Uber mehr als vier Jahre den homosexuellen Verkehr mit mehreren Männern unterhalten. Er hat dabei auch auf zwei erst 18 Jahre alte junge Männer, die ihm nicht von vornherein willfährig, aber "von seiner überlegenen Stellung beeindruckt" waren, mit Verfüh-rungomitteln eingewirkt. Demgegenüber hat aber bereits der Strafrichter anerkannt, daß der Antragsteller, ein von Natur schwerfälliger und gehemmter Mensch, der noch dazu in besonderem Maße an der für ihn ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit zu leiden hatte, in einem so besonders gearteten Verhältnis zu seiner Mutter und seiner älteren Schwester stand, daß ^hm "geschlechtliche Begegnungen mit Frauen psychisch erschwert" wurden. Zu seinen geschlechtlichen Verirrungen hat beigetragen, daß er durch den Tod seiner Mutter und sener ältesten Scnwester den Rückhalt verlor und sich besonders vereinsamt fühlte. Dies - die daraus sich ergebende "seelische Krise" - hat auch das Landgericht weitgehend strafmildernd berücksichtigt. 10 Beachtet muß auch werden, daß sich der Antragsteller nicht in einer besonders schwerwiegenden Weise an seinen jungen Partnern vergangen hat und daß seine Verfehlungen nicht unter besonders häßlichen Begleitumständen begangen worden sind. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller bis zu dem Beginn der Verfehlungen im Jahre 1954 ein tadelfreies Vorleben geführt hat und daß er sich seit der Entlassung aus der Strafhaft am 1. September 1959» also nun schon fast zehn Jahre lang, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Der Antragsteller selbst versichert, daß er "kein Homosexueller" sei. Das alles begründet die Erwartung, daß der Antragsteller sich auch künftig straffrei führen und nach seiner Anwalts-sulassung sich so verhalten wird, daß das Ansehen der Anwaltschaft nicht gefährdet wird. Von Bedeutung ist schließlich, daß sich der Antragsteller in den letzten Jahren eine geordnete bürgerliche Existenz als Mitarbeiter einer Versicherungs-Agentur aufgebaut und in dieser bewährt hat. Aus solchen Erv/ägungen haben auch die zuständigen Justizbehörden dem Antragsteller den Rest der damaligen Gefängnisstrafe nach Ablauf der festgesetzten Bewährungszeit erlassen und schließlich die Beschränkung der Aus-kunftserteilung aus dem Strafregister angeordnot. d) Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, daß sich die Anschauungen über die Strafwürdigkeit einer homosexuellen Betätigung in jüngster Zeit weit- 11 gehend geändert haben, so da? in naher Zukunft mit dem Straffreiwerden der einfachen Homosexualität (bisher § 175 StGB) gerechnet werden kann. Allerdings wird, soweit ersichtlich, von keiner irgendwie maßgeblichen Stelle oder Person daran gedacht, auch den Tatbestand des 5 175 a Nr. StGB in der Weise zu ändern, daß auch der gleichgeschlechtliche Verkehr mit noch unreifen jungen Männern oder gar ihre Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht straffrei werden soll. Der Umstand, daß sich der Antragsteller als Rechtsan-v/alt über die zur Tatzeit geltenden strafrechtlichen Vorschriften hinweggesetst und daß er sich gerade auch an erst 13 Jahre alten jungen Männern verfehlt hat, ist hiernach zwar nicht aus der Y/elt geräumt. Das große Gewicht , das seine Verfehlungen in den Zeitpunkten der Taten (1954 bis 1958) und auch noch der Aburteilung (1959) hatten, ist aber doch erheblich herabgesetzt worden. c) Bei Abwägung all der vorstehend - unter c) und d) erwähnten - Umstände teilt der Senat die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß dem Zulassungsgesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr entgegengehalten werden kann, daß vielmehr der Antragsteller nunmehr als für den Anwaltsstand tragbar erscheint (BGHSt 20, 73, 74). Diese Entscheidung ist um so mehr gerechtfertigt, als der Antragsteller nicht wieder in dem Bezirk zugelassen werden will, in welchem er seinerzeit die Straftaten begangen hat und bestraft worden ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Verfehlungen des Antragstellers in dem Bezirk des Amtsgerichts Pforzheim - bei welchem er nach seinem Gesuch vom Mai 1967 zugelassen werden will - oder des Amtsgerichts Breiten - bei welchem er nunmehr nach seiner in der mündlichen Verhandlung vor dein Senat abgegebenen Erklärung seine Zulassung erstrebt - nicht bekannt geworden sind. Eine Schädigung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft ist daher infolge der Zulassung nicht zu befürchten. Rach allem kann die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben. Dr. Eischer Hein3 Dr. Greuner Dr. Wedesweiler Börtsler Kirchhof Braxmaier