gegen die Rechtsanwaltshammer für den Bezirk des Oberlandesgerichto vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, an 11. Der Antragsteller hatte auf seine Zulassung verzichtet, v/eil er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Kempten vom 4« April 1959 wegen Untreue unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden war. Der Vorstand der Antragsgegnerin erstattete ein Gutachten dahin, daß er "das Gesuch mit Rücksicht auf die schwere Verurteilung und das gerade für einen Rechtsanwalt besonders verwerfliche Verhalten des Gesuchstellers unter keinen Umständen” befürworte. Der Antragsteller hat sich durch sein Verhalten gegenüber den Eheleuten das zu seiner Verurteilung wegen Untreue führte, unwürdig gemacht, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben* Der Senat hat jedoch das Urteil der Strafkammer zu dem Zwecke des Beweises herangezogen und den Antragsteller persönlich gehört. Ein Entschädigungobetrag von 11 684 DM wurde am 29* Januar 1958 dem Postscheckkonto des Antragstellers gutgeschrieben. Dieser hatte seiner Mandantin zwar von dem Fcototollungsbcscheid Nachricht gegeben, verschwieg ihr aber die Gutschrift des Betrages, obwohl sic dringend auf das Geld angewiesen war und der Ehemann F(|B|^ ihn jede Woche - oft mehrere Male Er vertröstete immer wieder damit, daß die Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten Beschwerde gegen den Peststellungsbescheid einlc-gen könne und vorher das Geld nicht ausbezahlt werde. Florian hatte im Januar 1958 schon ein Darlehen von 500 DM aufgenommen, für das sich der Antragsteller verbürgt hatte. Als die Eheleute im März 1958 dringend Geld für Anschaffung von Möbeln gebrauchten, gewährte der Antragsteller ihnen "ein Darlehen in Höhe von 2 000 DM”. Als der Entschädigungsbetrag im Januar 1956 seinem Konto gutgeschrieben wurde, hatte das Konto des Antragstellers nur ein Guthaben von 46,13 DM aufgewiesen. April 1958 stellte er den Eheleuten F4IBM eine Gebühren- und Kostenrechnung für seine gesamte Tätigkeit über 6 070,72 DM aus. Zugunsten des Antragstellers kann davon ausgegangen worden, daß er sich zur Tatzeit noch nicht klar darüber war, wie seine Gebühren zu berechnen und in welcher Höhe sie fällig waren. Der Antragsteller beruft sich nämlich auf eine angebliche Vereinbarung, daß sämtliche lienorarforderungen gegen die Eheleute ^0^1 dem ZUGrst eingehenden Entschädigungsbetrag verrechnet werden durften. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt nicht nur ein einmaliges Versagen sondern ein sich über einen Zeitraum von etwa drei Monaten erstreckendes Fehlvcrhaltcn vor, das sich auf Pflichten bezieht, die für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen der Mandanten sum Rechtsanwalt von besonderer Bedeutung sind. Im übrigen ist jener Rechtsanwalt nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im Strafverfahren nur zu einer Geldstrafe und nicht wie der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
AnwZ (B) 12/63 2094 073 Beschluß In dem Verfahren des Assessors Josef Am Antragstellers und Beschwerdeführers , Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. MI gegen die Rechtsanwaltshammer für den Bezirk des Oberlandesgerichto vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, an 11. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzaann, der Rechtsanwälte Br. Greuner, Br. Bix und Br. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br. öpenglo und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtohofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in München vom 16. Oktobe 1962 wird zurückgewiesen. Ber Antragsteller hat die Gerichtokosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Ber Geschäftswert wird auf 50 000 BM festgesetzt. 2 Gründe_: Der im Jahre 1921 geborene Antragsteller v/ar seit 1953 als Hechtsanv/alt beim Landgericht in Kempten und beim Amtsgericht in Kaufbeuren zugela3scn. Diese Zulassungen v/urdaiam 25» Juni I960 vom Oberlandesgerichtspräsidenten in München, der dazu gemäß § 1 Nr* 1 der Bayerischen Verordnung über die Übertragung von Befugnissen der LandesJustizverwaltung nach § 224 der Bundesrecht sanv/altsOrdnung vom 17« Dezember 1959 (Bay.GVBl. 1959» 325) befugt v/ar, zurück-genonmen. Der Antragsteller hatte auf seine Zulassung verzichtet, v/eil er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Kempten vom 4« April 1959 wegen Untreue unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden war. Er wurde auch in den Listen als Hecht sanv/alt gelöscht. Das Ehrengericht hatte bereits vor seinem Verzicht ein Vertretungsverbot gegen ihn erlassen. Das anhängige Ehrengerichtsverfahren wurde nicht mehr durchgeführt. Am 24. Oktober 1961 beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin erstattete ein Gutachten dahin, daß er "das Gesuch mit Rücksicht auf die schwere Verurteilung und das gerade für einen Rechtsanwalt besonders verwerfliche Verhalten des Gesuchstellers unter keinen Umständen” befürworte. Den darauf gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof durch den am 16. Oktober 1962 ergangenen Beschluß zurück. Er stellte fest, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Dao Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dargelegt, daß der Versagungsgrund dos § 7 Nr. 5 BRAO der Zulassung entgegensteht. Der Antragsteller hat sich durch sein Verhalten gegenüber den Eheleuten das zu seiner Verurteilung wegen Untreue führte, unwürdig gemacht, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben* Allerdings sind die tatsächlichen Feststellungen des ^ Urteils der Strafkammer vom 4. April 1959 entgegen der Ansicht deo Ehrengerichtshofs für das Zulassungsverfahren nicht bindend. Eine Bindung des Ehrengerichts an die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils besteht nur in ehrengerichtlichen Strafverfahren im Rahmen des § 118 Abs. 3 BRAO, sonst aber nicht (BGHZ 39» 110). Der Senat hat jedoch das Urteil der Strafkammer zu dem Zwecke des Beweises herangezogen und den Antragsteller persönlich gehört. Diese Beweisaufnahme hat folgendes ergeben? Der Antragsteller vertrat seit 1955 die Eheleute die 1944 als Zigeunermischlinge aus rassischen Grün-^, den sterilisiert worden waren, in Entschädigungsverfahren. Am 22. Januar 1958 ging bei ihm der Bescheid ein, daß Frau Franziska eine monatliche Entschädigungsrente von 1. November 1953 ab und für die Zeit vom 1. Februar 1944 bis 31 - Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung erhalte. Ein Entschädigungobetrag von 11 684 DM wurde am 29* Januar 1958 dem Postscheckkonto des Antragstellers gutgeschrieben. Dieser hatte seiner Mandantin zwar von dem Fcototollungsbcscheid Nachricht gegeben, verschwieg ihr aber die Gutschrift des Betrages, obwohl sic dringend auf das Geld angewiesen war und der Ehemann F(|B|^ ihn jede Woche - oft mehrere Male ~ 4 - in der Woche - aufsuchte und sich nach dem Eingang des Geldes erkundigte. Er vertröstete immer wieder damit, daß die Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten Beschwerde gegen den Peststellungsbescheid einlc-gen könne und vorher das Geld nicht ausbezahlt werde. Der Antragsteller teilte FfB|^ lediglich mit, daß er eine Abschlagszahlung von 1 600 DM erhalten habe. Florian hatte im Januar 1958 schon ein Darlehen von 500 DM aufgenommen, für das sich der Antragsteller verbürgt hatte. Dieses Darlehen beglich der Antragsteller im Februar von der angeblichen Abschlagszahlung. Als die Eheleute im März 1958 dringend Geld für Anschaffung von Möbeln gebrauchten, gewährte der Antragsteller ihnen "ein Darlehen in Höhe von 2 000 DM”. Die Mittel dafür entnahm er letzten Endes den Guthaben seines Postscheckkontos, das aus der Überweisung ~des Entschädigungsbetrages herrührte. Als der Entschädigungsbetrag im Januar 1956 seinem Konto gutgeschrieben wurde, hatte das Konto des Antragstellers nur ein Guthaben von 46,13 DM aufgewiesen. Bis zu dem 18. April 1953 wurden dem Konto insgesamt noch 712,95 DM gutgeschrieben. Der Antragsteller hob während dieser Zeit jedoch neben den 2 500 DM, die er den Eheleuten FfllHBi aushändigte oder für sie verwandte, noch insgesamt 4 991»74 DM ab, die er für sich verbrauchte. Am 25. April 1958 stellte er den Eheleuten F4IBM eine Gebühren- und Kostenrechnung für seine gesamte Tätigkeit über 6 070,72 DM aus. In diesem Betrag waren die Darlehen von 2 500 DM enthalten. Von den nach seiner Abrechnung der Ehefrau dann noch zustehen- den 5 614 DM überwies der Antragsteller durch Postscheck 4 900 DM. 713>21 DM zahlte er in bar, nachdem er sich einen Kredit von 800 DM von der Sparkasse hatte geben lassen. Vorher hatte er gegenüber, dem das Ent Schädigung samt auf seine Anfrage die Überweisung mitgeteilt hatte, die _ 5 - Überweisung bestritten. Später behauptete er, er habe von der Überweisung erst Anfang April Kenntnis erhalten. Tie Strafkammer hat durch Beschluß vorn 26.September 1962 ■3ei:; Antragsteller nach Ablauf der Bewährungsfrist die Frci-r heitesträfe erlassen. Kieses ücsantverhalten des Antragstellers läßt ihn für der. Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen. -ach der Rechtsprechung der Ehrengerichte führt eine Veruntreuung von ‘.'nndantengeldern durch einen Rechtsanwalt in der Regel zu seiner Ausschließung (vgl. BGHSt 19, 372). Lqp verkennt der Antragsteller auch nicht, wie sein damaliger Verzicht auf die Zulassung zeigt. Br meint jedoch, reine Tat stehe der erneuten Zulassung mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Balles, die inzwischen verstrichene feit und .--eine einwandfreie Rührung nicht entgegen. Dem kann nicht boigetreten werden. Zugunsten des Antragstellers kann davon ausgegangen worden, daß er sich zur Tatzeit noch nicht klar darüber war, wie seine Gebühren zu berechnen und in welcher Höhe sie fällig waren. Keinesfalls konnten sie aber den Betrag der Entschädigungssumme für die Ehefrau Florian erreichen. Rar Antragsteller hätte also wenigstens einen Teil der Entschädigung an die Ehefrau alsbald auszshlen müssen. Babei mag noch unberücksichtigt bleiben, daß Schuldner der Gebührenforderung:- zu einem wesentlichen Teil der Ehemann und nicht die Ehefrau war, die Entschädigung aber nur für die Ehefrau überwiesen wer, während die für den Ehemann noch ausstand. Der Antragsteller beruft sich nämlich auf eine angebliche Vereinbarung, daß sämtliche lienorarforderungen gegen die Eheleute ^0^1 dem ZUGrst eingehenden Entschädigungsbetrag verrechnet werden durften. Dor Antragsteller unterließ jedoch die Auszahlung des überschießenden Betrages. Er verheimlichte sogar die erfolgte Überweisung, leugnete später auf ausdrückliches Befragen die Gutschrift, gab falsche Auskünfte und gewährte den Eheleuten “Darlehen" aus der in Wirk- lichkeit der Ehefrau zustehenden Entschädigung. Sein Verhalten geht daher erheblich über die Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 StGB hinaus. Obwohl seine Mandanten in Not waren und das Geld dringend benötigten, zahlte er ihnen von der Entschädigung zunächst nichts und dann nur das sog. Darlehen in Höhe von 2 000 DM aus und verwandte 500 DM zu dem Ausgleich eines anderen Darlehens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt nicht nur ein einmaliges Versagen sondern ein sich über einen Zeitraum von etwa drei Monaten erstreckendes Fehlvcrhaltcn vor, das sich auf Pflichten bezieht, die für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen der Mandanten sum Rechtsanwalt von besonderer Bedeutung sind. Wer sich so verhalten hat, kann nicht - jedenfalls nicht schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit - wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn er sich in der Zwischenzeit gut geführt hat. Darauf, daß ein anderer Rechtsanwalt trotz mehrfacher Untreuehandlungen und Unterschlagung in demselben Anwaltc-kamraerbezirk nicht von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde, kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat hat daher keinen Anlaß gesehen, die jenen Pall betreffenden Akten des Ehrengerichtshofs beizuziehen. Im übrigen ist jener Rechtsanwalt nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im Strafverfahren nur zu einer Geldstrafe und nicht wie der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die KoatenentScheidung beruht auf § 201 Aba« 1 BRA.0 und § 13 a Aba. 1 Satz 2 PGG. Die Pestsetzung des Ge-schäftov/erto ergibt sich aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Aba. 2 KostO« Glansnann Dr. Greuner Dr. Dix Wedosweilcr Kirchhof Spengler Dr. Vogt