Ein Bankangestellter, der mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzt ist und dort um Geschäftsabschlüsse wirbt, steht wegen dieser erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit dem Berufsbild des Rechtsanwalts fern und kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden. Er.betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Düsseldorf.Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Zulassung der Hinderungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegenstehe, weil der Antragsteller als Leiter der Außenstelle einer Hypothekenbank in einer kaufmännischen, dazu noch vorwiegend werbenden Tätigkeit beschäftigt sei, die eich nicht mit der Wahrnehmung des Rechtsanwaltsberufes ^vereinbaren lasse. u Seine Tätigkeit als Leiter der Außenstelle dieser Bank für Nordrhein-Westfalen ZulassungsVerfahrens gegebenen Darstellung im wesentlichen darauf, die im Betriebe einer Hypothekenbank üblichen Geschäfte im Raum Nordrhein-Westfalen anzubahnen und teil- Außerdem werden in dem vom Antragsteller geleiteten Büro sämtliche Hypotheken- und Kommunaldariehnsverträge, die auf Grund seiner ,,acquisitorischen,f Tätigkeit eingehen, bis zur Valutierung bearbeitet (Aktivgeschäft der Hypothekenbanken). Diese Banktätigkeit des Antragstellers ist vom Bhren-gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin als mit dem Berufsbild und den Standespflichten eines Rechtsanwalt unvereinbar bezeichnet worden. Februar 1961 (BGBl I 77 ff) in § 15 Ziff.4 der Bundesnotarordnung aufgenommen worden ist, verbietet dem Notar und (mittelbar) seinen Angestellten die Vermittlung von Barlehns- oder Gründstüeksgeschäften aus der Erwägung, daß die volle Unabhängigkeit des Notars als öffentlicher Urkundsperson gewahrt bleiben soll. Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß die derzeit vom Antragsteller ausgeübte Banktätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalt Bl und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Mit dieser glaubhaften Darstellung hat der Antragsteller den Eindruck des Ehrengerichtshofs entkräftet, als ob er ständig Kunden zu dem Zwecke aufsuche, sie durch Darlegung der damit verbundenen Vorteile zu einem Geschäftsabschluß zu bewegen. Dadurch unterscheidet sich die Tätigkeit des Antragstellers von derjenigen eines herumreisenden und die Anspruchsgegner aufsuchenden Schadensregulierers, dessen Beruf nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. Im Ergebnis ändert sich aber an der Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers nichts durch den Umstand, daß er die persönlichen Kundenbesuche, welche in der Anfangszeit einen großen Teil seiner Tätigkeit ausmachten, neuerdings nur noch in verringertem Maße durchführen muß. Hur die Methoden der unmittelbaren Verbindungs auf-nähme mit dem geldsuchenden Publikum haben sich dahin geändert, daß zur Zeit das Werbeschreiben, der Telefonanruf, und das Kreditgespräch in den eigenen Büroräumen im Vordergrund stehen. Mit dieser Anbahnung von Bankgeschäften und ihrer späteren Abwicklung bleibt der Antragsteller nach wie vor einer ihrem Wesen nach »kaufmännischen Tätigkeit verhaftet, ungeachtet der Tatsache, daß ihm seine juristischen Vorkenntnisse natürlich in den Formalien des Hypothekengeschäfts zu statten kommen werden. Der Beruf des im Außendienst tätigen Bankkaufmanns unterscheidet sich sowohl inhaltlich als in der Methode vom Anwaltsberuf.Denn der werbende Bankkaufmann tritt an Personen, zu denen noch keine Rechtsbeziehung besteht, sei es persönlich, sei es mit Werbeschreiben heran, nicht um mit ihnen über Rechtsansprüche zu verhandeln, sondern um sie als neue Kunden für seine Bank anzuwerben. Dieses wird verdeutlicht durch den Schlußsatz der genannten Entscheidung, wonach ausdrücklich die Rechtsfragen offen bleiben sollten, ob die aktive Teilnahme am Wettbewerbsleben als kommerzieller Interessenvertreter, die Teilnahme am kaufmännischen Publikumsverkehr, die Tätigkeit eines Einkäufers und die Beteiligung an einem Handelsunternehmen mit dem Anwaltsberuf oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar seien. 276, 280, auf die sich der Antragsteller ebenfalls beruft, ist ausgeführt worden, es stehe der Zulassung eines Verbandssyndikus zur Anwaltschaft nicht im Wege, daß er Gelegenheit habe, sich das Interesse des Verbandes, die Zahl seiner Mitglieder aus Gründen der eigenen Durchschlagskraft zu vermehren, nutzbar zu machen und durch Werbung für den Verband mittelbar auch für sich persönlich zu werben. - Abgesehen davon, daß die Tätigkeit eines Verbandssyndikus nach der Verkehrsauffassung ohnehin eine wirtschaftspolitisch-werbende und keine kaufmännisch-werbende ist, so ergibt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen jener Entscheidung in ihrer Sonach ist die Rechtsfrage, inwieweit sich eine in ihrem Kern auf die Anwerbung von Kunden gerichtete Berufstätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbaren läßt, in der bisherigen Rechtsprechung des Senats überhaupt noch nicht entschieden worden. Es ist daher zu betonen, daß die Tätigkeit eines Syndi kus mit derjenigen eines Rechtsanwalts deshalb vereinbar ist, weil der Syndikus nicht unmittelbar nach außen erwerbewirtschaftlich in Erscheinung tritt, sondern innerhalb des Unternehmens rechtsberatend und rechtsgestaltend wirkt.
Amtliche SaiMttlung: ja BHÄO § 7 Er. 8 Ein Bankangestellter, der mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzt ist und dort um Geschäftsabschlüsse wirbt, steht wegen dieser erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit dem Berufsbild des Rechtsanwalts fern und kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden. BGH, Besohl, v. 5- Juni 1961 - AnwZ (B) 12/61 - EGH Hamm AnwZ (B) 12/61 B e s c h X u ß In der Zulassungssache des Bankaußenstellenleiters BflHBAllee I Dr. Jürgen > Antragstellers und Beschwerde führers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br. Kl gegen die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten, C^|^pillee • Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Beteiligte; die Justizverwaltung des Landes Hordrhein-v/estfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in d^ser vertreten durch 'den Generalstaat sanwaltinH^B ) ~ hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 5. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Bix, Br. habil.. Merkel und Br. Wintzer sowie der Bundesrichter Bört-zler,, Br. Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Öberlandesgericht in Hamm vom 10. Bezember I960 wird zurückgewiesen. i * ' t*< 4- ’ ' 's > ' ; J;- t 2 Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller steht seit 1956 im Dienst der und ist seit 1958 in Leiter der Außenstelle dieser Bank für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen. Er.betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Düsseldorf. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Zulassung der Hinderungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegenstehe, weil der Antragsteller als Leiter der Außenstelle einer Hypothekenbank in einer kaufmännischen, dazu noch vorwiegend werbenden Tätigkeit beschäftigt sei, die eich nicht mit der Wahrnehmung des Rechtsanwaltsberufes ^vereinbaren lasse. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BRAO gestellt. Dieser Antrag ist verspätet beim Ehrengerichtshof eingegangen, jedoch ist insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. In der Sache wurde der Antrag, durch Beschluß vom fr 10. Dezember I960 als unbegründet zurückgewiesen, und es wurde festge3tellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Der Antragsteller steht in einem ständigen Dienstver- hältnis zur B u Seine Tätigkeit als Leiter der Außenstelle dieser Bank für Nordrhein-Westfalen ZulassungsVerfahrens gegebenen Darstellung im wesentlichen darauf, die im Betriebe einer Hypothekenbank üblichen Geschäfte im Raum Nordrhein-Westfalen anzubahnen und teil- dung zu den Käufern von Pfandbriefen und Kommunalobligationen seiner Bank, insbesondere zu den Banken, Sparkassen, Versicherungen, Sozialversicherungsträgern usw. aufrecht zu erhalten und zu verstärken sowie Kaufaufträge nach München zur Abrechnung zu geben (Passivgeschäft der Hypothekenbanken). Außerdem werden in dem vom Antragsteller geleiteten Büro sämtliche Hypotheken- und Kommunaldariehnsverträge, die auf Grund seiner ,,acquisitorischen,f Tätigkeit eingehen, bis zur Valutierung bearbeitet (Aktivgeschäft der Hypothekenbanken). Neben den Geschäftpbeziehungen, die der Antragsteller zu diesem Zwecke zu Kommunalverwaltungen, Wohnungsunternehmen, Baugenossenschaften, Bauträgergesellschaften, Architekten, Maklern und privaten Bauherrn anknüpfen und unterhalten muß, hat er die Verbindung mit größeren Indu- * strieunternehmen wegen möglicher späterer Aufnahme von Sehuldscheindarlehn zu pflegen und gelegentlich seine Bank auf Hauptversammlungen bei der Ausübung des Depotaktienstimmrechts zu vertreten. Diese Banktätigkeit des Antragstellers ist vom Bhren-gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin als mit dem Berufsbild und den Standespflichten eines Rechtsanwalt unvereinbar bezeichnet worden. Jedoch kann dem angefochtenen Beschluß in erstreckt sich nach seiner im Anfang des weise auch abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat er die Verbin- insoweit nicht beigetreten werden, als er zur Begründung dieser nach § 7 Nr. 8 BRAO getroffenen Entscheidung zugleich § 28 der Reichsnotar Ordnung rechtsähnlich anwendet. Biese Vorschrift, welche übrigens seit dem 1. April 1961 durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I 77 ff) in § 15 Ziff. 4 der Bundesnotarordnung aufgenommen worden ist, verbietet dem Notar und (mittelbar) seinen Angestellten die Vermittlung von Barlehns- oder Gründstüeksgeschäften aus der Erwägung, daß die volle Unabhängigkeit des Notars als öffentlicher Urkundsperson gewahrt bleiben soll. Rechtsanwälten sind jedoch nicht die Befugnisse einer öffentlichen Urkundsperson übertragen worden. Es ist daher ausgeschlossen, eine eigentümliche Standespflicht der Notare im Wege der Gesetzesanalogie auf die Rechtsanwälte zu übertragen, umso mehr, als keine derartige Bestimmung in die Bundesrechts-anwaltsOrdnung, welche erst am 1. Oktober 1959 in Kraft getreten ist, aufgenommen wurde. Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß die derzeit vom Antragsteller ausgeübte Banktätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalt Bl und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift einge räumt, daß er beim Abschluß neuer Geschäfte eine überwiegend kaufmännische Tätigkeit ausübt. Er wehrt sich aber gegen die Vorstellung, als ober zwecks Abschlusses neuer Verträge regelmäßig ihm noch unbekannte Personen aufsuche. Vielmehr habe er im wesentlichen mit einem gleichbleibenden Kundenkreis zu tun (Wohnungsgesellschaften, Maklern, Banken, Versicherungen), mit denen sich der Geschäftsverkehr brieflich, telefonisch oder in Form einer Rücksprache im eigenen Büro abspiele. |wr In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller diese Angaben noch dahin ergänzt, daß er auf Grund der praktischen Entwicklung der letzten Jahre nicht im Passivgeschäft oder im Schuldscheingeschäft tätig werde. Diese Aufgaben blieben praktisch der Zentrale Vorbehalten. Im Aktivgeschäft liefen die Dinge fast von alleine. Die Zahl der Besuche bei Darlehnsinteressenten sei erheblich zurückgegangen; denn früher habe er etwa wöchentlich zwei Geschäftsreisen machen müssen, heute aber nur noch eine im Monat. Im übrigen spiele sich seine acquisitorische Tätigkeit im wesentlichen in der Form von Werbeachreiben ab, die an Bauinteressenten versandt würden. Mit dieser glaubhaften Darstellung hat der Antragsteller den Eindruck des Ehrengerichtshofs entkräftet, als ob er ständig Kunden zu dem Zwecke aufsuche, sie durch Darlegung der damit verbundenen Vorteile zu einem Geschäftsabschluß zu bewegen. Dadurch unterscheidet sich die Tätigkeit des Antragstellers von derjenigen eines herumreisenden und die Anspruchsgegner aufsuchenden Schadensregulierers, dessen Beruf nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. Beschluß vom 6. März 1961 - AnwZ'(B) 11/60 = NJW 1961, 9218). Im Ergebnis ändert sich aber an der Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers nichts durch den Umstand, daß er die persönlichen Kundenbesuche, welche in der Anfangszeit einen großen Teil seiner Tätigkeit ausmachten, neuerdings nur noch in verringertem Maße durchführen muß. Es ist dies der natürliche Erfolg seiner Einführungßwerbüng>tfür das DflHHHHBB Hypothekenbüro der Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller bei einer Änderung des Geldmarktes oder der ört-liehen Vettbewerbsverhältnisse wieder eine rege Reise- fV 4 ' t4’ J-'. 1-' ' J ", 4 M 1 . 1 ■l .■5 ■ft •J I I 'i 5 ''I tätigkeit aufnehmen müßte. Auch abgesehen davon trägt seine Berufstätigkeit weiterhin überwiegend acquisitorischen Charakter, d.h. er befaßt sich mit ausgesprochener Kundenwerbung. Hur die Methoden der unmittelbaren Verbindungs auf-nähme mit dem geldsuchenden Publikum haben sich dahin geändert, daß zur Zeit das Werbeschreiben, der Telefonanruf, und das Kreditgespräch in den eigenen Büroräumen im Vordergrund stehen. Mit dieser Anbahnung von Bankgeschäften und ihrer späteren Abwicklung bleibt der Antragsteller nach wie vor einer ihrem Wesen nach »kaufmännischen Tätigkeit verhaftet, ungeachtet der Tatsache, daß ihm seine juristischen Vorkenntnisse natürlich in den Formalien des Hypothekengeschäfts zu statten kommen werden. Der Beruf des im Außendienst tätigen Bankkaufmanns unterscheidet sich sowohl inhaltlich als in der Methode vom Anwaltsberuf. Denn der werbende Bankkaufmann tritt an Personen, zu denen noch keine Rechtsbeziehung besteht, sei es persönlich, sei es mit Werbeschreiben heran, nicht um mit ihnen über Rechtsansprüche zu verhandeln, sondern um sie als neue Kunden für seine Bank anzuwerben. Bin derartiges, vom Gewinnstreben der Bank bestimmtes Umwerben zukünftiger Kunden ist nach der Verkehrsanschauung nur bei Gewerbetreibenden üblich und angebracht. Die freiberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts soll aber nach der ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers keinen gev/erblichen Charakter annehmen (§2 BRAO), sondern der Rechtsanwalt soll ein unabhängiges Organ der Rechtspflege sein (§ 1 BRAO). Dieses Berufsbild würde in den Augen der Öffentlichkeit getrübt und die Einhaltung dieser Ziele würde dem Rechtsanwalt erschwert vielfach sogar unmöglich gemacht, wenn er sich nebenberuflich als Bankkaufmann im Wettbewerb mit anderen Bankkaufleuten aktiv um die Gunst zukünftiger Bankkunden bewerben dürfte. 7 Diese Entscheidung steht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Zwar findet sich in der Entscheidung BGHZ 33, 272, 276 die Bemerkung, es stehe der Zulassung nicht entgegen, wenn der Syndikus, der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen innehat, neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit entfalte. Diese Bemerkung betraf den Abteilungsleiter einer Versicherungsgesellschaft, welcher die Kraftfahr-Betriebs- und Kraftfahr-Schadens-Abteilungen leitete. Der Senat hat sich also in der damaligen Entscheidung ausschließlich mit einer kaufmännisch-verwaltenden, nicht jedoch mit einer kaufmän-niseh-werbenden Tätigkeit befaßt. Dieses wird verdeutlicht durch den Schlußsatz der genannten Entscheidung, wonach ausdrücklich die Rechtsfragen offen bleiben sollten, ob die aktive Teilnahme am Wettbewerbsleben als kommerzieller Interessenvertreter, die Teilnahme am kaufmännischen Publikumsverkehr, die Tätigkeit eines Einkäufers und die Beteiligung an einem Handelsunternehmen mit dem Anwaltsberuf oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar seien. T ' M -. In einer weiteren Entscheidung BGHZ 33 ? 276, 280, auf die sich der Antragsteller ebenfalls beruft, ist ausgeführt worden, es stehe der Zulassung eines Verbandssyndikus zur Anwaltschaft nicht im Wege, daß er Gelegenheit habe, sich das Interesse des Verbandes, die Zahl seiner Mitglieder aus Gründen der eigenen Durchschlagskraft zu vermehren, nutzbar zu machen und durch Werbung für den Verband mittelbar auch für sich persönlich zu werben. - Abgesehen davon, daß die Tätigkeit eines Verbandssyndikus nach der Verkehrsauffassung ohnehin eine wirtschaftspolitisch-werbende und keine kaufmännisch-werbende ist, so ergibt sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen jener Entscheidung in ihrer ■ f ■i s'l1 F» i Gesamtheit, daß der damalige Antragsteller keineswegs für. sich das Recht in Anspruch nahm, durch Werheschreiben und gelegentliche Hausbesuche neue Verbandsmitglieder zu werben Vielmehr ist unter dem erwähnten "werbenden” Eintreten des Verbandssyndikus zu Gunsten seines Verbandes seine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit insgesamt zu verstehen. Sonach ist die Rechtsfrage, inwieweit sich eine in ihrem Kern auf die Anwerbung von Kunden gerichtete Berufstätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbaren läßt, in der bisherigen Rechtsprechung des Senats überhaupt noch nicht entschieden worden. * Es ist daher zu betonen, daß die Tätigkeit eines Syndi kus mit derjenigen eines Rechtsanwalts deshalb vereinbar ist, weil der Syndikus nicht unmittelbar nach außen erwerbewirtschaftlich in Erscheinung tritt, sondern innerhalb des Unternehmens rechtsberatend und rechtsgestaltend wirkt. Sobald hingegen ein fest angest^llter Jurist in seinem Anstellungsverhältnis einen unverkennbar '«erwerbswirtsehaft-lichen Aufgabenkreis ausfüllt, sei es auch unter Zuhilfenahme seines juristischen Fachwissens, so steht er dem anerkannten Berufsbild des Rechtsanwalts fern und kann daher nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden. Es entspricht nämlich alter deutscher Rechtstradition, daß ein mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzter, um Geschäftsabschlüsse werbender Kaufmann nicht zugleich Organ der Rechtspflege bein kann. Daher hat.’.bereits der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Reichsgericht die Zulassung eines selbständigen Privatbankiers zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt (vgl. EGH Bd. 15» 27). Dem Zulassungsgesueh des Antragstellers steht somit der Versagungsgrund des § 7 Kr. 8 BRAO entgegen. Seine sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge der §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO. Glanzmann Dr. Dix Dr. Merkel Dr. Wintzer BÖrtzler Spengler Dr. Vogt h ; 'MbH TS ' 5 ; ? • •* i 4’ f]’- ‘f 4,'in I: ’