Volltext der Entscheidung
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AnwZ (B) 12/60
Beschluß
In der Zulassungsache
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
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gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk: MfHBft, vertreten durch ihren Präsidenten, MI Justizpalast,
Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.R. Paul OflHI in
Heinrich und
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Beteiligt: Bayerisches Staatsministerium der Justiz,
Justizpalast,
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen am 6. März 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Bx% Heusinger, der Flechtsanwälte Heins, Br. Greuner, Dr. Wedesweiler und der Bundesrichter Bortzier, Kirchhof und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf Grund der Verhandlung vom 4. August I960 ergangene Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht München aufgehoben.
Es wird festgeatellt, daß .der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 17» Dezember 1959 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt„ Sie hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerderechtszug zu erstatten,.
Der Geschäftswert wird auf 150 000 DM fest gesetzt o
Gründe :
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Der Antragsteller ist seit Ende 1950 hei der
und in mCBHB
(im folgenden: Bank) angestellt und in deren Rechtsabteilung tätig, zur Zeit als Prokurist mit entsprechenden Bezügen» Er betreibt seit 1957 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten I und II und bei dem Amtsgericht in München. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Er» 8 BRAO vorliege„ Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Antragsteller sei als Angestellter in den Betrieb der Bank eingegliedert. Br sei an Arbeitsort und -zeit sowie an Weisungen gebunden. Damit habe er nicht die für einen Rechtsanwalt erforderliche Freiheit zur Berufsausübung. Der Beruf des Rechtsanwalts dürfe nicht als Freizeit- oder Wochenendbeschäftigung ausgeübt werden
Der Antz'agsteller hat demgegenüber gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 9 Abs. 2 BRAO).
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen und festge-
stellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Bie Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Hr. 1 BRAO). Sie ist auch begründet.
1. $ach § 7 Kr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist* Biese Unvereinbarkeit ist, wie sich aus § 46 BRAO ergibt, nicht schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller als Syndikus in ständigem Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber, der und
steht« Die ständige Beschäftigung in der Rechtsabteilung einer so angesehenen Bank und in der hervorgehobenen Stellung eines Prokuristen ist vielmehr mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft durchaus vereinbar.
2* Mit dem Beruf eines Rechtsanwalts würde diese Tätigkeit jedoch dann unvereinbar sein, wenn der Antragsteller infolge dieses Beschäftigungsverhältnisses rechtlich oder tatsächlich außerstande sein sollte, neben seinem Dienstverhältnis in nicht unerheblichem Umfange als freier Rechtsanwalt tätig zu sein.(vgl« die Beschlüsse des erkennenden Senats BGHZ 33, 266 und 2?2)o Biese Feststellung läßt sich jedoch nicht treffen.
Die Verpflichtungserklärung, die der Antragsteller bei seinem Dienstantritt im Dezember 1950 der Bank gegenüber abgegeben hat, ist durch die vom Antragsteller vorgelegten späteren Erklärungen der Bank vom 16. September 1957, 4. September 1958 und 22. September 1959 teilweise überholt. Dafür, daß diese Erklärungen nur zu dem Schrein abgegeben wären, besteht kein Anhaltspunkt. Das hat auch der Ehrengerichtshof nicht angenommen, wie sich aus der Niederschrift Uber die Verhandlung vom 4. August I960 ergibt. Es geht daher nicht an, die in der ursprünglichen Verpflichtungserklärung vom Antragsteller übernommenen Pflichten gegen ihn auszuwerten, soweit sie durch die spateren Erklärungen der Bank aufgehoben oder abgeändert worden sind.
Am 16. September 1957 hat die Bank erklärt, dem Antragsteller stehe die zur selbständigen Führung einer Anwaltskanzlei erforderliche Zeit zur Verfügung.
Am 4. September 1959 hat die Bank folgendes bestätigt: Mit einer Änderung der derzeitigen dienstlichen Verwendung des Antragstellers als Prokuristen der Hechtsabteilung ihrer Zentrale in MflHBI sei nicht zu rechnen, ebensowenig mit einer Versetzung an einen anderen Ort. Seine Aufgaben seien rein rechtlicher Natur. Er sei nicht an eine feste Dienst-•zeit gebunden. Er sei berechtigt, zwecks Wahrnehmung von Terminen usw. im Zusammenhang einer etwaigen AnwaltStätigkeit die Arbeitsräume und das Gebäude der Bank ohne besondere Genehmigung zu verlassen.
Sie werde ihm bei Ausübung einer Anwaltstätigkeit
Keine Weisungen erteilen und seine Unabhängigkeit als Anwalt auch sonst nicht irgendwie beeinträchtigen»
Aus der persönlichen Anhörung des Antragstellers in der heutigen Verhandlung hat sich kein Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der vorgenannten Erklärungen der Bank ergeben» Der Senat geht daher davon aus, daß diese Erklärungen richtig sind»
1st das aber der Fall, so ist der Antragsteller an der Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Bank weder rechtlich noch tatsächlich gehindert; denn die Bank hat sich damit einverstanden erklärt, daß er als freier Rechtsanwalt tätig wird, und hat ihm auch die erforderliche Zeit gewährt, damit er den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Umfange ausüben kann»
3« Der Ehrengerichtshof hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt: Auch wenn der Antragsteller nicht an Dienstort und - 2eit gebunden sei, so sei er doch verpflichtet, die ihm von der Bank übertragenen Aufgaben mit Vorrang zu erfüllen. Seine anwaltliche Tätigkeit könne daher doch nur Nebenbeschäftigung sein. Dem Antragsteller fehle die innere Unabhängigkeit völlig freier Zeit-und Arbeitseinteilung»
Dem kann nicht beigetreten werden» Wäre diese Begründung richtig, so müßte jedem, der auf Grund eines ständigen Dienst- oder ßeschäftigungsver-hältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend seinem Dienstherrn zur Verfügung stellen muß, die
Zulassung zur Anwaltschaft versagt werden» Das;aber würde dem Willen des Gesetzes widersprechen, wie er in § 46 BRAO Ausdruck gefunden hat (vgl» auch BGHZ 33, 266, 270).
4. Aus dem gleichen Grunde können die Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht durchgreifen. Allerdings mögen aus einem ständigen Bienst- oder Beschäftigungsverhältnis, das die Arbeitszeit und -kraft des Beschäftigten überwiegend in Anspruch nimmt, psychologische Bindungen und damit unter Umständen Gefahren für die Unabhängigkeit des Bewerbers erwachsen (vgl» BGHZ 33, 276, 279); es mögen sich aus ihm Werbemöglichkeiten eröffnen (vgl. BGHZ 33, 276, 280) oder im Einzelfall zeitliche oder sachliche Konfliktslagen ergeben (vgl. 3GHZ 33, 266, 270).
Derartige allgemeine und vom konkreten Ball gelöste Befürchtungen Könnten jedoch in allen Bällen geltend gemacht werden, in denen ein in ständigem Bienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber seine Zulassung als Hechtsanwalt begehrt. Sie wenden sich daher gegen die vom Gesetzgeber in § 46 BRAO bereits getroffene Entscheidung,'daß eine derartige Tätigkeit eines Bewerbers die Zulassung nicht hindert. An diese gesetzliche Regelung sind die Gerichte gebunden. Mit ihr muß sich auch die Antragsgegnerin abfinden»
5° Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft erklärt, daß er den Willen habe, nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft den Anwaltsberuf mehr als nur gelegentlich auszuüben.
Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob der Mangel eines dahingehenden Willens es recht-fertigen würde, die Zulassung zu versagen (ebenso BGHZ 53, 266, 271).
6. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung weiter wie folgt begründet: Es sei bedenklich, daß der Antragsteller seine Anwaltstätigkeit in seinen Biensträumen bei der Bank ausüben wolle» Bärin liege eine Beeinträchtigung des freien Zugangs der Mandanten zu ihrem Anwalt* Es könnten bei ihnen Zweifel darüber entstehen, ob der Anwalt ihre Angelegenheiten gegenüber denen der Bank mit dem erfahrungsgemäß erwarteten Vorrang und mit der erforderlichen Vertraulichkeit behandle.
Es braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob diese Bedenken durchgreifen würden» Benn, wie der Antragsteller bereits in seiner Beschwerdeschrift erklärt und in der heutigen Vei’-handlung glaubhaft wiederholt hat, beabsichtigt er keinesfalls, seine Anwaltstätigkeit in den Biensträumen der Bank auszuüben, auch dann nicht, wenn seine derzeitige Absicht scheitern sollte, sich mit einem anderen bereits zugelassenen Rechtsanwalt zu verbinden oder eine Bürogemeinschaft mit ihm zu bilden»
III*
Hach alledem ist die sofortige Beschwerde begründet. Der angefochtene Beschluß muß aufgehoben und die vom Antragsteller gewünschte Feststellung getroffen werden.
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Nach § 201 Aba. 2, § 202 Aba« 3 BRAO hat die Antragsgegnerin die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof als auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, daß die Antragsgegnerin weiter dem Antragsteller die diesem im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet {§ 13 a Abs. 1 Satz 1 EGG)*
hie Wertfestsetzung beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO,
§ 30 Abs. 2 KostO.
Heusinger Heins Dr.Greuner Wedesweiler
Börtzler . Kirchhof. Br.Vogt
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