Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. August 2011, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Die Antragsteller rügen nach wie vor, dass der Senat nicht vom Volk legitimiert sei und die von ihm getroffenen Entscheidungen daher allesamt "nichtig" seien. Entgegen dem von den Antragstellern eingenommenen Rechtsstandpunkt ist der Senatsbeschluss vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 12/10 vom 23. Januar 2012 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsnwaltschaft hier: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge (§ 29a FGG a.F.) Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 23. Januar 2012 beschlossen: Die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Antragsteller gibt keine Veranlassung für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. August 2011, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Die Antragsteller rügen nach wie vor, dass der Senat nicht vom Volk legitimiert sei und die von ihm getroffenen Entscheidungen daher allesamt "nichtig" seien. Sie wenden sich damit wiederum gegen die inhaltliche Richtigkeit der ursprünglichen Senatsentscheidung, die sie trotz Zurückweisung ihrer Gehörsrüge erneut zur Überprüfung stellen wollen. Gegen die Zurückweisung der Gehörsrüge ist aber ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Entgegen dem von den Antragstellern eingenommenen Rechtsstandpunkt ist der Senatsbeschluss vom 22. November 2010 auch nicht unter Missachtung des Anspruchs der Antragsteller auf rechtliches Gehör ergangen. Rein vorsorglich werden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Senat Eingaben, die sich in der Wiederholung bereits vorgebrachter Einwände erschöpfen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, nicht mehr schriftlich bescheiden wird. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08