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BGH

Gericht: BGH

November 2010 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Zulassung als Nebenintervenienten und Prozesskostenhilfegesuch Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 22. Der Antrag der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten zu dem Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention wird zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Die Antragsteller zu 2, 3 und 7 beantragen die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1.Die Antragsteller 4, 5, 6, 8 bis 14 suchen um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention nach. 4 Dem Begehren der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 48 VwVfG § 114 ZPO
RechtsanwaltschaftNebeninterventionWiderrufsbescheidsZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 12/10
BESCHLUSS
vom 22. November 2010 in dem Verfahren
 wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 hier: Antrag auf Zulassung als Nebenintervenienten und Prozesskostenhilfegesuch
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 22. November 2010
beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten zu dem Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention wird zurückgewiesen.
Von den Antragstellern 2 bis 14 werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1	Die	Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die
 Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller zu 1 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück.
-3-
2	Noch	während	des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller zu 1 Wie-
derzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48 VwVfG beantragt.
3	Mit	Schreiben	vom	12.	März	2008	hat	der	Geschäftsführer	der	Antrags-
gegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Antragsteller zu 2, 3 und 7 beantragen die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller 4, 5, 6, 8 bis 14 suchen um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention nach.
4	Dem	Begehren der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten
 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO ist in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Aus den gleichen Gründen ist dem Begehren der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention kein Erfolg beschieden (§ 114 ZPO).
Ernemann	Lohmann	Fetzer
 Frey
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -