Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Flauger am 30. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Flessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Januar 2008, hat der Antragsteller bei dem Flessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGFI 1/93 beantragt. November 2008 hat der Flessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. sung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs.3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat (wie hier: Beschl. Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO, ggf.in Verbindung mit § 223 Abs.4 BRAO, nicht eingehalten worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 12/09 BESCHLUSS vom 30. April 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Flauger am 30. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Flessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Mit Antrag vom 11. Januar 2008, eingegangen am 15. Januar 2008, hat der Antragsteller bei dem Flessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGFI 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom 10. November 2008 hat der Flessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller -3- am 19. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. November 2008, eingegangen am 11. Dezember 2008, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt. 2 Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückwei- sung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat (wie hier: Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04) grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht eingehalten worden ist. -4- 3 Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver- handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). Ganter Ernemann Freilesen Roggenbuck Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -