Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Martin itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Sl Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . April 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt sich in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, befindet und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller hat auf Betreiben zweier Gläubiger - der Deutschen Bank AG in Frankfurt und der Sparkasse Staufen aus Schuldtiteln über 177.376,93 DM und 102.505,47 DM - am März 1993 vor dem Amtsgericht Freiburg die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist in das dort geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Der nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis eingetragene Antragsteller hat sie, was rechtlich möglich gewesen wäre, nicht widerlegt. Ob und wie der Antragsteller die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen vermag, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine solche Gefährdung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, daß Gläubiger - wie hier etwa die Sparkasse Staufen oder die Deutsche Bank, mit denen der Antragsteller keine Stillhalteabkommen getroffen hat - weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und auf Mandantengelder zugreifen. Daß der Antragsteller bei der Deutschen Bank für eingehende Fremdgelder ein Anderkonto eingerichtet hat, bietet keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/94 vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Martin itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Sl [platz Antragsgegner und Beschwerdegegner r wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt, sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 6. November 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 La frj Gründe : I. Der Antragsteller ist seit 8. März 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Freiburg und seit dem 23. März 1982 zugleich auch bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Durch Verfügung vom 28. April 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof diesen Widerrufsgrund bejaht. 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt sich in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, befindet und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die 4 Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Gesetzlich vermutet wird ein solcher Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 8. 2. Halbs. BRAO, sofern der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. a) Letzteres war hier in dem - grundsätzlich maßgebenden - Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Fall. Der Antragsteller hat auf Betreiben zweier Gläubiger - der Deutschen Bank AG in Frankfurt und der Sparkasse Staufen aus Schuldtiteln über 177.376,93 DM und 102.505,47 DM - am 10. März 1993 vor dem Amtsgericht Freiburg die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist in das dort geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. b) Die Vermutung des Vermögensverfalls besteht fort. Der nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis eingetragene Antragsteller hat sie, was rechtlich möglich gewesen wäre, nicht widerlegt. Er ist, wie er selbst einräumt, weiterhin vermögenslos. Neben der Deutschen Bank und der Sparkasse Staufen haben verschiedene andere Gläubiger vollstreckbare Zahlungstitel gegen ihn in Höhe von insgesamt 247.359 DM erwirkt. Außerdem bestehen nicht titulierte Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers von etwa 800.000 DM. Ob und wie der Antragsteller die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen vermag, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Sein - nicht belegtes - Vorbringen, die Schulden würden zügig abgebaut, er habe teilweise Stillhalteabkommen getroffen und Aussicht, seine Schulden mit Hilfe eines Familiendarlehens in Höhe von 200.000 DM auf der Basis einer Ver- 5 gleichsquote von 20 % bis zu dem 31. Dezember 1994 zu regulieren, reicht insoweit nicht aus. Daß es tatsächlich zu einem solchen Vergleich kommen wird, bei dem die Gläubiger auf 80 % ihrer Forderungen verzichten müßten, bleibt offen. 2. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden trotz seines Vermögensverfalls nicht gefährdet sind. Eine solche Gefährdung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, daß Gläubiger - wie hier etwa die Sparkasse Staufen oder die Deutsche Bank, mit denen der Antragsteller keine Stillhalteabkommen getroffen hat - weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und auf Mandantengelder zugreifen. Besondere Umstände, die einen solchen Zugriff praktisch ausgeschlossen erscheinen ließen, liegen nicht vor. Daß der Antragsteller bei der Deutschen Bank für eingehende Fremdgelder ein Anderkonto eingerichtet hat, bietet keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder. Nicht alle für Mandanten bestimmte Geldbeträge werden auf Konten überwiesen. Zahlungen in bar oder mit Scheck kommen immer wieder vor. Solchenfalls hängt es ausschließlich vom Willen des Rechtsanwalts ab, ob er die empfangenen Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 = BRAK-Mitt. 1991, 102). Jähnke Weise Ulsamer Groß Salditt Schmitz Christian