Der Landgerichtspräsident hat in einer Stellungnahme eine abstrakte Gefährdung für das Ansehen der Rechtspflege ausgeschlossen, da der Onkel der Antragstellerin seine ausschließliche Tätigkeit in der großen Strafkammer voraussichtlich beibehalten werde, die Antragstellerin sich verpflichtet habe, vor diesem Spruchkörper nicht aufzutreten und wegen Namensverschiedenheit die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht erkennbar seien. September 1992 hat der Antragsgegner hingegen die Zulassung bei dem Landgericht Detmold gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO versagt. In den Gründen der Verfügung führt der Antragsgegner u.a. aus: Von einer Versagung der Zulassung bei Bestehen der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO genannten verwandtschaftlichen Beziehungen könne nur abgesehen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände Den gegen die Versagung der Zulassung bei dem Landgericht Detmold gerichteten Antrag der Rechtsanwältin auf gerichtliche Entscheidung, mit der sie ihren Antrag auf Zulassung weiterverfolgt, hat der Ehrengerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, auf welche der Antragsgegner die Versagung der Zulassung gestützt hat, sei verfassungswidrig. Daß eine solche (abstrakte) Gefahr für die Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte im Regelfall besteht, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. b) Die Vorschrift verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur für Gerichte mit Zulassungszwang und innerhalb dieser Gerichte vor allem in zulassungsgebundenen Verfahren ihre Schutzwirkung entfaltet. Der Bruder der Mutter der Antragstellerin, ein Verwandter dritten Grades, ist Richter an dem Landgericht Detmold, bei dem die Antragstellerin als Rechtsanwältin zugelassen werden möchte. 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Antragstellerin gegen die Ermessensentscheidung des Antragsgegners. a) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, daß er nach der gesetzlichen Neuregelung des § 20 Abs. 1 BRAO bei Vorliegen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu versagen, es sei denn besondere Gründe rechtfertigten ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung . Die Zulassung muß jedoch erteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die abstrakte Gefährdung des Vertrauens in die Integrität der Rechtspflege ausräumen (vgl. b) Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner dargelegt, daß der vorliegende Fall keine besonderen Umstände aufweist, welche geeignet wären, die vom Gesetz angenommene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden vollständig auszuräumen. Da das Landgericht Detmold mit 22 richterlichen Planstellen zu den kleinen und überschaubaren Gerichten zählt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die bestehende Namensverschiedenheit und die nur seltene Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Onkel nicht als geeignet angesehen hat, die vom Gesetz angenommene abstrakte Gefährdung auszuräumen. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Antragstellerin und ihr Onkel an verschiedenen Orten wohnen und auch der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei, in der die Antragstellerin tätig ist, sich nicht am Gerichtssitz befindet. Nicht vollständig ausgeschlossen wird die abstrakte Gefährdung in Anbetracht der geringen Größe des Gerichts schließlich dadurch, daß der Onkel der Antragstellerin derzeit ausschließlich in einer großen Strafkammer tätig ist, zu demal in der verbleibenden Dienstzeit von etwa acht Jahren eine (zu demindest teilweise) Wahrnehmung zivilrichterlicher Aufgaben ohne weiteres möglich erscheint. c) Die Versagung der Zulassung stellt für die Antragstellerin auch keine unzu demutbare Härte dar.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/93 vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Christiana V^^lp, W( - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Hamm, Straße IB* vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Zulassung bei einem Gericht 62 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senates des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1993 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt. 4L Gründe: I. Die am fUHIK 1961 geborene Antragstellerin beantragte am 6. April 1992 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Lemgo und dem Landgericht Detmold. Bei diesem Landgericht ist als Mitglied der großen Strafkammer ein Onkel der Antragstellerin, der Bruder ihrer Mutter, Richter am Landgericht Beier tätig. Der Landgerichtspräsident hat in einer Stellungnahme eine abstrakte Gefährdung für das Ansehen der Rechtspflege ausgeschlossen, da der Onkel der Antragstellerin seine ausschließliche Tätigkeit in der großen Strafkammer voraussichtlich beibehalten werde, die Antragstellerin sich verpflichtet habe, vor diesem Spruchkörper nicht aufzutreten und wegen Namensverschiedenheit die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht erkennbar seien. Die Rechtsanwaltskammer hat demgegenüber eine abstrakte Gefährdung für das Ansehen, der Rechtspflege für gegeben gehalten. Aufgrund Verfügung des Antragsgegners ist die Antragstellerin seit dem 26. August 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Lemgo zugelassen. Durch Verfügung vom 21. September 1992 hat der Antragsgegner hingegen die Zulassung bei dem Landgericht Detmold gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO versagt. In den Gründen der Verfügung führt der Antragsgegner u.a. aus: Von einer Versagung der Zulassung bei Bestehen der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO genannten verwandtschaftlichen Beziehungen könne nur abgesehen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände 4 kein verständiger Rechtsuchender annehmen würde, die verwandtschaftlichen Beziehungen könnten von dem Anwalt zu Gunsten seines Mandanten und zu dem Schaden des Gegners ausgenutzt werden. Solche besonderen Umstände, die die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege ausräumen, seien nicht erkennbar. Dabei falle ins Gewicht, daß das Landgericht Detmold mit 22 richterlichen Planstellen ein verhältnismäßig kleines und überschaubares Gericht sei. Aus diesem Grund vermöge auch die bestehende Namensungleichheit eine abstrakte Gefährdung nicht auszuräumen. Keine Rolle spiele, ob das Verwandtschaftsverhältnis bekannt sei und wie intensiv familiäre Kontakte gepflegt würden. Den gegen die Versagung der Zulassung bei dem Landgericht Detmold gerichteten Antrag der Rechtsanwältin auf gerichtliche Entscheidung, mit der sie ihren Antrag auf Zulassung weiterverfolgt, hat der Ehrengerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung läßt die Versagungsverfügung Ermessensfehler nicht erkennen. Nicht entscheidend sei, daß die Antragstellerin und Herr Richter Beier in unterschiedlichen Orten wohnten, beide nicht am Sitz des Landgerichts. Zwar mindere die Tatsache, daß die Antrags tellerin schwerpunktmäßig in Familiensachen tätig sei, die abstrakte Gefährdung. Andererseits sei ihr deshalb ein Verzicht auf die Zulassung beim Landgericht eher zu demutbar. Gegen diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das zulässige (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 BRAO) Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, auf welche der Antragsgegner die Versagung der Zulassung gestützt hat, sei verfassungswidrig. Diese Regelung steht mit dem Grundgesetz in Einklang (Senatsbeschluß vom 5.10.1970 - AnwZ (B) 8/70, EGE XI, 23, 24; Beschluß vom 6.10.1980 - AnwZ (B) 14/80, Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluß vom 20.7.1981 - 1 BvR 1404/80; Beschluß vom 5.12.1983 - AnwZ (B) 25/83, BRAK-Mitt. 1984, 83). a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Als Berufsausübungsregelung dient sie einem vernünftigen Interesse des Gemeinwohls. Sie soll der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, ein Anwalt könne aufgrund der im Gesetz genannten Beziehungen seinen Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg verhelfen. Daß eine solche (abstrakte) Gefahr für die Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte im Regelfall besteht, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. Senatsbeschlüsse aaO). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBi I S. 2135; vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 2.12.1991 - AnwZ (B) 37/91, 6 BRAK-Mitt. 1992, 52, 53) , durch welches die Worte "kann versagt werden" durch die Worte "soll in der Regel versagt werden" ersetzt wurden. Auch in der neuen Fassung gibt die Vorschrift der LandesJustizverwaltung ausreichend Raum, unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit des antragstellenden Rechtsanwalts dadurch zu vermeiden, daß sie von einer Versagung der Zulassung durch pflichtgemäße Ermessensausübung absieht (dazu unten II 3). b) Die Vorschrift verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur für Gerichte mit Zulassungszwang und innerhalb dieser Gerichte vor allem in zulassungsgebundenen Verfahren ihre Schutzwirkung entfaltet. Ein sachlicher Unterschied zu den Verfahren und Verfahrensarten, in denen ein Zulassungszwang nicht besteht, liegt in Zulassungssachen jedenfalls in der engeren Anbindung des Rechtsanwalts an das Gericht seiner Zulassung (vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1977 - AnwZ (B) 12/77, AnwBl 1980, 83, 84) . 2. Die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung durch den Antragsgegner waren, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, erfüllt. Der Bruder der Mutter der Antragstellerin, ein Verwandter dritten Grades, ist Richter an dem Landgericht Detmold, bei dem die Antragstellerin als Rechtsanwältin zugelassen werden möchte. 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Antragstellerin gegen die Ermessensentscheidung des Antragsgegners. Eine an den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO vorgenommene Überprüfung hat Rechtsfehler nicht ergeben. a) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, daß er nach der gesetzlichen Neuregelung des § 20 Abs. 1 BRAO bei Vorliegen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu versagen, es sei denn besondere Gründe rechtfertigten ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung . Dieses gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis findet seinen Ausdruck in den Worten "soll in der Regel", welche die frühere "Kannbestimmung" ersetzt haben. Zur inhaltlichen Ausfüllung des Ausnahmetatbestands kann auf die bisherige Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach dieser Rechtsprechung rechtfertigen die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 -3 BRAO geregelten abstrakten Gefährdungstatbestände ihrem Gewicht nach in der Regel die Versagung der beantragten Zulassung. Die Zulassung muß jedoch erteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die abstrakte Gefährdung des Vertrauens in die Integrität der Rechtspflege ausräumen (vgl. BGHZ 56, 142 f.; Senatsbeschluß vom 6.10.1980 - AnwZ (B) 14/80; Beschluß vom 5.12.1983 - AnwZ (B) 25/83 , BRAK-Mitt. 1984, 83) oder die Versagung der Zulassung ausnahmsweise als unzu demutbar erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.10.1980 - AnwZ (B) 14/80; vom 5.12.1983 -AnwZ (B) 25/83, BRAK-Mitt. 1984, 83, 84). Der Gesetzgeber hat an diese Rechtsprechung bei der Neufassung der Vorschrift bewußt angeknüpft (vgl. Regierungsbegründung BT-Dr. 11/3253 S. 21; Senatsbeschluß vom 2.12.1991 - AnwZ (B) 37/91, BRAK-Mitt. 1992, 53, 54), um die Justizverwaltungen in allen Fällen an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu binden und so den nach der alten Regelung bestehenden weiten Ermessensspielraum einzuengen. 8 b) Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner dargelegt, daß der vorliegende Fall keine besonderen Umstände aufweist, welche geeignet wären, die vom Gesetz angenommene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden vollständig auszuräumen. Da das Landgericht Detmold mit 22 richterlichen Planstellen zu den kleinen und überschaubaren Gerichten zählt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die bestehende Namensverschiedenheit und die nur seltene Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Onkel nicht als geeignet angesehen hat, die vom Gesetz angenommene abstrakte Gefährdung auszuräumen. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Antragstellerin und ihr Onkel an verschiedenen Orten wohnen und auch der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei, in der die Antragstellerin tätig ist, sich nicht am Gerichtssitz befindet. Nicht vollständig ausgeschlossen wird die abstrakte Gefährdung in Anbetracht der geringen Größe des Gerichts schließlich dadurch, daß der Onkel der Antragstellerin derzeit ausschließlich in einer großen Strafkammer tätig ist, zu demal in der verbleibenden Dienstzeit von etwa acht Jahren eine (zu demindest teilweise) Wahrnehmung zivilrichterlicher Aufgaben ohne weiteres möglich erscheint. c) Die Versagung der Zulassung stellt für die Antragstellerin auch keine unzu demutbare Härte dar. Nachdem die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen hat, welche eine Tätigkeit gerade im Landgerichtsbezirk Detmold als unabweislich erscheinen lassen, muß sich die Antragstellerin grundsätzlich auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Zulassung an einem anderen Gerichtsbezirk zu beantragen, in dem der Zulassung keine gesetzlichen Versagungsgründe entgegen stehen. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin auch im Landgerichtsbezirk Detmold ihre anwaltliche Tätigkeit ohne unzu demutbaren Nachteile fortsetzen kann. Nach ihren Angaben ist sie fast ausschließlich in Familiensachen tätig, so daß sie auf die Zulassung beim Landgericht nicht angewiesen ist; bei sämtlichen Amtsgerichten im Bezirk des Landgerichts Detmold ist sie inzwischen zugelassen worden. Odersky Ulsamer Groß Schmitz Weise Müller Salditt