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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky und die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Dezember 1990 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und dies in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen worden ist. b) Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet worden sind. Die Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen können. Das gilt auch für Einzahlungen auf den Konten des Antragstellers, die er in seinen Briefbögen angibt. 2. Obwohl es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist (st. Das wäre anzunehmen, wenn der Antragsteller belegt hätte, daß er sämtliche titulierten Forderungen erfüllt oder mit den Gläubigern Rückzahlungsvereinbarungen getroffen hat, die weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr erwarten lassen. Deshalb ist es unerheblich, ob dessen Ansprüche durch die behauptete Einziehung abgetretener Forderungen - in vom Beschwerdeführer nicht bezifferter Höhe - inzwischen reduziert und andere Gläubiger befriedigt worden sind oder Ratenzahlungen zuge-stimmt haben. Die nunmehr geäußerte Hoffnung des Beschwerdeführers, spätestens im April 1992 erfolgversprechende Gespräche mit dem Finanzamt auf nehmen zu können, ist nicht geeignet, eine nachhaltige Besserung seiner Vermögenslage darzutun, und gibt dem Senat daher auch keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren aüszusetzen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 284 AO § 915 ZPO
RechtsanwaltAnwZVermögensverfallHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 11/92
BESCHLUSS
vom 13. April 1992 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus-Eckart
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WH
J3
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky und die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der jetzt 47jährige Antragsteller wurde 1977 beim Amtsgericht Hamburg und dem Landgericht Hamburg, 1982 zugleich beim Hanseatischen Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 30. April 1991 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es besteht der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO.
1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
 führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991
-	AnwZ (B) 30/91, 40/91 und 46/91; vom 25. März 1991
-	AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083).
a)	Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. Das wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO vermutet, weil das Finanzamt aufgrund rückständiger Abgabeforderungen in Höhe von 82.836,14 DM gemäß § 284 AO am 15. August 1990 gegen ihn einen Haftbefehl erwirkt, er daraufhin am 19. Dezember 1990 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und dies in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen worden ist. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist nicht widerlegt worden. Dem standen die vom Ehrengerichtshof festgestellten - zu dem Teil titulierten - Schulden entgegen.
b)	Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet worden sind. Die Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen können. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, las-
sen sich vor einem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Das gilt auch für Einzahlungen auf den Konten des Antragstellers, die er in seinen Briefbögen angibt. Ob tatsächlich Mandantengelder gepfändet worden sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im übrigen hat der Antragsteller, wie er im Schreiben vom 4. März 1991 gegenüber der Antragsgegnerin eingeräumt hat, in der Zeit zwischen Oktober 1988 und Februar 1990 zehn Schecks über Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 3.400 DM an eine Mandantin nicht weitergeleitet, sondern mandatswidrig selbst eingezogen. Nachdem ihn das Amtsgericht Hamburg am 25. September 1990 zur Rückzahlung verurteilt hatte, hat er den Betrag erstattet. Dieses Verhalten, das Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens geworden ist, verdeutlicht die für die Rechtsuchenden bestehende Gefahr.
2. Obwohl es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991
-	AnwZ (B) 30/91, 40/91 und 46/91 - und vom 27. Mai 1991
-	AnwZ (B) 9/91 = BRAK-Mitt. 1991, 227). Das wäre anzunehmen, wenn der Antragsteller belegt hätte, daß er sämtliche titulierten Forderungen erfüllt oder mit den Gläubigern Rückzahlungsvereinbarungen getroffen hat, die weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr erwarten lassen.
Dies ist nicht geschehen. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung eingeräumt, daß das Finanzamt, dessen Forderungen sich bis zu dem 9. September 1991 auf 114.153,82 DM erhöht hatten, an einer Rückzahlungsvereinbarung bisher kein Interesse gezeigt hat. Deshalb ist es unerheblich, ob dessen Ansprüche durch die behauptete Einziehung abgetretener Forderungen - in vom Beschwerdeführer nicht bezifferter Höhe - inzwischen reduziert und andere Gläubiger befriedigt worden sind oder Ratenzahlungen zuge-stimmt haben. Die nunmehr geäußerte Hoffnung des Beschwerdeführers, spätestens im April 1992 erfolgversprechende Gespräche mit dem Finanzamt auf nehmen zu können, ist nicht geeignet, eine nachhaltige Besserung seiner Vermögenslage darzutun, und gibt dem Senat daher auch keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren aüszusetzen. Auch die im Verhandlungstermin vorgelegte bedingte DarlehensZusage vermag daran nichts zu ändern.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	v.	Gelder
v. Hase
 Kieserling
Salditt