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BGH

Gericht: BGH

Juni 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil gegen den Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Forderungen in zu dem Teil erheblicher Höhe gerichtlich geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden seien; in mindestens drei Verfahren sei es zu dem Erlaß eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO gekommen, Anwaltskonten seien gepfändet worden. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsver-fügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Juni 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Feststellungen des Antragsgegners war gegen den Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung in 18 Fällen die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Beträgen zwischen 577 DM und 392.000 DM betrieben worden; es kam zu sechs Durchsuchungsanordnungen, sechs Anträgen auf TerminsbeStimmung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, drei Haftbefehlen, neun Forderungspfändungen und drei Zwangsversteigerungsverfahren. An der Aussagekraft dieser großen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen änderte sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller in einzelnen Fällen die Forderungen seiner Gläubiger unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglichen hatte. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. 3. Bei dieser Sachlage konnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Angesichts dieser - inzwischen durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen auch in ein Anderkonto des Antragstellers noch erhöhten - Gefährdung hat der Antragsgegner auch mit Recht gemäß § 16 Abs.6 Satz 2 BRAO n.F. durch die Verfügung vom 1. Februar 1990 sind fünf weitere Haftbefehle gemäß § 901 ZPO ergangen; im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Heidelberg ist der Antragsteller mit insgesamt neun Haftbefehlen eingetragen.

Zitierte Normen: § 16 BRAO
gerichtlichRechtsanwaltschaftVoraussetzungAntragsgegnerVerfügungZeitpunktZulassung

Volltext der Entscheidung

2050 094
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bs- 11/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Rainer
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traße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg,	S|
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Win
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WK--
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meistcrernst, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 25. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am (HHIHV 1947 geborene Antragsteller ist seit 14. Juli 1977 Rechtsanwalt. Er ist bei dem Amtsgericht Mannheim und den Landgerichten Heidelberg und Mannheim, seit dem 20. Juli 1982 zugleich bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen.
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Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe vom 28. Januar 1988 hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 4. Juni 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil gegen den Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Forderungen in zu dem Teil erheblicher Höhe gerichtlich geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden seien; in mindestens drei Verfahren sei es zu dem Erlaß eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO gekommen, Anwaltskonten seien gepfändet worden. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 1. März 1990 gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO n.F. die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 4. Juni 1989 angeordnet .
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135). Da die
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Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsver-fügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni
1989	- AnwZ (B) 38/88? vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff.). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte? auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Februar
1990	- AnwZ (B) 67/89).
Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift lag, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Vorlagen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte hatten dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
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oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kam es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, konnten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme galt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen war (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
1.	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 12/89 - m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 4. Juni 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
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Nach den Feststellungen des Antragsgegners war gegen den Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung in 18 Fällen die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Beträgen zwischen 577 DM und 392.000 DM betrieben worden; es kam zu sechs Durchsuchungsanordnungen, sechs Anträgen auf TerminsbeStimmung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, drei Haftbefehlen, neun Forderungspfändungen und drei Zwangsversteigerungsverfahren.
Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. An der Aussagekraft dieser großen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen änderte sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller in einzelnen Fällen die Forderungen seiner Gläubiger unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglichen hatte. Allerdings hat sich der Antragsteller darauf berufen, daß er Außenstände von 309.684,81 DM habe. Mit diesem Argument kann er jedoch keinen Erfolg haben. Er hat nicht dargetan, daß sich die angeblichen Forderungen in absehbarer Zeit realisieren lassen.
2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt.
Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die
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Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller war ständig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einer Vielzahl von Gläubigern ausgesetzt.
3.	Bei dieser Sachlage konnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Angesichts dieser - inzwischen durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen auch in ein Anderkonto des Antragstellers noch erhöhten - Gefährdung hat der Antragsgegner auch mit Recht gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO n.F. durch die Verfügung vom 1. März 1990 die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet.
4.	Es steht auch nicht fest, daß inzwischen der Rücknahmegrund weggefallen ist. Die finanzielle Situation des Antragstellers hat sich vielmehr verschlechtert. Gegen ihn ist
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es in mehreren Fällen zu weiteren gerichtlichen Verfahren sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen, in der Zeit' vom 28. Juni 1989 bis zu dem 8. Februar 1990 sind fünf weitere Haftbefehle gemäß § 901 ZPO ergangen; im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Heidelberg ist der Antragsteller mit insgesamt neun Haftbefehlen eingetragen.
Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
Merz	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Meisterernst
Veser
 Paepcke
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