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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen worden. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller mit Urkunde vom 31. November 1978 gemäß § 33 BRAO unter Zurücknahme der Zulassung bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort und dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Juli 1979 erfolgte auf der Grundlage der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Kleve, die der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt hatte. Juli 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve zurückgenommen und den fristgerecht gestellten, auf § 227 a Abs. 5 BRAO gestützten Antrag des Antragstellers auf unbefristete Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt. Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Auffassung, daß die Anwendung des § 227 a Abs. 5 BRAO, auf den der Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung allein gestützt werden kann, schon im Ansatz scheitert. § 227 a Abs. 5 BRAO dient ebenso wie Abs. 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, die Nachteile auszugleichen, die sich für den Rechtsanwalt aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. § 22 Abs.4 des Ruhrgebietsgesetzes), im Bezirk des Landgerichts Kleve noch keinen anwaltlichen Besitzstand geschaffen, der vom Schutzzweck des Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses ist er zwar - wie er zur Begründung seines seinerzeitigen Antrags auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Kleve geltend gemacht hat - auch selbständig aufgetreten, und zwar nach Beiordnung im Armenrecht und Bestellung zu dem Pflichtverteidiger. Die Vorschrift bezieht sich auf den Rechtsanwalt, der selbständig in eigener wirtschaftlicher Verantwortung eine Kanzlei betreibt, die seine Existenzgrundlage bildet; dies kommt darin zu dem Ausdruck, daß für die Beantwortung der Frage, ob der Wegfall der Zweitzulassung zu einer "besonderen" Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO führen würde, in erster Linie die zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen maßgebend sind (BGHZ 89, 173, 177). Der Schutzzweck der Vorschrift erfaßt deshalb nicht die Position eines angestellten Rechtsanwalts, selbst wenn er neben der Wahrnehmung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis, die den Kern seiner beruflichen Betätigung bilden, gelegentlich selbständig auftritt (vgl. Einen anwaltlichen Besitzstand hat sich der Antragsteller in eigener wirtschaftlicher Verantwortung vielmehr erst geschaffen, nachdem er sich im Juli 1978 und damit nach der gerichtsorganisatorischen Neugliederung in Duisburg-Homberg selbständig gemacht hat. 2. Da somit das Rechtsmittel schon deshalb ohne Erfolg bleibt, weil die Anwendbarkeit des § 227 a BRAO schon im Ansatz zu verneinen ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob es dem Antragsteller nicht auch deshalb verwehrt wäre, aus der gerichtsorganisatorischen Neugliederung Rechtsfolgen herzuleiten, weil das Ruhrgebietsgesetz im Zeitpunkt seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits erlassen war, so daß er seine Dispositionen schon mit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit darauf einstellen konnte (vgl.

Zitierte Normen: § 33 BRAO
RechtsanwaltAnwZKleveBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 11/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Herbert
D|
Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
denJustizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den
 Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegners und Beschwerdegegners,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
y
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
3

Gründe;
I.
Der am mp 1943 geborene Antragsteller ist am 14. Mai 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen worden. Er hat die Anwaltstätigkeit zunächst im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in einer Moerser Anwaltssozietät ausgeübt.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (Ruhrgebietsgesetz - GVBl. NW S. 256) wurde u.a. das Gebiet der früher selbständigen und nunmehr Duisburg eingegliederten Stadt Homberg, das zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers und damit zu dem Landgerichtsbezirk Kleve gehört hatte, dem Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort und des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bzw. 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller mit Urkunde vom 31. Oktober 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Duisburg zugelassen.
Mitte 1978 gab der Antragsteller sein Anstellungsverhältnis bei der Moerser Anwaltssozietät auf; am 1. Juli 1978
eröffnete er in Duisbürg-Homberg eine eigene Kanzlei. Auf seinen Antrag wurde er durch Urkunde vom 16. November 1978 gemäß § 33 BRAO unter Zurücknahme der Zulassung bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort und dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Am 9. Juli 1979 erfolgte auf der Grundlage der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Kleve, die der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt hatte.
Durch Verfügung vom 18. Juli 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve zurückgenommen und den fristgerecht gestellten, auf § 227 a Abs. 5 BRAO gestützten Antrag des Antragstellers auf unbefristete Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1. Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Auffassung, daß die Anwendung des § 227 a Abs. 5 BRAO, auf den der Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung allein gestützt werden kann, schon im Ansatz scheitert.
§ 227 a Abs. 5 BRAO dient ebenso wie Abs. 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, die Nachteile auszugleichen, die sich für den Rechtsanwalt aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Ihm soll der im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Gerichtsorganisation geschaffene Besitzstand für eine Übergangszeit erhalten bleiben, um ihm die Anpassung an die Neuordnung der Gerichtsbezirke zu erleichtern. Allein der Schutz des "anwaltlichen Besitzstandes" ist Ziel und Zweck des § 227 a BRAO, einer Übergangsvorschrift. Sie dient nicht der Erhaltung von Vorteilen, die ein Rechtsanwalt daraus erzielt, daß er, ohne daß dies zu dem Ausgleich von Nachteilen veranlaßt war, in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen worden ist. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen und damit die auf der Gebietsänderung beruhenden Nachteile auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975
- AnwZ (B) 14/75 - NJW 1976, 520 f.; vom 25. April 1977
- AnwZ (B) 36/76 und vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 36/88 und 42/88 = BGHZ 106, 186).
Danach kommt hier die Anwendung des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht in Betracht. Der Antragsteller hatte in dem Zeitpunkt, in dem die gerichtsorganisatorische Maßnahme in Kraft getreten ist (1. Januar 1976, vgl. § 22 Abs. 4 des Ruhrgebietsgesetzes), im Bezirk des Landgerichts Kleve noch keinen anwaltlichen Besitzstand geschaffen, der vom Schutzzweck des
§ 227 a BRAO erfaßt wird. Er war zu jener Zeit noch als ange-
stellter Rechtsanwalt bei einer Moerser Anwaltssozietät tätig.
/
Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses ist er zwar - wie er zur Begründung seines seinerzeitigen Antrags auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Kleve geltend gemacht hat - auch selbständig aufgetreten, und zwar nach Beiordnung im Armenrecht und Bestellung zu dem Pflichtverteidiger. Diese Tätigkeiten haben jedoch noch nicht zu einem anwaltlichen Besitzstand geführt, wie ihn § 227 a Abs. 5 BRAO schützt. Die Vorschrift bezieht sich auf den Rechtsanwalt, der selbständig in eigener wirtschaftlicher Verantwortung eine Kanzlei betreibt, die seine Existenzgrundlage bildet; dies kommt darin zu dem Ausdruck, daß für die Beantwortung der Frage, ob der Wegfall der Zweitzulassung zu einer "besonderen" Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO führen würde, in erster Linie die zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen maßgebend sind (BGHZ 89, 173, 177). Der Schutzzweck der Vorschrift erfaßt deshalb nicht die Position eines angestellten Rechtsanwalts, selbst wenn er neben der Wahrnehmung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis, die den Kern seiner beruflichen Betätigung bilden, gelegentlich selbständig auftritt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 50/85). Einen anwaltlichen Besitzstand hat sich der Antragsteller in eigener wirtschaftlicher Verantwortung vielmehr erst geschaffen, nachdem er sich im Juli 1978 und damit nach der gerichtsorganisatorischen Neugliederung in Duisburg-Homberg selbständig gemacht hat. In den folgenden Jahren hat er allerdings - wie sich aus dem vorgelegten Zahlenwerk ergibt - in einem beachtlichen Umfang aus dem Landgerichtsbezirk Kleve Mandate übernommen, wozu ihm die Doppelzulassung die Möglichkeit gab. Diese Mandate und die mit ihnen
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verbundenen Umsätze müssen indes für die hier nach § 227 a Abs. 5 BRAO vorzunehmende Beurteilung ausscheiden. Die Vorschrift dient, wie bereits ausgeführt, nicht dem Bestandsschutz von Mandaten, die der Anwalt in Wahrnehmung der Möglichkeiten, die ihm die Doppelzulassung verschafft hat, erst während der Übergangszeit neu hinzugewonnen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ aaO und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 58 und 59/88).
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2. Da somit das Rechtsmittel schon deshalb ohne Erfolg bleibt, weil die Anwendbarkeit des § 227 a BRAO schon im Ansatz zu verneinen ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob es dem Antragsteller nicht auch deshalb verwehrt wäre, aus der gerichtsorganisatorischen Neugliederung Rechtsfolgen herzuleiten, weil das Ruhrgebietsgesetz im Zeitpunkt seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits erlassen war, so daß er seine Dispositionen schon mit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit darauf einstellen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 36/88).
Merz
 Ulsamer
Lepa
 Schmitz
Schaefer
 Weise
Hase