gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22. Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 14. März 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen (§ 15 Nr. 1 BRAO) . Während des Laufes des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller den Nachweis einer Besserung seiner Vermögensverhältnisse erbracht. Der Ehrengerichtshof hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO dem Antragsteller auf-erlegt. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß §§ 15, 16 Abs.4, §§ 37, 39 ff. - AnwZ (B) 14/81 und vom 29.
2091 040 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B ^ 11/88 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Georg Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Juli 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die Auslagen, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt. 3 ,*-v ■r> Gründe: I. Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 14. März 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen (§ 15 Nr. 1 BRAO) . Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Während des Laufes des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller den Nachweis einer Besserung seiner Vermögensverhältnisse erbracht. Der Antragsgegner hat deshalb mit Bescheid vom 30. Oktober 1987 die RücknahmeVerfügung vom 14. März 1986 aufgehoben. Daraufhin haben beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Der Ehrengerichtshof hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO dem Antragsteller auf-erlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Zulassungsrücknahmeverfahren habe verfassungsrechtliche Garantien (Art. 1, 2, 12 und 103 GG, ferner das verfassungsrechtliche Übermaßverbot) sowie Art. 6 MRK verletzt. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 4 Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß §§ 15, 16 Abs. 4, §§ 37, 39 ff. BRAO ergangen. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist in einem solchen Verfahren die sofortige Beschwerde nur in den dort aufgezählten fünf Fällen zulässig. Selbständige Kostenentscheidungen gehören nicht dazu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 5/71; vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 8/77; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 16/78; vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81 und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81). Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Weise