Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Hiergegen hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, weil seinem Zulassungs-gesuch ohne weiteres stattgegeben werden müsse. Weiterhin hat der Antragsteller um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Regelung des § 127 Abs. 2 ZPO liegt der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, daß in Prozeßkostenhilfesachen kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht mit der Hauptsache befaßt werden kann (BGHZ 53, 369, 372; BGH, Beschl. Danach ist hier gegen die mangels Erfolgsaussicht ausgesprochene Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs in Zulassungsverfahren ist nach § 42 Abs. 1 BRAO nur in den dort aufgeführten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Auch gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ist eine Beschwerde nur zulässig, falls es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (vgl. Bisher ist noch keine Entscheidung der Justizverwaltung über das Zulassungsgesuch des Antragstellers ergangen.
/ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 11/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Dr Edwin von K Fritz- Allee fP, / Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 0, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Juli 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 5. Februar 1987 wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller hat mit einem am 18. August 1986 bei dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden eingegangenen Schreiben unter Berufung auf § 212 BRAO seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Wiesbaden beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei Aussiedler aus Rumänien und besitze die Befähigung zu dem Richteramt und seit 1975 die Zulassung als Rechtsanwalt für internationales Recht bei einer Behörde in Bukarest. 3 Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden hat dem Antragsteller daraufhin Frageund Personalbögen mit der Bitte um weitere Veranlassung übersandt. Hiergegen hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, weil seinem Zulassungs-gesuch ohne weiteres stattgegeben werden müsse. Weiterhin hat der Antragsteller um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof abgelehnt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 14 FGG richtet sich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO. Der Regelung des § 127 Abs. 2 ZPO liegt der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, daß in Prozeßkostenhilfesachen kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht mit der Hauptsache befaßt werden kann (BGHZ 53, 369, 372; BGH, Beschl. v. 6. Februar 1985 - I ARZ 547/84, KostRspr ZPO § 127 Nr. 63; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 127 Rdnr. 21). Danach ist hier gegen die mangels Erfolgsaussicht ausgesprochene Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsmittel nicht gegeben. Denn eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs in der Sache selbst wäre ebenfalls nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 4 Gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs in Zulassungsverfahren ist nach § 42 Abs. 1 BRAO nur in den dort aufgeführten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Auch gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ist eine Beschwerde nur zulässig, falls es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198). Das ist hier nicht der Fall. Bisher ist noch keine Entscheidung der Justizverwaltung über das Zulassungsgesuch des Antragstellers ergangen. Auch eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs in der Hauptsache wäre keine derartige Entscheidung. Sie würde sich vielmehr nur mit der Frage befassen, ob der Präsident des Landgerichts Wiesbaden den Antragsteller vor der weiteren Bearbeitung seines Gesuchs um die Ausfüllung von Frageund Personalbögen bitten durfte. Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Eine Kostenerstattung findet im Prozeßkostenhilfeve fahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht statt (Jansen, FGG 2. Auf1. § 14 Rdnr. 55). Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz Kohlndorfer Weise Quack