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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Sie besteht - neben zwei Schreibkräften - aus fünf Juristen und wird von einem Abteilungsleiter geführt, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter hat. Sie möchte ihre bisherige Stellung neben der Anwaltstätigkeit beibehalten und hat eine Einverständniserklärung ihrer Arbeitgeberin sowie eine Bescheinigung beigefügt, in welcher der Umfang der Unterschriftsvollmacht B umschrieben ist. Juli 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Stellung der Antragstellerin mit der eines Sachbearbeiters vergleichbar sei. Den dagegen von der Antragstellerin rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Wie der Senat in BGHZ 64, 294 ff für die Zulassung eines Banksyndikus zur Rechtsanwaltschaft entschieden hat, ist grundsätzlich kein Unterschied zu machen zwischen dem Syndikus einer privaten Großbank und dem eines überregionalen öffent1ich-rechtlichen Bankinstituts. Die Stellung der Antragstellerin ist nicht so herausgehoben und eigenverantwortlich, daß sie mit dem Berufsbild und dem Selbstverständnis des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege vereinbar wäre. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Angestellten innerhalb des Unternehmens an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (st. bb) Die Tätigkeit der Antragstel i.erin in diesem Unternehmen kann aber mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht mehr als vereinbar angesehen werden. Die Antragstellerin ist weder Leiterin noch stellvertretende Leiterin der verhältnismäßig kleinen Rechtsabteilung der Hauptniederlassung Mm. Für bloße Sach-bearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens hat der Senat wiederholt die erforderliche "gehobene Stellung" verneint (vgl. Daß die Antragstellerin die Unterschriftsvollmacht B besitzt, reicht deshalb für sich allein nicht aus, um ihre Stellung als "gehoben" zu qualifizieren. Bei einer Gesamtwürdigung erweist sich die Position der Antragstellerin vielmehr im wesentlichen noch als eine Anfängerstellung? In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat die Antragstellerin denn auch eingeräumt, sie könne nicht ausschließen, daß bei einer Meinungsverschiedenheit die letzte Entscheidung auch in Rechtsfragen dem Abteilungsleiter Vorbehalten sei . Unter den derzeit noch gegebenen Umstanden sieht der Senat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft daher als nicht mehr hfnnehmbar an.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltschaftZulassung-AnwZPositionRechtsabteilungUnternehmenStellung

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 11/85	BESCHLUSS
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 13. Mai 1985
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1984 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
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 lerin hat die einstufi am 25. Januar 1983 das 16. April 1983 ist sie
1955 in Kastei geborene Antrag-ge Juristenausbildung durchlaufen Assessorexamen bestanden. Seit in der Rechtsabteilung der West-
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deutschen Landesbank Girozentrale D
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Haupt-
niederlassung
 tätig. Diese Abteilung ist als
 Stabsabteilung unmittelbar dem Vorstand zugeordnet. Sie besteht - neben zwei Schreibkräften - aus fünf Juristen und wird von einem Abteilungsleiter geführt, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter hat. Die Antragstellerin ist eine - nach ihren Angaben die dienst-älteste - der drei weiteren Juristen. Seit September 1984 besitzt sie die sog. Unterschriftsvollmacht B. Ihr Jahres-gehalt beträgt 64 125 DM.
Mit Schreiben vom 15. April 1984 hat die Antragstellern beantragt, sie als Rechtsanwältin beim Amtsund Landgericht Münster zuzulassen. Sie möchte ihre bisherige Stellung neben der Anwaltstätigkeit beibehalten und hat eine Einverständniserklärung ihrer Arbeitgeberin sowie eine Bescheinigung beigefügt, in welcher der Umfang der Unterschriftsvollmacht B umschrieben ist.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 23. Juli 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Stellung der Antragstellerin mit der eines Sachbearbeiters vergleichbar sei.
Den dagegen von der Antragstellerin rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß der Zulassung nicht die Anstellung der Antragstellerin bei einem öffentlich-rechtlichen Bankinstitut entgegensteht. Wie der Senat in BGHZ 64, 294 ff für die Zulassung eines Banksyndikus zur Rechtsanwaltschaft entschieden hat, ist grundsätzlich kein Unterschied zu machen zwischen dem Syndikus einer privaten Großbank und dem eines überregionalen öffent1ich-rechtlichen Bankinstituts. Dies gilt auch für die Antragstellerin.
2.	Die Stellung der Antragstellerin ist nicht so herausgehoben und eigenverantwortlich, daß sie mit dem Berufsbild und dem Selbstverständnis des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege vereinbar wäre.
a)	Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in diesem Unternehmen einnimmt. Dabei ist nicht unbedingt eine Spitzenstellung oder eine anderweitige Position als Führungskraft zu fordern. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung oder Verantwortung als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Angestellten innerhalb des Unternehmens an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280;
72, 282, 284) .
b)	Die danach für eine "gehobene Stellung" zu fordernden Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.
aa) Aus Ar’- und Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten die Antragste1lerin steht, ergeben sich allerdings keine Bedenken. Die Westdeutsche Landesbank ist eines der größten inländischen Kreditinstitute.
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bb) Die Tätigkeit der Antragstel i.erin in diesem Unternehmen kann aber mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht mehr als vereinbar angesehen werden.
Die Antragstellerin ist weder Leiterin noch stellvertretende Leiterin der verhältnismäßig kleinen Rechtsabteilung der Hauptniederlassung Mm. Für bloße Sach-bearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens hat der Senat wiederholt die erforderliche "gehobene Stellung" verneint (vgl. etwa die Beschlüsse v. 15. Oktober 1979 -AnwZ (B) 11/79 - m.w.N. sowie v. 11. Mai 1981 -AnwZ (B) 1/81. Hieran hält er fest. Anders kann es freilich ausnahmsweise liegen, wenn weitere Merkmale hinzukommen, die eine gewisse Eigenverantwortlichkeit des Sachbearbeiters nach außen in Erscheinung treten lassen. Dies kommt zu dem Beispiel in Betracht, wenn der Sachbearbeiter Prokura hat (vgl. BGH Beschl. v. 10. Juli 1961 -AnwZ (B)	19/61 = EGE VI 98 ff). Das Bestehen einer Hand-
lungsvollmacht hat der Senat bisher im allgemeinen nur in solchen Fällen als ausreichend angesehen, in denen der Antragsteller innerhalb der Rechtsabteiluna keinen fachlichen Vorgesetzten hatte (BGH Beschl. v. 10. November 1969 - AnwZ (B)	8/69 = EGE XI 3) oder Stellvertreter des
 Abteilungsleiters war (BGH Beschlüsse v. 24. April 1967 -AnwZ (B)	12/66 = EGE IX 71, 74 und v. 12. Mai 1975 -
AnwZ (B)	4/75 = EGE XIII 58/59). Daß die Antragstellerin
 die Unterschriftsvollmacht B besitzt, reicht deshalb für sich allein nicht aus, um ihre Stellung als "gehoben" zu qualifizieren. Bei einer Gesamtwürdigung erweist sich die Position der Antragstellerin vielmehr im wesentlichen noch als eine Anfängerstellung? dies wird nicht zuletzt durch die kurze Zeit der Betriebszugehörigkeit unterstrichen.
Mag der Antragstellerin, v/ie sie in der Beschwerdebegründung
 
näher darleqt, in der Praxis auch weitgehend freie Hand gelassen werden, so fehlt es doch an der erforderlichen recht 1 ichen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, oder an einer hinreichenden sonstigen Hervorhebung ihrer Position innerhalb der Rechtsabteilung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat die Antragstellerin denn auch eingeräumt, sie könne nicht ausschließen, daß bei einer Meinungsverschiedenheit die letzte Entscheidung auch in Rechtsfragen dem Abteilungsleiter Vorbehalten sei .
Unter den derzeit noch gegebenen Umstanden sieht der Senat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft daher als nicht mehr hfnnehmbar an.
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Pfeiffer	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer
Weise
 Paepcke