Der Vorstand der Antragsgegnerin hat diesen Antrag durch Beschluß vom 5. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Außerdem hat er beantragt, festzustellen, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens von der Antragsgegnerin überschritten werden, wenn sie für ihre Beitragsforderung andere Einkünfte als die Einnahmen aus der Rechtsanwaltspraxis des Antragstellers heranziehe. April 1983 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 3. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, die Kammerbeiträge für 1981 und 1982 in Höhe von Je 240 EM zu entrichten. Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit angefochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Verfahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde gemäß § 223 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 BRAO nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (BGHZ 34, 244, 250/251; BGH Beschlüsse vom 16. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn der Antragsteller wehrt sich nur gegen die Belastung durch zwei Jahresbeiträge in Höhe von insgesamt 480 DM (vgl.
2115 087 BUNDESGERICHTSHOF Anwz (b) ii/84 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Walter Straße Lahn, Antragstellers und Beschwerdeführers» gegen die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten» Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin. wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes 2 . j p • / X v Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 9* Juli 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 18. April 1983 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Er hat beantragt, ihm den Kammerbeitrag für 1981 (240 DM zuzüglich 10 DM bei Zahlung nach dem 31- März 1981) zu erlassen und den Kammerbeitrag für 1982 (240 DM zuzüglich 10 EM bei Zahlung nach dem 31. März 1982) bis zu dem 30. Juni 1982 zu stunden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat diesen Antrag durch Beschluß vom 5. Dezember 1981 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat sein Begehren dahin erweitert, die Kammerbeiträge für die Jahre 1981, 1982 und 1983 niederzuschlagen, hilfsweise die Kammerbeiträge für diese Zeit zu stunden. Außerdem hat er beantragt, festzustellen, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens von der Antragsgegnerin überschritten werden, wenn sie für ihre Beitragsforderung andere Einkünfte als die Einnahmen aus der Rechtsanwaltspraxis des Antragstellers heranziehe. Durch Beschluß vom 18. April 1983 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 1981 als unbegründet zurückgewiesen und die weitergehenden Anträge als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, die Kammerbeiträge für 1981 und 1982 in Höhe von Je 240 EM zu entrichten. Hilfsweise beantragt er Stundung der Kammerbeiträge für die Jah^e 1981 und 1982. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit angefochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Verfahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall hat der Ehrengerichtshof über die Anträge des Antragstellers in einem Verfahren gemäß § 223 BRAO entschieden. In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 BRAO nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (BGHZ 34, 244, 250/251; BGH Beschlüsse vom 16. Oktober 1967 -AnwZ (B) 5/67 = EGE X 10, 13} vom 10. November 1969 -AnwZ (B) 9/69 = EGE XI 4 und vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37, 38). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn der Antragsteller wehrt sich nur gegen die Belastung durch zwei Jahresbeiträge in Höhe von insgesamt 480 DM (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 7/77 -und vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 17/82 - betreffend die Zahlung von Kammerbeiträgen in Höhe von 250 bzw. 345 DM). Daß er etwa gerade durch diese Belastung in seiner Existenz- $ grundlage betroffen wurde, hat der Antragsteller nicht dargetan, zu demal er sich weigert, Angaben zur Höhe seiner Nebeneinkünfte (Rente) zu machen. Pfeiffer Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler