Oktober 1940 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1969 bei der Firma P GmbH in Schwalbach am Taunus angestellt, einem Unternehmen mit ca. Januar 1981 hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mainz zuzulassen. Nach einer schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung wird er durch seine Tätigkeit bei dem Unternehmen nicht gehindert sein, seinen Verpflichtungen als freier Rechtsanwalt nachzukommen. Im Hinblick auf die Fortdauer des Beschäftigungs-verhältnisses hat der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 12. Er ist der Auffassung, daß es dem Antragsteller wegen der Entfernung zwischen dem Wohn- und Kanzleisitz (Mainz) einerseits und dem Beschäftigungsort (Schwalbach) andererseits unmöglich sei, den Rechtsanwaltsberuf in dem erforderlichen Umfang auszuüben. Zwar kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwalts- Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht die Entfernung zwischen dem künftigen Kanzleisitz und dem Beschäftigungsort der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aber nicht entgegen. 1. Wenn die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf ausgeübt wird, ist sie nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt. a) Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit -im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer "Vollzeitbeschäftigung" nachgeht (vgl, Senatsbeschlüsse vom 21. Demgemäß hat der Senat die Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung auch bei verhältnismäßig weitgehender freier Verfügung über die Dienstzeit verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber im übrigen tagsüber in nicht nur unerheblicher Entfernung von dem Ort aufhalten mußte, an dem er seine Kanzlei einrichten wollte, und wenn sich aus der Art und dem Ausmaß seiner dienstlichen Inanspruchnahme als Syndikus ergab, daß er tagsüber zur persönlichen Erledigung insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar war. 266, 271 hat der Senat die Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nicht nur unerheblichem Umfang aus- In anderen Fällen hat er sie bei längeren Fahrzeiten, und zwar von 50 bis 60 Minuten (BGHZ 34, 382, 391 f), 40 bis 60 Minuten (BGHZ 38, 6, 12) und einer halben Stunde (BGHZ 71, 138, 143) oder bei einer täglichen Arbeitsund Fahrzeit von insgesamt elf Stunden (Beschluß vom 3« März 1969 -AnwZ (B) 11/68 « EGE X 81, 82) ausgeschlossen. In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten ausgedruckten Entfernungen, sondern zusätzlich auch auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392); daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der üblichen Verkehrsstunden auch für seine Praxis sein würde (BGHZ 38, 6, 12 f); daß sich die Gerichte, bei denen er zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17.30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63, 64) die Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Kanzleisitz eines Bewerbers bei einer möglichen Fahrzeit von (nur) 15 bis 20 Minuten für erheblich erachtet und deswegen als Zulassungshindernis angesehen hatte, hat er in zwei neueren Beschlüssen vom 21. Mai 1981 (AnwZ (B) 1/81) bei der Entscheidung in der Hauptsache mit auf eine solche Entfernung abgestellt und deswegen die Frage verneint, ob der Bewerber in der Lage sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Wie seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, braucht er mit dem Pkw nach seiner jahrelangen Erfahrung 20 bis 25 Minuten, um die Strecke zurückzulegen. Diese Entfernung ist nicht so erheblich, daß sie der Ausübung des Anwaltsberufs (in mehr als nur geringfügigem Umfang) unter den hier gegebenen Umständen entgegenstände. Uhr. Der Antragsteller ist durch seine Aufgaben nicht fest an das Betriebsbüro gebunden, sondern kann sie zu dem Teil auch zu Hause vorbereiten oder erledigen. Anders als in den Fällen, die den Senatsentscheidungen BGHZ 71, 138 und AnwZ (B) 1/81 vom 11. Mai 1981 zugrunde liegen, befinden sich die Gerichte, bei denen der Antragsteller tätig sein würde, am Ort der Anwaltskanzlei und in deren Nähe. April 1980 (AnwBl. 1980, 380) ist es dem Antragsteller auch gestattet, Unterlagen für seine Anwaltstätigkeit in seinem Betriebsbüro zu verwahren, wo er sie unter Verschluß halten kann. Er ist insofern gerade nicht darauf angewiesen, im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Anwaltstätigkeit immer wieder die Entfernung zwischen seinem Beschäftigungsort und seiner künftigen Kanzlei zu überbrücken.
2113 014 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 11/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Dr. Straße 00, Norbert K 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten. Straße 0, K< Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 & Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise am 17. Mai 1982 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Koblenz vom 29. Januar 1982 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 12. Juni 1981 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 9. Oktober 1940 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1969 bei der Firma P GmbH in Schwalbach am Taunus angestellt, einem Unternehmen mit ca. 3.200 Mitarbeitern. Gegenwärtig ist er als leitender Angestellter Bereichsleiter für die Personalentwicklung des Unternehmens, für vorwiegend arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Grundsatzfragen sowie für unternehmensweite personelle Projekte. In dieser Funktion hat er erheblichen Einfluß auf die Gesamtentwicklung des Unternehmens. Er ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Sein Jahreseinkommen beträgt mehr als 120.000 DM. Mit Schreiben vom 30. Januar 1981 hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mainz zuzulassen. Er beabsichtigt, seine Kanzlei an seinem Wohnsitz in Mainz-Gonsenheim einzurichten und seine Stellung bei der GmbH beizubehalten. Nach einer schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung wird er durch seine Tätigkeit bei dem Unternehmen nicht gehindert sein, seinen Verpflichtungen als freier Rechtsanwalt nachzukommen. Im Hinblick auf die Fortdauer des Beschäftigungs-verhältnisses hat der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 12. Juni 1981 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Er ist der Auffassung, daß es dem Antragsteller wegen der Entfernung zwischen dem Wohn- und Kanzleisitz (Mainz) einerseits und dem Beschäftigungsort (Schwalbach) andererseits unmöglich sei, den Rechtsanwaltsberuf in dem erforderlichen Umfang auszuüben. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Zwar kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwalts- beruf in einem nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = EGE XIII 58, 59; BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. und 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht die Entfernung zwischen dem künftigen Kanzleisitz und dem Beschäftigungsort der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aber nicht entgegen. 1. Wenn die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf ausgeübt wird, ist sie nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt. Der Rechtsanwalt kann selbst bestimmen, wieviele und welche Aufträge er übernehmen will. Er darf auch weitgehend nach eigenem Ermessen darüber befinden, wie und wann er die zur Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Insbesondere kann er Besprechungen mit Mandanten sowie das Studium der Akten und die Ausarbeitung von Schriftsätzen in die Abendstunden oder auf das Wochenende verlegen. Er muß aber in der Lage sein, die Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. BGHZ 71, 138, 141 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 - und 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f.). Maßgebend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalls. a) Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit -im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer "Vollzeitbeschäftigung" nachgeht (vgl, Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. m.w.N. und vom 11. Mai 1981 -AnwZ (B) 1/81). Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dann jedoch, daß der Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist und die zu überwindenden Entfernungen dadurch, daß er seine Anwaltspraxis nicht an der Stelle seiner sonstigen Tätigkeit einrichten will, zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die anwaltliche Betätigung führen. Demgemäß hat der Senat die Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung auch bei verhältnismäßig weitgehender freier Verfügung über die Dienstzeit verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber im übrigen tagsüber in nicht nur unerheblicher Entfernung von dem Ort aufhalten mußte, an dem er seine Kanzlei einrichten wollte, und wenn sich aus der Art und dem Ausmaß seiner dienstlichen Inanspruchnahme als Syndikus ergab, daß er tagsüber zur persönlichen Erledigung insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar war. b) Dabei läßt die Rechtsprechung zu der Frage, welche Entfernung zwischen Kanzlei und Beschäftigungs- ort bei einer b) * * * f,VollzeitbeschäftigungM des Bewerbers noch hingenommen werden kann, in neuerer 2?eit die An- legung eines schärferen Maßstabs erkennen. In BGHZ 33, 266, 271 hat der Senat die Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nicht nur unerheblichem Umfang aus- zuüben, in einem Fall angenommen, in dem der Bewerber den Ort der angestrebten Zulassung von seiner Arbeitsstätte in 20 Minuten mit dem Pkw erreichen konnte. In anderen Fällen hat er sie bei längeren Fahrzeiten, und zwar von 50 bis 60 Minuten (BGHZ 34, 382, 391 f), 40 bis 60 Minuten (BGHZ 38, 6, 12) und einer halben Stunde (BGHZ 71, 138, 143) oder bei einer täglichen Arbeitsund Fahrzeit von insgesamt elf Stunden (Beschluß vom 3« März 1969 -AnwZ (B) 11/68 « EGE X 81, 82) ausgeschlossen. In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten ausgedruckten Entfernungen, sondern zusätzlich auch auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392); daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der üblichen Verkehrsstunden auch für seine Praxis sein würde (BGHZ 38, 6, 12 f); daß sich die Gerichte, bei denen er zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17.30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82). Nachdem der Senat erstmals in einem gemäß § 91 a ZPO ergangenen Kostenbeschluß vom 27. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63, 64) die Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Kanzleisitz eines Bewerbers bei einer möglichen Fahrzeit von (nur) 15 bis 20 Minuten für erheblich erachtet und deswegen als Zulassungshindernis angesehen hatte, hat er in zwei neueren Beschlüssen vom 21. April 1980 (AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f. ) und 11. Mai 1981 (AnwZ (B) 1/81) bei der Entscheidung in der Hauptsache mit auf eine solche Entfernung abgestellt und deswegen die Frage verneint, ob der Bewerber in der Lage sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Dabei hat er in dem Beschluß vom 21, April 1980 diese Fahrzeit sogar innerhalb derselben Gemeinde als Zulassungshindernis gewertet. Doch hat er auch in diesen Beschlüssen die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen, 2. An der auf den Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise ist festzuhalten. Hiernach kann der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen werden, obwohl er seine Tätigkeit bei der GmbH in Schwalbach beibehalten will. Die Entfernung zwischen Schwalbach am Taunus, seinem Beschäftigungsort, und Mainz-Gonsenheim, wo er seine Kanzlei einrichten möchte, beträgt 28 km. Wie seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, braucht er mit dem Pkw nach seiner jahrelangen Erfahrung 20 bis 25 Minuten, um die Strecke zurückzulegen. Diese Entfernung ist nicht so erheblich, daß sie der Ausübung des Anwaltsberufs (in mehr als nur geringfügigem Umfang) unter den hier gegebenen Umständen entgegenstände. Der Antragsteller hat 40 Wochenstunden für die GmbH zu leisten. Im Regelfall ist er auch nicht länger für sie tätig. Der Kern seiner täglichen Arbeitszeit liegt zwischen 9.oo und I6.00 Uhr. Der Antragsteller ist durch seine Aufgaben nicht fest an das Betriebsbüro gebunden, sondern kann sie zu dem Teil auch zu Hause vorbereiten oder erledigen. Wenn er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird, wäre er im allgemeinen in der Lage, am frühen Vormittag oder kurz nach 16.oo Uhr in seiner Kanzlei zu sein. Er wäre auch nicht gehindert, dort vormittags über 9.oo Uhr hinaus zu bleiben oder nachmittags vor 16.00 Uhr zu erscheinen. Es würde in solchen Fällen genügen, daß er seine Arbeitgeberin informiert. Er könnte erforderlichenfalls auch mehrere Tage hintereinander eine Pflichtverteidigung wahrnehmen. Er hat glaubhaft angegeben, daß seine Kanzlei während seiner Abwesenheit mit einer geeigneten Bürokraft besetzt sein würde. Er ist bei seiner Arbeitgeberin in der Regel erreichbar. Er ist nur selten für sie auf Reisen. Er ist bei ihr nicht durch feste Termine gebunden. Bei Kollisionen würde er für die Ausübung des Anwaltsberufs freigestellt werden. Selbst wenn er für seine Arbeitgeberin - was gelegentlich vorkommt - an einer auswärtigen Besprechung teilnehmen müßte, wäre sichergestellt, daß er jederzeit erreichbar wäre. Anders als in den Fällen, die den Senatsentscheidungen BGHZ 71, 138 und AnwZ (B) 1/81 vom 11. Mai 1981 zugrunde liegen, befinden sich die Gerichte, bei denen der Antragsteller tätig sein würde, am Ort der Anwaltskanzlei und in deren Nähe. Im Unterschied zu dem Zulassungsbewerber im Senatsbeschluß vom 21. April 1980 (AnwBl. 1980, 380) ist es dem Antragsteller auch gestattet, Unterlagen für seine Anwaltstätigkeit in seinem Betriebsbüro zu verwahren, wo er sie unter Verschluß halten kann. Er ist insofern gerade nicht darauf angewiesen, im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Anwaltstätigkeit immer wieder die Entfernung zwischen seinem Beschäftigungsort und seiner künftigen Kanzlei zu überbrücken. Nach allem steht der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Pfeiffer Hagen Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Weise &