wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Die Berliner Justiz dürfte zu demindest in politischen Strafsachen so massiv durch den Herrn Innensenator unter Druck gesetzt sein, daß ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet ist." Juli 1971 leitete er im Namen dieses ihm unbekannten Auftraggebers und im eigenen Namen ein Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof gegen die Stadt Frankfurt am Main, den Bürgermeister dieser Stadt, den Polizeipräsidenten und mehrere andere Polizei-beamte ein mit dem Ziel, In Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesanwalts modifizierte der Antragsteller die Anträge zu dem Teil mit Schriftsatz vom 16. Im übrigen blieben sie erfolglos, weil das besondere Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof, mit dem der Bürger bei einem Verfassungsbruch auf Strafverfolgung drängen konnte, seit 1950 durch bundesrechtliche Vorschriften überholt war und Grundrechtsverletzungen zu dem Nachteil des Antragstellers hier ausschieden. "Gegen Folter helfen keine Rechtsmittel"....Auf Grund der Einlassung des Antragstellers sowie der Aussagen der Zeugen und ist der Senat davon überzeugt, daß der Antragsteller bei der sich über mehrere Tage erstreckenden Demonstration vor dem Bundesgerichtshof wenigstens zeitweise anwesend war und sie dadurch bewußt und gewollt unterstützt hat. April 1978 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Frankfurt am Main zuzulassen. Verhalten im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz in der B-Ebene im Sommer 1971 (Sicherbieten zur Wahrnehmung der Interessen des fest ge nommenen jungen Mannes und Einleitung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof ohne Vollmacht) sowie durch seine Beteiligung am Hungerstreik vor dem Bundesgerichtshof im Februar 1973 als unwürdig erwiesen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO) . März 1979 hat er sodann die Feststellung beantragt, daß die im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO angeführten Bedenken der Antrags-gegnerin seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegenständen. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin im Gutachten ihres Vorstands vom 27. November 1978 nicht ausdrücklich gesagt, daß sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin richtet (§ 38 Abs. 1 BRAO). Da der Antragsteller aber seinen Namen angeführt und darauf hingewiesen hat, daß es sich um einen Antrag nach § 9 Abs. 2 BRAO handele, konnten ernstliche Zweifel über den Gegenstand des Verfahrens nicht auf treten. Auch 1st davon auszugehen, daß der Antragsteller - wie sein späteres Vorbringen bestätigt - das Gutachten vom 27. Erst nachträglich hat er den Antrag auf die Anfechtung des von der Antragsgegnerin geltendgemachten Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO beschränkt. c) Die Antragsbeschränkung entzieht dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzinteresse für die von ihm allein noch begehrte Feststellung, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Das ist nicht nur der Fall, wenn er sich - zu dem Beispiel durch Vermögens Straftaten wie Betrug oder Untreue - als so unzuverlässig erwiesen hat, daß es im Interesse der Recht suchenden nicht verantwortet werden kann, ihm die Stellung eines berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten einzuräumen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn er wiederholt eine rechtsfeindliche Einstellung an den Tag gelegt hat, sei es, daß er das Recht zu dem Beispiel als Prozeßbeteiligter mißachtet oder daß er sich mit unzulässigen Mitteln am Kampf gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre rechtliche und verfassungs mäßige Ordnung beteiligt (BGHZ 77, 331* 332 mit Nachweisen). Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist (BGH, Beschluß vom 15. bb) Eine Standeswidrigkeit in Form eines Ver-stosses gegen das Gebot zur Sachlichkeit ist auch in der Art und Weise zu sehen, wie der Antragsteller wegen des Vorfalls in der sogenannten B-Ebene in einem gerichtlichen Verfahren ohne Nachforschungen sofort schwerste Vorwürfe gegen die beteiligten Behörden erhoben hat (vgl. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, der Polizeieinsatz sei rechtswidrig gewesen und dabei seien auch Übergriffe gegen die betroffenen Jungen Leute vorgekommen, so war es doch abwegig, hieran den strafrechtlichen Vorwurf des Verfassungshochverrats zu knüpfen. cc) Schließlich trifft den Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Demonstration vor dem Bundesgerichtshof ein Vorwurf.Er hat sie entgegen seiner Einlassung nicht nur aus der Sicht eines unbeteiligten Zuschauers beobachtet, sondern sie bewußt und gewollt durch seine Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er von der geplanten Aktion wußte, als er - unter Ausnutzung einer billigen Mitfahrgelegenheit - nach Karlsruhe fuhr, daß er die beteiligten Anwälte dort treffen wollte und ihren demonstrativen Protest zu demindest damals billigte, wie seiner Anhörung vor dem Senat zu entnehmen ist. Auch stehen - wie schon der Ehrengerichtshof dargelegt hat - Dauer, Art und Ausmaß der Beteiligung des Antragstellers im einzelnen nicht fest. So ist offen, ob er sich auch an dem Hungerstreik beteiligt hat, den Rechtsanwälte im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen Baader, Meinhof u.a. vor dem Bundesgerichtshofsgebäude inszenierten, um - wie es in einem dabei verteilten Flugblatt hieß - ”die Strategie der Justiz, die die Liquidierung politischer Gefangener zu dem Ziel hat, zu brandmarken und gegen die Liquidationsversuche der rechtsbrecherischen und verbrecherischen Justiz und deren Komplizen zu demonstrieren”. Februar 1973 zu dieser Aktion auch den Namen des Antragstellers trägt, ist weiter nicht erwiesen, daß er sie mitverfaßt oder mitunterzeichnet hat oder daß er mit ihrer Verbreitung in der vorliegenden Form einverstanden war. Schließlich steht nicht fest, ob er die von anderen auf ge st eilten Plakate mit herabsetzenden Äußerungen über den Bundesgerichtshof damals gesehen und sie gebilligt hat. Mai 1979 keine Vorgänge, die sich auf den Hungerstreik vor dem Bundesgerichtshof beziehen. Die Akten des Ermittlungsverfahrens 6 Js 182/73 > das die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen der Beteiligung an der Demonstration gegen den Antragsteller geführt hat, sind nach ihrer Mitteilung vom 21. Die erwiesene, im einzelnen aber nicht weiter auf-klärbare Beteiligung des Antragstellers an der öffentlichen Demonstration, an der nach seinen Angaben bis zu zwanzig Rechtsanwälte in Robe teilnahmen, war standeswidrig. c) Die wenigen Feststellungen, die sich über die Beteiligung des Antragstellers an der Demonstration vom Februar 1973 haben treffen lassen, rechtfertigen gegenwärtig aber weder allein noch im Zusammenhang mit den Verstössen gegen das Gebot zur Sachlichkeit die Annahme der Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf im oben (II 2 a) dargelegten Sinne. Venn er sich deshalb auch heute noch zu scharfer Kritik an der Anklageerhebung für berechtigt hält, so hat er doch zu erkennen gegeben, daß es falsch war, den Schriftsatz vom 27. Auch im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens vor dem Hessischen Staatsgerichtshof sieht er ein Fehlverhalten ein. Von der Aktion vor dem Bundesgerichtshof hat er sich zwar nicht so eindeutig distanziert. cc) Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers mag zu besorgen sein, daß er als Rechtsanwalt auch in Zukunft gelegentlich die Grenzen überschreitet, die das Gebot zur Sachlichkeit anwaltlichem Handeln zieht.
2113 033 j BUNDESGERICHTSHOF Anwz.taU.i/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Ottmar Bi MM Bi Str. Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigte: Recht san1 Ulrich gegen die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten, , vertreten Anlage 0 #, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin , wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohln-dorfer am 29. März 1982 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 30. Januar 1981 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 27. September 1978 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,- DM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der am 13* Dezember 1936 geborene Antragsteller wurde am 27. Oktober 1969 zur Rechtsanwaltschaft und zu- gleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Frankfurt am Main zugelassen. Mit Schreiben vom 1. September 1973 verzichtete er auf seine Rechte aus der Zulassung. Der Präsident des Landgerichts nahm die Zulassung demgemäß durch Verfügung vom 14. September 1973 zurück. Der Antragsteller wurde am 29. und 30. Oktober 1973 in den Listen der bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht . 2. Zuvor hatte sich folgendes ereignet: a) Der Antragsteller verteidigte im Jahre 1971 einen Heranwachsenden namens Rainer L^H^, gegen den die Staatsanwaltschaft als verantwortlichen Redakteur einer Flugschrift am 1. April 1971 Anklage vor dem Amtsgericht Tiergarten erhoben hatte. In diesem Verfahren führte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Mai 1971 u.a. aus: “In der Strafsache gegen den Heranwachsenden Rainer ... warne ich davor, die völlig unsinnige Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zuzulassen. Diese Anklage ist in allen Teilen völlig unrichtig. Weiter beantrage ich, die Anklage nicht zu dem Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Berlin Tiergarten zuzulassen und das Verfahren vor diesem Gericht nicht zu eröffnen. Das Amtsgericht Berlin Tiergarten ist unzuständig. Der Beschuldigte hat seinen ständigen Wohnsitz in Frankfurt am Main. Meines Wissens war mein Mandant noch nie in Berlin. Außerdem gehört die Stadt Berlin nicht zu dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wie kommt ein ausländisches Gericht dazu, meinen Mandanten verurteilen zu wollen. Außerdem ergibt sich aus anderen politischen Verfahren vor den Gerichten in Berlin, daß die dortige Gerichtsbarkeit nicht mehr bereit ist, rechtsstaatliche Prinzipien gegenüber Menschen, deren politische Auffassung in die des Berliner Senats nicht paßt, völlig zu negieren. Die Berliner Justiz dürfte zu demindest in politischen Strafsachen so massiv durch den Herrn Innensenator unter Druck gesetzt sein, daß ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet ist." b) Im Sommer 1971 kam es im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz in der sogenannten B-Ebene unter der Haupt-wache in Frankfurt zur vorläufigen Festnahme junger Leute. Der Antragsteller, der den Einsatz mit erlebte, erbot sich einem der Fe st genommenen zur Wahrnehmung seiner Interessen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1971 leitete er im Namen dieses ihm unbekannten Auftraggebers und im eigenen Namen ein Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof gegen die Stadt Frankfurt am Main, den Bürgermeister dieser Stadt, den Polizeipräsidenten und mehrere andere Polizei-beamte ein mit dem Ziel, (l) im Wege der einstweiligen Verfügung den genannten Beamten für die Dauer von drei Monaten die Ausübung ihres Amtes zu untersagen; (2) eine Anordnung des Staatsgerichtshofs zu erreichen, daß gegen die genannten Beamten wegen des Verdachts des Hochverrats gegen das Land Hessen und wegen weiterer Straftaten die Hauptverhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht stattzufinden habe, hilfsweise, daß die Sache insoweit an den Landesanwalt abgegeben werde; (3) die Verletzung bestimmter Grundrechte durch die Stadt Frankfurt am Main fest stellen zu lassen. In Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesanwalts modifizierte der Antragsteller die Anträge zu dem Teil mit Schriftsatz vom 16. Juli 1971. Der Staatsgerichtshof wies alle Anträge durch Beschluß vom 4. August 1971 - P.St. 649 - zurück. Er behandelte sie als unzulässig, soweit der Antragsteller sie für einen unbekannten Auftraggeber gestellt hatte. Im übrigen blieben sie erfolglos, weil das besondere Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof, mit dem der Bürger bei einem Verfassungsbruch auf Strafverfolgung drängen konnte, seit 1950 durch bundesrechtliche Vorschriften überholt war und Grundrechtsverletzungen zu dem Nachteil des Antragstellers hier ausschieden. c) Im Februar 1973 fand vor dem Bundesgerichtshof eine Demonstration von Rechtsanwälten statt, von der in einer Entschließung des Vorstands des Deutschen Anwalts- Vereins vom 15. Februar 1973 berichtet wird (AnwBl. 1973» 63): Vom 9- bis 12.2.73 sind vor dem Eingang des BGH in Karlsruhe 7 Rechtsanwälte in Anwaltsrobe in "Hungerstreik" getreten, um - wie sie in Flugblättern u.a. geschrieben haben - "die Strategie der Justiz", die die "Liquidierung politischer Gefangener zu dem Ziel" habe, zu brandmarken und gegen die "Liquidierungsversuche dieser rechtbrecherischen und verbrecherischen Justiz und deren Komplizen" zu demonstrieren. Die Aktion hat unter Plakaten mit u.a. folgenden Aufschriften stattgefunden: "BGH»brauner Gangsterhaufen" "BGH ist ungeheuer, erstens Scheiße, zweitens teuer" " Schluß mit dem Mord an entrechteten Gruppen" "Gegen Folter helfen keine Rechtsmittel".... Auf Grund der Einlassung des Antragstellers sowie der Aussagen der Zeugen und ist der Senat davon überzeugt, daß der Antragsteller bei der sich über mehrere Tage erstreckenden Demonstration vor dem Bundesgerichtshof wenigstens zeitweise anwesend war und sie dadurch bewußt und gewollt unterstützt hat. 3. Mit Schreiben vom 23. April 1978 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Frankfurt am Main zuzulassen. Der Vorstand der Antrags-gegnerin hat in dem Gutachten vom 27. September 1978 geltend gemacht, der Antragsteller habe sich durch seinen Schriftsatz vom 27. Mai 1971 im Fall Ld0, durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz in der B-Ebene im Sommer 1971 (Sicherbieten zur Wahrnehmung der Interessen des fest ge nommenen jungen Mannes und Einleitung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof ohne Vollmacht) sowie durch seine Beteiligung am Hungerstreik vor dem Bundesgerichtshof im Februar 1973 als unwürdig erwiesen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO) . Außerdem sei eine von ihm ausgeübte Tätigkeit als Angestellter in der zentralen Kundenbetreuung der Firma mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar (§7 Nr. 8 BRAO). Nachdem ihm das Gutachten am 10. Oktober 1978 zugestellt worden war, hat der Antragsteller am 10. November 1978 ohne weitere Ausführungen gerichtliche Entscheidung "zunächst zu dem Zwecke der F^istwahrung" beantragt. Mit Schriftsatz vom 27. März 1979 hat er sodann die Feststellung beantragt, daß die im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO angeführten Bedenken der Antrags-gegnerin seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegenständen. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin im Gutachten ihres Vorstands vom 27. September 1978 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der geltendgemachte Versagungs- grund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO). 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. a) Er ist in noch ausreichender Form rechtzeitig angebracht worden. Zwar wird in der Antragsschrift vom 10. November 1978 nicht ausdrücklich gesagt, daß sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin richtet (§ 38 Abs. 1 BRAO). Auch wird darin ausdrücklich weder das angegriffene Gutachten bezeichnet noch ein bestimmter Antrag formuliert (§38 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO). Da der Antragsteller aber seinen Namen angeführt und darauf hingewiesen hat, daß es sich um einen Antrag nach § 9 Abs. 2 BRAO handele, konnten ernstliche Zweifel über den Gegenstand des Verfahrens nicht auf treten. Auch 1st davon auszugehen, daß der Antragsteller - wie sein späteres Vorbringen bestätigt - das Gutachten vom 27. September 1978 zunächst in vollem Umfang angefochten hat. Erst nachträglich hat er den Antrag auf die Anfechtung des von der Antragsgegnerin geltendgemachten Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO beschränkt. b) Die Beschränkung ist wirksam; die Antragsgegnerin hat ihr nicht widersprochen. Sie ist als teilweise Antragsrücknahme zu werten. c) Die Antragsbeschränkung entzieht dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzinteresse für die von ihm allein noch begehrte Feststellung, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Denn ein Zulassungshindemis, welches sich nach § 7 Nr. 8 BRAO aus seiner Tätigkeit bei der Firma oder anderen Arbeitgebern hätte ergeben können, wäre inzwischen weggefallen. Der Antragsteller ist zur Zeit arbeitslos. 2. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zurückgenommen worden ist, hat er auf Grund der sofortigen Beschwerde auch Erfolg. a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Das ist nicht nur der Fall, wenn er sich - zu dem Beispiel durch Vermögens Straftaten wie Betrug oder Untreue - als so unzuverlässig erwiesen hat, daß es im Interesse der Recht suchenden nicht verantwortet werden kann, ihm die Stellung eines berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten einzuräumen. Unwürdigkeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Bewerber durch sein Verhalten gezeigt hat, daß durch seine Zulassung andere wichtige Belange der Rechtspflege gefährdet würden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn er wiederholt eine rechtsfeindliche Einstellung an den Tag gelegt hat, sei es, daß er das Recht zu dem Beispiel als Prozeßbeteiligter mißachtet oder daß er sich mit unzulässigen Mitteln am Kampf gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre rechtliche und verfassungs mäßige Ordnung beteiligt (BGHZ 77, 331* 332 mit Nachweisen). Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist (BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 mit Nachweisen). b) Das festgestellte Verhalten des Antragstellers ist standesrechtlich zu beanstanden. aa) Er hat im Fall durch die Fassung seines Schriftsatzes vom 27. Mai 1971 schwer gegen das Gebot zur Sachlichkeit gegenüber den Gerichten verstoßen (§9 der Standesrichtlinien); das ist so offensichtlich, daß sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. bb) Eine Standeswidrigkeit in Form eines Ver-stosses gegen das Gebot zur Sachlichkeit ist auch in der Art und Weise zu sehen, wie der Antragsteller wegen des Vorfalls in der sogenannten B-Ebene in einem gerichtlichen Verfahren ohne Nachforschungen sofort schwerste Vorwürfe gegen die beteiligten Behörden erhoben hat (vgl. §10 der Standesrichtlinien). Der Polizeieinsatz fand nach seinen Angaben (Bl. 3 der Beiakten P.St. 649) "am Freitag, dem 10. Juli 1971" gegen 11.15 Uhr statt. In Wirklichkeit muß es sich entweder um Freitag, den 9. Juli 1971, oder um Sonnabend, den 10. Juli 1971, gehandelt haben. Die Antragsschrift datiert jedenfalls vom 10. Juli 1971. Sie ging schon am Montag, dem 12. Juli 1971, beim Hessischen Staatsgerichtshof in Wiesbaden ein. Wie sich 11 aus diesen Daten und der Tatsache, daß der 11. Juli 1971 ein Sonntag war, ergibt, hat der Antragsteller vor Einreichung der Antragsschrift keine weiteren Ermittlungen angestellt. Nach der Sachlage ist es insbesondere ausgeschlossen, daß er sich zuvor mit dem Bürgermeister oder Polizeipräsidenten in Verbindung gesetzt hat, um zu erfahren, aus welchem Anlaß der Polizeieinsatz stattge-funden hat. Solche Erkundigungen hat er bei seiner Anhörung durch den Senat auch selbst nicht behauptet. Er läßt sich unwiderlegt dahin ein, er habe den von seinem Referendar verfaßten Schriftsatz unterzeichnet, ohne ihn zu lesen. Er hat demnach unter dem Eindruck des Polizeieinsatzes, dessen Augenzeuge er war, ohne sorgfältige Prüfung sofort vor Gericht schwerste Vorwürfe gegen die Behörden erhoben. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, der Polizeieinsatz sei rechtswidrig gewesen und dabei seien auch Übergriffe gegen die betroffenen Jungen Leute vorgekommen, so war es doch abwegig, hieran den strafrechtlichen Vorwurf des Verfassungshochverrats zu knüpfen. Dies gilt um so mehr, als sich der Antragsteller nicht vergewissert hatte, ob und inwieweit die von ihm beschuldigten Personen, insbesondere der Bürgermeister und der Polizeipräsident, für die Vorkommnisse strafrechtlich überhaupt verantwortlich zu machen waren. cc) Schließlich trifft den Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Demonstration vor dem Bundesgerichtshof ein Vorwurf. Er hat sie entgegen seiner Einlassung nicht nur aus der Sicht eines unbeteiligten Zuschauers beobachtet, sondern sie bewußt und gewollt durch seine i 12 zeitweise Anwesenheit an Ort und Stelle unterstützt, auch wenn er nicht als Strafverteidiger an den Vorgängen beteiligt war, die den Anlaß zu dem Geschehen boten. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er von der geplanten Aktion wußte, als er - unter Ausnutzung einer billigen Mitfahrgelegenheit - nach Karlsruhe fuhr, daß er die beteiligten Anwälte dort treffen wollte und ihren demonstrativen Protest zu demindest damals billigte, wie seiner Anhörung vor dem Senat zu entnehmen ist. Allerdings ist der Ablauf der Aktion im einzelnen nicht geklärt. Auch stehen - wie schon der Ehrengerichtshof dargelegt hat - Dauer, Art und Ausmaß der Beteiligung des Antragstellers im einzelnen nicht fest. So ist offen, ob er sich auch an dem Hungerstreik beteiligt hat, den Rechtsanwälte im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen Baader, Meinhof u.a. vor dem Bundesgerichtshofsgebäude inszenierten, um - wie es in einem dabei verteilten Flugblatt hieß - ”die Strategie der Justiz, die die Liquidierung politischer Gefangener zu dem Ziel hat, zu brandmarken und gegen die Liquidationsversuche der rechtsbrecherischen und verbrecherischen Justiz und deren Komplizen zu demonstrieren”. Obwohl eine Erklärung vom 9. Februar 1973 zu dieser Aktion auch den Namen des Antragstellers trägt, ist weiter nicht erwiesen, daß er sie mitverfaßt oder mitunterzeichnet hat oder daß er mit ihrer Verbreitung in der vorliegenden Form einverstanden war. Schließlich steht nicht fest, ob er die von anderen auf ge st eilten Plakate mit herabsetzenden Äußerungen über den Bundesgerichtshof damals gesehen und sie gebilligt hat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht mehr möglich. Die Zeugen D^^fe und die am 10. November 1980 vom Ehrengerichtshof vernommen worden sind, haben keine zusätzlichen Einzelheiten bekundet, die den Antragsteller belasten. Die Akten des Strafverfahrens gegen Andreas Baader u.A. wegen Mordes enthalten nach einer Mitteilung des General-bundesanwalts vom 15. Mai 1979 keine Vorgänge, die sich auf den Hungerstreik vor dem Bundesgerichtshof beziehen. Die Akten des Ermittlungsverfahrens 6 Js 182/73 > das die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen der Beteiligung an der Demonstration gegen den Antragsteller geführt hat, sind nach ihrer Mitteilung vom 21. Mai 1979 M ausge schieden", d.h. vernichtet worden. Nach einem Aktenvermerk vom 24. August 1979 haben auch die Kriminalpolizei und die Landespolizeidirektion keine einschlägigen Akten. Die erwiesene, im einzelnen aber nicht weiter auf-klärbare Beteiligung des Antragstellers an der öffentlichen Demonstration, an der nach seinen Angaben bis zu zwanzig Rechtsanwälte in Robe teilnahmen, war standeswidrig. Er hat damit schuldhaft gegen das damals für ihn als Rechtsanwalt geltende Gebot verstoßen, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu beeinträchtigen. c) Die wenigen Feststellungen, die sich über die Beteiligung des Antragstellers an der Demonstration vom Februar 1973 haben treffen lassen, rechtfertigen gegenwärtig aber weder allein noch im Zusammenhang mit den Verstössen gegen das Gebot zur Sachlichkeit die Annahme der Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf im oben (II 2 a) dargelegten Sinne. Hierzu hat der Senat erwogen: aa) Seit den Vorfällen ist ein erheblicher Zeitraum (zwischen neun und elf Jahren) verstrichen. Der Antragsteller ist später nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten. bb) Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weitgehend einsichtig gezeigt. Zum Fall hat er glaubhaft angegeben, daß das Strafverfahren auf Grund einer nur kurzen Hauptver-handlung mit einem Freispruch für seinen Mandanten abgeschlossen worden sei. Venn er sich deshalb auch heute noch zu scharfer Kritik an der Anklageerhebung für berechtigt hält, so hat er doch zu erkennen gegeben, daß es falsch war, den Schriftsatz vom 27. Mai 1971 so zu fassen, wie er es damals getan hat. Er hat auch darauf hingewiesen, daß er damals als Junger Anwalt noch wenig Berufserfahrung hatte. Auch im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens vor dem Hessischen Staatsgerichtshof sieht er ein Fehlverhalten ein. Er hat die Antragsschrift vor dem Senat selbst als "unsinnig" bezeichnet. Von der Aktion vor dem Bundesgerichtshof hat er sich zwar nicht so eindeutig distanziert. Vielmehr hat er - in mitunter etwas verworrenen Ausführungen - versucht, solche oder ähnliche demonstrativen Schritte von Strafverteidigern Jedenfalls im Kern mit einem verfassungsmäßigen Widerstandsrecht zu rechtfertigen, das er für Fälle gröbsten staatlichen Unrechts (wie bei Verstümmelungen Gefangener) gelten lassen möchte. Diese Einstellung beruht aber nicht auf Rechtsfeindschaft. Sie deutet in der Art, wie der Antragsteller sie verficht, bei ihm eher auf eine übersteigerte Empfindlichkeit gegenüber staatlichen Eingriffen in die Rechtssphäre des einzelnen hin, hinter denen er vorschnell staatliches Unrecht zu vermuten geneigt sein kann. Seine übersteigerte Empfindlichkeit in diesem Bereich hängt möglicherweise damit zusammen, daß - wie er vor dem Senat angegeben hat - sein Vater als Soldat im Kriege habe fallen müssen, weil er als Staatsanwalt im KZ Flossenbürg Ermittlungen habe vornehmen wollen. cc) Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers mag zu besorgen sein, daß er als Rechtsanwalt auch in Zukunft gelegentlich die Grenzen überschreitet, die das Gebot zur Sachlichkeit anwaltlichem Handeln zieht. Im Hinblick darauf, daß seine feststellbare Beteiligung an den Vorgängen vor dem Bundesgerichts- hof nach Art und Umfang nicht schwer wiegt und im Hinblick auf seine seit Jahren unauffällige Führung fehlen Jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß er gegenwärtig noch für unwürdig erachtet werden müßte, den Recht sanwalt sberuf auszuüben. Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Petersen Pfleger Kohlndorfer