liehen Bestimmungen« Nach einer von der Antrags teil erin abgegebenen Erklärung umfaßt ihre Tätigkeit die Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet des Arbeits-, Zivilund Gesellschaftsrechts und damit verbundener Rechtsgebiete, die Überprüfung von Verträgen sowie Beratung in sonst anfallenden juristischen Fragen« Die Antragstellerin hat ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und - unter Befreiung von der Residenzpflicht - als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Wiesbaden beantragt« Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main hat in einem Gutachten nach § 8 Abs. 2 BRAO den Standpunkt vertreten» die Antragstellerin könne gemäß § 7 Nr. 8 BRAO nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden» weil ihre Tätigkeit als untergeordnet zu bezeichnen sei: Die Antragstellerin sei Tarifangestellte und offenbar in erheblichem Umfang weisungsabhängig» sie beziehe ein Gehalt von nur etwa 3 500 DM monatlich und müsse die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Durch die Rechtsberatung innerhalb des Panzerwerks werde sie bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht behindert; die Weisungsbefugnis ihrer Vorgesetzten beziehe sich nur auf das Ersuchen» bestimmte juristische Fragen bei Anfall zu klären» Ver- Dezember 1979 festgestellt» daß der im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr« 8 BRAO nicht vorliege« Er vertritt den Standpunkt» die Stellung der Antragstellerin sei nicht als nur "untergeordnet"» sondern als "gehoben" anzusehen und reiche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus: Formal unterstehe die Antragstellerin - wenngleich ohne eigene Rechtsabteilung - unmittelbar einem der fünf Bereichsleiter» die angesichts der Größe (2 500 Mitarbeiter) und der Gliederung des Betriebes in fünf Bereiche ihrerseits Spitzenstellungen einnähmen und als FUhrungs-kräfte anzusehen seien« Auch ihr Aufgabenbereich entspreche einer gehobenen Stellung« Die Antragstellerin habe Gutachten auf dem Gebiet des Arbeits-» Zivilund Gesellschaftsrechts zu erstellen» Verträge zu überprüfen und das Unternehmen in allen sonst anfallenden juristischen Fragen zu beraten» wie es der typischen Tätigkeit der Rechtsabteilung eines größeren Betriebes entspreche« Entgegen dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei die Antrags tellerin auch nicht in erheblichem Maße weisungsabhängig« Zwar werde sie nach dem Anstellungsvertrag mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Weisung der einzelnen Vorgesetzten beschäftigt und sei verpflichtet» auch andere zu demutbare Arbeiten zu verrichten» doch werde sie Ihre Tätigkeit als erste Juristin in Betrieb der Arbeitgeberfirma nur dann sinnvoll ausüben können, wenn sie ihre Arbeit nach eigener Überzeugung erledigen könne; im Übrigen sei ihr kein Jurist übergeordnet, der ihr sachdienliche Weisungen erteilen könne» Das Gehalt von 3 500 DM und die Bindung an die tarifliche Kündigungsfrist sprechen nach Ansicht des Ehrengerichtshofes ebenfalls nicht für eine nur untergeordnete Position der Antragsteller! n; die Begriffsmerkmale der Tarif gruppe K 6 deuteten vielmehr auf eine gehobene Stellung hin» Daß es sich um die erste Stellung der Antragstellerin nach der zweiten juristischen Staatsprüfung handele und ihre beruflichen Erfahrungen dementsprechend noch bescheiden seien, schließe im Rahmen der Gesamtwürdigung der Position innerhalb des Unternehmens sowie im Hinblick auf dessen Art und Umfang die Annahme einer gehobenen Stellung nicht aus» Das gleiche gelte für den Umstand, daß die Antragstellerin bei einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter des Ehrengerichtshofes keinen eigenen "Postapparat" zur Verfügung gehabt habe» Auch die Stellung der Antragstellerin sei von untergeordneter Bedeutung» Im Rechnungs- und Finanzbereich spielten eine Reihe von Funktionen für eine juristische Beratung keine Rolle» Auch das Gehalt der Antragstellerin habe sich seit ihrer Einstellung nur im Rahmen des üblichen erhöht und hebe sich nicht aus dem tariflichen Gefüge heraus* Nach ihrer, der Antragsgegnerin, Ansicht bestehe bei einem niedrigeren Gehalt als 60 000 DM Jährlich eine - widerlegliche - Vermutung dafür, daß es sich nicht um eine gehobene und eigenverantwortliche Stellung handele* Die Antragstellerin habe auch keine Handlungsvollmacht oder sonstige Vertretungsmacht* Des weiteren fehle es an sonstigen Vergünstigungen, wie sie für eine gehobene Stellung typisch seien, z*B* an einem eigenen Telefonapparat mit Anschluß an das Ortsnetz* Die Antragsgegnerin beantragt festzustellen, daß der im Gutachten der Recht8anwaltskammer angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr* 8 BRAO vorliege* Sie, die Antragstellerin, habe den Vertrag Jeweils rechtlich zu überprüfen, und zwar auch aus der Sicht des amerikanischen Rechts* Außerdem obliege ihr die Überprüfung und die Überwachung der Abwicklung aller Verträge mit denen Ersatzteile, Maschinen und Geräte im Werte von Millionenbeträgen eingekauft würden* Ihre Eingliederung in den Rechnungs- und Finanzbereich sei rein organisatorisch bedingt; ihre Juristische Tätigkeit beziehe sich auf das gesamte Werk; sie habe in großem Ausmaß unmittelbare Aufgaben der Geschäftsleitung zu erledigen. Wegen der Anzahl der Arbeitnehmer habe nach dem Mitbestimmungsgesetz ein Aufsichtsrat gebildet werden müssen; mit den damit zusammenhängenden Aufgaben sei ausschließlich sie, die Antragstellerin, befaßt gewesen und sei auch weiterhin auf diesem Gebiet tätig. Wie der Ehrengerichtshof seiner Beurteilung zutreffend zugrundegelegt hat, kann derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Stellung in dem Unternehmen innehat; eine "Spitzenstellung” oder eine Position als "Führungskraft" ist dazu nicht erforderlich, eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Nach den erläuternden Angaben der Antragstellerin im Beschwerderechtszug gehört es zu ihren Aufgaben, den Werkvertrag, der alljährlich als Rechtsgrundlage der Arbeiten für die amerikanischen Streitkräfte abgeschlossen wird, rechtlich zu überprüfen, und zwar auch nach amerikanischem Recht* Weiterhin obliegt ihr die rechtliche Überprüfung und Überwachung der Abwicklung der Verträge über den Einkauf von Ersatzteile^ Maschinen und Geräten* Auch sind der Antragstellerin die mit der Bildung eines Aufsichtsrates zusammenhängenden Aufgaben übertragen worden; auf diesem Gebiet ist sie auch weiterhin tätig. Des weiteren ist sie mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Übernahme und Eingliederung des Gummierwerks (280 Mit- arbeiter) zu dem großen Teil befaßt* Aus alledem geht hervor, daß die der Antragstellerin übertragenen Aufgaben für das Panzerwerk von nicht unerheblichem Gewicht sind* Daß innerhalb des gesamten Rechnungs- und Finanzbereichs eine Reihe von Funktionen für eine juristische Beratung von untergeordneter Bedeutung sein mögen, fällt unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht entscheidend ins Gewicht* Auch die Stellung der Antragstellerin innerhalb der mit diesen Aufgaben betreuten Organisation ist nicht untergeordnet, sondern läßt sich noch als "gehoben11 kennzeichnen. a) Die Antragstellerin ist als erste Juristin eingestellt worden* Außer ihr ist nur noch im Bereich Personalwesen ein Jurist tätig, der jedoch erst nach ihr eingestellt worden ist* Die Antragstellerin untersteht unmittelbar dem Leiter des Rechnungs- und Finanzbereichs 9 den der Ehrengerichtshof mit Recht als 11 Führungskraft11 in einer "Spitzenposition" gekennzeichnet hat* Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin noch hinreichend selbständig und eigenverantwortlich* Im Anstellungsvertrag heißt es allerdings, sie werde mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der einzelnen Vorgesetzten beschäftigt und sei verpflichtet, auch andere zu demutbare Arbeiten zu verrichten* Vie schon der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bedeutet dies indessen nicht, daß die Vorgesetzten der Antragstellerin vorschreiben dürften, wie sie im einzelnen ihre juristische Arbeit zu leisten habe; denn bei fehlender Unabhängigkeit und Objektivität müßte die von ihr verlangte juristische Beratung ihren Sinn verlieren. Auch wenn die Antragstellerin, wovon die Beschwerde noch ausgeht, monatlich nur 3*500 DM verdiente, wäre dies mit der Annahme einer gehobenen Stellung nicht von vornherein unvereinbar. d) Endlich wäre es im Rahmen der Gesamtwürdigung auch nicht ausschlaggebend, wenn die Antragstellerin, wie der Ehrengerichtshof aufgrund eines Telefongesprächs des Berichterstatters mit ihr angenommen hat, über kein Diensttelefon mit Ortsnetzanschluß verfügte.
BUNDESGERICHTSHOF AnvZ (B) 11/80 BESCHLUSS in dem Verfahren der Recht8anwaltskammer #• in Präsidenten» vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen die Assessorin Helga Hl Straße % in Mi Antragstellerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwaltssachen» hat an 6. Oktober I960 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof« Dr. Pfeiffer» die Richter Dr. Girisch» Prof. Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen» Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den nach Beratung am 10. Dezember 1979 im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsteller! n die ihr im zweiten Rechtszuge notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 DH festgesetzt. SS Gründe I. Die am 1. April 1936 geborene Antragstellerin hat im Jahre 1974 die erste und am 6. Januar 1977 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden* Anschließend hat sie zunächst keine Berufstätigkeit ausgeübt* Seit dem 1. Januar 1978 ist die Antragstellerin bei der Firma I^p-Werke GmbH & Co* KG - jetzt Firma Mpp Industries Epfpft GmbH (im folgenden "PfplBIV) -in beschäftigt* Das Werk betreibt die Überholung von Panzerfahrzeugen für die Stationierungsstreitkräfte der amerikanischen Armee in Europa* Der Betrieb umfaßte im Zeitpunkt der Anstellung der Antragstellerin 2 300 Mitarbeiter* Der Geschäftsführung sind fünf Bereiche unterstellt, darunter der Rechnungs- und Finanzbereich, der in sechs Abteilungen mit insgesamt etwa 30 Mitarbeitern gegliedert ist; eine eigene Rechtsabteilung besteht nicht* Ursprünglich war die Antragstellerin im Rechnungsund Finanzbereich als Vertrags juristin in der Abteilung Organisation tätig; sie wurde mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der einzelnen Vorgesetzten beschäftigt und war verpflichtet, auch andere zu demutbare Arbeiten zu verrichten* Seit dem 1* April 1979 ist sie keiner der sechs Abteilungen mehr zugeordnet, sondern untersteht unmittelbar dem Leiter des Rechnungsund Finanzbereichs, der selbst nicht Jurist ist* Das Gehalt der Antragstellerin wird nach Gehaltsgruppe K 6 des Tarifvertrages bemessen* Nach einer von der Industriegewerkschaft Metall eingdholten Auskunft umfaßt diese Gehaltsgruppe kaufmännische Tätigkeiten in besonders verantwortlicher Stellung, z*B* kaufmännische Tätigkeiten, die selbständig ausgeführt werden und die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern, wie etwa qualifizierte Sachbearbeiter im Finanz- und Rechnungswesen, Einund Verkauf, Personal- und Sozialwesen und in der Allgemeinen Verwaltung, die Bearbeitung von schwierigen Steuer- und Finansfragen und die Ausarbeitung und Durchführung schwieriger Probleme der Datenverarbeitung« Das Gehalt der Antragstellerin betrug zunächst 3 039 DM monatlich und stieg später auf 3 518 IM brutto an« Für Kündigung und Urlaub gelten die gesetzlichen und tarif- j liehen Bestimmungen« Nach einer von der Antrags teil erin abgegebenen Erklärung umfaßt ihre Tätigkeit die Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet des Arbeits-, Zivilund Gesellschaftsrechts und damit verbundener Rechtsgebiete, die Überprüfung von Verträgen sowie Beratung in sonst anfallenden juristischen Fragen« Die Antragstellerin hat ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und - unter Befreiung von der Residenzpflicht - als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Wiesbaden beantragt« Sie hat erklärt, sie beabsichtige, sich in der Praxis des Rechtsanwalts in nieder zu- t lassen« Nach einer Bescheinigung des Panzerwerks vom 3« Januar 1979 könnte die Antragstellerin bei der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt unbehindert tätig werden, ohne in sachlicher oder persönlicher Hinsicht an Anweisungen der Arbeitgeberin gebunden zu sein; sie sei insbesondere berechtigt, jederzeit ihre Arbeitsstelle zu verlassen; diese Vereinbarung gelte als Bestand- SS teil des Anstellungsvertrages. In einer weiteren Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 22. März 1979 heißt es ergänzend» die Antragstellerin sei in gehobener» eigenverantwortlicher Stellung als Vertrags juristin/Justiziarin tätig und sei vom 1. April 1979 an dem Leiter des Rech-nungs- und Finanzbereichs direkt unterstellt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main hat in einem Gutachten nach § 8 Abs. 2 BRAO den Standpunkt vertreten» die Antragstellerin könne gemäß § 7 Nr. 8 BRAO nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden» weil ihre Tätigkeit als untergeordnet zu bezeichnen sei: Die Antragstellerin sei Tarifangestellte und offenbar in erheblichem Umfang weisungsabhängig» sie beziehe ein Gehalt von nur etwa 3 500 DM monatlich und müsse die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Nachdem der Präsident des Landgerichts die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO ausgesetzt hatte» hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie hat behauptet: Sie übe bei der Bearbeitung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Aufgaben und Entscheidungen eine völlig unabhängige juristische Tätigkeit aus. Die nach ihrem Ermessen notwendige Zeit und Gelegenheit zur Erfüllung ihrer anwaltlichen Pflichten sei ihr zugesichert. Auch sei sie in ihrer Entschließung über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen frei. Durch die Rechtsberatung innerhalb des Panzerwerks werde sie bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht behindert; die Weisungsbefugnis ihrer Vorgesetzten beziehe sich nur auf das Ersuchen» bestimmte juristische Fragen bei Anfall zu klären» Ver- träge in der erforderlichen Zeit auszuarbeiten und ihre sonstigen Arbeiten im Betriebsinteresse zu erfüllen; das Weisungsrecht beziehe sich nicht auf die Beurteilung und Erledigung der Rechtsfälle und auf die Ausführung der sonstigen ihr übertragenen Arbeiten. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1979 festgestellt» daß der im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr« 8 BRAO nicht vorliege« Er vertritt den Standpunkt» die Stellung der Antragstellerin sei nicht als nur "untergeordnet"» sondern als "gehoben" anzusehen und reiche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus: Formal unterstehe die Antragstellerin - wenngleich ohne eigene Rechtsabteilung - unmittelbar einem der fünf Bereichsleiter» die angesichts der Größe (2 500 Mitarbeiter) und der Gliederung des Betriebes in fünf Bereiche ihrerseits Spitzenstellungen einnähmen und als FUhrungs-kräfte anzusehen seien« Auch ihr Aufgabenbereich entspreche einer gehobenen Stellung« Die Antragstellerin habe Gutachten auf dem Gebiet des Arbeits-» Zivilund Gesellschaftsrechts zu erstellen» Verträge zu überprüfen und das Unternehmen in allen sonst anfallenden juristischen Fragen zu beraten» wie es der typischen Tätigkeit der Rechtsabteilung eines größeren Betriebes entspreche« Entgegen dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei die Antrags tellerin auch nicht in erheblichem Maße weisungsabhängig« Zwar werde sie nach dem Anstellungsvertrag mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Weisung der einzelnen Vorgesetzten beschäftigt und sei verpflichtet» auch andere zu demutbare Arbeiten zu verrichten» doch werde sie Ihre Tätigkeit als erste Juristin in Betrieb der Arbeitgeberfirma nur dann sinnvoll ausüben können, wenn sie ihre Arbeit nach eigener Überzeugung erledigen könne; im Übrigen sei ihr kein Jurist übergeordnet, der ihr sachdienliche Weisungen erteilen könne» Das Gehalt von 3 500 DM und die Bindung an die tarifliche Kündigungsfrist sprechen nach Ansicht des Ehrengerichtshofes ebenfalls nicht für eine nur untergeordnete Position der Antragsteller! n; die Begriffsmerkmale der Tarif gruppe K 6 deuteten vielmehr auf eine gehobene Stellung hin» Daß es sich um die erste Stellung der Antragstellerin nach der zweiten juristischen Staatsprüfung handele und ihre beruflichen Erfahrungen dementsprechend noch bescheiden seien, schließe im Rahmen der Gesamtwürdigung der Position innerhalb des Unternehmens sowie im Hinblick auf dessen Art und Umfang die Annahme einer gehobenen Stellung nicht aus» Das gleiche gelte für den Umstand, daß die Antragstellerin bei einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter des Ehrengerichtshofes keinen eigenen "Postapparat" zur Verfügung gehabt habe» Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie verweist darauf, daß das Panzerwerk nicht mit anderen Unternehmen zu vergleichen sei, die sich im Konkurrenzkampf der Wirtschaft ständig behaupten müssen. Auch die Stellung der Antragstellerin sei von untergeordneter Bedeutung» Im Rechnungs- und Finanzbereich spielten eine Reihe von Funktionen für eine juristische Beratung keine Rolle» Auch das Gehalt der Antragstellerin habe sich seit ihrer Einstellung nur im Rahmen des üblichen erhöht und hebe sich nicht aus dem tariflichen Gefüge heraus* Nach ihrer, der Antragsgegnerin, Ansicht bestehe bei einem niedrigeren Gehalt als 60 000 DM Jährlich eine - widerlegliche - Vermutung dafür, daß es sich nicht um eine gehobene und eigenverantwortliche Stellung handele* Die Antragstellerin habe auch keine Handlungsvollmacht oder sonstige Vertretungsmacht* Des weiteren fehle es an sonstigen Vergünstigungen, wie sie für eine gehobene Stellung typisch seien, z*B* an einem eigenen Telefonapparat mit Anschluß an das Ortsnetz* Die Antragsgegnerin beantragt festzustellen, daß der im Gutachten der Recht8anwaltskammer angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr* 8 BRAO vorliege* Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen* Sie führt an, die Reparatur- und Überholungsarbeiten an Kettenfahrzeugen der amerikanischen Streitkräfte würden aufgrund eines Werkvertrages ausgeführt, der alljährlich neu abgeschlossen werde. Sie, die Antragstellerin, habe den Vertrag Jeweils rechtlich zu überprüfen, und zwar auch aus der Sicht des amerikanischen Rechts* Außerdem obliege ihr die Überprüfung und die Überwachung der Abwicklung aller Verträge mit denen Ersatzteile, Maschinen und Geräte im Werte von Millionenbeträgen eingekauft würden* Ihre Eingliederung in den Rechnungs- und Finanzbereich sei rein organisatorisch bedingt; ihre Juristische Tätigkeit beziehe sich auf das gesamte Werk; sie habe in großem Ausmaß unmittelbare Aufgaben der Geschäftsleitung zu erledigen. Im Panzerwerk sei sonst nur noch im Bereich Personalwesen ein Jurist tätig, der Jedoch erst nach ihr eingestellt worden sei* Das Panzerwerk habe an Umfang und Bedeutung noch zugenommen; Nachdem es zunächst eine Zweig- s/ niederlassung der Werke in Braunschweig gewesen sei, sei es im März 1979 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtlich verselbständigt worden. Wegen der Anzahl der Arbeitnehmer habe nach dem Mitbestimmungsgesetz ein Aufsichtsrat gebildet werden müssen; mit den damit zusammenhängenden Aufgaben sei ausschließlich sie, die Antragstellerin, befaßt gewesen und sei auch weiterhin auf diesem Gebiet tätig. Im April 1980 sei ein weiterer Betrieb (Gummierwerk O^HflHIHH) etwa 280 Mitarbeitern ln das. Panzerwerk eingegliedert worden. Die mit der Übernahme und Eingliederung zusammenhängenden Rechtsfragen würden ebenfalls zu dem großen Teil ihr, der Antragstellerin, übertragen. Sie werde im übrigen nach der höchstmöglichen Tarifgruppe bezahlt und erhalte rund 55 000 DM jährlich. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat jedoch keinen Erfolg. Wie der Ehrengerichtshof seiner Beurteilung zutreffend zugrundegelegt hat, kann derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Stellung in dem Unternehmen innehat; eine "Spitzenstellung” oder eine Position als "Führungskraft" ist dazu nicht erforderlich, eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGH, AnwBl 1979, 123 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 12. November 1979, AnwZ (B) 17/79). Entscheidend für die Einordnung des Antragstellers ist. 10 - ob das Aufgabengebiet, in dem er eingesetzt ist, für das Unternehmen nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Ist das zu verneinen, so kommt es weiter darauf an, welche Stellung der Antragsteller innerhalb der mit diesen Aufgaben betreuten Abteilung einnimmt (BGH EGE IX 71» 73)« Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens sowie Art und Umfang des Unternehmens. Die Gesamtwürdigung ergibt, daß die Stellung der Antragstellern noch als "gehoben" angesehen werden kann, wenngleich es sich um einen Grenzfall handelt. 1 • Nach Art und Umfang des Unternehmens ist das Panzerwerk nicht als unbedeutend einzustufen. Es befaßt sich mit der Reparatur und Überholung von Kettenfahrzeugen der amerikanischen Streitkräfte in Europa« Die Ersatzteile, Maschinen und Geräte werden auf dem deutschen Markt eingekauft. Im Zeitpunkt der Einstellung der Antragstellerin war das Werk eine Zweigstelle der L^P-Werke in Braunschweig; im März 1979 ist es rechtlich verselbständigt worden. Im April 1980 wurde noch ein weiterer Betrieb (Gummierwerk O^I^HHHB) mit etwa 280 Mitarbeitern eingegliedert, so daß die Zahl der Arbeitnehmer insgesamt auf rund 3 000 anstieg. An der Bedeutung des Unternehmens würde es auch nichts ändern, wenn das Pänzerwerk, worauf die Antragsgegnerin hinweist, nicht voll dem Konkurrenzkampf der Wirtschaft unterliegen sollte. 11 2* Das Aufgabengebiet der Antragstellerin ist für ihre Arbeitgeberin nicht von untergeordneter Bedeutung* Es umfaßt die Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet des Arbeits-, Zivilund Gesellschaftsrechts, die Überprüfung von Verträgen sowie Beratung in sonst anfallenden juristischen Fragen. Nach den erläuternden Angaben der Antragstellerin im Beschwerderechtszug gehört es zu ihren Aufgaben, den Werkvertrag, der alljährlich als Rechtsgrundlage der Arbeiten für die amerikanischen Streitkräfte abgeschlossen wird, rechtlich zu überprüfen, und zwar auch nach amerikanischem Recht* Weiterhin obliegt ihr die rechtliche Überprüfung und Überwachung der Abwicklung der Verträge über den Einkauf von Ersatzteile^ Maschinen und Geräten* Auch sind der Antragstellerin die mit der Bildung eines Aufsichtsrates zusammenhängenden Aufgaben übertragen worden; auf diesem Gebiet ist sie auch weiterhin tätig. Des weiteren ist sie mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Übernahme und Eingliederung des Gummierwerks (280 Mit- arbeiter) zu dem großen Teil befaßt* Aus alledem geht hervor, daß die der Antragstellerin übertragenen Aufgaben für das Panzerwerk von nicht unerheblichem Gewicht sind* Daß innerhalb des gesamten Rechnungs- und Finanzbereichs eine Reihe von Funktionen für eine juristische Beratung von untergeordneter Bedeutung sein mögen, fällt unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht entscheidend ins Gewicht* 3. Auch die Stellung der Antragstellerin innerhalb der mit diesen Aufgaben betreuten Organisation ist nicht untergeordnet, sondern läßt sich noch als "gehoben11 kennzeichnen. 12 - a) Die Antragstellerin ist als erste Juristin eingestellt worden* Außer ihr ist nur noch im Bereich Personalwesen ein Jurist tätig, der jedoch erst nach ihr eingestellt worden ist* Die Antragstellerin untersteht unmittelbar dem Leiter des Rechnungs- und Finanzbereichs 9 den der Ehrengerichtshof mit Recht als 11 Führungskraft11 in einer "Spitzenposition" gekennzeichnet hat* Die Antragstellerin erledigt auch in großem Ausmaß unmittelbar Aufgaben der Geschäftsleitung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin noch hinreichend selbständig und eigenverantwortlich* Im Anstellungsvertrag heißt es allerdings, sie werde mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der einzelnen Vorgesetzten beschäftigt und sei verpflichtet, auch andere zu demutbare Arbeiten zu verrichten* Vie schon der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bedeutet dies indessen nicht, daß die Vorgesetzten der Antragstellerin vorschreiben dürften, wie sie im einzelnen ihre juristische Arbeit zu leisten habe; denn bei fehlender Unabhängigkeit und Objektivität müßte die von ihr verlangte juristische Beratung ihren Sinn verlieren. Da ihr kein Jurist übergeordnet und auch keine Rechtsabteilung vorhanden ist, fehlt es im übrigen an einer Instanz, die der Antragstellerin sinnvolle inhaltliche Weisungen für ihre Beratungstätigkeit erteilen könnte (vgl* auch BGHZ 33, 276, 280)* b) Daß die Antragstellerin keine Handlungsvollmacht hat, steht der Annahme einer gehobenen Stellung nicht entgegen* Der Senat hat allerdings mehrfach ausgesprochen, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht dagegen spreche, eine Stellung als untergeordnet zu be- y/ werten (BGH EGE IX 71, 74; EGE XI 3, 4); daraus folgt indessen nicht umgekehrt, daB eine Vertretungsbefugnis Voraussetzung einer gehobenen Stellung sei (Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79)* c) Die Höhe des Gehalts spricht ebenfalls nicht entscheidend für die Annahme einer nur untergeordneten Stellung. Auch wenn die Antragstellerin, wovon die Beschwerde noch ausgeht, monatlich nur 3*500 DM verdiente, wäre dies mit der Annahme einer gehobenen Stellung nicht von vornherein unvereinbar. Die Antragsgegnerin meint zu Unrecht, unter den derzeitigen Umständen sei für den Regelfall ein jährliches Gesamteinkommen von 60 000 DM Voraussetzung für die Bewertung einer Stellung als "gehoben". Einer solchen schematischen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden, weil es, wie eingangs dargelegt, auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers ankommt. Im übrigen hat die Antragstellerin im Beschwerderechtszug vorgetragen, daß sie immerhin nach der höchstmöglichen Tarifgruppe bezahlt werde und jährlich rund 55 000 DM verdiene. Auch dieser unwidersprochen gebliebene und glaubhafte Vortrag kann im Beschwerderechtszug noch berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 38, 241, 244; Senatsbeschluß vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79). d) Endlich wäre es im Rahmen der Gesamtwürdigung auch nicht ausschlaggebend, wenn die Antragstellerin, wie der Ehrengerichtshof aufgrund eines Telefongesprächs des Berichterstatters mit ihr angenommen hat, über kein Diensttelefon mit Ortsnetzanschluß verfügte. Hinzu kommt indessen, daß die Antragstellerin im Beschwerderechtszug glaubhaft angegeben hat, ihr Hausanschluß sei in das 14 - Telefonnetz der Post eingegliedert (Telefonnummer: Mainz 487247); der Berichterstatter des Ehrengerichtshofes habe sie nur infolge eines Versehens des Telefonisten nicht erreicht. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt schaft kann nach alledem noch hingenommen werden. Pfeiffer Girisch Hagen Jähnke Kohlndorfer Petersen Pfleger