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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin und dem Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund vorliege. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (BGHZ 72, 278, 280). Eine im dargelegten Sinne gehobene Stellung hat der Senat schon wiederholt für Assessoren verneint, die lediglich als Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig sind, sei es bei einer Versicherung oder in einem anderen Betrieb (vgl. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3, 4: Sachbearbeiter mit Prokura oder Handlungsvollmacht) liegt der Sachverhalt auch hier. Wie der Bankdirektor als Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat, gehören zur Rechtsabteilung, dem "Rechtsbereich", der Deutschen Genossenschaftsbank in drei Abteilungen: die für allgemeines Recht, die für Auslandsrecht und die für Rechtssachen - Kreditgeschäfte - Inland. Von den Mitarbeitern entfallen auf die allgemeine Rechtsabteilung, in der der Antragsteller als Sachbearbeiter tätig ist, vier Voll-Juristen: der unmittelbar dem Vorstand unterstellte Zeuge Mad, der als Leiter des Rechtsbereichs zugleich Leiter der allgemeinen Rechtsabteilung ist, ein Prokurist und (mit dem Antragsteller) zwei Sachbearbeiter. Die Deutsche Genossenschaftsbank hat ihm zwar in Aussicht gestellt, daß er im Laufe des Jahres 1980 Prokura erhalten und Leiter der allgemeinen Rechtsabteilung werden soll. Danach hat der Antragsteller unter den für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten der Weisungs- und Zeichnungsbefugnis sowie nach seiner Verantwortung innerhalb des Rechtsbereichs keine gegenüber anderen Sachbearbeitern herausgehobene Stellung bei der Deutschen Genossenschaftsbank; das gilt auch unter Berücksichtigung seines Vortrags, daß er der einzige Kartelljurist der Bank ist. Der Antragsteller ist auch tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf neben seiner Tätigkeit bei der Deutschen Genossenschaftsbank in einem wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. a) Mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwaits (§46 BRAO) hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann. Es ist ihm insbesondere nicht verwehrt, Besprechungen mit Mandanten für die Abendstunden zu vereinbaren oder sich dem Aktenstudium und der Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend” oder am Wochenende zu widmen. b) Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen, die der Senat in BGHZ 71, 138, 140 ff nochmals hervorgehoben hat, vermag der Antragsteller unter den gegebenen Umständen nicht zu genügen. Die Tatsache, daß er als Angestellter einer "Vollzeitbeschäftigung” mit einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nachgeht, würde der Zulassung für sich allein allerdings nicht entgegenstehen. Hier kommt aber hinzu, daß der Antrag-steller seine Kanzlei in mJH einrichten will, wo er auch wohnt und von wo er regelmäßig nach zur Bank fahren muß. Die Vernehmung des Zeugen Ma(B hat auch bestätigt, daß es dem Antragsteller damit zugleich gestattet ist, zu dem Beispiel vormittags in MflH anwaltlichen Verpflichtungen nachzugehen, ehe er zur Arbeit nach fährt. All dies hebt jedoch nicht die Tatsache auf, daß er sich tagsüber in der Regel in erheblicher Entfernung vom Sitz der Kanzlei befindet und damit für Eilfälle während der üblichen Dienststunden praktisch nicht zur Verfügung steht. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - die beträchtliche Entfernung zwischen Kanzlei und Arbeitsstelle, allein oder in Verbindung mit einer unzureichenden Besetzung der Kanzlei, zur Versagung der beantragten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen, wenn der Bewerber die Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht großenteils in der Kanzlei selbst erledigen kann (vgl.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitAnwZZulassungGenossenschaftsbankRechtsabteilungEntfernungKanzleiEGE

Volltext der Entscheidung

•/ HO 047 BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 11/79 BESCHLUSS
in dem Zulassungsverfahren
 des Assessors Franz-Josef GfPIHI NjJBB|straße ®» MflHP*
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Rainer	PflB	und
 Hans VflIB, H|Bstraße ■ , St.Go0
gegen
 die Rechtsanwaltskammer K' Präsidenten,	Straße
 vertreten durch ihren K(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbeteiligter: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Schaefer und Siebecke nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 26. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin und dem Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Der am	1948	geborene	Antragsteller hat am
11. August 1977 die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden. Er wohnt in M|H. Seit dem 1. Oktober 1977 ist er bei der Deutschen Genossenschaftsbank in
 beschäftigt. Seit August 1973 betreibt er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Mainz. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat der Zulassung im Gutachten vom 9./11« Dezember 1978
 
widersprochen mit der Begründung, daß die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz in MflIB und der Arbeitsstelle in	sowie der Zeitaufwand, der zur Überbrückung
 dieser Entfernung erforderlich sei, einer ordnungsgemäßen Erfüllung der anwaltlichen Pflichten entgegenständen (§7 Nr. 8 BRAO). Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund vorliege. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist. Das ist hier der Fall, wie der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen hat.
1. Durchgreifende Antragstellers ergeben er gegenwärtig noch in Genossenschaftsbank in die Antragsgegnerin im gemacht.
Bedenken gegen die Zulassung des sich schon aus der Tätigkeit, die der Rechtsabteilung der Deutschen pflMM ausübt. Das hat Beschwerdeverfahren auch geltend
S')
a) Wer als Angestellter in einem ständigen Dienstverhältnis steht, kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 71» 138, 139; 72, 278, 280) als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat. Eine "Spitzenstellung" oder eine Position
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als MFührungskraftM ist dafür zwar nicht zu fordern.
Eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber nicht.
Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (BGHZ 72, 278, 280).
Eine im dargelegten Sinne gehobene Stellung hat der Senat schon wiederholt für Assessoren verneint, die lediglich als Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig sind, sei es bei einer Versicherung oder in einem anderen Betrieb (vgl. BGHZ 35,
 119, 123; Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36, 41; vom 25. Juni 1962 - AnwZ (B) 7/62 = EGE VII, 72, 74; vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 16/76 - und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 28/76).
b) Dem vergleichbar und mithin anders als in einigen bisher entschiedenen Fällen eines juristischen Sachbearbeiters bei einer Großbank (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI 98 ff und 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 71, 74; Beschluß vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3, 4: Sachbearbeiter mit Prokura oder Handlungsvollmacht) liegt der Sachverhalt auch hier. Wie der Bankdirektor	als
 Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat, gehören zur Rechtsabteilung, dem "Rechtsbereich", der Deutschen Genossenschaftsbank in	drei	Abteilungen:	die für allgemeines
 Recht, die für Auslandsrecht und die für Rechtssachen - Kreditgeschäfte - Inland. Der Schwerpunkt in der allgemeinen Abteilung liegt auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (Neugründungen und Fusionen). Dem gesamten Rechtsbereich, dem der Zeuge Maag als Leiter vorsteht, gehören 14 Mitarbeiter an, darunter einige Rechtsanwälte. Von den Mitarbeitern entfallen auf die allgemeine Rechtsabteilung, in der der
 Antragsteller als Sachbearbeiter tätig ist, vier Voll-Juristen: der unmittelbar dem Vorstand unterstellte Zeuge Mad, der als Leiter des Rechtsbereichs zugleich Leiter der allgemeinen Rechtsabteilung ist, ein Prokurist und (mit dem Antragsteller) zwei Sachbearbeiter. Damit steht der Antragsteller in der Hierarchie der Bankangestellten gegenwärtig noch auf einer verhältnismäßig niedrigen Stufe. Die Deutsche Genossenschaftsbank hat ihm zwar in Aussicht gestellt, daß er im Laufe des Jahres 1980 Prokura erhalten und Leiter der allgemeinen Rechtsabteilung werden soll. Gegenwärtig hat er «Jedoch noch keine Vertretungsbefugnis.
Mag er die ihm zugewiesenen Fälle auch weitgehend selbständig bearbeiten, so untersteht er dabei doch dem Zeugen Maf| als Abteilungs- und Rechtsbereichsleiter. Jedenfalls schwierige Angelegenheiten bearbeitet er mit diesem zusammen; ihm hat er auch mindestens abschließend zu berichten. Danach hat der Antragsteller unter den für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten der Weisungs- und Zeichnungsbefugnis sowie nach seiner Verantwortung innerhalb des Rechtsbereichs keine gegenüber anderen Sachbearbeitern herausgehobene Stellung bei der Deutschen Genossenschaftsbank; das gilt auch unter Berücksichtigung seines Vortrags, daß er der einzige Kartelljurist der Bank ist.
2. Der Antragsteller ist auch tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf neben seiner Tätigkeit bei der Deutschen Genossenschaftsbank in einem wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 71» 138, 140).
a) Mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwaits (§46 BRAO) hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann.
Sie ist dann nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch, etwa in bestimmten Bruchteilen der
 Arbeitszeit und Arbeitskraft des Anwalts, festlegen läßt.
Der Rechtsanwalt kann selbst bestimmen, wieviele und welche Aufträge er übernehmen will. Er darf auch weitgehend nach eigenem Ermessen darüber befinden, wie und wann er die Arbeiten leisten will, die zur Erledigung der Aufträge notwendig sind. Es ist ihm insbesondere nicht verwehrt, Besprechungen mit Mandanten für die Abendstunden zu vereinbaren oder sich dem Aktenstudium und der Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend” oder am Wochenende zu widmen. Er muß aber in der Lage sein, die Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen.
b) Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen, die der Senat in BGHZ 71, 138, 140 ff nochmals hervorgehoben hat, vermag der Antragsteller unter den gegebenen Umständen nicht zu genügen. Die Tatsache, daß er als Angestellter einer "Vollzeitbeschäftigung” mit einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nachgeht, würde der Zulassung für sich allein allerdings nicht entgegenstehen. Vielmehr ist es - je nach Arbeitskraft des einzelnen - im Einzelfall möglich, daß ein Bewerber trotz eines solchen sich aus einem ständigen Dienstverhältnis ergebenden Arbeitspensums leistungsfähig genug ist, um sich daneben in nennenswertem Umfang einer anderen Tätigkeit wie dem Anwaltsberuf zu widmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 8/60 = EGE VI 41, 43; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI 47, 52 f; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61 - und vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70). Hier kommt aber hinzu, daß der Antrag-steller seine Kanzlei in mJH einrichten will, wo er auch
 wohnt und von wo er regelmäßig nach
 zur Bank fahren muß. Die Entfernung zwischen Wohnung und vorgesehener Kanzlei einerseits sowie der Arbeitsstelle andererseits beträgt nach seinen Angaben 45 Kilometer, wenn er einen Pkw benutzt. Die Deutsche Genossenschaftsbank hat ihm zwar unwiderruflich gestattet, daß er seinen Arbeitsplatz jederzeit zur Wahrnehmung anwaltlicher Tätigkeiten verlassen könne. Die Vernehmung des Zeugen Ma(B hat auch bestätigt, daß es dem Antragsteller damit zugleich gestattet ist, zu dem Beispiel vormittags in MflH anwaltlichen Verpflichtungen nachzugehen, ehe er zur Arbeit nach	fährt.	All dies hebt jedoch
 nicht die Tatsache auf, daß er sich tagsüber in der Regel in erheblicher Entfernung vom Sitz der Kanzlei befindet und damit für Eilfälle während der üblichen Dienststunden praktisch nicht zur Verfügung steht. Die sich daraus ergebenden Bedenken gegen die Zulassung werden hier noch dadurch verstärkt, daß die Kanzlei während seiner Abwesenheit nicht ausreichend besetzt wäre. Der Antragsteller beabsichtigt nämlich, seine - hierfür nicht ausgebildete - zukünftige Schwiegermutter mit der Führung des Büros zu beauftragen und im übrigen nur einen telefonischen Anrufbeantworter anzuschaffen. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - die beträchtliche Entfernung zwischen Kanzlei und Arbeitsstelle, allein oder in Verbindung mit einer unzureichenden Besetzung der Kanzlei, zur Versagung der beantragten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen, wenn der Bewerber die Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht großenteils in der Kanzlei selbst erledigen kann (vgl. BGHZ 34, 382, 391 f; 38, 6, 12 f; 71, 138, 142 f; Beschlüsse vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63; vom
8
27. Mai 1968 3. März 1969
3. Nach zuweisen.

-	AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63 f und vom
-	AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81 f).
alledem ist die sofortige Beschwerde zurück-
Hürxthal	Laufhütte	Gribbohm
 Vogt
Correll
 Schaefer
Siebecke