Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. Der Antragsteller strebt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart an. Oktober 1977 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst vorgetragen hat, unterstützt und berät der Verband gemäß § 2 seiner Satzung seine Mitgliedsfirmen auf sozial- und arbeitsrechtlichem Gebiet. Als zuständiger Sachbearbeiter des Verbandes arbeitet der Antragsteller zu den entsprechenden Rechtsanfragen gutachtliche Äußerungen aus und leitet sie an den Verbandsvorstand weiter, der auf dieser Grundlage entscheidet, welcher Rechtsrat der anfragenden Mitgliedsfirma zu erteilen ist. Diese Tätigkeit des Antragstellers erfüllt alle Merkmale einer mittelbaren Rechtsberatung in abhängiger, nicht eigenverantwortlicher Stellung, Weder tritt er mit der Rechtsrat suchenden Mitgliedsfirma unmittelbar in Verbindung, noch berät er in solchen Fällen lediglich seinen Geschäftsherrn. Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der - wie der Antragsteller - in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Rechtsrat erteilt (vgl. Entscheidend ist dabei, daß dem Angestellten in solchen Fällen die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Oktober 1970 (AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217), der einen ähnlich gelagerten Fall betraf, hat der Senat ausgeführt, Mitglieder eines Verbandes, die sich um Rat und Hilfe in einer Rechtsangelegenheit an ihren Verband wendeten, begehrten dessen Rat und Hilfe; diesen und nicht den angestellten Rechtsanwalt treffe die Verantwortung.
2133 051 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 11/77 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Thomas 9, Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen die Rechtsanwaltskammer ihren Präsidenten, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1977 erlassenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe : Der 1945 geborene Antragsteller hat im Jahre 1975 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist derzeit stellvertretender Geschäftsführer bei dem Verband der Süddeutschen B^miHPindustrie e« 7. in S^HIHF (im folgenden: der Verband), einem Wirtschafts- und Arbeitgeberverband mit zur Zeit 111 Mitgliedsfirmen. Nach § 2 der Satzung vom 14. Juli 1965 gehört es zu dem Zweck des Verbandes unter anderem, die angeschlossenen Mitgliedsfirmen in arbeitsrechtlichen Fragen zu beraten und diese "vor arbeitsund sozialrechtlichen Instanzen*1 zu vertreten. Der Antragsteller strebt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart an. Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag abgelehnt und das Vorliegen des genannten Versagungsgrundes festgestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Sie ist zulässig, aber nicht begründet . Wie der Antragsteller am 10. Oktober 1977 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst vorgetragen hat, unterstützt und berät der Verband gemäß § 2 seiner Satzung seine Mitgliedsfirmen auf sozial- und arbeitsrechtlichem Gebiet. Als zuständiger Sachbearbeiter des Verbandes arbeitet der Antragsteller zu den entsprechenden Rechtsanfragen gutachtliche Äußerungen aus und leitet sie an den Verbandsvorstand weiter, der auf dieser Grundlage entscheidet, welcher Rechtsrat der anfragenden Mitgliedsfirma zu erteilen ist. Diesen Rechtsrat teilt dann der Antragsteller im Namen des Verbandes der Mitgliedsfirma mit. Diese Tätigkeit des Antragstellers erfüllt alle Merkmale einer mittelbaren Rechtsberatung in abhängiger, nicht eigenverantwortlicher Stellung, Weder tritt er mit der Rechtsrat suchenden Mitgliedsfirma unmittelbar in Verbindung, noch berät er in solchen Fällen lediglich seinen Geschäftsherrn. Vielmehr bearbeitet er die Anfragen für diesen. Die Verantwortung gegenüber dem Ratsuchenden übernimmt nach dem geänderten Dienstvertrag in Verbindung mit der Verbandssatzung allein der Verband, an den die Anfragen auch gerichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der - wie der Antragsteller - in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Rechtsrat erteilt (vgl. die Beschlüsse des Senats BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238). Entscheidend ist dabei, daß dem Angestellten in solchen Fällen die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Diese Eigenverantwortlichkeit muß im Verhältnis des Rat erteilenden zu dem Ratsuchenden bestehen. Daran fehlt es beim Antragsteller. Er tritt nicht in eigene Rechtsbeziehungen zu den bei dem Verband ratsuchenden Mitgliedsfirmen. Bereits in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1970 (AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217), der einen ähnlich gelagerten Fall betraf, hat der Senat ausgeführt, Mitglieder eines Verbandes, die sich um Rat und Hilfe in einer Rechtsangelegenheit an ihren Verband wendeten, begehrten dessen Rat und Hilfe; diesen und nicht den angestellten Rechtsanwalt treffe die Verantwortung. Auch die nur auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten eines den anwaltlichen Pflichten nicht unter- worfenen Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis ist mit dem Anwaltsberuf unver-einbar (vgl. BGHZ 63, 377 ff; 65, 238). Vogt Börtzler Girisch Ochmann Petersen Pfleger Brandner