September 1973 verhängte gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs.3 StGB) eine Geldstrafe von 2 000 DM; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen. August 1974 wies die Justizbehörde den Antragsteller darauf hin, er habe in seinem Zulassungsantrag die Frage, ob gegen ihn "strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren geschwebt” hätten, nicht beantwortet; sie forderte ihn auf, ”zu dieser Frage” und zu evtl, gegen ihn anhängig gewesenen Strafermittlungs- oder Strafverfahren noch Stellung zu nehmen. Mit seinem Antwortschreiben legte der Antragsteller eine Ausfertigung des Urteils vom 28. Die Justizbehörde, die inzwischen den - aus den beigezogenen Personalakten des Landgerichts Bremen klar ersichtlichen - Vorgang ermittelt hatte, wonach der Antragsteller 1949 zu Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden war, ersuchte den Vorstand der Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf um Überprüfung der Stellungnahme. Ermittlungsverfahren bekannt geworden seien, von denen eines gegen den Antragsteller in den Jahren 1950 - 1954, die übrigen in den Jahren I960 - 1962 durchgeführt wurden und die sämtlich mit Einstellung des Verfahrens (teils mangels Beweisbarkeit, teils gemäß §153 StPO) abgeschlossen worden sind. Trotz Kenntnis dieses Verfahrens und des ergangenen Urteils hatte der Kammervorstand noch in seiner zweiten Stellungnahme vom 30. Nach seiner jetzigen Auffassung steht "die 1949 erfolgte Verurteilung des Antragstellers einer Zulassung auch heute (nur deswegen) entgegen, da Dr. QflUV sich in der Folgezeit nicht einwandfrei verhalten hat, wie es von ihm hätte erwartet werden müssen". a) der Antragsteller habe "die Vorgänge in Bremen im Jahre 194-9” (den Gegenstand des Strafverfahrens) weder in seinem Zulassungsgesuch noch in seinem späteren Schreiben an die Justizbehörde erwähnt, b) der Antragsteller hätte die eingestellten Ermittlungsverfahren - aus denen an sich der Kammervorstand keinen Vorwurf gegen den Antragsteller herleitet -, insbesondere das Ermittlungsverfahren angeben müssen, das in Hamburg wegen Urkundenfälschung unter dem Aktenzeichen 62 Js 424/60 gegen ihn durchgeführt wurde. Oktober 1949 noch nicht getilgt oder zu tilgen (§6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken). Deswegen durfte sich der Antragsteller jedenfalls zunächst gemäß § 51 BZRG als - außer durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Die Landesjustizverwaltung und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer durften aber gemäß § 50 BZRG eine frühere Verurteilung auch nach der Tilgung des Strafregistervermerks daraufhin überprüfen, ob sie der beantragten AnwaltsZulassung wegen einer zu befürchtenden erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit entgegenstehe. Der Antragsteller konnte davon ausgehen, daß seine schon fast 25 Jahre zurückliegende Verurteilung wegen in den Wirren der Nachkriegszeit begangener Taten seiner AnwaltsZulassung jetzt nicht mehr entgegenstehe. Er hätte aber dennoch - selbst wenn er annahm und annehmen konnte, daß die Tatsache seiner früheren Verurteilung dem Kammervorstand ohnehin bekannt sei - auf die ausdrückliche Frage Es mag zutreffen, daß der Antragsteller an die vier in den Jahren 1950 - 1954 und I960 - 1962 durchgeführten und eingestellten Ermittlungsverfahren, viele Jahre nach der letzten Verfahrenseinstellung, nur noch eine lückenhafte, blasse Erinnerung gehabt hat. Trotzdem hätte er aber auch diese Verfahren auf die ausdrückliche Frage, ob solche Verfahren gegen ihn durchgeführt worden seien, nicht unerwähnt lassen dürfen. Der Antragsteller brauchte nicht zu befürchten, daß sich aus dem Gegenstand dieser Ermittlungsverfahren Hindernisse für seine Anwaltszulassung ergeben könnten. Denn alle diese Verfahren, die sämtlich mehr als 12 Jahre, zu dem Teil schon 20 Jahre zurücklagen, hatten mit Einstellung geendet und nicht zu irgendeiner Strafe oder Maßnahme gegen den Antragsteller geführt. Unter den gegebenen Umständen meint der Senat aber, daß der Antragsteller nicht ihretwegen heute noch als unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts angesehen werden dürfte. Daß diese, die nunmehr über 27 Jahre zurückliegen, nicht als Hindernis für die Anwaltszulassung herangezogen werden können, hat der Vorstand der Antragsgegnerin mit Recht ausdrücklich anerkannt.
2133 093 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 11/76 BESCHLUSS in dem Verfahren der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer^vertreten durch ihren Präsidenten, in HSHBHBplatz 0, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens ScflHB, H|m^ W^H^^straßelB - gegen den Assessor Dr. Günther Q reg#. in Hl Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1975 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100 000 DM festgesetzt. Gründe A) 1. a) Der Antragsteller, 1909 geboren, war nach dem letzten Kriege Rechtsanwalt und Notar in Bremen. Im Oktober 19^9 gab er die Rechte aus seiner Anwaltszulassung auf, wodurch auch sein Notaramt erlosch. b) Dieses freiwillige Ausscheiden aus der Anwaltschaft hing damit zusammen, daß gegen den /ntragsteller ein Strafverfahren in Gang gekommen war. In diesem wurde er durch im Dezember 1949 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Oktober 1949 von der Anklage des Betruges freigesprochen, aber wegen Hehlerei, Steuerhehlerei und Untreue zur Gefängnisstrafe von neun Monaten und zur Geldstrafe von 1 000 DM verurteilt. In den folgenden Jahren bis 1973 wurde der Antragsteller nicht mehr zu einer Strafe verurteilt. c) Ein alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. September 1973 verhängte gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB) eine Geldstrafe von 2 000 DM; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen. 2. Mit Schreiben vom 31. Mai 1974 suchte der Antragsteller bei der Justizbehörde der Stadt Hamburg um seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hamburg nach. Im Antrag selbst sowie in den beigegebenen Unterlagen (Lebenslauf und selbst ausgefüllter Personalbogen) beantwortete er die Frage nach "Untersuchungen und Strafen in gerichtlichen Verfahren" nur damit, daß kein "strafrechtliches Ermittlungsverfahren" schwebe, daß er "wegen erlittener Straf- und Disziplinarverfahren" auf das Führungszeugnis verweise und daß er sonst "keine Angaben" zu machen habe. 4 Mit Schreiben vom 31. Juli 1974 teilte der gutachtlich gehörte Vorstand der Antragsgegnerin der Justizbehörde mit, daß er das Zulassungsgesuch des Antragstellers befürworte. Am 8. August 1974 wies die Justizbehörde den Antragsteller darauf hin, er habe in seinem Zulassungsantrag die Frage, ob gegen ihn "strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren geschwebt” hätten, nicht beantwortet; sie forderte ihn auf, ”zu dieser Frage” und zu evtl, gegen ihn anhängig gewesenen Strafermittlungs- oder Strafverfahren noch Stellung zu nehmen. Mit seinem Antwortschreiben legte der Antragsteller eine Ausfertigung des Urteils vom 28. September 1973 vor. Er sei ”im übrigen nicht vorbestraft”. Bei dem aus dem Urteil ersichtlichen Vorfall aus 1972 handele es sich lediglich ”um die erste und einzige Bestrafung seit Erhalt (meines) Führerscheins im Jahre 1939”. Im übrigen machte er nur ausführliche Angaben über die erwähnte Verkehrsstraftat und - hier ohne Interesse - bestimmte Vorgänge des Jahres 1944. Die Justizbehörde, die inzwischen den - aus den beigezogenen Personalakten des Landgerichts Bremen klar ersichtlichen - Vorgang ermittelt hatte, wonach der Antragsteller 1949 zu Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden war, ersuchte den Vorstand der Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf um Überprüfung der Stellungnahme. Der Kammervorstand antwortete mit Schreiben vom 30. September 1974, er verbleibe bei seiner Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. November 1974 trat die Justizbehörde dann nochmals an den Kammervorstand heran. Sie machte - unter Angabe der einschlägigen Aktenzeichen -darauf aufmerksam, daß ihr inzwischen noch vier weitere Straf- bzw. Ermittlungsverfahren bekannt geworden seien, von denen eines gegen den Antragsteller in den Jahren 1950 - 1954, die übrigen in den Jahren I960 - 1962 durchgeführt wurden und die sämtlich mit Einstellung des Verfahrens (teils mangels Beweisbarkeit, teils gemäß §153 StPO) abgeschlossen worden sind. Die Justizbehörde bat um "eine abschließende Äußerung zu dem Zulassungs-gesuch". Der Vorstand der Antragsgegnerin teilte darauf der Justizbehörde mit neuer gutachtlicher Stellungnahme vom 21. Februar 1975 mit, daß er seine beiden früheren Beschlüsse aufgehoben habe und nunmehr den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO geltend mache. Hiergegen hat der Antragsteller tun gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. B) Der Kammervorstand wirft dem Antragsteller nicht in erster Linie das Verhalten vor, das zu der strafgerichtlichen Verurteilung vom 27. Oktober 1949 geführt hat. Trotz Kenntnis dieses Verfahrens und des ergangenen Urteils hatte der Kammervorstand noch in seiner zweiten Stellungnahme vom 30. September 1974 das Vorliegen eines Versagungsgrundes verneint. Nach seiner jetzigen Auffassung steht "die 1949 erfolgte Verurteilung des Antragstellers einer Zulassung auch heute (nur deswegen) entgegen, da Dr. QflUV sich in der Folgezeit nicht einwandfrei verhalten hat, wie es von ihm hätte erwartet werden müssen". Diese Meinung von der "nicht einwandfreien Führung in der Folgezeit" leitet der Kammervorstand aus den folgenden Erwägungen ab: a) der Antragsteller habe "die Vorgänge in Bremen im Jahre 194-9” (den Gegenstand des Strafverfahrens) weder in seinem Zulassungsgesuch noch in seinem späteren Schreiben an die Justizbehörde erwähnt, "obwohl er ausdrücklich gebeten worden war, zu der Frage der gegen ihn anhängig gewesenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren Stellung zu nehmen"; b) der Antragsteller hätte die eingestellten Ermittlungsverfahren - aus denen an sich der Kammervorstand keinen Vorwurf gegen den Antragsteller herleitet -, insbesondere das Ermittlungsverfahren angeben müssen, das in Hamburg wegen Urkundenfälschung unter dem Aktenzeichen 62 Js 424/60 gegen ihn durchgeführt wurde. 1. Im alten Strafregister war beim Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes am 1. Januar 1972 der Vermerk über die Verurteilung vom 27. Oktober 1949 noch nicht getilgt oder zu tilgen (§6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken). Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG war aber der Vermerk über die Verurteilung nicht in das Zentralregister zu übernehmen. Für diese Verurteilung gelten folglich gemäß § 61 BZRG die §§ 49 bis 51 BZRG. Deswegen durfte sich der Antragsteller jedenfalls zunächst gemäß § 51 BZRG als - außer durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. September 1973 wegen eines fahrlässigen Verkehrsdelikts, das aus seinem von ihm ausdrücklich in Bezug genommenen Führungszeugnis zu ersehen war - unbestraft bezeichnen. Mit seiner Angabe, bei dem Urteil vom 28. September 1973 (Mdem Vorfall aus 1972”) handele es sich um die "erste und einzige Bestra-fung seit Erhalt des Führerscheins im Jahre 1939” hat er zweierlei zu dem Ausdruck bringen wollen und gebracht: erstens, daß es sich bei dieser außerhalb des Anwaltsbe-rufs begangenen fahrlässigen Verkehrstat um seine erste und einzige Verkehrsstraftat seit Erhalt des Führerscheins im Jahre 1939 handele; zweitens eben, daß er sonst nicht vorbestraft sei. Die Landesjustizverwaltung und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer durften aber gemäß § 50 BZRG eine frühere Verurteilung auch nach der Tilgung des Strafregistervermerks daraufhin überprüfen, ob sie der beantragten AnwaltsZulassung wegen einer zu befürchtenden erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit entgegenstehe. Der Antragsteller konnte davon ausgehen, daß seine schon fast 25 Jahre zurückliegende Verurteilung wegen in den Wirren der Nachkriegszeit begangener Taten seiner AnwaltsZulassung jetzt nicht mehr entgegenstehe. Er hätte aber dennoch - selbst wenn er annahm und annehmen konnte, daß die Tatsache seiner früheren Verurteilung dem Kammervorstand ohnehin bekannt sei - auf die ausdrückliche Frage 8 - der Justizbehörde vom 8. August 1974 nach gegen ihn etwa durchgeführten "strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren" die Verurteilung vom 27. Oktober 1949 angeben müssen. 2. Es mag zutreffen, daß der Antragsteller an die vier in den Jahren 1950 - 1954 und I960 - 1962 durchgeführten und eingestellten Ermittlungsverfahren, viele Jahre nach der letzten Verfahrenseinstellung, nur noch eine lückenhafte, blasse Erinnerung gehabt hat. Trotzdem hätte er aber auch diese Verfahren auf die ausdrückliche Frage, ob solche Verfahren gegen ihn durchgeführt worden seien, nicht unerwähnt lassen dürfen. Schwer wiegt aber dieser Vorwurf nicht. Der Antragsteller brauchte nicht zu befürchten, daß sich aus dem Gegenstand dieser Ermittlungsverfahren Hindernisse für seine Anwaltszulassung ergeben könnten. Denn alle diese Verfahren, die sämtlich mehr als 12 Jahre, zu dem Teil schon 20 Jahre zurücklagen, hatten mit Einstellung geendet und nicht zu irgendeiner Strafe oder Maßnahme gegen den Antragsteller geführt. Nach Aufdeckung dieser Vorgänge, soweit die Aufklärung noch möglich ist, glaubt die Antragsgegnerin selbst dem Antragsteller nur aus dem Vorgang 62 Js 424/60 einen gewissen Vorwurf machen zu können. Dem Antragsteller war zur Last gelegt worden, im Jahre 1958 - vor nunmehr 18 Jahren - für Zwecke des Ost-West-Handels bestimmte Urkunden gefälscht zu haben. Insoweit ist das Verfahren eingestellt worden. Daß der Antragsteller damals "nachweisbar Dritte nicht geschädigt" hat, hat der Kammervorstand in seinem Gutachten vom 21. Februar 1975 ausdrücklich anerkannt. Inzwischen sind viele Jahre vergangen, in denen der Antragsteller im Wirtschaftsleben angesehene Stellen bekleidet und sich bewährt hat. Er lebt in guten Vermögens“ und Einkommensverhältnissen und ist mit einer im aktiven Schuldienst stehenden Oberstudienrätin verheiratet. 3. Die Vorwürfe, daß der Antragsteller a) seine Verurteilung vom 27. Oktober 194-9 nicht angegeben hat, b) es in den Jahren 1950 - 1962 zu mehreren - dann eingestellten - Ermittlungsverfähren hat kommen lassen, c) auch diese Ermittlungsverfahren der Justizbehörde auf ihre Anfrage hin nicht bekanntgegeben hat, können zwar zusammengenommen nicht als nur geringfügig angesehen werden. Unter den gegebenen Umständen meint der Senat aber, daß der Antragsteller nicht ihretwegen heute noch als unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts angesehen werden dürfte. 4. Es bleiben somit die Vorgänge, die zu der Verurteilung vom 27. Oktober 1949 geführt haben. Daß diese, die nunmehr über 27 Jahre zurückliegen, nicht als Hindernis für die Anwaltszulassung herangezogen werden können, hat der Vorstand der Antragsgegnerin mit Recht ausdrücklich anerkannt. Weitere Ausführungen darüber erscheinen nicht erforderlich. Auch zusammen mit den vorstehend unter Nr. 3 behandelten Vorwürfen rechtfertigt das damals abgeurteilte strafbare Verhalten nicht mehr die Annahme des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO. 4. Den Geschäftswert so niedrig festzusetzen, wie es der Ehrengerichtshof getan hat, besteht kein Anlaß, Der Senat verweist auf seine Entscheidungen BGHZ 39, 110, 115 und EGE XII 39, 41. Dr„ Fischer Börtzler ■ Hürxthal Girisch Siebecke Schaefer Brandner