Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10. Juli 1974 und des persönlichen Eindrucks des Antragstellers zu der Überzeugung gelangt, daß der An-, tragsteiler wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Hirngefäß-Sklerose und geistige Abbauerscheinungen in dem Lebensalter des Antragstellers seien nicht mehr zu beseitigen, sondern könnten sich nur noch verstärken. April 1975 sofor-I tige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben. Sie hält die Ausführungen der Beschwerde nicht für geeignet, die auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen zu erschüttern. Da ihm die Zulassung mit der Begründung entzogen worden ist, er sei wegen der Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, ist er in diesem Verfahren als prozeßfähig zu behandeln (BGHZ 52, 1 ff; Beschlüsse des Senats vom 24. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Nach dem Befund des Nervenfacharztes Dr. von der Heydt, dem sich der Ehrengerichtshof angeschlossen hat, bestehen beim Antragsteller folgende Gesundheitsstörungen : heblichem Ausmaß auf.Ob diese allein Grund genüg wäre, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, kann hier auf sich beruhen, denn neben diesen Gebrechen ist beim Antragsteller eine psychische Erkrankung von einer Stärke festgestellt worden, die die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in Jedem Falle rechtfertigt. Nach den auf Grund des Hirnstrombildes sowie der Krankengeschichte getroffenen Feststellungen des Sachverständigen ist die Hirngefäß-Sklerose beim Antragsteller in den letzten Jahren fortgeschritten. Die Tatsache, daß die Krankheitserscheinungen im Zusammenhang mit dem chronischen Alkoholismus schon vor über 11 Jahren offen zutage traten und trotz mehrfacher stationärer Behandlung während des langen Zeitraums nicht aufgehalten werden konnten, bestätigt, auch unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers, die auf Grund des Sachverständigengutachtens vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung der dauernden Unfähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Rechtlich einwandfrei hat der Ehrengerichtshof aus dem Krankheitsbild und der Persönlichkeit des Antragstellers den Schluß gezogen, daß dessen weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde. Der Abbau der geistigen Kräfte und der Zerfall der Persönlichkeit des Antragstellers sind so weit fortgeschritten, daß dieser nicht mehr in der Lage ist, als Organ der Rechtspflege tätig zu werden und die Beratung und Vertretung von Rechtsuchenden verantwortungsvoll durchzuführen. Der Antragsteller ist sowohl bei der Berufsausübung als auch in seinem privaten Bereich nicht mehr zu einem Verhalten in der Lage, das mit den Aufgaben und Pflichten eines Rechtsanwalts vereinbar wäre. Die Rüge des Antragstellers, der Ehrengerichtshof habe Tatsachen übersehen oder nicht korrekt verwertet, ist unbegründet.
2124 009 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 11/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Rudolf B( Straße, Uj Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, ZflA Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Dr. Kohlndorfer land Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1974 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10 000,— DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der jetzt 65 Jahre alte Antragsteller war seit dem Jahre 1939 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Köln, später bei dem Landgericht in Frank- furt/Main sowie dem Amtsgericht in Bad Homburg v.d.H. und seit dem 16* April 1969 bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Kassel zugelassen. Er unterhält keine Kanzlei und übt eine Praxis als Rechtsanwalt nicht mehr aus. Seit dem 25. Mai 1972 wohnt er in einem Pflege- und Altenheim. Die Kosten seines Lebensunterhalts werden von der öffentlichen Sozialhilfe bestritten. Der Antragsteller fiel in früheren Jahren in der Öffentlichkeit wiederholt dadurch auf, daß er in voll-trunkenem Zustand auf öffentlichen Straßen und Anlagen aufgefunden wurde. Das bedingte in den Jahren 1964 und 1966 seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, wo er jeweils mehrere Monate untergebracht war. Im Jahre 1971 wurde er wiederum wegen Trunkenheit vorübergehend in der Nervenabteilung eines Krankenhauses behandelt und am 21. Februar 1972 erneut in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen, von wo aus er am 25. Mai 1972 in ein Pflege- und Altenheim verlegt wurde. Nach Erstattung eines nervenfachärztlichen Gutachtens durch den Dozenten Dr. med. habil. Arthur von der Heydt, Kassel, am 24. Juli 1974 nahm der Präsident des Landgerichts Kassel mit Verfügung vom 19. August 1974 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurück. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus den Gründen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO dahingestellt gelassen. Er ist auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und ergänzten Sachverständigengutachtens des Dr. von der Heydt vom 24. Juli 1974 und des persönlichen Eindrucks des Antragstellers zu der Überzeugung gelangt, daß der An-, tragsteiler wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Hirngefäß-Sklerose und geistige Abbauerscheinungen in dem Lebensalter des Antragstellers seien nicht mehr zu beseitigen, sondern könnten sich nur noch verstärken. Es sei eine ständige und schnelle Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten des Antragstellers eingetreten. Dessen weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft würde auch die Rechtspflege gefährden. Gegen den ihm am 19. März 1975 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 2. April 1975 sofor-I tige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben. Er rügt, der angefochtene Beschluß habe wesentliche Umstände nicht festgestellt oder übersehen. So habe er seit dem Jahre 1969 Jeglichen Alkoholgenuß vermieden. Er erfreue sich guter Gesundheit und habe keine Schulden. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Ausführungen der Beschwerde nicht für geeignet, die auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen zu erschüttern. II. 1. Der Antragsteller durfte ohne Rücksicht auf seine allgemeine Prozeßfähigkeit dieses Rechtsmittel selber einlegen. Da ihm die Zulassung mit der Begründung entzogen worden ist, er sei wegen der Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, ist er in diesem Verfahren als prozeßfähig zu behandeln (BGHZ 52, 1 ff; Beschlüsse des Senats vom 24. April 1967 -AnwZ (B) 11/66 -; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 -vgl. auch BVerfGE 229 ff; 10, 203 ff und BGHZ 35, 1 ff). 2. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Nach dem Befund des Nervenfacharztes Dr. von der Heydt, dem sich der Ehrengerichtshof angeschlossen hat, bestehen beim Antragsteller folgende Gesundheitsstörungen : a) Hirngefäß-Sklerose mit Himdurchblutungs-störungen und geistigen Abbauerscheinungen; b) lähmungsartige Schwäche beider Beine mit , erheblichen Gangstörungen infolge chronisch- peripherer Nervenschädigung = Polyneuropathie, sei es auf alkoholischer Basis oder durch die Zuckerkrankheit; c) Zuckerkrankheit (= Diabetes mellitus); d) Chronischer Alkoholismus, der zu wiederholten Einweisungen in psychiatrische Krankenhäuser geführt und letzten Endes den totalen wirtschaftlichen Zusammenbruch zur Folge hatte. Dieses Krankheitsbild zeigt zunächst eine nicht ( mehr zu heilende körperliche Gebrechlichkeit von er- heblichem Ausmaß auf. Ob diese allein Grund genüg wäre, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, kann hier auf sich beruhen, denn neben diesen Gebrechen ist beim Antragsteller eine psychische Erkrankung von einer Stärke festgestellt worden, die die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in Jedem Falle rechtfertigt. Die Hirngefäß-Sklerose mit Himdurchblu-tungsstörungen und der Abbau der geistigen Kräfte, der sich in Affektlabilität, Konzentrationsschwäche, Weit- schweifigkeit, Kritikschwäche und Neigung zur Bagatel-lisierung seines Alkoholmißbrauchs äußert, haben einen Grad erreicht, der den Antragsteller für die ordnungsmäßige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht. Nach den auf Grund des Hirnstrombildes sowie der Krankengeschichte getroffenen Feststellungen des Sachverständigen ist die Hirngefäß-Sklerose beim Antragsteller in den letzten Jahren fortgeschritten. Es sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die weitere Verschlechterung dieses Krankheitszustandes aufgehalten werden könnte. Die Tatsache, daß die Krankheitserscheinungen im Zusammenhang mit dem chronischen Alkoholismus schon vor über 11 Jahren offen zutage traten und trotz mehrfacher stationärer Behandlung während des langen Zeitraums nicht aufgehalten werden konnten, bestätigt, auch unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers, die auf Grund des Sachverständigengutachtens vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung der dauernden Unfähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Rechtlich einwandfrei hat der Ehrengerichtshof aus dem Krankheitsbild und der Persönlichkeit des Antragstellers den Schluß gezogen, daß dessen weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde. Der Abbau der geistigen Kräfte und der Zerfall der Persönlichkeit des Antragstellers sind so weit fortgeschritten, daß dieser nicht mehr in der Lage ist, als Organ der Rechtspflege tätig zu werden und die Beratung und Vertretung von Rechtsuchenden verantwortungsvoll durchzuführen. Überdies war sein Verhalten in den früheren Jahren geeignet, das Ansehen der Rechtsan- 8 waltschaft und damit der Rechtspflege in der Öffentlichkeit zu schädigen. Auch dadurch wird die Rechtspflege als solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gefährdet. Der Antragsteller ist sowohl bei der Berufsausübung als auch in seinem privaten Bereich nicht mehr zu einem Verhalten in der Lage, das mit den Aufgaben und Pflichten eines Rechtsanwalts vereinbar wäre. 3. Die Rüge des Antragstellers, der Ehrengerichtshof habe Tatsachen übersehen oder nicht korrekt verwertet, ist unbegründet. Soweit hier Tatsachen als wesentlich in Betracht kamen, sind sie vom Ehrengerichtshof berücksichtigt worden. III. Der Geschäftswert ist im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seit mehreren Jahren keine Praxis mehr ausübt, keine Kanzlei unterhält und selbst erklärt hat, er halte sich für berufsunfähig und es sei lediglich r K eine Ehrensache für ihn, Anwalt zu bleiben, auf den diesen Verhältnissen gerecht werdenden Wert von nur 10 000,— DM für beide Rechtszüge festzusetzen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer