Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12* Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart vom 11. August 1973 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Reutlingen und Landgericht Tübingen zurückgenommen, da er seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart und seine Kanzlei aufgegeben habe, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Der Antragsteller hat Jedenfalls gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Der Antragsteller kann daher nach § 39 Abs.3 BRAO nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. beschränkt bleiben» daß der Antragsteller die Pflicht eines Rechtsanwalts nach § 27 Abs. 2 BRAO nicht erfüllt hat» am Ort des Gerichts» bei dem er zugelassen ist» a) Wenn der Antragsgegner bei der Rücknahme der Zulassung davon ausgegangen ist» daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage und auch nicht willens ist» den Beruf eines Rechtsanwalts in der seinem herkömmlichen Berufsbild entsprechenden und von der Bunde s-rechtsanwaltsordnung vorausgesetzten Weise auszuüben» so kann darin ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Dem Antragsteller war zunächst auf drei Jahre Befreiung von den Pflichten des § 27 BRAO erteilt worden» ersichtlich ln der Annahme» er werde dann an seinen bisherigen Wohnsitz zurückkehren» die Befreiung werde also von nicht allzu langer Dauer sein. b) Es kann auch kein Ermessensfehler darin gesehen werden, daß der Antragsgegner auf den Antragsteller nicht § 47 BRAO oder den in dieser Vorschrift zu dem Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken angewendet hat. Die Bestimmung soll Rechtsanwälte, die vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig sind, vor unzu demutbaren Rechtsnachteilen bewahren, wobei für die Zuordnung zu dem öffentlichen Dienst nicht die Art der Tätigkeit, sondern die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, d.h. die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren maßgeblich ist (BGHZ 49, 141, 143). c) Zutreffend hat der Antragsgegner auch in der Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO keine unzu demutbare Härte für den Antragsteller (im Sinne des § 29 Abs. 1 BRAO) gesehen (vgl. Der Antragsteller war nur kurze Zeit - nicht einmal ein Jahr - als Rechtsanwalt am Ort seiner Zulassung tätig. 3- Daß § 27 Abs. 2 BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 3. 4. Ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers bei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht zu beanstanden, so folgt daraus nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zwingend die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 38» 6, 10; BGH Beschluß vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF 2124 003 AnwZ (B) 11/74 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich (Columbien), Antragstellers und Beschwerdeführers, - Zustellungsbevollmächtigterl Arno R $ gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, S<4HHpplatz fl), Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 4 / Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12* Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart vom 11. Mai 1974 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am HHMHV 1938 geborene Antragsteller bestand am 4. Juni 1968 die Große juristische Staatsprüfung. Seit 9* Juli 1968 ist er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Reutlingen und beim Landgericht Tübingen zugelassen. Er hatte damals seinen Wohnsitz in und richtete dort eine Kanzlei ein. Vom 1« Juli 1969 bis 30* Juni 1972 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Deutsch-Chilenischen Industrie- und Handelskammer in Santiago de Chile tätig* Durch Verfügung vom 24. September 1969 hatte ihn deshalb der Antragsgegner für die Dauer dieser Tätigkeit, längstens bis 30. Juni 1972, von den Pflichten des § 27 BRAO befreit. Seit 1. Juli 1972 ist der Antragsteller Geschäftsführer der Deutsch-Columbianischen Handelskammer in Bogota. Unter dem 6. Juni 1972 beantragte er erneut, ihn für die Dauer dieser Tätigkeit, längstens bis 30. Juni 1976, von den Pflichten des § 27 BRAO zu befreien. Der Antragsgegner lehnte das mit Bescheid vom 2. April 1973 ab, den der Antragsteller nicht angefochten hat. Darauf hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 20. August 1973 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Reutlingen und Landgericht Tübingen zurückgenommen, da er seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart und seine Kanzlei aufgegeben habe, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Gegen diese - dem Antragsteller nicht wirksam zugestellte - Entscheidung richtet sich die frist- und form- gerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 3» Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. 1. Der Antragsteller hat zur Zeit weder seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks» in dem er zugelassen ist (§ 27 Abs. 1 BRAO)» noch hat er an dem Ort des Gerichts» bei dem er zugelassen ist» eine Kanzlei eingerichtet (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Er ist auch von den ihn insoweit nach § 27 BRAO treffenden Pflichten nicht mehr befreit. Seinen dahingehenden erneuten Antrag hat der Antragsgegner abgelehnt» wobei nicht entscheidend ist» ob die Zurückweisung des Antrags formell rechtskräftig geworden ist oder nicht. Der Antragsteller hat Jedenfalls gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 1973 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Damit sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO für die Rücknahme der Zulassung bei einem Gericht gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1962 - AnwZ (B) 5/62 « EGE VII, 67» 70/71; vom 15* September 1969 - AnwZ (B) 2/69). Es genügt, wenn einer der beiden Rücknahmegründe vorliegt, die Aufgabe des Wohnsitzes oder der Kanzlei (Senatsbeschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 - EGE IX 78, 80). 2. Die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs« 1 Nr. 5 BRAO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung. Der Antragsteller kann daher nach § 39 Abs. 3 BRAO nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Einen solchen Ermessensfehler hat der Ehrengerichtshof mit Recht verneint. Dabei kann die Beurteilung darauf ,1 beschränkt bleiben» daß der Antragsteller die Pflicht eines Rechtsanwalts nach § 27 Abs. 2 BRAO nicht erfüllt hat» am Ort des Gerichts» bei dem er zugelassen ist» eine Kanzlei zu unterhalten. a) Wenn der Antragsgegner bei der Rücknahme der Zulassung davon ausgegangen ist» daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage und auch nicht willens ist» den Beruf eines Rechtsanwalts in der seinem herkömmlichen Berufsbild entsprechenden und von der Bunde s-rechtsanwaltsordnung vorausgesetzten Weise auszuüben» so kann darin ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. V Dem Antragsteller war zunächst auf drei Jahre Befreiung von den Pflichten des § 27 BRAO erteilt worden» ersichtlich ln der Annahme» er werde dann an seinen bisherigen Wohnsitz zurückkehren» die Befreiung werde also von nicht allzu langer Dauer sein. Statt dessen hat der Antragsteller seinen Aufenthalt im Ausland um voraussichtlich mindestens weitere vier Jahre verlängert» ohne sich verbindlich darüber zu äußern» ob er nach Ablauf dieses Zeitraums seine Pflichten nach § 27 BRAO wieder zu erfüllen gedenkt. Das rechtfertigte es für den Antragsgegner» dem Antragsteller in diesem Punkt nicht mehr weiter entgegenzukommen. b) Es kann auch kein Ermessensfehler darin gesehen werden, daß der Antragsgegner auf den Antragsteller nicht § 47 BRAO oder den in dieser Vorschrift zu dem Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken angewendet hat. Die Bestimmung soll Rechtsanwälte, die vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig sind, vor unzu demutbaren Rechtsnachteilen bewahren, wobei für die Zuordnung zu dem öffentlichen Dienst nicht die Art der Tätigkeit, sondern die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, d.h. die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren maßgeblich ist (BGHZ 49, 141, 143). Der Antragsteller ist nicht Angestellter im öffentlichen Dienst und befindet sich auch nicht in einer vergleichbaren Stellung. Er ist an der Erfüllung seiner Pflichten nach § 27 BRAO nur gehindert, weil er sich im Ausland auf hält. Wenn der Antragsgegner das nur auf begrenzte Zeit, nämlich drei Jahre, aber nicht für weitere 4 Jahre hinzunehmen bereit ist, so kann das nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. c) Zutreffend hat der Antragsgegner auch in der Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO keine unzu demutbare Härte für den Antragsteller (im Sinne des § 29 Abs. 1 BRAO) gesehen (vgl. dazu näher Senatsbeschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 =* EGE IX, 7, 9). Der Antragsteller war nur kurze Zeit - nicht einmal ein Jahr - als Rechtsanwalt am Ort seiner Zulassung tätig. Kehrt er dorthin zurück, so steht seiner Wiederzulassung nichts im Wege« Unter diesen Umständen durfte der Antragsgegner von seinem Recht, die Zulassung zurückzunehmen, Gebrauch machen* 3- Daß § 27 Abs. 2 BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68 = EGE X 75» 78/80). Daran wird festgehalten. 4. Ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers bei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht zu beanstanden, so folgt daraus nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zwingend die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 38» 6, 10; BGH Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 « EGE XX 7). III. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 8 (C Es besteht kein Anlaß, bei der Wertfestsetzung von dem vom Senat sonst angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 - EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen. Vogt Kirchhof Girisch Ochmann Cornell Siebecke Schaefer (i