Februar 1954 wurde schließlich der Antragsteller, nachdem er auf die Rechte aus seiner bisherigen Anwaltszulassung verzichtet hatte, vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg mit Verfügung vom 15. 3. Mitte der sechziger Jahre wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht FrankfUrt/Main ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes u.a. eingeleitet wegen einiger Vorkommnisse, die sich während des Krieges im Bereich der Staatspolizeistelle in Frankfurt ereignet hatten. Dem Antragsteller wurden die nachstehend erwähnten Handlungen vorgeworfen, die er als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle in Frankfurt/Main, also in der Zeit von Juli 1941 bis August 1942, begangen hat und die er als solche zugegeben hat und noch heute zugibt. 4. Unter Berufung auf die Vorwürfe, die in dem erwähnten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller erhoben worden waren, hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19« November 1971 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO in Verbindung mit § 7 Nr. 5 BRAO "bzw. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß seinem Antrag stattgegeben und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. II* Nach Absatz 1 Nummer 1 des § 14 BRAO muß grundsätzlich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen, daß also damals einer der zwingenden Versagungsgründe des § 7 BRAO vorlag* Nach Ab- 4 satz 2 der Vorschrift kann jedoch die Justizverwaltungsbehörde von der Zurücknahme der Zulassung absehen, "wenn die Gründe • • • • • des § 7 in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt wird, nicht mehr bestehen"• Umstände und Handlungen, die vor seiner Anwaltszulassung liegen, nicht zur Verantwortung gezogen, also auch nicht deswegen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden. Ergibt die Prüfung, daß in dem Zeitpunkt, in dem über die Zurücknahme der Anwalts zulas sung zu befinden ist, unter keinem Gesichtspunkt mehr (also zusammengenommen mit dem sonstigen Verhalten des Anwalts) ein Grund besteht, dem Rechtsanwalt - wäre er nicht schon als solcher zuge-< lassen - die Zulassung zu versagen, so macht die Verwal- Eine solche Rücknahme würde einem alten Rechtsgedanken widersprechen, der auch hier berücksichtigt werden muß (schon im römischen Zivilprozeß galt der Satz: "dolo facit, qui petit, quod redditurns est")• Sie hätte nur einen sinnlosen Leerlauf zur Folge, der zugleich den Anwalt und den Anwaltsstand als solchen unnötig bloßstellt und schädigt; an dem Ergebnis, daß der Gemaßregelte seinen Anwaltsberuf alsbald wieder wie bisher ausüben darf, könnte sie nichts ändern. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller allein die - oben im Abschnitt A 3 bezeichneten - Tatsachen vor, daß er in einigen Fällen anläßlich eines jeweils bevorstehenden Sammeltransportes von Juden in die Ostgebiete den 1« Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungs-Verfügung dargelegt, dem Antragsteller könne nicht nachgewiesen werden, daß er unter den damals gegebenen Verhältnissen von dem Plan zur Vernichtung der Juden Kenntnis hatte und daß er also vorsätzlich an dem Massenmord mitgewirkt hat« Der Antragsteller hat sich von Anfang an darauf berufen und tut dies auch heute noch, daß jedenfal? Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, dem Antragsteller habe auf Grund seiner Kenntnisse, die er besonders als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle besessen habe, damals nicht verborgen bleiben können, welchem Schicksal - nämlich dem Tode - die zu evakuierenden Juden zugeführt wurden. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, daß der Antragsteller damals dieses Wissen von dem den Juden zuge- Es ist nicht selbstverständlich, daß er als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle schon damals, zu Ende des Jahres 1941 und in der ersten Hälfte des Jahres 1942, die in Rede stehende Kenntnis gehabt haben muß. 2. Wenn also der Antragsteller keine Kenntnis davon hatte, welches Schicksal in Wirklichkeit den in die Sammeltransporte aufgenommenen Juden drohte und welches jedenfalls der weitaus größte Teil von ihnen planmäßig auch erleiden mußte, so kam für ihn nicht nur, wie in der Ein- , Aus demselben Grunde kann gegen ihn auch der Vorwurf des Totschlags oder der Beihilfe dazu nicht erhoben werden. Auch dabei hat aber der Antragsteller nicht in der - nachweisbaren - Kenntnis gehandelt, daß die Juden getö- J, tet werden würden. habe er aber damals "den UnrechtsCharakter" der in Rede stehenden Maßnahmen "nicht erkannt"* Auch dieses Fehlen des Unrechtsbewußtseins hat ihm die Staatsanwaltschaft nicht widerlegen können* Im Laufe des Rücknahmeverfahrens sind keine überzeugenden Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme aufgetreten* Die Antragsgegnerin kann hiernach dem Antragsteller nur den berechtigten Vorwurf machen, daß er bei dem gebotenen Einsatz seiner Erkenntnisfähigkeiten und -möglichkeiten und bei der gehörigen Anspannung seines Gewissens das Unrechtsbewußtsein hätte erlangen können und müssen und daß er infolgedessen jede Mitwirkung bei den Massendeportationen hätte ablehnen müssen* 4. Zutreffend hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die in NJW 1970, 427 bis 429 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, seines Senats für Notarsachen, in ihrer Rücknahmeverfügung ausgeführt, daß es für die Annahme des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 und des Rücknahmegrundes des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Antragsteller durch sein damaliges Verhalten strafrechtliches Verschulden auf sich geladen hat. Es reicht vielmehr aus, daß der Bewerber in nicht nur geringem Umfang durch sein Verhalten schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Die Annahme, daß dieses Verschulden, wäre es in den j.Jahren 1953/1954 bekannt gewesen, ausgereicht hätte, dem Antragsteller den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenzusetzen, liegt nicht fern. 5. In ständiger Rechtsprechung hat der beschließende Senat immer wieder ausgesprochen, daß ein selbst schwerwiegend schuldhaftes Verhalten eines Anwaltsbewerbers, das einmal der Zulassung zur Anwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO entgegengesetzt werden konnte, durch den Ablauf einer längeren Zeit verbunden damit, daß der Bewerber sich inzwischen wohlverhalten hat und zur Einsicht und inneren Umkehr gekommen ist, soviel an Gewicht verlieren kann, daß zu einem späteren Zeitpunkt der Bewerber nicht mehr unwürdig erscheint, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (BGHZ 34, 252, 254; 39, 110, 115; EGE VI 67, 70; VII 1, Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61 - gerade auch auf einen Fall angewendet, in dem das Verschulden des Anwaltsbewerbers sich in der NS-Zeit in einer Sache mit politischem Wenn sich der Antragsteller in der vorliegenden Sache - wie dargelegt - nicht bewußt für das Unrecht entschieden und vorsätzlich für die nationalsozialistische Terrorherrschaft eingesetzt hat, erscheint sein Verschulden nicht so schwerwiegend, daß er niemals mehr, auch nach vielen Jahren nicht, Rechtsanwalt sein und bleiben könnte. einem vernünftigen, von den hier zur Erörterung stehenden Vorkommnissen ganz unabhängigen Grund auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet - bei einem neuen Zulassungs-gesuch heute nicht mehr wegen der Vorkommnisse der Jahre 1941/1942 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr« 5 BRAO versagt werden.
2107 035 BUNDESGERICHTSHOF Anwz (b) 11/72 BESCHLUSS in dem Verfahren - Justizbehörde Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen dg^^ht^nwalt Dr. Heinz Antragsteller und Beschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Walther Mefl W, d wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 15. Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr« Greuner und Siebecke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1972 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wird zurückgewiesen« Gerichtskosten werden nicht erhoben« Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind« Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt« Gründe : A. 1. Der Antragsteller ist 1908 geboren und hat im Januar 1938 die große juristische Staatsprüfung bestanden« Nachdem er zuletzt einige Monate bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht Osnabrück tätig gewesen war, wurde er am 1. September 1938 als Beamter in den Dienst der allgemeinen inneren Verwaltung des Deutschen Reiches übernommen. Bei Kriegsende im Kai 1943 war er Oberregierungsrat. Nachdem er zunächst bei der Staatspolizeistelle in Saarbrücken beschäftigt worden war, war er von Juli 1941 bis August 1942 als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle in Frankfurt/Kain tätig. Danach wurde er bis Sommer 1943 als Leiter der Staatspolizeistelle in Wilhelmshaven verwendet und anschließend als Referent in d~s Reichsministerium des Inneren - Hauptamt Sicherheitspolizei -berufen, wo er bis zu dem Kriegsende verblieb. Dort oblag ihm im wesentlichen die Verwaltung der Akten des "Deuxieme Bureau”, d.h. der Spionageabteilung des französischen Generalstabs, und der Fremden-Akten der "Suretfe”, d.h. der französischen Abwehrpolizei, sowie die Betreuung eines Teiles der damals in Deutschland internierten französischen FUhrungsschicht. 1937 war der Antragsteller in die NSDAP eingetreten. Als Regierungsrat und Oberregierungsrat war er Angehöriger der SS mit dem Dienstgrad eines Sturmbannführers bzw. eines Obersturmbannführers. Eine Dienststellung in der SS hat er nicht bekleidet. Im Kai 1943 wurde der Antragsteller in amerikanische Gefangenschaft genommen, in der er bis Ende 1947 verblieb. 2. Am 18. Härz 1953 ersuchte der Antragsteller den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein darum, ihn zu dem Anwaltsassessor zu ernennen. Der Justizminister ent- sprach diesem Antrag mit Verfügung vom 15. April 1953. Auf sein Gesuch wurde sodann der Antragsteller mit Verfügung vom 1. Dezember 1953 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rantzau und dem Landgericht Itzehoe zugelassen* Auf ein weiteres Gesuch vom 2. Februar 1954 wurde schließlich der Antragsteller, nachdem er auf die Rechte aus seiner bisherigen Anwaltszulassung verzichtet hatte, vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg mit Verfügung vom 15. November 1954 als Rechtsanwalt bei den Hamburger Gerichten zugelassen. Der Antragsteller hat in Hamburg seine Anwaltskanzlei eröffnet und Übt den Anwaltsberuf bis heute aus. Bei dieser letzten Anwaltszulassung waren dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg die vorstehend in Nr, 1 erwähnten früheren Dienstverhältnisse des Antragstellers bekannt. Auch der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer hat aus der Kenntnis dieser Verhältnisse keine Einwendungen gegen die beantragte Anwaltszulassung hergeleitet. 3. Mitte der sechziger Jahre wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht FrankfUrt/Main ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes u.a. eingeleitet wegen einiger Vorkommnisse, die sich während des Krieges im Bereich der Staatspolizeistelle in Frankfurt ereignet hatten. Seit der Jahreswende 1966/1967 richteten sich diese Ermittlungen gegen den Antragsteller sowie acht namentlich bekannte und einen unbekannten Mitbeschuldigte. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Januar 1969 gegen sämtliche Beschuldigte eingestellt. Dem Antragsteller wurden die nachstehend erwähnten Handlungen vorgeworfen, die er als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle in Frankfurt/Main, also in der Zeit von Juli 1941 bis August 1942, begangen hat und die er als solche zugegeben hat und noch heute zugibt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß er in der genannten Zeit oder vorher und nachher sich auf andere Weise verfehlt habe, sind nicht hervorgetreten. Die dem Antragsteller gemachten Vorwürfe beruhen auf # folgenden Vorkommnissen: Im Laufe der von der nationalsozialistischen Staatsführung angeordneten, im Oktober 1941 beginnenden Deportierung der Juden in die Ostgebiete hat der Antragsteller den Leiter der Staatspolizeistelle Frankfurt/Main weisungsgemäß einigemal zur Sammelstelle begleitet, als dieser sich über den Ablauf der Evakuierung von jeweils rund 1000 Juden informierte, die mit Sonderzügen in den Osten geschickt wurden. Ferner hat er eine Verfügung vom 8. Juni 1942 unterschrieben, durch welche ,fdie gesamten inländischen Vermögenswerte der am 11. Juni 1942 zu evakuierenden Juden aus dem Regierungsbezirk Wiesbaden" beschlagnahmt wurden. li Hierzu ist in der Einstellungsverfügung ausgeführt: Der Antragsteller habe zwar auf die bezeichnete Weise objektiv an dem von der Staatsführung verfolgten Plan zu dem Massenmord an den Juden mitgewirkt. Seine Angaben, er habe von dem Tötungsplan keine Kenntnis erlangt und den Unrechtscharakter der Deportationen nicht erkannt, seien aber angesichts der damals gegebenen Verhältnisse nicht zu widerlegen. Für eine Strafverfolgung wegen Mordes (oder Beihilfe zu dem Mord) sei daher kein Raum. Wegen aller sonst in Betracht kommenden Straftatbestände (Totschlag, i Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge) seil die Strafverfolgung verjährt. 4. Unter Berufung auf die Vorwürfe, die in dem erwähnten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller erhoben worden waren, hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19« November 1971 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO in Verbindung mit § 7 Nr. 5 BRAO "bzw. mit § 15 Nr. 4 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone" zurück genommen. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß seinem Antrag stattgegeben und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. November 1971 aufgehoben. Dagegen richtet sich die - zulässige - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. B. I. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Rücknahmeverfügung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 16. Januar 1967 (EGE IX 62, 67) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob neben § 7 Nr. 5 BRAO oder anstelle dieser Bestimmung (auch) der - zur Zeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geltende - § 15 Nr. 4 RAO BZ anzuwenden ist, weil beide Versagungsgründe einander entsprechen. Der Senat tritt dieser Auffassung aus den Gründen der erwähnten Entscheidung hei* Er befaßt sich daher nachstehend nur mit der Anwendung der Vorschriften der Bundes-rechtsanwaltsordnung. II* Nach Absatz 1 Nummer 1 des § 14 BRAO muß grundsätzlich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen, daß also damals einer der zwingenden Versagungsgründe des § 7 BRAO vorlag* Nach Ab- 4 satz 2 der Vorschrift kann jedoch die Justizverwaltungsbehörde von der Zurücknahme der Zulassung absehen, "wenn die Gründe • • • • • des § 7 in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt wird, nicht mehr bestehen"• Daß unter dieser Voraussetzung des Nicht-mehr-weiter-Bestehens des ursprünglich gegebenen Versagungsgrundes die Vorschrift des § 14 BRAO zu einem Kann-Rücknahmegrund ausgestaltet worden ist, hat seinen guten Sinn. Denn nur auf diese Weise wird den zuständigen Behörden der Justizverwaltung (und gegebenenfalls den zur Entscheidung angerufenen Gerichten) die Prüfung der wichtigen und entschei- i denden Frage ermöglicht, ob der Rechtsanwalt im Hinblick auf die gesamten Verhältnisse (das seinerzeitige Vorliegen des Versagungsgrundes in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Anwalts, insbesondere auch im damaligen Zulassungsverfahren - ob er z*B* den damaligen Versagungsgrund der zuständigen Stelle, möglicherweise arglistig, verschwiegen hat -) als für den Anwaltstand tragbar erscheint oder nicht (BGHSt 20, 73/74). Im ehrengerichtlichen Verfahren (§§43, 113 ff BRAO) kann ein Rechtsanwalt für 8 Umstände und Handlungen, die vor seiner Anwaltszulassung liegen, nicht zur Verantwortung gezogen, also auch nicht deswegen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden. Ergibt die Prüfung, daß in dem Zeitpunkt, in dem über die Zurücknahme der Anwalts zulas sung zu befinden ist, unter keinem Gesichtspunkt mehr (also zusammengenommen mit dem sonstigen Verhalten des Anwalts) ein Grund besteht, dem Rechtsanwalt - wäre er nicht schon als solcher zuge-< lassen - die Zulassung zu versagen, so macht die Verwal- tungsbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Weise Gebrauch, wenn sie gleichwohl die Zulassung zurücknimmt. Diese Rücknahme hätte nämlich zur Folge, daß einem von dem bisherigen Anwalt sogleich nach der Rücknahme gestellten Antrag auf Wieder zulas sung alsbald stattgegeben werden müßte, weil eben keiner der Gründe vorliegt, die allein zur Versagung der Zulassung berechtigen (§ 6 Abs. 2, § 7 BRAO). Eine solche Rücknahme würde einem alten Rechtsgedanken widersprechen, der auch hier berücksichtigt werden muß (schon im römischen Zivilprozeß galt der Satz: "dolo facit, qui petit, quod redditurns est")• Sie hätte nur einen sinnlosen Leerlauf zur Folge, der zugleich den Anwalt und den Anwaltsstand als solchen unnötig bloßstellt und schädigt; an dem Ergebnis, daß der Gemaßregelte seinen Anwaltsberuf alsbald wieder wie bisher ausüben darf, könnte sie nichts ändern. III. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller allein die - oben im Abschnitt A 3 bezeichneten - Tatsachen vor, daß er in einigen Fällen anläßlich eines jeweils bevorstehenden Sammeltransportes von Juden in die Ostgebiete den Leiter seiner Dienststelle zur Sammelstelle begleitet hat und daß er in einem weiteren Falle die Beschlagnahme Verfügung unterzeichnet hat« 1« Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungs-Verfügung dargelegt, dem Antragsteller könne nicht nachgewiesen werden, daß er unter den damals gegebenen Verhältnissen von dem Plan zur Vernichtung der Juden Kenntnis hatte und daß er also vorsätzlich an dem Massenmord mitgewirkt hat« Der Antragsteller hat sich von Anfang an darauf berufen und tut dies auch heute noch, daß jedenfal? 3 noch in den Jahren 1941 und 1942 bis weit in die höheren Behördenstellen hinein, die mit der Evakuierung der Juden befaßt waren, die von der damaligen Staatsführung nach außen hin bekannt gegebene Meinung vorherrschte, die Juden sollten zwar aus dem Gebiet des sog« "Altreichsn weggebracht, aber in den "Ostgebieten" angesiedelt, unterhalten und beschäftigt werden« Das habe auch er angenommen« Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, dem Antragsteller habe auf Grund seiner Kenntnisse, die er besonders als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle besessen habe, damals nicht verborgen bleiben können, welchem Schicksal - nämlich dem Tode - die zu evakuierenden Juden zugeführt wurden. Besondere, nicht bereits in der Einstellungsverfügung gewürdigte Umstände kann jedoch die Antragsgegnerin für dieses Wissen des Antragstellers nicht anführen« Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, daß der Antragsteller damals dieses Wissen von dem den Juden zuge- 10 - dachten Schicksal gehabt hat. Das Vorbringen des Antragstellers kann nicht mit Sicherheit widerlegt werden. Die Beratungen und Ergebnisse der sog. "Wannsee-Konferenz", die am 20. Januar 1942 in Berlin stattfand und bei der von der engeren StaatsfUhrung des NS-Staates die "Endlösung der Judenfrage", d.h. der Plan zur Ausrottung der Juden in Europa, bis in die Einzelheiten erörtert und festgelegt wurde, wurden als geheime Reichssache behandelt; es wurde Sorge dafür getragen, daß sie nur ganz wenigen Stellen und Personen, die notwendig unmittelbar in die Vernichtungsaktion eingeschaltet werden mußten, bekennt wurden. Der Antragsteller war nicht Angehöriger des sog. "Juden-Referats" der Staatspolizeistelle Frankfurt. Es ist nicht selbstverständlich, daß er als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle schon damals, zu Ende des Jahres 1941 und in der ersten Hälfte des Jahres 1942, die in Rede stehende Kenntnis gehabt haben muß. Er macht geltend, daß er nur weisungsgemäß anläßlich von einigen Sammeltransporten als Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeistelle diesen zur Sammelstelle begleiten mußte, ohne dort im einzelnen bestimmte Aufgaben erfüllen zu müssen. Er habe aber erfahren und auch feststellen können, daß die jeweils zu evakuierenden Juden außer einem gewissen, wenn auch kleineren Teil ihrer persönlichen Habe (darunter auch Haushaltsgegenstände) Verpflegung für die Reise selbst und für eine gewisse Zeit danach mitbekamen und daß auch für eine ärztliche Betreuung während der Fahrten zu sorgen war. Ohne zwingende gegenteilige Anhaltspunkte kann der Senat in Übereinstimmung mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die auch der Nachprüfung durch die vor- 11 gesetzten Dienststellen der Staatsanwaltschaft standgehalten hat, das Vorbringen des Antragstellers nicht als nachweisbar unwahr ansehen. 2. Wenn also der Antragsteller keine Kenntnis davon hatte, welches Schicksal in Wirklichkeit den in die Sammeltransporte aufgenommenen Juden drohte und welches jedenfalls der weitaus größte Teil von ihnen planmäßig auch erleiden mußte, so kam für ihn nicht nur, wie in der Ein- , Stellungsverfügung dargelegt, eine Strafverfolgung wegen Mordes oder Beihilfe dazu nicht in Betracht. Aus demselben Grunde kann gegen ihn auch der Vorwurf des Totschlags oder der Beihilfe dazu nicht erhoben werden. 3. Schwer wiegt es, daß der Antragsteller am 8. Juni 1942 die Verfügung seiner Dienststelle unterschrieben hat, mit der "die gesamten inländischen Vermögenswerte der am 11. Juni 1942 zu evakuierenden Juden aus dem Regierungsbezirk Wiesbaden" beschlagnahmt wurden. Auch dabei hat aber der Antragsteller nicht in der - nachweisbaren - Kenntnis gehandelt, daß die Juden getö- J, tet werden würden. Den Massenmordplan hat er auch damit nicht vorsätzlich gefördert. Schon im Ermittlungsverfahren hat er vorgetragen, damals habe er "die Umsiedlung der Juden für eine äußerst harte, unerfreuliche Maßnahme gehalten"• Mit Rücksicht darauf, daß "der Nationalsozialismus auch gegenüber der deutschen Bevölkerung hart gewesen" sei, sowie auf die damaligen Verhältnisse überhaupt und besonders auf das "ganze Kriegsgeschehen" - so die Luftangriffe auf die Heimat und die damit zusammenhängenden Vorkommnisse - 12 - habe er aber damals "den UnrechtsCharakter" der in Rede stehenden Maßnahmen "nicht erkannt"* Auch dieses Fehlen des Unrechtsbewußtseins hat ihm die Staatsanwaltschaft nicht widerlegen können* Im Laufe des Rücknahmeverfahrens sind keine überzeugenden Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme aufgetreten* Die Antragsgegnerin kann hiernach dem Antragsteller nur den berechtigten Vorwurf machen, daß er bei dem gebotenen Einsatz seiner Erkenntnisfähigkeiten und -möglichkeiten und bei der gehörigen Anspannung seines Gewissens das Unrechtsbewußtsein hätte erlangen können und müssen und daß er infolgedessen jede Mitwirkung bei den Massendeportationen hätte ablehnen müssen* 4. Zutreffend hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die in NJW 1970, 427 bis 429 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, seines Senats für Notarsachen, in ihrer Rücknahmeverfügung ausgeführt, daß es für die Annahme des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 und des Rücknahmegrundes des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Antragsteller durch sein damaliges Verhalten strafrechtliches Verschulden auf sich geladen hat. Es reicht vielmehr aus, daß der Bewerber in nicht nur geringem Umfang durch sein Verhalten schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Daß die damals durchgeführten Massendeportationen der Juden - ganz abgesehen davon, daß ihnen der Tod und die Ausrottung zugedacht waren - und die ersatzlose Beschlagnahme ihres Vermögens schweres Unrecht darstellten und den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit widersprachen, bedarf keiner Erörterung. Der Antrag- steiler hat aber, wie dargelegt, dieses Unrecht damals nicht (jedenfalls nicht nachweisbar) erkannt und sich also nicht bewußt fiir das Unrecht entschieden« Die Tatsache, daß er sein Erkenntnisvermögen und sein Gewissen nicht gehörig angespannt und deswegen diese Maßnahmen gefördert hat, begründet aber ein Verschulden ln dem dargelegten Sinne. Die Annahme, daß dieses Verschulden, wäre es in den j. Jahren 1953/1954 bekannt gewesen, ausgereicht hätte, dem Antragsteller den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenzusetzen, liegt nicht fern. Das braucht aber aus den nachstehenden Gründen nicht abschließend entschieden zu werden. 5. In ständiger Rechtsprechung hat der beschließende Senat immer wieder ausgesprochen, daß ein selbst schwerwiegend schuldhaftes Verhalten eines Anwaltsbewerbers, das einmal der Zulassung zur Anwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO entgegengesetzt werden konnte, durch den Ablauf einer längeren Zeit verbunden damit, daß der Bewerber sich inzwischen wohlverhalten hat und zur Einsicht und inneren Umkehr gekommen ist, soviel an Gewicht verlieren kann, daß zu einem späteren Zeitpunkt der Bewerber nicht mehr unwürdig erscheint, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (BGHZ 34, 252, 254; 39, 110, 115; EGE VI 67, 70; VII 1, 3; VII 74, 76/77; IX 75, 78; X 55, 60; X 84/85; XI 11, 15). Diesen Rechtsgedanken hat der Senat im Beschluß vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61 - gerade auch auf einen Fall angewendet, in dem das Verschulden des Anwaltsbewerbers sich in der NS-Zeit in einer Sache mit politischem 14 - Einschlag geäußert hatte, und demgemäß entschieden, daß der Versagungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden könne. Diesen Gedanken hat auch der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 - einem Notarbewerber zugute kommen lassen, der in den Jahren 1940 bis 1944 eine "nicht nur unwesentliche Stellung" im Wirtschaftsverwaltungshauptamt der SS bekleidet und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausge-füllt hatte und dabei die nationalsozialistische Gewaltherrschaft durch seine Tätigkeit gefördert hatte. 6. Wenn sich der Antragsteller in der vorliegenden Sache - wie dargelegt - nicht bewußt für das Unrecht entschieden und vorsätzlich für die nationalsozialistische Terrorherrschaft eingesetzt hat, erscheint sein Verschulden nicht so schwerwiegend, daß er niemals mehr, auch nach vielen Jahren nicht, Rechtsanwalt sein und bleiben könnte. In den seit Kriegsende nunmehr verstrichenen über 27 Jahren hat er sich nicht nur nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er hat vielmehr, nachdem er zunächst 2 1/2 Jahre in der Gefangenschaft zubringen mußte, seinen bereits 1953 (also vor rund 19 Jahren) begonnenen Anwaltsberuf erfolgreich, gut und untadelig geführt. Daß von seiner weiteren Anwaltstätigkeit für die Rechtspflege eine Gefahr drohe, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß sein Ansehen in den Augen des rechtsuchenden Publikums getrübt sei. Auch in den Kreisen seiner Berufskollegen genießt er Ansehen, was daraus hervorgeht, daß der Vorstand der Anwaltskammer sich gegen die Zurücknahme der Zulassung ausgesprochen hat. 7» Nach all dem könnte dem Antragsteller - wäre er nicht schon Rechtsanwalt, hätte er z.B. im Jahre 1971 aus einem vernünftigen, von den hier zur Erörterung stehenden Vorkommnissen ganz unabhängigen Grund auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet - bei einem neuen Zulassungs-gesuch heute nicht mehr wegen der Vorkommnisse der Jahre 1941/1942 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr« 5 BRAO versagt werden. Deswegen kann unter den oben im Abschnitt II dargelegten Gesichtspunkten die Rücknahmeverfügung keinen Bestand haben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin erweist sich daher als unbegründet. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Noelle Dr. Greuner Siebecke