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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der vom II. April 1970 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenomaen, weil dieser in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Recht suchenden gefährdet seien (§ 13 Nr. 1 BRAO). Auch für das Jahr 1967 zahlte der Antragsteller den auf 150 IW festgesetzten Kammerbeitrag nicht. 3• Unter Bezugnahme auf diese Vorgänge bat der Kammervorstand mit Schreiben vom 23* September 1969 den Landgerichtspräsidenten, von der Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen und die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Dieser Anregung entsprach schließlich der Landgerichtspräsident, nachdem er mehrere Äußerungen des Antragstellers eingeholt und auch den Kammervorstand nochmals gehört hatte, mit der bereits eingangs erwähnten Verfügung vom 22. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs kann der Senat die Anwendung des Rücknahme gründe s des § 15 Nr. 1 BRAO auf Grund der festgestellten Umstände nicht für gerechtfertigt halten. 1. Die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden kann, wenn der Rechtsanwalt "in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rech tauchenden ge-fährdet sind", war in dieser Form in den früheren Fassungen der Rechtsanwaltsordnung nicht enthalten. Es kommt vielmehr nur darauf an, daß der Rechtsanwalt, gleichviel auf welche Weise, in einen Zustand des Vermögensverfalls geraten ist und sich nunmehr in einem solchen befindet. Aussicht auf eine wesentliche Änderung dieser Lage in absehbarer Zeit besteht nicht» Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Antragsteller nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Ehrengerichtshofs die rückständigen Kammerbeiträge einschließlich der Vollstreckungs kosten in Höhe von 380 DM gezahlt hat. rund 500 DM veranschlagt, oder nach einer freiwilligen Zuwendung seiner Ehefrau, die zur Zahlung der Kammer-beitrage für ihren Ehemann gewiß nicht verpflichtet und dazu nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers grundsätzlich auch nicht bereit ist. Dafür, daß der Zustand des Vermögensverfalls weiter besteht, spricht auch der Umstand, daß sich der Antragsteller einen Reisekostenvorschuß von 33 DM hat anweisen lassen, um zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat kommen zu können. Der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 1 BRAO ist nämlich - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Falle, daß der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird -nur gegeben, wenn dadurch, daß der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Senat ist im Gegensatz zur Antragsgegnerin und zu dem Ehrengerichtshof der Auffassung, daß diese Voraussetzung hier auf Grund der festgestellten Tatsachen nicht in ausreichendem Maße bejaht werden kann. Bei Beachtung der Bedeutung des Grundrechts der freien Berufswahl und unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (aaO) dargelegten Gedanken ist aber die Anwendung des hier in Betracht kommenden Rücknahmegrundes des § 15 Mr. 1 BRAO nur gerechtfertigt, wenn diese Gefahr für die Rechtspflege und insbesondere die Rechtsuchenden nicht nur mehr oder minder entfernt in Betracht gezogen werden kann, sondern nach den Umständen des Einzelfalles wirklich mit ausreichender Sicherheit zu bejahen ist. Der Antragsteller hat versichert, ohne daß dagegen die Antragsgegnerin etwas hätte Vorbringen können, daß er abgesehen von den rückständigen Kammerbeiträgen keine Schulden hat machen müssen und sich nicht in solchen befindet. Die Antragsgegnerin und die Rechtsanwaltskammer haben sich auf keinen einzigen Fall berufen können, in dem der Antragsteller bisher einen seiner Mandanten geschädigt oder in eine konkrete, nahe liegende Gefahr gebracht hätte, an seinem Vermögen oder sonstwie in seinen Interessen geschädigt zu werden. Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß er den Abschluß einer solchen Versicherung für die Versicherungssumme von 50.000 DM, die dem geringen Zuschnitt seiner Anwaltsgeschäfte nach Auffassung des Senats ausreichend Rechnung trägt, nunmehr beantragt hat. Der Antragsteller hat auch glaubhaft versichert, daß sich seine Ehefrau bereit erklärt hat, die jeweils fälligen Prämien für diese Versicherung für ihn zu zahlen. Eine Gefährdung der Interessen der Recht suchenden könnte auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der Rechtsanwalt eine dem Zuschnitt seiner Praxis angepaßte Kanzlei nicht führen könnte, wenn es ihm z.B. unmöglich wäre, sich in seinen Geschäftsräumen durch Unterhaltung eines Femsprechanschlusses für seine Mandanten erreichbar zu halten oder das nötige Büromaterial (Schreibmaschine usw.) zu beschaffen und zu erhalten (Beschlüsse des Senats in EGE VI 62/63; VIII 15, 18). Da nach all dem die auf einem Vermögensverfall des Antragstellers beruhende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in ausreichendem Maße bejaht werden kann, müssen der angefochtene Beschluß und die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin aufgehoben werden. Sollten diese Erwartungen entgegen der Zusicherung des Antragstellers enttäuscht werden, so würde - bei sonst im wesentlichen gleichbleibenden Verhältnissen - auch der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofes die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wohl nicht mehr verneinen können.

Zitierte Normen: § 13 BRAO
RechtsanwaltEhefrauBRAOBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ' X/
2127 C5S
AnwZ (B) 11/71	BESCHLUSS
	in der Sache
 desRechtsanwalts Hermann G HHHI in W| WeflfHBstraße 0,
	Antragstellers und Beschwerdeführers,
	gegen
 die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 8. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie des Bundesrichters Braxmaier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der vom II. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1970 erlassene BeschluB sowie die Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Wiesbaden vom 22. April 1970 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe :
Der Landgerichtspräsident in Wiesbaden hat als zuständiger Vertreter der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 22. April 1970 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenomaen, weil dieser in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Recht suchenden gefährdet seien (§ 13 Nr. 1 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf
 
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gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen«
Gegen diesen am 10« Dezember 1970 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 22« Dezember 1970 in zulässiger Weise sofortige Beschwerde eingelegt (§ 42 Abs.1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO).
I. In der Sache handelt es sich um folgende Angelegenheit:
1. Der Antragsteller ist am 14. September 1928 geboren. Im Alter von drei Jahren erlitt er einen Verkehr sunfall, durch welchen er schwer und in bleibender Weise verletzt wurde. Er leidet an einer Hemiplegie der linken Körperhälfte mit einer Verkürzung des linken Beines und des linken Armes, dessen Muskeln atrophiert sind; die linke Hand, die sich in Krallhandstellung befindet, ist gebrauchsunfähig; außerdem ist ein 3,3 x 3 cm großer Knochendefekt in der Gegend des rechten Scheitelbeins vorhanden. Einen Schadensersatz auf Grund dieses Unfalls konnte er nicht erlangen.
Nach dem Besuch höherer Schulen legte der Antragsteller im Jahre 1949 die Reifeprüfung ab. Er studierte hierauf Rechtswissenschaft und bestand im Jahre1955 die erste, im Frühjahr 1962 die zweite juristische Staatsprüfung.
Im Herbst 1963 wurde der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amts- und dem Landgericht in Wiesbaden zugelassen. Seine schon vorher betriebenen
 Versuche, außerhalb des Anwaltsberufs eine Berufsstellung zu erlangen, und seine folgenden Bestrebungen, in eine Anwaltssozietät aufgenommen zu werden, sind gescheitert.
Der Antragsteller, der 1956 zu dem ersten Male geheiratet hatte, ist seit einigen Jahren in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau ist als Realschullehrerin Beamtin, Ihr gehört das Einfamilienhaus, in dem die Eheleute wohnen und wo er auch seine Kanzleigeschäfte betreibt. Während der Antragsteller selbst aus seiner Anwaltstätigkeit in all den Jahren seit seiner Anwaltszulassung nur sehr geringe Einkünfte erzielen konnte, bestreitet seine Ehefrau im wesentlichen den Unterhalt der Familie aus ihren Mitteln.
2. Die Kammerbeiträge, die der Antragsteller der Rechtsanwaltskammer für die Jahre 1963, 1964, 1965 und 1966 zu zahlen hatte, wurden ihm auf seine Anträge vom Kammervorstand jeweils zunächst gestundet und dann erlassen. Im Zusammenhang damit hatte er der Kammer mitgeteilt, daß die gesamten Einnahmen aus seiner Praxis im Jahre 1965 nur 68 IW und im Jahre 1966 nur 79 DM betragen hatten.
Auch für das Jahr 1967 zahlte der Antragsteller den auf 150 IW festgesetzten Kammerbeitrag nicht. Den im Oktober 1967 gestellten Antrag auf Erlaß lehnte der Kammervorstand diesmal ab, stundete aber den Beitrag bis zu dem März 1968. Mit Schreiben vom 26. Mai 1968 bat der Antragsteller erneut um Erlaß, da er im Jahre 1967 nur insgesamt 534 DM und im Jahre 1968 bisher 141 IW
 
verdient habe. Im Oktober 1968 wiederholte er diesen Antrag und dehnte ihn auch auf den Kammerbeitrag für 1968 aus. Diesen Antrag lehnte der Kammervorstand durch Beschluß vom 16. November 1968 ab. Am 1. Dezember 1968 antwortete der Antragsteller, seine Ehefrau weigere sich, für ihn den Kammerbeitrag zu zahlen und ihn - über die Gewährung des reinen Unterhalts hinaus -zu unterstützen; er bitte daher für sich um Unterstützung durch die Kammer.
Die Kammer setzte darauf den Beitrag für die Jahre 1967 und 1968 fest und erteilte am 2. Januar 1969 vollstreckbare Ausfertigung. Sie betrieb hierauf die Vollstreckung. Da der Vollstreckungsversuch erfolglos blieb, mußte der Antragsteller am 18. Juni 1969 auf Veranlassung des Kammervorstandes den Offenbarungseid leisten.
In dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis gab er an, daß er außer den notwendigen Kleidungs stücken nichts besitze, seit Januar 1969 nur 83 DM verdient habe und von seiner Ehefrau unterhalten werde.
3• Unter Bezugnahme auf diese Vorgänge bat der Kammervorstand mit Schreiben vom 23* September 1969 den Landgerichtspräsidenten, von der Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen und die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen.
Dieser Anregung entsprach schließlich der Landgerichtspräsident, nachdem er mehrere Äußerungen des Antragstellers eingeholt und auch den Kammervorstand nochmals gehört hatte, mit der bereits eingangs erwähnten Verfügung vom 22. April 1970.
II. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs kann der Senat die Anwendung
 des Rücknahme gründe s des § 15 Nr. 1 BRAO auf Grund der festgestellten Umstände nicht für gerechtfertigt halten.
1. Die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden kann, wenn der Rechtsanwalt "in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rech tauchenden ge-fährdet sind", war in dieser Form in den früheren Fassungen der Rechtsanwaltsordnung nicht enthalten. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung, ist von keiner Seite - weder in der von der Bundesregierung gegebenen Amtlichen Begründung noch bei den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften - genau und abschließend dargelegt worden, was darunter zu verstehen sei, daß "der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten" ist. Jedoch haben laut dem stenografischen Protokoll über die 14. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestags, 3. Wahlperiode, vom 26. März 1958, S. 28, mehrere Abgeordnete sich in einer Weise geäußert, die darauf schließen läßt, daß die nachstehend vertretene Auslegung auch ihrer Auffassung entspricht.
Zu beachten ist, daß das Gesetz nicht davon spricht, daß das Vermögen (ein bisher vorhandenes Vermögen) des Rechtsanwalts in Verfall geraten sein (verfallen sein, sich aufgelöst haben) müsse. Es kommt vielmehr nur darauf an, daß der Rechtsanwalt, gleichviel auf welche Weise, in einen Zustand des Vermögensverfalls geraten ist und sich nunmehr in einem solchen befindet. Das
 
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ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Beschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 =
EGE VI 62; Beschluß vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 14/62), dann der Fall, "wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag".
Diese Voraussetzung ist im Falle des Antragstellers erfüllt. Er erzielt seit Jahren nur ein so geringes Einkommen, daß er davon seinen eigenen Unterhalt nicht bestreiten kann, sich vielmehr von seiner Ehefrau unterhalten lassen muß. Die Kammerbeiträge für die vergangenen Jahre, zu deren Zahlung er verpflichtet ist, soweit der Erlaß vom Kammervorstand nach seinem pflichtmäßigen Ermessen abgelehnt worden ist (§ 60 Abs. 1, § 84, § 89 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), konnte er nicht zahlen. Es ist deswegen zu einem ergebnislos gebliebenen Vollstreckungsversuch gekommen, und er mußte schließlich sogar den Offenbarungseid leisten, wobei er selbst die Zerrüttung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt hat. Aussicht auf eine wesentliche Änderung dieser Lage in absehbarer Zeit besteht nicht» Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Antragsteller nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Ehrengerichtshofs die rückständigen Kammerbeiträge einschließlich der Vollstreckungs kosten in Höhe von 380 DM gezahlt hat. Dabei kann es dahinstehen, auf welche Weise er diese Summe aufgebracht hat, etwa aus seinen weiterhin sehr geringen beruflichen Einnahmen, die er selbst für das ganze Jahr 1970 nur mit 560 DM beziffert hat und für das Jahr 1971 mit
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rund 500 DM veranschlagt, oder nach einer freiwilligen Zuwendung seiner Ehefrau, die zur Zahlung der Kammer-beitrage für ihren Ehemann gewiß nicht verpflichtet und dazu nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers grundsätzlich auch nicht bereit ist.
Der Antragsteller behauptet zwar, er habe von seinem Vater vor kurzem 5.000 DM zu seiner freien Verfügung erhalten. Seine äußerst schlechte wirtschaftliche Lage ist aber dadurch nicht beseitigt worden, wie sich aus dem soeben Gesagten bereits ergibt. Dafür, daß der Zustand des Vermögensverfalls weiter besteht, spricht auch der Umstand, daß sich der Antragsteller einen Reisekostenvorschuß von 33 DM hat anweisen lassen, um zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat kommen zu können.
Es kommt jedoch für die hier zu treffende Entscheidung aus den nachstehend erörterten Gründen nicht darauf an, ob der - im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin zweifellos gegebene - Vermögensverfall auch jetzt noch weiterbesteht.
2. Der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 1 BRAO ist nämlich - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Falle, daß der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird -nur gegeben, wenn dadurch, daß der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Senat ist im Gegensatz zur Antragsgegnerin und zu dem Ehrengerichtshof der Auffassung, daß diese Voraussetzung hier auf Grund der festgestellten Tatsachen nicht in ausreichendem Maße bejaht werden kann.
 
Durch die Zurücknahme einer Anwaltszulassung wird in die Freiheit der Berufswahl des Rechtsanwalts eingegriffen. Zur Freiheit der Berufswahl gehört nicht nur die freie Entscheidung über den Eintritt in einen Beruf, sondern auch über die Fortsetzung des Berufs sowie über die Berufsbeendigung (Leibholz/Rinck GG 3. Aufl. Art. 12 Rdn. 3 a.E. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts)•
In die Freiheit der Berufswahl darf, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 7, 377), eingegriffen werden, wenn es zu dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich ist. Die Allgemeinheit kann es nicht hinnehmen, daß ein Rechtsanwalt, der sich als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) für die sich ihm anvertrauenden Mandanten (§3 BRAO) einzusetzen hat, durch seine berufliche Tätigkeit die Rechtspflege und besonders seine Mandanten in Schaden und ernstliche Gefahr bringt. Bei Beachtung der Bedeutung des Grundrechts der freien Berufswahl und unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (aaO) dargelegten Gedanken ist aber die Anwendung des hier in Betracht kommenden Rücknahmegrundes des § 15 Mr. 1 BRAO nur gerechtfertigt, wenn diese Gefahr für die Rechtspflege und insbesondere die Rechtsuchenden nicht nur mehr oder minder entfernt in Betracht gezogen werden kann, sondern nach den Umständen des Einzelfalles wirklich mit ausreichender Sicherheit zu bejahen ist.
Daran fehlt es hier.
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Der Antragsteller hat versichert, ohne daß dagegen die Antragsgegnerin etwas hätte Vorbringen können, daß er abgesehen von den rückständigen Kammerbeiträgen keine Schulden hat machen müssen und sich nicht in solchen befindet. Er braucht sich auch, weil er von seiner Ehefrau unterhalten wird, nicht um seinen Unterhalt zu sorgen. Es fehlt (Jeder Anhalt dafür, daß der Antragsteller, gegen dessen Anständigkeit und guten Willen nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, in eine nahe liegende Versuchung geraten könnte, sich etwa an Mandantengeldern zu vergreifen. Die Antragsgegnerin und die Rechtsanwaltskammer haben sich auf keinen einzigen Fall berufen können, in dem der Antragsteller bisher einen seiner Mandanten geschädigt oder in eine konkrete, nahe liegende Gefahr gebracht hätte, an seinem Vermögen oder sonstwie in seinen Interessen geschädigt zu werden.
Gewiß besteht für Jeden Rechtsanwalt die Gefahr, daß er einmal einem Mandanten oder sonst einem Dritten für einen Schaden, den er etwa durch eine unrichtige Rechtsauskunft oder durch eine fehlerhafte Sachbehand-lung herbeiführen kann, mit seinem Vermögen einzustehen hat. Diese Gefahr kann aber der Rechtsanwalt durch den Abschluß einer ausreichend hoch bemessenen Berufshaftpflichtversicherung von sich abwenden. Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß er den Abschluß einer
 solchen Versicherung für die Versicherungssumme von 50.000 DM, die dem geringen Zuschnitt seiner Anwaltsgeschäfte nach Auffassung des Senats ausreichend Rechnung trägt, nunmehr beantragt hat. Mit dem Zustandekommen dieses Versicherungsschutzes ist in Kürze zu
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rechnen. Der Antragsteller hat auch glaubhaft versichert, daß sich seine Ehefrau bereit erklärt hat, die jeweils fälligen Prämien für diese Versicherung für ihn zu zahlen.
Eine Gefährdung der Interessen der Recht suchenden könnte auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der Rechtsanwalt eine dem Zuschnitt seiner Praxis angepaßte Kanzlei nicht führen könnte, wenn es ihm z.B. unmöglich wäre, sich in seinen Geschäftsräumen durch Unterhaltung eines Femsprechanschlusses für seine Mandanten erreichbar zu halten oder das nötige Büromaterial (Schreibmaschine usw.) zu beschaffen und zu erhalten (Beschlüsse des Senats in EGE VI 62/63; VIII 15, 18). Auch das wird aber im Falle des Antragstellers von niemand behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat seinen Geschäftsraum im Einfamilienhaus seiner Ehefrau. Dort besteht auch ein auf seinen Namen lautender Femsprechanschluß.
Da nach all dem die auf einem Vermögensverfall des Antragstellers beruhende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in ausreichendem Maße bejaht werden kann, müssen der angefochtene Beschluß und die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin aufgehoben werden.
Die Antragsgegnerin hat nunmehr Gelegenheit, sich vom Antragsteller in Kürze nachweisen zu lassen, daß die oben erwähnte Versicherung tatsächlich abgeschlossen sein wird. Sie wird auch künftig überprüfen können, ob diese Versicherung aufrecht erhalten wird, ob also die Versicherungsprämien jeweils rechtzeitig und in voller
 Höhe gezahlt werden. Sollten diese Erwartungen entgegen der Zusicherung des Antragstellers enttäuscht werden, so würde - bei sonst im wesentlichen gleichbleibenden Verhältnissen - auch der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofes die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wohl nicht mehr verneinen können. Die - erneute - Rücknahme der Anwalts zulas sung wäre dann kaum zu vermeiden.
Glanzmann	Roesen	Börtzler	Kirchhof
 Correll
Petersen
 Braxmaier