Zur Frage, ob der Verzicht des Rechtsanwalts auf seine Zulassung widerrufen oder angefoohten werden kann, nachdem die RücknahmeVerfügung ergangen ist. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, gemäß § 14 Abs. 1 Nr.5 BRAO auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt zu verzichten. Dezember 1969 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichte (§ H Siff. Januar 1970 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 10. Der Antragsteller macht geltend, er habe den Verzicht auf seine Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt irrtümlich erklärt. Die Zurücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ist ein sogenannter mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt (Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts,Allgemeiner Teil, 9. Aufl., § 11 Nr. 4; Bülow, Bundesrechtsanwalt sordnung, § 14 An. 6); denn ohne den Verzicht des betroffenen Rechtsanwalts kann die Zulassung jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht zurückgenommen werden. Ein solcher Verwaltungsakt ist deshalb unwirksam, wenn die notwendige Mitwirkung des Betroffenen fehlt (Porsthoff aaO; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Verzicht frei widerrufen werden kann, solange die Zurücknahme der Zulassung nicht ausgesprochen ist. Ist der Verwaltungsakt einmal ergangen, so kann die Mitwirkung des Betroffenen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist indessen anerkannt, daß auf die Mitwirkung des Betroffenen, die durch Antrag, Einwilligung oder Versieht, also durch Willenserklärung geschieht, die Bestimmungen der §§ 119 ff BGB entsprechend angewandt werden können, weil diese Vorschriften allgemeinen, über das Gebiet des öffentlichen Rechts hinausgehenden Rechtsgedanken Ausdruck verleihen (RGZ 141, 240, 257j BGH Beschluß vom 1. Ebensowenig liegt ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person (des Antragsgegners) oder der Sache (des Status als Rechtsanwalt) vor (§ 119 Abs. 2 BGB). September 1969 abgegebenen Erklärung geirrt, als er angegeben hat, er werde voraussichtlich nach Ungarn zurückkehren können, und es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Mitteilung überhaupt zu dem hier allein maßgeblichen, auf den Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung gerichteten Erklärungsinhalt zu rechnen ist. 5. Geirrt hat sich der Antragsteller vielmehr über die Grundlagen des Motivs, das ihn im Gegensatz zu seiner Haltung am 24« September 1969 zur Erklärung des Verzichts veranlaßt hat. Aus denselben Erwägungen sind bei einem Sachverhalt wie dem hier vorliegenden die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unanwendbar (BVerWG aaO). Ob, wie das Reichsgericht aaO ausgeführt hat, eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Irrtum des Betroffenen von der Behörde hervorgerufen oder verstärkt worden wäre, braucht nicht erörtert zu werden. Für ihn war das Motiv des Antragstellers, dem schon vorher und aus ganz anderen Gründen den Verzicht auf die Zulassung nahegelegt hatte, ohne Belang. Ber Antragsteller weist allerdings zutreffend darauf hin, daß seine Zulassung mit Rücksicht auf die Verletzung der Residenzpflicht hätte zurückgenommen werden müssen, wenn er tatsächlich nach Ungarn zurückgekehrt wäre (§§ 27, 35 Nr. 5 BRAO). Über den Antrag, dem Antragsteller die Weiterführung der Bezeichnung Rechtsanwalt zu gestatten(§ 17 BRAO), hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß dem Antragsteller die Ausführung der Rechtsanwaltskammer München vom 29.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAO §§ 14 Abs. 1 Hr. 5, 16 Zur Frage, ob der Verzicht des Rechtsanwalts auf seine Zulassung widerrufen oder angefoohten werden kann, nachdem die RücknahmeVerfügung ergangen ist. BGH, Besohl, v. 25. Januar 1971 - AnwZ (B) H/70 EHG München BUNDESGERICHTSHOF Anw 2 (b) 11/70 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Dr. Martin in MiflHHftf HfflBWSHl^watstraße *—» Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bay der Justiz, in MI erische Staatsministerium vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Antragsgegner und Beachwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 25. Januar 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 15. Juli 1970 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Geriehtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Der Geschäftswert wird auf 30 000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 10. November 1897 in Ungarn geborene Antragsteller war seit 1932 in Budapest Rechtsanwalt. Nach dem Kriege kam er als Volksdeutscher nach Passau, wo er 1946 von der Militärregierung vorläufig als Rechtsanwalt zugelassen wurde. Hach Ablegung einer Brgänzungsprüfung wurde er 1951 vom Antragsgegner als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II und 1958 auch am Oberlandesgericht München zugelassen. Am 24. Juni 1068 wurde gegen den Antragsteller eine Anklage nach § 174 Hr. 1 StGB erhoben. Das Verfahren wurde wegen krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers nach § 206 a StPO eingestellt.' Der Vorstand der Rechtsanwaltskämmer vertrat angesichts des in zwei ärztlichen Gutachten festgestellten schlechten Gesundheitszustandes des Antragstellers und im Hinblick auf den in der oben genannten Anklageschrift dargestellten Sachverhalt die Auffassung, daß die Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich seif der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Dem Antragsteller wurde nahegelegt, gemäß § 14 Abs. 1 Nr.5 BRAO auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt zu verzichten. Das lehnte der Antragsteller bei seiner Anhörung am 24. September 1969 mit der Begründung ab, er könne auf die Einnahmen aus seiner Praxis nicht verzichten. Am 25. September I960 erschien der Antragsteller erneut und erklärte nunmehr: "Ich habe mir meine gestern abgegebene Stellungnahme überlegt. Ich werde voraussichtlich nach Ungarn zurückkehren können. Ich erkläre daher gegenüber dem Bayer, Staat sministeri.aa der Justiz, daß ich sum 31. Dezember 1969 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichte (§ H Siff. 5 BRAO).M Daraufhin nahm der Oberlandesgerichtspräsident (§ 224 BRAO) in Verbindung mit § 1 Hr, 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1959 ( Bayer. GVBILS.325) mit Wirkung vom 1. Januar 1970 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 10. Oktober 1969 zurück. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. II. 1. Der Antragsteller macht geltend, er habe den Verzicht auf seine Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt irrtümlich erklärt. Seine Annahme, er -werde nach Ungarn zurückkehren, habe darauf beruht, daß er mit Sicherheit den Erfolg eines an die zuständige ungarische Behörde gestellten Antrages erwartet habe, ihm eine Pension wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in Ungarn zu gewähren. Am 29. September 1969 sei ihm aber ein ablehnender Bescheid mitgeteilt worden. Der Antragsteller möchte demnach seinen Verzicht vom 25. September 1969 rückgängig machen und damit dem Bescheid vom 10. Oktober 1969 die Grundlage entziehen. 2. Die Zurücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ist ein sogenannter mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt (Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts,Allgemeiner Teil, 9. Aufl., § 11 Nr. 4; Bülow, Bundesrechtsanwalt sordnung, § 14 Anm. 6); denn ohne den Verzicht des betroffenen Rechtsanwalts kann die Zulassung jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht zurückgenommen werden. Ein solcher Verwaltungsakt ist deshalb unwirksam, wenn die notwendige Mitwirkung des Betroffenen fehlt (Porsthoff aaO; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 11 II 2; Peters, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, S. 259). 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Verzicht frei widerrufen werden kann, solange die Zurücknahme der Zulassung nicht ausgesprochen ist. Ein solcher Pall liegt hier nicht vor. Ist der Verwaltungsakt einmal ergangen, so kann die Mitwirkung des Betroffenen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Etwas anderes wäre mit den Anforderungen der Rechtssicherheit, die bei Verwaltungsakten wegen der regelmäßig gegebenen Berührung der Interessen unbeteiligter Dritter in besonders hohem Maße gestellt werden müssen, nicht vereinbar. Das gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt die darin getroffene Verfügung, wie hier, für einen späteren Zeitpunkt ausspricht. Denn nicht auf den Eintritt der getroffenen Maßnahme, sondern auf den Erlaß des Verwaltungsaktes kommt es an. 6 4. In Rechtsprechung und Schrifttum ist indessen anerkannt, daß auf die Mitwirkung des Betroffenen, die durch Antrag, Einwilligung oder Versieht, also durch Willenserklärung geschieht, die Bestimmungen der §§ 119 ff BGB entsprechend angewandt werden können, weil diese Vorschriften allgemeinen, über das Gebiet des öffentlichen Rechts hinausgehenden Rechtsgedanken Ausdruck verleihen (RGZ 141, 240, 257j BGH Beschluß vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 19/62; Porsthoff aaO § 14 Nr. 2 b S. 276; Wolff, Verwaltungsrecht I, 2. Aufl., § 48 III b). Ersichtlich liegen die Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB aber nicht vor. Der Antragsteller wollte am 25. September 1969 den Verzicht nach § 14 Abs. 1 Ir. 5 BRAO erklären (§ 119 Abs. 1) und ist zu dieser Erklärung weder durch arglistige Täuschung noch durch Drohung bewogen worden (§ 123 BGB). Ebensowenig liegt ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person (des Antragsgegners) oder der Sache (des Status als Rechtsanwalt) vor (§ 119 Abs. 2 BGB). Der Antragsteller hat sich entgegen seiner Auffassung auch nicht insofern über den Inhalt seiner am 25. September 1969 abgegebenen Erklärung geirrt, als er angegeben hat, er werde voraussichtlich nach Ungarn zurückkehren können, und es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Mitteilung überhaupt zu dem hier allein maßgeblichen, auf den Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung gerichteten Erklärungsinhalt zu rechnen ist. Denn die Mutmaßung über die Möglichkeiten einer künftigen Entwicklung, wie sie die Äußerung einer iVoraussicht darstellt, kann objektiv nicht so fixiert sein, daß sie Gegenstand eines Irrtums im Sinne des § 119 BGB sein könnte. - Y - 5. Geirrt hat sich der Antragsteller vielmehr über die Grundlagen des Motivs, das ihn im Gegensatz zu seiner Haltung am 24« September 1969 zur Erklärung des Verzichts veranlaßt hat. Es handelt sich also um einen Irrtum im Beweggrund, der - von den Bällen der §§ 119 Abs. 2, 123 BGB abgesehen - nach bürgerlichem Recht den Erklärenden nicht zur Anfechtung berechtigt. Auch im öffentlichen Recht kann der Motivirrtum schon aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht beachtet werden» Zutreffend wird deshalb bei dem nahe verwandten Pali des Antrags des Beamten auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§30 BBG) die Anerkennung des Motivirrtums abgelehnt. (Fischbach, BBG, 3. Aufl. § 30 Anm. I 4; vgl. BVerwG NDBZ 1965, 20; RGZ 141, 240, 257). Dem schließt sich der Senat an. Aus denselben Erwägungen sind bei einem Sachverhalt wie dem hier vorliegenden die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unanwendbar (BVerWG aaO). Ob, wie das Reichsgericht aaO ausgeführt hat, eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Irrtum des Betroffenen von der Behörde hervorgerufen oder verstärkt worden wäre, braucht nicht erörtert zu werden. Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. 6. Ebensowenig liegt ein zweiseitiger Irrtum vor, der möglicherweise ausreichen könnte, um die Verzichtserklärung zu Pall zu bringen (RG aaO). Es ist nicht dargetan, 8 daß der Antragsgegner bzw. der für ihn handelnde Ober-landesgerichtspräsiüent sieh über die Richtigkeit des Beweggrundes des Antragstellers überhaupt Rechenschaft abgelegt hat. Für ihn war das Motiv des Antragstellers, dem schon vorher und aus ganz anderen Gründen den Verzicht auf die Zulassung nahegelegt hatte, ohne Belang. Er hätte die Rücknahme der Zulassung auch ausgesprochen, wenn der Antragsteller sie nicht oder anders begründet hätte. Bann aber kann auch von einem Irrtum des Antragsgegners nicht gesprochen werden. Ber Antragsteller weist allerdings zutreffend darauf hin, daß seine Zulassung mit Rücksicht auf die Verletzung der Residenzpflicht hätte zurückgenommen werden müssen, wenn er tatsächlich nach Ungarn zurückgekehrt wäre (§§ 27, 35 Nr. 5 BRAO). Barauf kommt es aber nicht an. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. III. Über den Antrag, dem Antragsteller die Weiterführung der Bezeichnung Rechtsanwalt zu gestatten(§ 17 BRAO), hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden. Biese Frage ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß dem Antragsteller die Ausführung der Rechtsanwaltskammer München vom 29. Oktober 1969, die sich nur mit dieser Frage befaßt, bisher nicht zugeleitet worden ist. IV. Nach allem war die sofortige Beschwerde mit den Hebenentscheidungen aus §§ 201 , 202 BBAG, 13 a FGG, 30 Abs, 2 KostO zurückzuweisen. Br. Fischer Noelle Dr. Greuner Kirchhof Vogt Siebecke Braxmaier