Bei diesen vier Fällen handelte es sich um das Verhalten des Antragstellers in vier Konkursverfahren, in denen er zu dem Konkursverwalter bestellt worden v/ax% Auf die Berufung des Antragstellers stellte das Landgericht das Verfahren, soweit es das Verhalten des Antragstellers in dem zeitlich ersten der vier Konkursverfahren betraf, wegen Verjährung ein. Dagegen erkannte auch das Landgericht, daß der Antragsteller in den drei von der Einstellung wegen Verjährung nicht berührten Konkurssachon in zahlreichen Einseiakten Urkundenfälschungen begangen habe» Es verurteilte ihn v/egen einer (fortgesetzten) Urkunüenfälschu anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafo von zwei Monaten zur Geldstrafe von 600 DT.I. 5- Mit Schreiben vom 6. Den vom Antragsteller gegen dieses Gutachten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtohof mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurücJcgewicsen. 1. Bas Gutachten des Kammervorsiandes wirft dem Antragsteller als Versagungsgrund gemäß § 7 Nr, 5 BHAO nicht nur vor, daß er fortgesetzt Urkundenfälschungen begangen hat. Vielmehr berücksichtigt ec ausdrücklich, daß nach den strafgerichtlichen festStellungen "der Antragsteller sich in drei Konkursverfahren in konkurs fremder Y/eise Geldbeträge von der Hinterlegungsstelle auf andere Konten überwies bzw. Bas in diesem Umfang verstandene verhalten, wie e in tatsächlicher Hinsicht rechtskräftig im Urteil des Landgerichts festgeatellt worden ist, hat der Antragsteller schon im Laufe des Strafverfahrens nicht bestritten und er stellt es auch heute nicht in Abrede. Oktober 1958 zu dem Konkursverwalter bestellt worden, Die Gelder dieses Konkurses wurden auf einem zu diesem Zweck angelegten Hinterlegungskonto bei der Stadtsparkaoao FflIHHB verwaltet, 'über dieses Konto durfte der Antragsteller nur gemeinsam mit dem vom Gläubigerausschuß zun Kassenprüfer bestellten Rechtsanwalt Dr. iflHHHB verfügen, In der Zeit vom 3. 1962 ahmte der Antragsteller sehn mal auf von ihm selbst ausgefüllten und unterschriebenen Überweisungsaufträgen über insgesamt 10.982,25 DU die Unterschrift des Dr. nach. gen und die dauernde Übereinstimmung des Kontostandes mit dem Kassenbuch vorzuspiegeln, füllte der Antragsteller, der im Besitz von Kontoauszugs-Formularen der Stadtsparkasse war, wiederholt solche Formulare selbst aus und legte sie Dr. ifliHHB vor. Hach Aufdeckung der Verfehlungen zahlte der Antragsteller erst am 19» November 1965 auf das Hinterlegungskonto den Betrag von 8.856,95 DU ein, der zur Auffüllung des Sollbeatandeo nach Abzug der ihm selbst, dem Antragsteller, zustehenden Gebühren ausreichte. Mit diesen Durchschriften, die er ebenso wie die Urschriften nicht zur Hinterlegungsstelle gebracht hatte, wollte er vorsDiegcln, daß die Auszahlung dieser Beträge bereits veranlaßt worden sei Erst danach, nach seinen eigenen Angaben am 15. Oktober I960 zu dem Konkursverwalter bestellte Antragsteller ebenfalls nur gemeinsam mit dem vom Gläubigerausschuß zu dem Kaoser:-prüfor bestellten Rechtsanwalt Br» 1^HH| über das bei der Stadtsparkasse geführte Hinter- Am 19« November 1963, auch hier erst nach Aufdeckung der Verfehlungen, zahlte er auf das Hinterlegungskonto einen zur Ausgleichung des Fehlbestandes ausreichenden Betrag ein. November 1963 wies der Antragsteller nach, daß sich der Masse-Soilbestand auf 11.008,55 DM belief.Der Antragsteller hatte aber auch hier durch mehrere konkurofremde, persönlichen Zwecken dienende Verfügungen, von denen die zeitlich letzte bereits am 31. August 1965, also mehr als fünf Jahre nach der letzten konkursfrer.-den Verfügung des Antragstellers vorgenommen worden war (§§ 66, 67 Abs. 2 StGB). auf die Sine toll urig des Verfahrene wegen Verjährung keine Angaben« Der Antragsfeiler hat aber in den Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht von Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, daß er in diesem Fall über den auf dem Hinterlegungskonto befindlichen Betrag in der in der Anklageschrift genannten Höhe von 10.768,55 DM "für sich", d.h. für seine-eigenen Zwecke verfügt hat. b) Hiernach steht fest, daß der Antragsteller in den vier in Rede stehenden Konkursverfahren unter Täuschung des Konkursgerichts und in zwei dieser vier Fälle auch des Rechtsanwalts Dr. iflHiHHi au persönlichen Vorteil über insgesamt mehr als 42 000 DM verfügt hat. Dann verbleibt immer noch ein Gesamtbetrag von rund 28 000 DM, den der Antragsteller den vier Konkursmassen eigenmächtig und unbefugt entzogen und den er bis zur Aufdeckung seiner Verfehlungen im Herbst 1963 nicht abgedeckt hatte. Seine Handlungsweise stellt sich als Untreue im strafrechtlichen Sinne dar« Der Antragsteller hat über die Gelder der vier Konkursmassen deswegen zu seinem persönlichen Vorteil verfügt, weil er auf seine Übrigen Vermögenswerte ~ den Rückkaufswert seiner Lebensversicherungen und .seinen Anteil an der "Vermögensverwaltung - nicht zurückgreifen wollte. Wenn er auch von Anfang an beabsichtigt hauen mag, den angerichteten Schaden zu gegebener Zeit abzudecken, und wenn er dies nach der -Aufhellung seiner Verfehlungen im November 1965 getan hat, so handelt es sich dabei doch nur um die nachträgliche 'Wiedergutmachung eines bereits angerichteten Schadens. Der Umstand, daß der Antragsteller vom Strafgericht nicht wegen Untreue verurteilt worden ist, hindert den Senat nicht daran, die Erfüllung des ün-treuetatbestandes bei der Nachprüfung der Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO zu werten. Hat ein Anwaltsbewerber eine Straftat begangen, die ihm standesrechtlich zu dem Vorwurf gemacht werden kann, so kommt es nicht darauf an, ob er wegen dieser Straftat verurteilt worden ist, sondern nur darauf, daß er diese Straftat begangen hat. Der Antragsteller hat nicht etwa in einem Einzolfall, sondern mehrere Jahre hindurch und in großem Umfang seine Berufspflicht zur peinlichen Sorgfalt bei der Verwaltung ihm beruflich anvertrauter Gelder gröblich verletzt. Der Antragsteller hat seine Verfehlungen im Jahre 1957 oder 1958 (Konkurs Gerd .Müller) begonnen« Er war damals 49 oder 50 Jahre alt und schon seit Jahren als Rechtsanwalt zugelassen, war also ein reifer Mann mit reichlicher Lebensund Berufserfahrung» Daß der Antragsteller seit 1942 eine "gutbürgerliche” Ehe führt und daß seine Familienverhältnisse wohlgeordnet sind, ist demgegenüber nicht von wesentlicher Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF2139 060 AnwZ (B) 11/69 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Heins in Antragstellers und Beschwerde-£ührers, - Yer£ahrensbevollmächtigter: Rochtsanv/alt Br. in Heina K r. gegen die Rechtsanwalt skamraer ihren Präsidenten, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin hat a $ | 2 - her Bundesgerichtshof, Senat für Anaa in der Sitzung vom 10. November 1969 unter des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. ItsSachen, Hitwirkung bischer, des Rechtsanwalts Br. Greuner, des Bundesrichters üörtzlor, der Rechtsanv/älte Schulten und Petersen sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxrnaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstoller gegen den Beschluß des 1. Senats des ihren-gerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 13. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäf tsv/ert wird auf 50.000 T)]VI fest gesetzt o Gründe : I. 1. Der im Jahre 1908 geborene Antragsteller, Jahre 1937 die zweite juristische Staatsprüfung b den hat und während des letzten Krieges V/ehrdiens der i estan- leistete, wurde am 11. Januar 1950 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Frankfurt- a,Z. zugelasscn. Am 23. Dezember 1959 wurde er zugleich zu dem Notar bestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 1964 nahm der lie sei sehe Minister der Justiz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück, wodurch zugleich auch sein Notaramt erlosch. Diese ordnungsgemäß zugcstollte Verfügung wurde nicht angefochten. Die Verfügung beruhte darauf, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 1963 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtete. 2. Diesen Verzicht erklärte der Antragsteller, nachdem gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue, Unterschlagung und Urkundenfälschung in Gang gekommen war In diesem Verfahren verurteilte das Schöffengericht den Antragsteller am 3* Februar 19&6 wegen Untreue in rat einheit mit Unterschlagung in vier Fällen, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkunden!älcchung, zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu vier Geldstrafen. Bei diesen vier Fällen handelte es sich um das Verhalten des Antragstellers in vier Konkursverfahren, in denen er zu dem Konkursverwalter bestellt worden v/ax% Auf die Berufung des Antragstellers stellte das Landgericht das Verfahren, soweit es das Verhalten des Antragstellers in dem zeitlich ersten der vier Konkursverfahren betraf, wegen Verjährung ein. Hinsichtlich der übrigen Fälle hatte das Landgericht das Verfahren im dor- von Laufe der Hauptverhandlung gemäß § 154 a StPO maßen beschränkt, daß der Vorwurf der Untreue der Strafverfolgung ausgenommen wurde. In seinem Urteil entschied es, daJ3 der Vorwurf der Unterschlagung aus Hechtsgründen nicht aufrechterhalten werden könne. Dagegen erkannte auch das Landgericht, daß der Antragsteller in den drei von der Einstellung wegen Verjährung nicht berührten Konkurssachon in zahlreichen Einseiakten Urkundenfälschungen begangen habe» Es verurteilte ihn v/egen einer (fortgesetzten) Urkunüenfälschu anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafo von zwei Monaten zur Geldstrafe von 600 DT.I. 5- Mit Schreiben vom 6. Februar 1967 tragstüller um seine erneute Zulassung al beim Amtsgericht und beim Landgericht in nach. suchte der An-s Hechtsanwalt Frankfurt ß.’L Diesem Antrag widersprach der Vorstand der Antrags-gegnerin mit Gutachten vom 5« Juni 1967. Er machte den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend, den er in dem Verhalten des Antragstellers erblickt, welches den Gegenstand der strafgerichtlichen Entscheidungen gebildet hat. Den vom Antragsteller gegen dieses Gutachten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtohof mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurücJcgewicsen. Dagegen richtet sich die aber nicht be- Das Rechtsmittel ist zulässig, gründet. 1. Bas Gutachten des Kammervorsiandes wirft dem Antragsteller als Versagungsgrund gemäß § 7 Nr, 5 BHAO nicht nur vor, daß er fortgesetzt Urkundenfälschungen begangen hat. Vielmehr berücksichtigt ec ausdrücklich, daß nach den strafgerichtlichen festStellungen "der Antragsteller sich in drei Konkursverfahren in konkurs fremder Y/eise Geldbeträge von der Hinterlegungsstelle auf andere Konten überwies bzw. sich selbst auszahlen ließ”. Gerade "dieses Verhalten" und "ebenso das Verhalten des Angeklagten, soweit das Verfahren eingestel wurde," will das Kammergutachten neben den Urkundenfälschungen als Versagungsgrund gewürdigt wissen. Bas in diesem Umfang verstandene verhalten, wie e in tatsächlicher Hinsicht rechtskräftig im Urteil des Landgerichts festgeatellt worden ist, hat der Antragsteller schon im Laufe des Strafverfahrens nicht bestritten und er stellt es auch heute nicht in Abrede. Hiernach kann der Senat von folgendem für die Beurteilung gemäß § 7 Nr. 5 13RA0 maßgebenden Sachverhalt ausgehen; a) Verhalten ln den drei Konkursverfahren, in denen es zur Verurteilung wegen,Urkundenfälschung gekommen ist 6 aa) Im Konkursverfahren über da3 Vermögen der Firma ?■■■■■ GmbH war der Antragsteller an 28. Oktober 1958 zu dem Konkursverwalter bestellt worden, Die Gelder dieses Konkurses wurden auf einem zu diesem Zweck angelegten Hinterlegungskonto bei der Stadtsparkaoao FflIHHB verwaltet, 'über dieses Konto durfte der Antragsteller nur gemeinsam mit dem vom Gläubigerausschuß zun Kassenprüfer bestellten Rechtsanwalt Dr. iflHHHB verfügen, In der Zeit vom 3. Mars 1961 bis zu dem 2. Oktober". 1962 ahmte der Antragsteller sehn mal auf von ihm selbst ausgefüllten und unterschriebenen Überweisungsaufträgen über insgesamt 10.982,25 DU die Unterschrift des Dr. nach. Er legte sodann jeweils die Aufträge der Hinterlegungsstelle vor und veranlagte sie auf diese Weise zur Überweisung der Beträge. Die Verfügungen dienten jeweils seinen eigenen Zwecken. Um die Verfügungen vor Dr. zu verber- gen und die dauernde Übereinstimmung des Kontostandes mit dem Kassenbuch vorzuspiegeln, füllte der Antragsteller, der im Besitz von Kontoauszugs-Formularen der Stadtsparkasse war, wiederholt solche Formulare selbst aus und legte sie Dr. ifliHHB vor. Dieser lie B esieh täuschen. Hach Aufdeckung der Verfehlungen zahlte der Antragsteller erst am 19» November 1965 auf das Hinterlegungskonto den Betrag von 8.856,95 DU ein, der zur Auffüllung des Sollbeatandeo nach Abzug der ihm selbst, dem Antragsteller, zustehenden Gebühren ausreichte. I bb} Am 28. Januar I960 wurde der Antrag s t e 11 er zura Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Roland Sehimmelschmidt bestellt. In diesem Falle war er allein verfügungsberechtigt über das cbenfnll'J bei der Stadtsparkasse geführte Hinter- legungskonto. Am 28c März 1963 erteilte er dem Koi6<ul:’ gericht die Schlußrechnung und wies unter Vorlage des Kassenbuchs nach, daß der Massebestand 8.008,94 Dl- bc" tragen rniisse. Auf dem Konto befanden sich zu diesen* Zeitpunkt aber nur noch 29,09 DM. Über den überwiegenden Betrag hatte der Antragsteller anderweitig lllr konkursfremde Zwecke verfügt. Um jedoch die Übereinstimmung des Kontostandes mit dem Kassenbuch nach^*'”'''"'’' sen, legte er am 28. März 1963 zugleich auch ein von ihm selbst unter dem Datum des 31. Dezember 1962 aus-gefülltoa Kontoauszugsformular der Hinterlegungsstelle über einen angeblichen Kontostand von 8.008,94 DM vor*- Schließlich legte er im Herbst 1963 dem Konkursgericht acht aui den 11. August 1963 datierte Durchschriften von Überweisungsaufträgen an die Hinterlegungsstelle über insgesamt 5.875,0/ DM zugunsten von bevorrechtig--ten Gläubigern vor. Mit diesen Durchschriften, die er ebenso wie die Urschriften nicht zur Hinterlegungsstelle gebracht hatte, wollte er vorsDiegcln, daß die Auszahlung dieser Beträge bereits veranlaßt worden sei Erst danach, nach seinen eigenen Angaben am 15. November 1963 - auf jeden Fall erst nach Aufdeckung seiner Verfehlungen - zahlte er den bevorrechtigten Gläubigern die ihnen sustehenden Beträge aus seinen eigenen Mitteln aus. cc) Im Konkurs über das Vermögen der Firma Karl (KBB-Brotfabrik) durfte der am 3. Oktober I960 zu dem Konkursverwalter bestellte Antragsteller ebenfalls nur gemeinsam mit dem vom Gläubigerausschuß zu dem Kaoser:-prüfor bestellten Rechtsanwalt Br» 1^HH| über das bei der Stadtsparkasse geführte Hinter- legungskonto verfügen. Der Antragsteller ahmte jedoch in der Zeit vom 21. April 1961 bis zu dem 12. Juni 1963 auf acht - in Wirklichkeit konkursfremden Zwecken dienenden - Überweisungsaufträgen über insgesamt 12.920,18 DM die Unterschrift von Br. lfl||HV nach und reichte die Aufträge der Hinterlegungsstelle ein, die sie ausführte. Zur Verschleierung dieses Verhaltens legte er auch in diesem Konkursverfahren mehrmals Br. angebliche Kontoauszugsformulare der Hinterlegungsstelle vor, die er selbst angefertigt hatte. Am 19« November 1963, auch hier erst nach Aufdeckung der Verfehlungen, zahlte er auf das Hinterlegungskonto einen zur Ausgleichung des Fehlbestandes ausreichenden Betrag ein. b) Verhalten in dem wegen Ver,iährun^; eingoste 111cn Falle In dem Konkurs über das Vermögen der Finna Gerd & Co. KG war der Antragsteller 1997 zu dem Konkursverwalter bestellt worden. In diesem Falle war für die Gelder der Konkursmasse ein Hinterlegungskonto bei der Bank errichtet worden. Burch Bericht vom 14. November 1963 wies der Antragsteller nach, daß sich der Masse-Soilbestand auf 11.008,55 DM belief. Der Antragsteller hatte aber auch hier durch mehrere konkurofremde, persönlichen Zwecken dienende Verfügungen, von denen die zeitlich letzte bereits am 31. Juli 1958 vorgenommen worden war, über den weitaus größten l’eil der auf dem Konto angesammelten Gelder verfügt. Das Landgericht hat insoweit das Verfahren deshalb wegen Verjährung eingestellt, weil die erste zur Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der in betracht kommenden Vergehen geeignete richterliche Untersuchungshandlung (§68 StGB) erst am 23. August 1965, also mehr als fünf Jahre nach der letzten konkursfrer.-den Verfügung des Antragstellers vorgenommen worden war (§§ 66, 67 Abs. 2 StGB). 2. a) Bs sei nochmals wiederholt, daß die vorstehend genannten Beträge, über welche der Antragsteller in den Konkursverfahren 3c|HP- 4HIB und- Karl S^^|^Jkonkurs fremd verfügt hat, den Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts (nicht denen des Schöffengerichts ) entnommen sind. Das Landgericht hat in zweitägiger HauptVerhandlung den Sachverhalt geprüft und dabei die Angaben dos Antragstellers, der jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Beträge nichts Abweichendes erklärt hat, berücksichtigt. Über die Höhe der Beträge, die der Antragsteller im Konkurs Gerd konkursfremd verwendet hat, be- finden sich im Urteil des Landgerichts tait Rücksicht 10 auf die Sine toll urig des Verfahrene wegen Verjährung keine Angaben« Der Antragsfeiler hat aber in den Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht von 4. November 1965 und vom 5« Februar 1966 den ihm insoweit durch die Anklageschrift vom 9- August 1965 vorgeworfenen Sachverhalt ausdrücklich zugegeben. Er hat hierbei erklärt, daß er ’’den Betrag von 11.000 DM für außenstehende Forderungen” erst am )£-■ 19* November 1963» "nach der Unterredung mit Amts- gerichtsrat FoflBB” (dem Konkursrichter; die Unter- \ redung hatte am 18. November 1963 stattgefunden k,nF das Hinterlegungskonto eingezahlt habe. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, daß er in diesem Fall über den auf dem Hinterlegungskonto befindlichen Betrag in der in der Anklageschrift genannten Höhe von 10.768,55 DM "für sich", d.h. für seine-eigenen Zwecke verfügt hat. b) Hiernach steht fest, daß der Antragsteller in den vier in Rede stehenden Konkursverfahren unter Täuschung des Konkursgerichts und in zwei dieser vier Fälle auch des Rechtsanwalts Dr. iflHiHHi au persönlichen Vorteil über insgesamt mehr als 42 000 DM verfügt hat. Man mag hiervon, worauf sich der Antragsteller beruft, die Beträge absetzen, die auf seine Konkursverwaltergebühren und Auslagen entfallen. Dann verbleibt immer noch ein Gesamtbetrag von rund 28 000 DM, den der Antragsteller den vier Konkursmassen eigenmächtig und unbefugt entzogen und den er bis zur Aufdeckung seiner Verfehlungen im Herbst 1963 nicht abgedeckt hatte. Seine Handlungsweise stellt sich als Untreue im strafrechtlichen Sinne dar« Der Antragsteller hat über die Gelder der vier Konkursmassen deswegen zu seinem persönlichen Vorteil verfügt, weil er auf seine Übrigen Vermögenswerte ~ den Rückkaufswert seiner Lebensversicherungen und .seinen Anteil an der "Vermögensverwaltung - nicht zurückgreifen wollte. Wenn er auch von Anfang an beabsichtigt hauen mag, den angerichteten Schaden zu gegebener Zeit abzudecken, und wenn er dies nach der -Aufhellung seiner Verfehlungen im November 1965 getan hat, so handelt es sich dabei doch nur um die nachträgliche 'Wiedergutmachung eines bereits angerichteten Schadens. Der Umstand, daß der Antragsteller vom Strafgericht nicht wegen Untreue verurteilt worden ist, hindert den Senat nicht daran, die Erfüllung des ün-treuetatbestandes bei der Nachprüfung der Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO zu werten. Hat ein Anwaltsbewerber eine Straftat begangen, die ihm standesrechtlich zu dem Vorwurf gemacht werden kann, so kommt es nicht darauf an, ob er wegen dieser Straftat verurteilt worden ist, sondern nur darauf, daß er diese Straftat begangen hat. Der Senat tritt auch nicht in Widerspruch zu den strafgerichtlichon Entscheidungen-Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue nicht etwa verneint; es hat nur infolge der Anwendung des § 154 a StPO die Entscheidung, ob der Antragsteller sich der Untreue schuldig gemacht hat, dahinotehen lassen. I 12 / 3. a) Veruntreuungen, die ein Rechcsanwalt an ihm beruflich anvertrauten Geldern vorgenommen hat, lassen ihn grundsätzlich unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts weiter oder erneut auszuüben (BGHSt 15, 312; BGH HJW 1961, 1491 - Ehrenger. Entsch. VI 67). Der Antragsteller hat nicht etwa in einem Einzolfall, sondern mehrere Jahre hindurch und in großem Umfang seine Berufspflicht zur peinlichen Sorgfalt bei der Verwaltung ihm beruflich anvertrauter Gelder gröblich verletzt. Dadurch hat er das Pehlen der charakterlichen Zuverlässigkeit erkennen lassen, die der Beruf des Rechtsanwal , des ’‘berufenen unabhängigen Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten” (§ 3 Abs. 1 BRAO), voraussetzt. Erschwerend kommt hinzu, daß er nicht einmal davor zurückgeschreekt ist, wiederholt und ebenfalls viele Jahre hindurch Urkundenfälschungen zu begehen, un durch sie sein Pehlverhaiten teils zu ermöglichen und teils z • vez'schleiern. b) Zwar darf bei der Beurteilung der Präge, ob ein bestimmtes ir erhalten einen Anw ultsbov/erber des Berufs des Rechtsanwalts unwürdig erscheinest läßt, nicht allein auf dieses Verhalten abgestellt worsen. 3s kommt vielmehr auf sein Geaamtverhalten, die gesamten umstände des Palles an. Insbesondere kann eine früher einmal begangene Verfehlung infolge eines langjährigen .Yohl-verhaltens in einem milderen Lieht erscheinen. Art und Schwere der Verfehlungen müssen aber im Vordergrund der Betrachtung stellen. Auch hiernach sind jedoch keine Umstande erkennbar, die über die Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des Anwaltsberufs hinwegsehen lassen könnten. Der Antragsteller hat seine Verfehlungen im Jahre 1957 oder 1958 (Konkurs Gerd .Müller) begonnen« Er war damals 49 oder 50 Jahre alt und schon seit Jahren als Rechtsanwalt zugelassen, war also ein reifer Mann mit reichlicher Lebensund Berufserfahrung» Daß der Antragsteller seit 1942 eine "gutbürgerliche” Ehe führt und daß seine Familienverhältnisse wohlgeordnet sind, ist demgegenüber nicht von wesentlicher Bedeutung. Auch die Tatsache seiner 40-prozentigen Xriegsbeschridigung, einer 3einbehinderung, kann vor allem bei der Art, aber auch bei der Schwere und der Dauer seiner Verfehlungen nicht ins Gewicht fallen. Daf3 der Antragsteller sich im Jahre 1964 einige Monate lang als juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei bewährt hat, besagt für die hier zu entscheidende Frage nichts. Er mag ein guter Jurist mit Geschick und sicherem, gewandtem Auftreten sein; daß er sich in abhängiger Stellung wohlverhalten hat, ist jedoch dafür, wie er den an einen selbständigen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen gerecht werden kann und gerecht werden v/ird, ohne wesentliche Bedeutung, 'wenn überhaupt trotz der Schwere, der Dauer und des Umfangs der Verfehlungen des Antragstellers noch irgendwann einmal seine erneute Anwaltszulassung in Betracht gezogen werden könnte - das kann hier offen bleiben -, so müßte zu dem mindesten gefordert werden, daß ein langjähriges Wohlverhalten einen inneren Y/andel bei ihm erkennen läßt (UGH2 39, HO, 115). Ein solcher ist bisher seit dem Ende der Verfehlungen (1963) nicht deutlich zu Tage getreten. H 8. Nach allein teilt der Senat die Kammervorytandes und des Ehrengerichts Voraussetzungen des Versagungsgrundes A uff as sung hofs, daß d des § 7 hr. des 5 3 gegeben sind. Die sofortige Beschwerde erweist sich d her als unbegründet. Dr. bischer Dr. Greuner Börtzler Schulten Petersen Vogt Braxmaier