Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem darin erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten« Der im Jahre 1929 geborene Antragsteller ist seit 1961 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Bonn zugelasson. tegs bis freitags von 7 -16 Uhr. Seine Kanzlei ist nach seinen Angaben 2-3 mal in der Woche für jeweils 1-2 Stunden mit einer Schreibkraft besetzt, sonst von seinen Eltern, die von ihm Zustellungsvollmacht haben, September 1967 hat der Antragsgegner gemäß § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Ebenso wie in jenen Fällen ist der Antragsteller hier praktisch nicht in der Lage, neben seinem Beruf in Düsseldorf in einem mehr als unerheblichen Umfange in Bad Godesberg und Bonn als Anwalt tätig zu sein. Auch die Inanspruchnahme während bestimmter Dienststunden ist für sich allein noch kein Hinderungsgrund<> Denn es gilt keine Vorschrift, auch leeine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudi-un oder die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen (BGH NJVI 1961, 921)« Voraussetzung ist aber, daß der Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nichts unerheblichem^ Umfang e_ Ordnungomäßig: auszuüben» 2o) Der Antragsteller muß nach seinen eigenen Angaben täglich an Arbeitsund Fahrzeit für seine Tätigkeit in Düsseldorf rund 11 Stunden aufwenden«, Montags waltliche Tätigkeit nur noch der Samstago Damit steht fest, daß der Antragsteller weder den Gerichten noch den Rechtssuchenden in Landgerichtsbezirk Bonn zu den regelmäßigen Geschäftszeiten in der erforderlichen Weise zur Verfügung stehen kann, solange er in Düsseldorf in der jetzigen Weise tätig ist« Zwar hat ihm seine Arbeitgeberin gestattet, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen von seinem Dienstplatz in Düsseldorf zu entfernen, ohne für jeden Einzelfall eine besondere Erlaubnis einholen zu müssen« Das ändert aber nichts daran, daß er sich im Regelfall ganztägig in erheblicher Entfernung von dem Ort aufhält, wo er zugelassen ist und seine Konzlei unterhält« Während seiner hauptberuflichen Bindung in Düsseldorf kann er die Pflichten eines in Bonn zugelaoconen Rechtsanwalts nicht in der gebotenen Weise erfüllen« Aue diesen Bekundungen, in Verbindung mit den vom Antragsteller vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 1964 - 1966 und dem Aufteilungsbescheid des Finanzamts Bonn-Land vom 16. Februar 1965, ergibt sich, daß der Antragsteller seit Jahren nur in ganz unwesentlichem Umfange selbständig tätig ist. Es ist der Schluß gerechtfertigt, daß das wesentlich mit auf seiner ganztägigen Abwesenheit vom Ort seiner Zulassung und seiner Kanzlei beruht. 4o) Damit hat die Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, in mehr als unerheblichen Umfange als Rechtsanwalt tätig zu sein.
BUNDESGERICHTSHOF 2127 08 Anwz (b) 11/68 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanv/alto Günter 3tr„ B| Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Juctizninister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm (Westf.), Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3« März 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Bundesrichter BÖrtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll, Schulten und Petersen sowie des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes ITordrhein-Westfalen in Hamm (V/estf.) vom 4-o September 1968 wird zurückgewiesen« Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem darin erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten« Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf IOoOOO DH festgesetzt« Gründe : I, Der im Jahre 1929 geborene Antragsteller ist seit 1961 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Bonn zugelasson. Er unterhält seine Kanzlei in B0 G^B~ m, im selben Hause, in dem er und seine Eltern wohnen. Außerdem ist er seit Schaftsvereinigung Eisen- 1963 Steuerreferent bei der Wirt und Stahlindustrie in Er fährt täglich zwischen Bad Godesberg und Düsseldorf hin und her. Seine Dienstzeit in Düsseldorf dauert Hon- 30 30 tegs bis freitags von 7 -16 Uhr. Seine Kanzlei ist nach seinen Angaben 2-3 mal in der Woche für jeweils 1-2 Stunden mit einer Schreibkraft besetzt, sonst von seinen Eltern, die von ihm Zustellungsvollmacht haben, II. Durch Verfügung vom 7. September 1967 hat der Antragsgegner gemäß § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewie-sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. III. Die Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRA0)p Sie ist aber nicht begründet. Der Fall liegt ähnlich wie die in BGHZ 34? 382, 390 ff und in dem Beschluß AnwZ (B) 4/68 vom 27. Mai 1968 entschiedenen. Ebenso wie in jenen Fällen ist der Antragsteller hier praktisch nicht in der Lage, neben seinem Beruf in Düsseldorf in einem mehr als unerheblichen Umfange in Bad Godesberg und Bonn als Anwalt tätig zu sein. 1.) Die Ausübung des Anwaltsberufs ist zwar auch in Nebenbex-uf zulässig (vgl. z.B. BGHZ 33> 266). Es steht grundsätzlich nichts im Wege, einen Bewerber zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, der zu einem Arbeitgeber in einen ständigen Dienstverhältnis steht (vgl. § 46 BRAO). Auch die Inanspruchnahme während bestimmter Dienststunden ist für sich allein noch kein Hinderungsgrund<> Denn es gilt keine Vorschrift, auch leeine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudi-un oder die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen (BGH NJVI 1961, 921)« Voraussetzung ist aber, daß der Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nichts unerheblichem^ Umfang e_ Ordnungomäßig: auszuüben» Daran fohlt es hier, 2o) Der Antragsteller muß nach seinen eigenen Angaben täglich an Arbeitsund Fahrzeit für seine Tätigkeit in Düsseldorf rund 11 Stunden aufwenden«, Montags *50 bis Freitags kann er erst gegen 17 Uhr in seiner Kanzlei in Bfll sein° Sons^ bleibt für eine an- waltliche Tätigkeit nur noch der Samstago Damit steht fest, daß der Antragsteller weder den Gerichten noch den Rechtssuchenden in Landgerichtsbezirk Bonn zu den regelmäßigen Geschäftszeiten in der erforderlichen Weise zur Verfügung stehen kann, solange er in Düsseldorf in der jetzigen Weise tätig ist« Zwar hat ihm seine Arbeitgeberin gestattet, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen von seinem Dienstplatz in Düsseldorf zu entfernen, ohne für jeden Einzelfall eine besondere Erlaubnis einholen zu müssen« Das ändert aber nichts daran, daß er sich im Regelfall ganztägig in erheblicher Entfernung von dem Ort aufhält, wo er zugelassen ist und seine Konzlei unterhält« Während seiner hauptberuflichen Bindung in Düsseldorf kann er die Pflichten eines in Bonn zugelaoconen Rechtsanwalts nicht in der gebotenen Weise erfüllen« - 5 ~ 3>) Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Tatsache, daß er seit Jahren beide Tätigkeiten nebeneinander ausübe, zeige doch, daß das möglich sei. Das ist jedoch durch seine eigenen Bekundungen bei seiner mündlichen Anhörung vox* dem Senat widerlegt. Er hat dabei über Art und Umfang seiner* selbständigen Tätigkeit folgendes ausgesagt; Im Jahre 1966 habe er daraus Gebühreneinnahmen (Umsatz) von etwa 1.400 DM gehabt; seitdem seien diese Einnahmen rückläufig. In seinen Steuererklärungen habe er, infolge von Abschreibungen, stets einen Verlust aus selbständiger Arbeit angegeben. Seine freiberufliche Tätigkeit habe bisher im wesentlichen dai’in bestanden, für einige Auftraggeber Steuererklärungen zu fertigen, sowie Einsprüche gegen Steuerbescheide einzulegen und zu begründen. Das Honorar dafür habe er jeweils vereinbart, wobei er von den Sätzen der Gebührenordnung für Steuerberater ausgegangen sei. Eine forensische Anwaltspraxis habe er nicht. Beim Landgericht in Bonn habe er im vergangenen Jahr keinen Termin wahrzunehraen gehabt. Er sei noch nie als Armenanwalt odor Pflichtverteidiger beigeordnet worden, habe sich darum auch bisher nicht bemüht. Bei Finanzgerichten oder anderen Finanzämtern als dem Finanzamt Bonn sei er bisher* nicht aufgetreten. Seine Tätigkeit bei der Wirtschaftsvereinigung müsse ex* vorerst beibehalten, um ein Darlehen von 10.000 DM abtragen zu können. Ex* habe vor, sich später mit einem anderen Anwalt zu assoziieren, habe aber bis jetzt noch nichts in dieser* Richtung unternommen. Aue diesen Bekundungen, in Verbindung mit den vom Antragsteller vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 1964 - 1966 und dem Aufteilungsbescheid des Finanzamts Bonn-Land vom 16. Februar 1965, ergibt sich, daß der Antragsteller seit Jahren nur in ganz unwesentlichem Umfange selbständig tätig ist. Es ist der Schluß gerechtfertigt, daß das wesentlich mit auf seiner ganztägigen Abwesenheit vom Ort seiner Zulassung und seiner Kanzlei beruht. 4o) Damit hat die Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, in mehr als unerheblichen Umfange als Rechtsanwalt tätig zu sein. Dabei ist übrigens nicht allein auf die Erfordernisse für eine Tätigkeit als "Fachanwalt für Steuer-recht" abzustcllen, sondern auf alle Tätigkeiten, die an einen Rechtsanwalt herantreten können, z.B. auch die als Armenanwalt oder Pflichtverteidiger. 5o) Nach alledem war der Antragsgegner nach § 15 Ux’o 2 3RA0 befugt, die Zulassung des Antragstellers zu-rüclczunehnen. Ein Ermessensmißbrauch ist nicht ersichtlich. Eie Beschwerde ist daher zurückzuweisen. (rlnnznann Börtzler Kirchhof Correll Schulten Petersen Vogt