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BGH

Gericht: BGH

a; Hat sich ein Rechtsanwalt den Beruf eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Dauer erwählt und deutet nichts darauf hin, daß der Dienstherr das Dienstverhältnis in absehbarer Zeit kündigen wolle, so ist der Rechtsanwalt nicht nur "vorübergehend" im öffentlichen Dienst tätig. b} Der Senat hält an der Auffassung der Entscheidung BGHZ 36, 71 fest, daß regelmäßig durch die gleichzeitige Ausübung der Berufe des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer und des Rechtsanwalts die Interessen der Rechtspflege gefährdet werden. Tritt ein Rechtsanwalt auf die Dauer als Geschäftsführer in den Dienst einer Industrie-und Handelskammer, so sind daher regelmäßig die Voraussetzungen des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO gegeben. Auf eine solche nicht nur vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei 2war der § 47 BRAO nicht unmittelbar anzuwenden; aus ihm ergebe sich aber, daß die auf Dauer ausgeübte Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem Beruf eines Rechtsanwalts erst recht unvereinbar sei. Jedenfalls sei die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar, weil durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. Soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung in § 47 darauf abstellt, daß ein Rechtsanwalt "vorübergehend" als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, verwendet sie nicht die für das Arbeitsrecht allerdings bedeutsamen Begriffe der Kündbarkeit oder Unkündbarkeit. Hat sich aber ein Rechtsanwalt den Beruf eines Angestellten im öffentj^ liehen Bienst für die Dauer erwählt und deutet nichts darauf hin, daß der Dienstherr das Anstellungsverhältnis in absehbarer Zeit lösen wolle, so kann von einer nur vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht mehr die Rede sein. Mit Recht hat daher der Antragsgegner angenommen, daß der Antragsteller nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist. Der Senat kann der Meinung des Antragsgegners nicht beitreten, aus § 47 BRAO, der allerdings auf eine auf die Dauer (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht unmittelbar anzuwenden sei, ergebe sich, daß eine solche Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf schlechthin und ausnahmslos unvereinbar sei. Denn der Senat teilt die auch vom Ehrengerichtshof gebilligte Auffassung des Antragsgegners, daß jedenfalls die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit eines Geschäftsführers der Industrie- und Handelskammer Detmold mit dem Anwaltsbe-ruf nicht vereinbar ist. Nach § 47 Abs. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt, der auch nur vorübergehend als Angestellter in den öffentlichen Dienst getreten ist, den Anwaltsberuf ohne besondere Genehmigung durch die LandesJustizverwaltung nicht mehr ausüben. Besteht bei Gefährdung der Rechtspflegeinteressen diese Unvereinbarkeit schon dann, wenn der Rechtsanwalt den Beruf eines Angestellten des öffentlichen Dienstes nur vorübergehend ergriffen hat, so kann nach dem klar zu Tage tretenden Willen des Gesetzes erst recht nichts anderes gelten, wenn der Rechtsanwalt auf die Dauer als Angestellter in den öffentlichen Dienst getreten ist. Vor der Anwendung dieses Rücknahmegründes schützt den Rechtsanwalt, der nur vorübergehend Angestellter des öffentlichen Dienstes geworden ist, eben die Vorschrift des § 47 Abs- 1 BRAO. Eür den Rechtsanv/alt» der die wegen Gefährdung der Interessen der Rechtspflege mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsoerurs unvereinbare Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Dauer ergriffen hat, kann nach dem Wortlaut und auch nach dem Sinn des Gesetzes der Ausschluß des Rücknahme gr und es des § 15 Nr. 2 BRAO nicht in Betracht gezogen werden. Nur bei bloß auf vorübergehende Zeit angelegter Angestelltentätigkeit besteht ein anerkennenswertes Interesse des Rechtsanwalts und übrigens auch der im Zulassungsverfabren eingeschalteten Stellen und Behörden (Vorstand der Anwaltskammcr, Bandesjustiz- W Verwaltung) daran, daß nicht nach dem von vornherein ins Auge zu fassenden Ende der Angestelltentätigkeit das mit Zeitverlust und Arbeitsaufwand verbundene und auch Kosten verursachende Zulassungsverfahren erneut beschritten werden muß. Die Voraussetzungen des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO liegen sonach vor, falls die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden, wenn der Antragsteller neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zugleich auch den Anwaltsberuf ausüben würde. Es kann hier offen bleiben, ob Palle denkbar sind, in denen die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch einen Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer die Interessen der Rechtspflege nicht gefährden würde. Er meint, diese Gefahr sei durch seine Versicherung ausgeschlossen, er werde "grundsätzlich keine Vertretung (als Rechtsanwalt) Übernehmen, bei der auch nur eine Partei Mitglied der hiesigen Industrie- und Handelskammer ist oder bei welcher zu befürchten steht, daß die Kammer um Einholung eines Gutachtens oder Abgabe einer Stellungnahme gebeten werden könnte"* Gegen die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegen die Ernsthaftigkeit seiner Versicherung bestehen zwar keine Bedenken. Auch der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, daß die Industrie- und Handelskammer Detmold "eine kleinere Kammer in vorwiegend ländlicher Gegend** ist, wirkt der ira Palle der Ausübung des Anwaltsberufs zu befürchtenden Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht wesentlich entgegen. Das jetzt allein maßgebende Gesetz hat sich jedenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß die Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs schon dann unvereinbar ist, wenn nur die - nicht völlig abseits liegende - Gefährdung der Interessen der Rechtspflege gegeben ist. a) Die Meinung des Antragstellers, der § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO stelle den nicht auf Lebenszeit ernannten Richtern oder Beamten nur diejenigen vorübergehend im öffentlichen Dienst verwendeten Angestellten gleich, die diese Tätigkeit zur Vorbereitung auf das Amt des Richters oder Beamten ausüben, findet weder im Gesetz selbst noch in seiner Entstehungsgeschichte eine Stütze. In seinem Satz 1 sind den Rechtsanwälten, "die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein", durch die Verbindung mit dem Wort "oder" die "vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätigen" ohne jede weitere Einschränkung völlig gleichgestellt, übrigens ist zur Vorbereitung auf das Amt des Beamten oder gar das des Richters eine vorausgehende Verwendung als Angestellter im öffentlichen Dienst weder notwendig noch auch nur üblich. Wird der § 47 BRAO in dem Sinne verstanden, daß er sich mit allen in irgend einer Art vorübergebend als Angestellten im öffentlichen Dienst tätigen Rechtsanwälten befaßt, so führt seine Anv/endung zu durchaus angemessenen, dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Ergebnissen. Nur muß, wer Rechtsanwalt werden oder es bleiben will, darauf achten, daß er keine Tätigkeit ausübt, die mit dem Anwaltsberuf, der Stellung und dem Berufsbild des Rechtsanwalts, unvereinbar ist. 6 BRAO) und daß auch die nur vorübergehende und folglich erst recht die dauernde Tätigkeit eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eines nicht auf Lebenszeit ernannten Richters oder Beamten oder eines im Öffentlichen Bienst tätigen Angestellten) bei einer drohenden Gefährdung der Interessen der Rechtspflege als mit der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanv/altsberufs nicht vereinbar angesehen wird (§47 BRAO).

Zitierte Normen: § 15 BRAO Art. 12 GG § 3 BRAO Art. 2 GG
RechtsanwaltTätigkeitHandelskammerVerfügungDienstBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2109 087
Nachschlägewerk: ja BGHZs	ja
BRAO §§ 7 Nr. 8, 15 Nr. 2,.47
a; Hat sich ein Rechtsanwalt den Beruf eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Dauer erwählt und deutet nichts darauf hin, daß der Dienstherr das Dienstverhältnis in absehbarer Zeit kündigen wolle, so ist der Rechtsanwalt nicht nur "vorübergehend" im öffentlichen Dienst tätig.
b} Der Senat hält an der Auffassung der Entscheidung BGHZ 36, 71 fest, daß regelmäßig durch die gleichzeitige Ausübung der Berufe des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer und des Rechtsanwalts die Interessen der Rechtspflege gefährdet werden. Tritt ein Rechtsanwalt auf die Dauer als Geschäftsführer in den Dienst einer Industrie-und Handelskammer, so sind daher regelmäßig die Voraussetzungen des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO gegeben.
BGH, Besohl, v. 4*
Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67 -
EGH für Rechtsanwälte beim OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
akwz, (B) ii/67	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Hechtsanwalts Helmut
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Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.	in	Hflp
 gegen
den Justizminister des Iandes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm (Westf.),
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18- Dezember 1967 in der Sitzung vom 4. Januar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Dr. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Börtzler und Kirchhof
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanvrälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf.) vom 5- April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmitteln «nwi*	Anal»mw.
die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
A.
Der im Jahre 1925 geborene Antragsteller hat die große juristische Staatsprüfung im Jahre 1957 bestanden. Am 14« November 1958 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht in Bochum zugelassen.
Im Jahre 1963 trat der Antragsteller als Geschäftsführer und ständiger Vertreter des Hauptgeschäftsführers in
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die Dienste der Industrie- und Handelskammer in Detmold.
Dies wurde dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm (Westf.) im September 1965 bekannt- Im Zusammenhang damit wurde einerseits alsbald von dem Oberlandesgerichtspräsidenten im Benehmen mit dem Landgerichtspräsidenten in Bochum und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer erwogen, ob die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen werden solle. Andererseits beantragte der Antragsteller unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung, ihn anderweit bei dem Amts- und dem Landgericht in Detmold J 2uzulassen. Diesem Gesuch entsprach der Oberlandesgerichtspräsident mit Verfügung vom 26. April 1966. Gleichzeitig ordnete er jedoch die Anhörung des Antragstellers zur Frage der Zurücknahme der Zulassung gemäß § 16 Abs. 2 BRAO an.
Der Antragsgegner, der durch Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 11. August 1966 über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt wurde, nahm mit Verfügung vom 23. August 1966 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auf Grund des § 15 Nr* 2 BRAO zurück.
Hiergegen suchte der Antragsteliter um gerichtliche Entscheidung nach. Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Ehrengerichtshof diesen Antrag als unbegründet zurück.
1
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
B.
»
Die Verfügung des Antragsgegners, mit der er die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers angeordnet hat,
 beruht im v/e sent liehen auf folgenden Erwägungen % Der Antragsteller sei nicht mehr nur "vorübergehend” im öffentlichen Dienst tätig. Auf eine solche nicht nur vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei 2war der § 47 BRAO nicht unmittelbar anzuwenden; aus ihm ergebe sich aber, daß die auf Dauer ausgeübte Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem Beruf eines Rechtsanwalts erst recht unvereinbar sei. Jedenfalls sei die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar, weil durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. Weil aus diesen beiden Gründen der Antragsteller den Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben dürfe, halte es der Antragsgegner, der insoweit von seinem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen habe, für geboten, dxo Zulassung gemäß § Nr« 2 ükau zurüciczunenmen«
I.
Soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung in § 47 darauf abstellt, daß ein Rechtsanwalt "vorübergehend" als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, verwendet sie nicht die für das Arbeitsrecht allerdings bedeutsamen Begriffe der Kündbarkeit oder Unkündbarkeit. Sie verweist auch weder in § 47 noch an anderer Stelle auf die insoweit maßgebenden Vorschriften des Arbeitsrechts noch macht sie erkennbar, daß sie diese herangezogen wissen wolle. Ob ein Rechtsanwalt, der als Angestellter in den öffentlichen Dienst getreten ist, diese Tätigkeit nur vorübergehend ausübt, ist daher unabhängig von der Frage der Kündbarkeit allein nach dem Sinn und Zweck der Bundesrechtsanwaltsordnung unter Berücksichtigung der allgemein üblichen Bedeutung des Wortes "vorübergehend" zu entscheiden.
 
Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Bienst muß danach angenommen werden, wenn das Anstellungsverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden. Es kann hier offen bleiben, ob von einer nur vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch gesprochen v/erden kann, wenn die vor-bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, aber irgendwelche Umstände darauf hindeuten, daß das Anstellungsverhältnis in absehbarer Zeit aufgelöst v/erden wird. Hat sich aber ein Rechtsanwalt den Beruf eines Angestellten im öffentj^ liehen Bienst für die Dauer erwählt und deutet nichts darauf hin, daß der Dienstherr das Anstellungsverhältnis in absehbarer Zeit lösen wolle, so kann von einer nur vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht mehr die Rede sein. Von dieser Auffassung ist der Senat auch im Beschluß AnwZ \B) 7/67 vom 16. Oktober 1967 ausgegangen.
Mit Recht hat daher der Antragsgegner angenommen, daß der Antragsteller nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist.
II.
Der Senat kann der Meinung des Antragsgegners nicht beitreten, aus § 47 BRAO, der allerdings auf eine auf die Dauer (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht unmittelbar anzuwenden sei, ergebe sich, daß eine solche Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf schlechthin und ausnahmslos unvereinbar sei. Auf diese Frage, zu ddr der Senat in seinem am heutigen Tag in der Sache Anv/Z (B) 6/67 ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß eingehend
.J
 
Stellung genommen bat, kommt es hier jedoob nicht an.
Denn der Senat teilt die auch vom Ehrengerichtshof gebilligte Auffassung des Antragsgegners, daß jedenfalls die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit eines Geschäftsführers der Industrie- und Handelskammer Detmold mit dem Anwaltsbe-ruf nicht vereinbar ist.
1. An der schon im Beschluß BGHZ 36, 71 vertretenen Auffassung muß der Senat nach erneuter Prüfung festhalten.
Nach § 47 Abs. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt, der auch nur vorübergehend als Angestellter in den öffentlichen Dienst getreten ist, den Anwaltsberuf ohne besondere Genehmigung durch die LandesJustizverwaltung nicht mehr ausüben. Die Genehmigung darf ihm aber nicht erteilt werden, wenn durch die gleiciivaeiti ge AimiiVm-ncr der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. In diesem Palle sieht also das Gesetz die beiden Berufe als ausnahmslos miteinander unvereinbar an.
Besteht bei Gefährdung der Rechtspflegeinteressen diese Unvereinbarkeit schon dann, wenn der Rechtsanwalt den Beruf eines Angestellten des öffentlichen Dienstes nur vorübergehend ergriffen hat, so kann nach dem klar zu Tage tretenden Willen des Gesetzes erst recht nichts anderes gelten, wenn der Rechtsanwalt auf die Dauer als Angestellter in den öffentlichen Dienst getreten ist.
Ist aber die Tätigkeit eines Angestellten des Öffentlichen Dienstes mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Palle der Gefährdung der Interessen der, Rechtspflege unvereinbar, so sind damit die Voraussetzungen des Rücknahmegründes des § 15 Nr, 2 BRAO gegeben.
 
Vor der Anwendung dieses Rücknahmegründes schützt den Rechtsanwalt, der nur vorübergehend Angestellter des öffentlichen Dienstes geworden ist, eben die Vorschrift des § 47 Abs- 1 BRAO. Nach ihr soll es dabei sein Bewenden haben, daß er, solange er Angestellter bleibt, nicht gleichzeitig den Anwaltsberuf ausüben darf. Er muß jedoch ira Besitz seiner Anwaltszulassung belassen werden. Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung erwirken müßte, sobald seine vorübergehende Angestelltentätigkeit ihr Ende gefunden hat.
Diese Schutzwirkung ist aber nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die nur vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst beschränkt. Eür den Rechtsanv/alt» der die wegen Gefährdung der Interessen der Rechtspflege mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsoerurs unvereinbare Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Dauer ergriffen hat, kann nach dem Wortlaut und auch nach dem Sinn des Gesetzes der Ausschluß des Rücknahme gr und es des § 15 Nr. 2 BRAO nicht in Betracht gezogen werden. Nur bei bloß auf vorübergehende Zeit angelegter Angestelltentätigkeit besteht ein anerkennenswertes Interesse des Rechtsanwalts und übrigens auch der im Zulassungsverfabren eingeschalteten Stellen und Behörden (Vorstand der Anwaltskammcr, Bandesjustiz- W Verwaltung) daran, daß nicht nach dem von vornherein ins Auge zu fassenden Ende der Angestelltentätigkeit das mit Zeitverlust und Arbeitsaufwand verbundene und auch Kosten verursachende Zulassungsverfahren erneut beschritten werden muß.
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2. Die Voraussetzungen des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO liegen sonach vor, falls die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden, wenn der Antragsteller neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zugleich auch den Anwaltsberuf ausüben würde. Das muß -
ebenfalls im wesentlichen mit der Entscheidung BGHZ 36, 71 im Einklang - bejaht werden.
Es kann hier offen bleiben, ob Palle denkbar sind, in denen die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch einen Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer die Interessen der Rechtspflege nicht gefährden würde. Der Antragsteller jedenfalls bekleidet bei seiner Kammer das wichtige "Rechtsreferat". Er hat laufend die zur Kammer gehörenden Firmen in ihren rechtlichen und beruflichen Angelegenheiten zu betreuen und zu beraten. Gerade ihm obliegt es, den Zivilund Strafgerichten, namentlich dem zuständigen Registergericht die in handelsrechtlichen Angelegenheiten von diesen angeforderten Gutachten zu erstatten und Auskünfte zu erteilen und sonst die im § 126 PGG bezeichneten Aufgaben zu erfüllen. Eg könnte nicht ausgeschlossen werden, daß er einem Gericht gegenüber in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müßte, den er vorher als Rechtsanwalt vertreten oder beraten hat und der vielleicht erst danach Mitglied der Kammer geworden ist. Würde er in einem solchen Palle, seiner Zuständigkeit entsprechend, mit dem Gericht in Verbindung treten und diesem gegenüber die notwendige Auskunft oder den entsprechenden Antrag selbst abgeben, so wäre er nicht unbefangen und die Gefahr, daß seine Stellungnahme - wenn auch ungewollt und unbewußt - nicht völlig sachgerecht wäre, könnte nicht ausgeschlossen werden. Würde er sich aber des Tätigwerdens in einem solchen Pall enthalten, so könnten Schv/ierigkeiten, zu demindest eine unliebsame Verzögerung, eintreten, zu demal der Antragsteller auch den Hauptgeschäftsführer der Kammer zu vertreten hat und außer ihm selbst die Kammer - wie er selbst vorträgt - über keine weiteren "formal” zu dem Geschäftsführer bestellten Angestellten verfügt. In jedem Falle wären die Interessen der Rechtspflege gefährdet.
 
Der Antragsteller wendet sich vor allem gegen die (in der Entscheidung BGHZ.36, 71 vertretene) Auffassung, es liege "in der Natur der Sache, daß sich der Klienten-lcreis des Antragstellers in der Hauptsache aus Mitgliedern der Industrie- und Handelskammer zusammensetzen würde". Er meint, diese Gefahr sei durch seine Versicherung ausgeschlossen, er werde "grundsätzlich keine Vertretung (als Rechtsanwalt) Übernehmen, bei der auch nur eine Partei Mitglied der hiesigen Industrie- und Handelskammer ist oder bei welcher zu befürchten steht, daß die Kammer um Einholung eines Gutachtens oder Abgabe einer Stellungnahme gebeten werden könnte"* Gegen die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegen die Ernsthaftigkeit seiner Versicherung bestehen zwar keine Bedenken. Hierdurch kann die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege verringert, aber aus den oben dargelegten Gründen nicht so sehr beiseite geschoben werden, daß sie "ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann" (BGHZ 36, 71 , 74). Auch der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, daß die Industrie- und Handelskammer Detmold "eine kleinere Kammer in vorwiegend ländlicher Gegend** ist, wirkt der ira Palle der Ausübung des Anwaltsberufs zu befürchtenden Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht wesentlich entgegen. Ihm läßt sich schon entgegenhalten, daß gerade in einem kleineren Bezirk die Mög^' licbkeit, der Antragsteller werde sowohl anwaltlich v/ie auch als Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer mit derselben Angelegenheit oder mit Angelegenheiten derselben Person befaßt werden, größer sein kann als etwa in einer Großstadt.
Der Antragsteller verkennt, daß es *in den Pallen, in denen es um die Erteilung oder die Aufrechterhaltung der Anwalts zulas sung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes geht, nicht darauf ankommt, ob sich bei ihm tatsächlich schon
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Fälle von Pflichtenkollissionen u. dergl. ereignet haben. Unerheblich ist auch, v/ie unter der Geltung der früheren Rechtsanwaltsordnungen die Übung der Rechtsanwaltskammern und der Justizverv/altungen gewesen ist. Das jetzt allein maßgebende Gesetz hat sich jedenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß die Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs schon dann unvereinbar ist, wenn nur die - nicht völlig abseits liegende - Gefährdung der Interessen der Rechtspflege gegeben ist. Da dies hier nicht verneint werden kann, liegen die Voraussetzungen des Rücknahme gr und es des § 15 Nr. 2 BRAO vor.
3« Wegen der Besonderheiten des Falles und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers erscheinen dem Senat noch folgende Ausführungen geboten:
a) Die Meinung des Antragstellers, der § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO stelle den nicht auf Lebenszeit ernannten Richtern oder Beamten nur diejenigen vorübergehend im öffentlichen Dienst verwendeten Angestellten gleich, die diese Tätigkeit zur Vorbereitung auf das Amt des Richters oder Beamten ausüben, findet weder im Gesetz selbst noch in seiner Entstehungsgeschichte eine Stütze. Der § 47 BRAO spricht schon in seiner amtlichen Überschrift schlechthin von "Rechtsanwälten im öffentlichen Dienst". In seinem Satz 1 sind den Rechtsanwälten, "die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein", durch die Verbindung mit dem Wort "oder" die "vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätigen" ohne jede weitere Einschränkung völlig gleichgestellt, übrigens ist zur Vorbereitung auf das Amt des Beamten oder gar das des Richters eine vorausgehende Verwendung als Angestellter im öffentlichen Dienst weder notwendig noch auch nur üblich.
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Wird der § 47 BRAO in dem Sinne verstanden, daß er sich mit allen in irgend einer Art vorübergebend als Angestellten im öffentlichen Dienst tätigen Rechtsanwälten befaßt, so führt seine Anv/endung zu durchaus angemessenen, dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Ergebnissen.
b) Daß der Oberlandesgerichtspräsident den Antragsteller, nachdem dieser auf die Rechte aus seiner bisherigen Zulassung verzichtet hatte, auf seinen Antrag mit Verfügung vom 26. April 1966 anderweitig, nämlich bei dem Amts- und dem Landgericht in Detmold, zugelassen hat, ist für die Beurteilung der vorliegenden Sache ohne Bedeutung. Der § 33 BRAO, auf Grund dessen diese Verfügung ergangen ist, steht nicht in dem Abschnitt (§§ 4 bis 17), der sich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft befaßt. Er hat vielmehr seinen Platz im Zweiten Abschnitt (§§ IS bis 36;, der die Zulassung bei einem bestimmten Gericht regelt. Die Frage, ob die Zulassung des Antragstellers zur RechtsanwaltSchaft überhaupt zurückgenomraen werden solle, hat demgemäß der Oberlandesgerichtspräsident durch den Erlaß der Verfügung vom 26. April 1966 weder berühren wollen noch berührt. Er hat vielmehr - zu Recht - durch gleichzeitig ergangene gesonderte Verfügung die Anhörung des Antragstellers gemäß §16 Abs. 2 BRAO über die Frage der Zurücknahme der Zulas- 1 sung zur Rechtsanwaltschaft veranlaßt.
o) Daß der § 7 Nr. 8 und der § 15 Nr. 2 BRAO dem in Art. 12 Abs. 1 GG vei’bürgten Grundrecht der freien Berufswahl und freien Berufsausübung nicht wider sprechen, erkennt der Antragsteller im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 382, 387 bis 390; Ehrenger. Entsch. VI, 63, 67; VIII, 19, 20) ausdrücklich an. Durch diese Vorschriften wird niemand, auch nicht einem Anwaltsbewerber oder einem Rechtsanwalt verboten, irgend einen
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anderen Beruf auszuüben. Nur muß, wer Rechtsanwalt werden oder es bleiben will, darauf achten, daß er keine Tätigkeit ausübt, die mit dem Anwaltsberuf, der Stellung und dem Berufsbild des Rechtsanwalts, unvereinbar ist. Biese Einschränkung ist deswegen geboten, weil der Rechtsanwalt Aufgaben der Rechtspflege, also des allgemeinen Wohles, zu er-füllen hat (§3 BRAO) und dabei als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig wird (§1 BRAO). Nicht in der Wahl oder in der Ausübung irgend eines anderen Berufes, um des an-deren Berufes willen betrachtet, soll der Anwaltsbewerber oder der bereits zugelassene Rechtsanwalt durch die Vorschriften der §§ 7, 14, 15 und 47 BRAO beeinträchtigt werden. Nur den Erfordernissen des Anwaltsberufes dienen diese Vorschriften. Es steht in der Macht desjenigen, der Rechtsanwalt werden oder es bleiben will, daß er sich danach ein-ric'ntet.
Aus wohlüberlegten, dem Interesse der Rechtspflege und damit dem allgemeinen Wohl dienenden und hohes Gewicht beanspruchenden Gründen hat sich das Gesetz dafür entschie~ den, daß ein nicht nur ehrenamtlich tätiger Richter oder Beamter nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden darf (§7 Nr. 10 BRAO), daß ein bereits zugelassener Rechtsanwalt nach seiner Ernennung zu dem Richter oder Beamten auf Lebens^ zeit aus der Anwaltschaft ausscheiden muß {§ 14 Abs. 1 Nr.
6 BRAO) und daß auch die nur vorübergehende und folglich erst recht die dauernde Tätigkeit eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eines nicht auf Lebenszeit ernannten Richters oder Beamten oder eines im Öffentlichen Bienst tätigen Angestellten) bei einer drohenden Gefährdung der Interessen der Rechtspflege als mit der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanv/altsberufs nicht vereinbar angesehen wird (§47 BRAO). Daher können gegen die Anwendung des § 7 Nr. 8
 
und des § 15 Nr. 2 BRAO in dem oben dargelegten Sinn auch in Bällen, die im öffentlichen Dienst stehende Rechtsanwälte oder Anv/altsbev/erber betreffen, ebenfalls keine durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden.
d) Zu Unrecht verlangt der Antragsteller, daß die Frage der Rücknahme seiner Zulassung gesondert auch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG gemessen wird. Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG stellt eine besondere Ausprägung des umfassenderen, in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar; der Art. 12 Abs. 1 ist für das Gebiet des Berufsrechts lex spezialis und schließt insoweit den Art. 2 GG als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 9, 73, 77; 10, 185, 199; 13, 97, 104).
Auch die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG komm in dem hier zu beurteilenden Falle nicht in Betracht (BVerf 13, 97, 122).
4. Der Antragsgegner war sich bewußt, daß der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO nicht zv/ingend ist, daß es vielmehr in Beinern pflichtgemäßen Ermessen stand, ob er ihn
>
anwenden solle. Die Ausführungen der Verfügung vom 23-August 1966 darüber, warum er die Zurücknahme der Zulassung für geboten erachtet hat, lassen keinen Ermessens-fehler erkennen.
ßlanzmann Noelle Dr. Greuner Dr. Wedesweiler
 Dr. Arndt Börtzler
 Kirchhof