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BGH

Gericht: BGH

Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 20. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs und den Rv.cknahmebescheid des Antragsgegners aufzuheben. Sie ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil Bedenken gegen die Geschäftsund Prozeßfähigkeit des Antragstellers bestehen (§ 104 Nr. 2 BGB; §§ 5% 52 Abs. 1 ZPO). 2.) So ist es ein allgemeiner, sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebender Grundsatz unserer Rechtsordnung, daß auch Entmündigte und Geisteskranke für Verfahren, in denen über die v/egen ihres Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen entschieden wird, zur Wahrung ihrer Rechte als prozeßfähig gelten (so BVerfGE ?0, 302; vgl. 30 Aus diesem Grundsatz ergibt sich: Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren v/egen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme, wie es hier der Fall ist, damit begründet worden ist, daß der Rechtsanwalt v/egen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den 4») Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zulässig, ohne daß es für diese .Frage auf seine Geschäftsfähigkeit ankommt. Der Antragsteller hat vor dem Ehrengerichtshof Ablehnungsgesuche gegen die Sachverständigen Dr. Gerv/^ck und Dr. Riepenhausen sowie gegen den Präsidenten des Ehrengerichtshofs gerichtet. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Ehrengerichtshofs und gegen Dr. Riepenhausen hat der Ehrengerichts^ hof nicht ausdrücklich beschieden. § ?5 Hz 57j• Jetzt ist auch die Ablehnung von Richtern in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als zulässig anerkannt ’.Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Aus diesen Urkunden hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof und den beiden ärztlichen Gutachtern die Überzeugung gewonnen, daß der Antragsteller seit mehreren Jahren an einer Wahnkrankheit, nämlich an wahnhaften Beziehungs- und Verfolgungsideen leidet, die einer Heilung nicht zugänglich sind» Wegen Art und Inhalt seiner Wahnvorstellungen wird auf die im angefochtenen Beschluß inhaltlich wiedergegebenen Auszüge aus seinen Schreiben und Schriftsätzen verwiesen; sie lassen seine krankhafte geistige Verfassung deutlich erkennen. 2.) Infolge dieser seiner Krankheit und der dadurch bedingten Schv/äche seiner geistigen Kräfte ist der Antragsteller dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Angesichts seiner wahnhaften Verfolgungsideen ist er nicht in der Lage, die Interessen von Rechtsuchenden richtig zu erkennen und ordnungsmäßig zu vertreten, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat. Bei der Y/ertf 6 st setzung hat der Senat berücksichtigt, daß die Anwaltspraxis des Antragstellers mit Rücksicht auf seine Krankheit und sein Alter voraussichtlich in Zukunft nur einen sehr bescheiden Umfang haben würde Heusinger Heins Schulten Greuner Börtzler Spengler Vogt

Zitierte Normen: § 1 BRAO § 104 ZPO § 104 BGB Art. 1 GG § 6 FGG § 42 ZPO
AntragsgegnerEhrengerichtshofFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
GG Art. 1 Abs. 1; BRAO §§ 14 Abs. 1 Nr. 4, 42 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 104 Nr. 2; ZPO §§ 51, 52 Abs. 1; FGG § 20

Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in
• •
Präge stellen, wenn die Zulassungsrücknahme damit begründet worden ist, daß der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistig gon Kräfto dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben«
BGH, Besohl, v. 24« April 1967 - AnwZ (B) 11/66 -
EGH München
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BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ {B) 11/66	BESCHLUSS
in dem Verfahren
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des Hechtsanv/alts Eugen K^pstraße P

Antragstellers und Be schv/e r d e führe r s ?
gegen

das Bayerische Staatsministeri derJustiz in München 55 9 <Tustizpalast9
Antragsgegner und Be s c hwe rde ge gne r9
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wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat 4 in der Sitzung vom 24. April "967 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. Heusinger, der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten sowie der Bundesrichter Dr. Spengler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 20. September 1966 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Be schv/er de Verfahrens zu tragen. Er hat dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe :
Der am 3. ilai 1904 geborene Antragsteller war seit Dezember 1933 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten I und II in München zugelassen. Durch Berscheid vom 1. Juli ;f 965 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Hr. 4 BRAO zurüek-genommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewie*?* sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs und den Rv.cknahmebescheid des Antragsgegners aufzuheben.
.:

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO}. Sie ist rechtzeitig (§ 42 Abs. 4 BRAO/. Sie ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil Bedenken gegen die Geschäftsund Prozeßfähigkeit des Antragstellers bestehen (§ 104 Nr. 2 BGB; §§ 5% 52 Abs. 1 ZPO).
1 .} Die Fähigkeit, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beteiligter aufzutreten, insbesondere formelle Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen, richtet sich allerdings in der Regel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäfts-, fähiglceit. Es gibt jedoch Ausnahmen (vgl. Keidel FGG 9-Aufl. § 13? RZ 28 - 30 b mit Nachweisen;- .
2.) So ist es ein allgemeiner, sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebender Grundsatz unserer Rechtsordnung, daß auch Entmündigte und Geisteskranke für Verfahren, in denen über die v/egen ihres Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen entschieden wird, zur Wahrung ihrer Rechte als prozeßfähig gelten (so BVerfGE ?0, 302; vgl. auch BGHZ 35? 1 und BVerfGE O 229).
30 Aus diesem Grundsatz ergibt sich: Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren v/egen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme, wie es hier der Fall ist, damit begründet worden ist, daß der Rechtsanwalt v/egen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den
 
Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben .'§ J4 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). In einem solchen Fall ist die Zulassungsrücknahme eine Maßnahme, welche wegen des Geisteszustandes des Rechtsanv/alts gegen ihn getroffen wird. Die Maßnahme ist schwerwiegende sie berührt in aller Regel die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Anwalts. Das Grundrecht der Menschenwürde verbietet es, den Rechtsanwalt zu dem bloßen Objekt und Gegenstand eines solchen Verfahrens zu machen. Er muß die Möglichkeit haben, sich persönlich gegen einen so erheblichen Eingriff in seinen Lebensbereich zu verteidigen.
4») Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zulässig, ohne daß es für diese .Frage auf seine Geschäftsfähigkeit ankommt.
II.
Der Antragsteller hat vor dem Ehrengerichtshof Ablehnungsgesuche gegen die Sachverständigen Dr. Gerv/^ck und Dr. Riepenhausen sowie gegen den Präsidenten des Ehrengerichtshofs gerichtet. Das Gesuch gegen Dr. Gerweck hat der Ehrengerichtshof als unzulässig zurückgewiesen, in erster Linie unter Hinweis auf § 6 FGG, hilfsweise mit der Begründung, daß Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht seien.
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Ehrengerichtshofs und gegen Dr. Riepenhausen hat der Ehrengerichts^ hof nicht ausdrücklich beschieden.
1.) Diese Behandlung der Ablehnungsgesuche ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ablehnung von Sachverständigen stets zulässig gewesen (§ 15 FGG; Kei-del, FGG, 9- Aufl. § ?5 Hz 57j• Jetzt ist auch die Ablehnung
 von Richtern in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als zulässig anerkannt ’.Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 =* NJW *967, *'123; BGHZ 46, 195 ff).
2.) Der Verfahrensverstoß des Ehrengerichtshofs beschwert aber den Antragsteller im vorliegenden Fall nicht*» Denn ein gegenständlich vernünftiger Grund für sein Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Präsidenten des Ehrengerichtehofs und der Sachverständigen war nicht gegeben» Alles, was er zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche vorgebracht hat, kann vernünftigerweise seine Besorgnis der Befangenheit der genannten Personen nicht rechtfertigen (§ 42 ZPO)»
III.
Die Beschwerde ist nicht begründet»
t.) Der Senat hat im Wege des Urkundenbeweises die in den Akten enthaltenen Schreiben und Schriftsätze des Antrag«» ' stellers gewürdigt, ferner die darin befindlichen ärztlichen Gutachten der Sachverständigen Dr» Gerweck und Dr. Riepenhausen, sowie dessen Vernehmung vor dem Ehrengerichtshof»
Aus diesen Urkunden hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof und den beiden ärztlichen Gutachtern die Überzeugung gewonnen, daß der Antragsteller seit mehreren Jahren an einer Wahnkrankheit, nämlich an wahnhaften Beziehungs- und Verfolgungsideen leidet, die einer Heilung nicht zugänglich sind» Wegen Art und Inhalt seiner Wahnvorstellungen wird auf die im angefochtenen Beschluß inhaltlich wiedergegebenen Auszüge aus seinen Schreiben und Schriftsätzen verwiesen; sie lassen seine krankhafte geistige Verfassung deutlich erkennen.
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2.) Infolge dieser seiner Krankheit und der dadurch bedingten Schv/äche seiner geistigen Kräfte ist der Antragsteller dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben.
Sein weiteres Verhalten in der Anwaltschaft würde auch die Rechtspflege gefährden. Angesichts seiner wahnhaften Verfolgungsideen ist er nicht in der Lage, die Interessen von Rechtsuchenden richtig zu erkennen und ordnungsmäßig zu vertreten, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat. Es besteht die Gefahr, daß er seine wahnhaften Bezugs- und Verfolgungsideen auf die ihm von seinen Mandanten vorgetragenen Sachverhalte überträgt, dadurch die für eine zweckentsprechende Beratung der Mandanten notwendige Einsicht in die wahren Zusammenhänge vermissen läßt, zu falschen tatsächlichen und rechtlichen Schlüssen gelangt, danach falschen Rechtsrat erteilt und auch Prozesse unrichtig führt.
5«) Nach alledem sind die Voraussetzungen des § *4 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gegeben, unter denen die Zulassung zurück« genommen werden muß. Der Antragsgegner hat hiernach mit der Zulassungsrücknahme rechtmäßig gehandelt. Die sofortige Be-;, schwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Es besteht kein Anlaß, die Entscheidung zu vertagen oder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen^Der Antragsteller hatte genügend Zeit, seine sofortige Beschwerde zu begründen.

IV.

Bei der Y/ertf 6 st setzung hat der Senat berücksichtigt, daß die Anwaltspraxis des Antragstellers mit Rücksicht auf seine Krankheit und sein Alter voraussichtlich in Zukunft
 nur einen sehr bescheiden Umfang haben würde
 Heusinger Heins Schulten
 Greuner	Börtzler
 Spengler Vogt
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