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BGH · 2 BvR 235/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 235/64

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Bugen K^j^straße das Bayerische . unter Mitwirkung des Bunde srichters Dr. Spengler9 der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten sowie des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Das gegen den Vorsitzenden des Senats3 den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr.h.c. Heusinger, gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unbegründet. Unter diesen Umständen gab das einwandfreie Verfahren des abgelehnten Richters dem Antragsteller keinen vernünftigen Grund, der

abgelehntKirchhofRechtsanwaltsVerhandlungAblehnungsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Any/Z VB':	1	1	/66
BESCHLUSS
■
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bugen K^j^straße
 das Bayerische . Staats Ministerium ";’># der Justiz in München 35? Justizpalast9
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
;-v::
wegen Rüelmahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft«
2 =
Der Bundesgerichtshofo Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 24. April t96? unter Mitwirkung des Bunde srichters Dr. Spengler9 der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten sowie des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Das gegen den Vorsitzenden des Senats3 den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr.h.c.
Heusinger, gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unbegründet.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig (§ 42 ff ZPO; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1967 -2 BvR 235/64'.- NJYJ .1967, ,1123$ BGH2 46, 195).
Es ist aber nicht begründet. Der abgelehnte Vorsitzen*? de des Senats ist in jeder Hinsicht rechtmäßig verfahren. Insbesondere hat er dem Antragsteller innerhalb der zweimal verlängerten Frist reichlich Gelegenheit gegeben, die Akten einzusehen und die Beschwerde zu begründen. Zudem handelte es sich nicht um Ausschlußfristen, so daß der Antragsteller auch nach Fristablauf bis zur Verhandlung und in dieser sich rechtliches Gehör hätte verschaffen können. Unter diesen Umständen gab das einwandfreie Verfahren des abgelehnten Richters dem Antragsteller keinen vernünftigen Grund, der
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von seinem Standpunkt aus geeignet gewesen wäre, sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit- dieses Richters zu rechtfertigen.
Spengler	Heins	Greuner	Börtzier
 Kirchhof Schulten	Vogt