Der Bundesgerichtshof« Senat für Anwalts Sachen-, hat am 27« September 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Dr« Heusinger3 der Rechtsan-wälte Dr« Wedesweiler3 Dr« Roesen und Dr« Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof«, Dr« Spengler und Dr« Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15o April 1965 ergangene Beschluß den Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin aufgehoben«. Der Antragsteller hat am 5« Oktober 1964 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei den Westberliner Gerichten beantragt. hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt* daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAO vorliege«, Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers«, Io Der im Jahre 1909 geborene Antragsteller war seit 1935 Rechtsanwalt in Berlin« Während des Krieges war er dort Soldat und übte daneben seinen Anwaltsberuf aus« Nach seiner Entlassung aus französischer Kriegsgefangenschaft im Sommer 1946 wurde er Mitte 1947 wieder als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen und zugleich zu dem Notar bestellt. Dem Antragsteller oblag dabei der Absatz des Branntv/eins sowie das Kassieren und Verteilen des Erlöses, Im Februar 1955 wurde die Tat entdeckt und der Antragsteller 24 Tage lang in Untersuchungshaft genommen, Durch rechtskräftiges Urteil vom 6, Juli 1962 wurde er wegen gemeinschaftlichen Devisenvergehens* unter Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge chronischen Alkoholismus* mit 5 Monaten Gefängnis und 4 OÖÖ DM Geldstrafe bestrafte Die Untersuchungshaft wurde abgerechneti die Gefängnisstrafe zur Bewährung ausge-setst, Am 21, September 1964 wurde sie gnadenweise erlassen. 3. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist der Senat zur Überzeugung gelangt, daß dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr wegen Unwürdigkeit zu versagen ist, . Die früheren Verfehlungen des Antragstellers in der Zeit seiner ürimksucht von 1949 - 1955 sind allerdings nicht leicht zu nehmen und hätten damals die, Annahme seiner Unwürdigkeit unbedenklich gerechtfertigt. a) Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Antragsteller seit Pebruar 1955 seine krankhafte chronische Trunksucht überwunden hat und seitdem nicht wieder rück fällig geworden 'ist* Er hat somit eine sehr beachtliche Willenskraft bewiesen,' wie sie erfahrungsgemäß bei Trin- b) Pie Gründe, die den Antragsteller dazu geführt haben, mehrere Jahre lang dem Alkohol'zu “verfallen, lagen nach der Überzeugung des Senats v/eniger in der Per- sörtliche Gefährdung dadurch auf sich*., daß er nunmehr vor Gerichten im Sowjetsektor von Berlin Personen verteidigte, die wegen Verbrechen im Zusammenhang mit der sog0 Machtübernahme, im Jahre 1935 . Seit seiner Abkehr vom Alkohol im Jahre 1955 hat sich die Persönlichkeit des Antragstellers nach der Überzeugung des Senats weitgehend gewandelt' und gefestigte Der Antragsteller hat. Unter diesen Umständen vermag der Senat die Auffassung des Ehrengerichtshofs nicht zu teilen, daß auch jetzt noch das Vertrauen der Allgemeinheit in den Stand der Rechtsanwälte durch die Wie der zulas sung des Antragstellers erschüttert würde* d) Schließlich spricht für den Antragsteller, daß seine zweite Ehe glücklich verlaufen ist und daß er seine drei Kinder aus erster Ehe, die in seinem Haushalt aufgewachsen sind«, gut erzogen hato Auch der persönliche Eindruck, den der Senat vom Antragsteller in der Verhandlung gewonnen hat, ist günstigo Er zeigte sich einsichtig und besonnen, beschönigte nichts und bestätigte das Bild einer in den letzten 10 Jahren geläuterten und gefestigten Persönlichkeit«
2136 032 ? * • ¥ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Zulassungssache des früheren Rechtsanwalts 3)r0 Siegfried traße 0O Antragstellers und Beschwerdeführers9 Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« gegen die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten9 M^BH^fcstraße #9 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin* lte>- 2 /v Der Bundesgerichtshof« Senat für Anwalts Sachen-, hat am 27« September 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Dr« Heusinger3 der Rechtsan-wälte Dr« Wedesweiler3 Dr« Roesen und Dr« Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof«, Dr« Spengler und Dr« Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15o April 1965 ergangene Beschluß den Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin aufgehoben«. Es wird festgestellt9 daß der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 28«, Dezember 1964 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt« Die Gerichtskosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen« Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten« Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt« Gründe s Der Antragsteller hat am 5« Oktober 1964 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei den Westberliner Gerichten beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gutachten vom 28« Dezember 1964 gegen die Zulassung ausgesprochen« Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt* daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAO vorliege«, Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers«, Sie ist zulässig und auch begründet«, Io Der im Jahre 1909 geborene Antragsteller war seit 1935 Rechtsanwalt in Berlin« Während des Krieges war er dort Soldat und übte daneben seinen Anwaltsberuf aus« Nach seiner Entlassung aus französischer Kriegsgefangenschaft im Sommer 1946 wurde er Mitte 1947 wieder als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen und zugleich zu dem Notar bestellt. Am 15« Februar 1955 verzichtete er mit Rücksicht auf das damals g;egen ihn eingeleitete (unten erörterte) Strafverfahren auf seine Zulassung als Rechti anwalt und auf das Notariat, Seitdem ist er juristische: Mitarbeiter bei Berliner Rechtsanwälten. Seit 1939 war der Antragsteller mit einer Ungarin verheiratet. Die Ehe* aus der drei Kinder stammen* wurd« im Jahre 1952 geschieden. Im Jahre 1957 heiratete er seine jetzige Frau. Von 1949 bis Anfang 1955 verfiel er mehr und mehr der Trunksucht, In dieser Zeit beging er wiederholt Straftaten und ehrengerichtliche Verfehlungens Im Jahre 1949 wurde er wegen Trunkenheit am Steuer mit 40 DM Geldstrafe* 1951 v/egen unbefugter Überlassung eines Kraftfahrzeugs an eine Person ohne Führerschein mit 50 DM Geldstrafe* 1952 wegen Pahrens eines Kraftwagens in Volltrunkenheit mit 14 Tagen Haft bestraft. Im ehrengerichtlichen Verfahren erhielt er im Jahre 1951 einen Verweis und 500 DM Geldstrafe * weil er mehrmals in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand als Verteidiger vor Gericht auf getreten war und am 5* Januar 1950 einen Zusammenstoß mit dem General Staat sanv/alt 1^^^ gehabt hatte, Im Jahre 1953 wurde er ehrengerichtlich mit einem Verweis und einer Geldstrafe von 700 DM bestraft 3 einmal v/egen der den gerichtlichen Strafen von 1949 und 1952 zu Grunde liegenden Vorfälle«, zu dem anderen* weil er u,a, im Mai 19519 von seiner Sekretärin v/egen Trunkenheit in seiner Wohnung eingeschlossen* sich an einem Bettlaken aus einem Fenster im 2» Stock herunterzulassen versuchte* dabei herabstürzte* sich den Knöchel brach und Polizei und Feuerwehr zu dem Eingreifen veranlaßte» Im Jahre 1952 erhielt er vom Kammergerichtspräsidenten einen Verweis wegen unsorgfältiger Amtsführung als Notar, Von September 1954 bis Februar 1955 gehörte er zu einem Personenkreis* der mindestens 5 000 1 sowjetzonalen Branntwein illegal in die Bundesrepublik eingeführt und abgesetzt hat. Dem Antragsteller oblag dabei der Absatz des Branntv/eins sowie das Kassieren und Verteilen des Erlöses, Im Februar 1955 wurde die Tat entdeckt und der Antragsteller 24 Tage lang in Untersuchungshaft genommen, Durch rechtskräftiges Urteil vom 6, Juli 1962 wurde er wegen gemeinschaftlichen Devisenvergehens* unter Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge chronischen Alkoholismus* mit 5 Monaten Gefängnis und 4 OÖÖ DM Geldstrafe bestrafte Die Untersuchungshaft wurde abgerechneti die Gefängnisstrafe zur Bewährung ausge-setst, Am 21, September 1964 wurde sie gnadenweise erlassen. 2, Der Senat hat den Antragsteller persönlich vernommene Er hat weiter die Schriftstücke urkundlich gewürdigt, die der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz überreicht hat (eidesstattliche Versicherungen verschiedener Personen und psychiatrisches Gutachten Dr. March), Gegenstand der Beweisaufnahme waren ferner die vorliegenden Akten (Personalakten des Antragstellers beim Kammergericht und bei der Antragsgegnerin, Strafakten 21 KMs 7/55 LG Hannover, Akten des Ehrengerichtshofs), 3. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist der Senat zur Überzeugung gelangt, daß dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr wegen Unwürdigkeit zu versagen ist, . ., ' . Die früheren Verfehlungen des Antragstellers in der Zeit seiner ürimksucht von 1949 - 1955 sind allerdings nicht leicht zu nehmen und hätten damals die, Annahme seiner Unwürdigkeit unbedenklich gerechtfertigt. Sie erscheinen jedoch heute in milderem Lichte, nachdem der Antragsteller sich inzwischen 10 Jahre lang tadelfrei geführt hat. Hach ständiger Rechtsprechung des Senats kann längeres Wohlverhalten vielfach eine mildere Beurteilung vergangener Verfehlungen rechtfertigen (vgl. BGHZ 3.4> 252, 253; 39, 110, 115; Ehrenger, Entsch. Bd. VI S. 67i 70; Bd. VII S. 1, 3, 6-7; Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1961 - AnwZ (B) 33/61 - und vom 31* Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65). Nach der Überzeugung des Senats ist das hier der Pall, a) Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Antragsteller seit Pebruar 1955 seine krankhafte chronische Trunksucht überwunden hat und seitdem nicht wieder rück fällig geworden 'ist* Er hat somit eine sehr beachtliche Willenskraft bewiesen,' wie sie erfahrungsgemäß bei Trin- ;■' i* • ?:* ■■ ;;; ” j- ... kern nur ganz .selten zu beobachten ist* Er ist also - “ f * ; • jsr ' ■ ; . * . $ ’ i .ji ■ , nicht der anlage- und schicksalsmäßig unrettbar der Trunksucht verfallene Mensch, der er in der Zeit von 1949 bis 195.5 zu sein schien* Er ist keine so labile 1 • •' i - , • j . . -■ ■ Persönlichkeit, wie der Ehrengerichtshof angenommen hat» r * b) Pie Gründe, die den Antragsteller dazu geführt haben, mehrere Jahre lang dem Alkohol'zu “verfallen, lagen nach der Überzeugung des Senats v/eniger in der Per- ''' y ■■. ' n : • ’ 7 : ■; ■ sönlichkeit des Antragstellers als in äußeren Umständen* .• ,, »;■* * •• '.=••• • \ : •* ': ^ V> : : ", : t’r> \. • aa) Schön während des zweiten Weltkrieges stand der Antragsteller miter ständiger seelischer Anspannung, weil er in zahlreichen Fällen Verfolgte des Naziregimes ' ■'/ ;■ ■ • M'-: ■ ... .• . * . :;j y *. .■ ... f/f* - ... gegen die damaligen'Machthaber verteidigte und dabei erhebliche eigene Gefährdung’in Kauf nahm* Um dieser An-‘Spannung zuehtfliehenjbegann er schon damals, dem i - ••. •• ‘ «iv ' ; v v-; ^ * i Alkohol zuzusprechen» ' bb)’ Üaojß dem Kriege stand er zunehmend unter dem seelischen Ürück der Krise seiner 1» Ehe, die schließ-lieh dazu führte, daß seine Frau ihn verließ und daß die Ehe geschieden wurde» cc) Kurz nach der Währungsreform geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten dadurch, daß er kurzfristig v i ■ . ■ 5 000 PM aufbringen mußte, um den Wiedorgutmachungsan-spruch des früheren jüdischen Eigentümers seines Hauses abzufinden» dd) Schließlich nahm er auch nach 1945 wieder per- ■* 7 - sörtliche Gefährdung dadurch auf sich*., daß er nunmehr vor Gerichten im Sowjetsektor von Berlin Personen verteidigte, die wegen Verbrechen im Zusammenhang mit der sog0 Machtübernahme, im Jahre 1935 . angeklagt waren<, All £iese,; äußere?}, Schicksals schlage und Schwierigkeiten haben ihn dann zunehmend auf den Weg' des Alkoholis-müs gebracht und zwar in solchem Ausmaß, daß seine Einsicht s- ur^d insbesondere fWillensfahigkeit in diesen Jah-' ‘ . ren in krankhafter Weise erh^hlioh «vermindert war» * c). Seit seiner Abkehr vom Alkohol im Jahre 1955 hat sich die Persönlichkeit des Antragstellers nach der Überzeugung des Senats weitgehend gewandelt' und gefestigte Der Antragsteller hat. sich, in den letztenMO Jahren ta- <3 f■ ,. * f ■ delfrei geführt„ R# ist in-dieser. Zeit zunächst bei Hecht; * ,r; f, ■ J‘. X *. ■ ' vänwalt Junge, und« naphu dessen „Tode- im Jahre' 1963, bei Rechtsanwalt Sch^BBB in Berlin ZU' deren vollster Zufriedenheit ^1^. juristischer Hilfsarbeiter tätig gewesen! Der Antragsteller hat. sich* wie die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben, in den letzten Jahren das volle Vertrauen zahlreicher Mandanten .... i . . • r ■ •. i * ' “ ■ * * . .. L-. ■+■ • * erworben,, deren Angelegenheiten er als* Angestellter der genannten.Rechts9,nv/Hite.bearbeitet hat« Diese Personen würden seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt begrüßen und ihm Mandate anvertrauen 0 Unter diesen Umständen vermag der Senat die Auffassung des Ehrengerichtshofs nicht zu teilen, daß auch jetzt noch das Vertrauen der Allgemeinheit in den Stand der Rechtsanwälte durch die Wie der zulas sung des Antragstellers erschüttert würde* d) Schließlich spricht für den Antragsteller, daß seine zweite Ehe glücklich verlaufen ist und daß er seine drei Kinder aus erster Ehe, die in seinem Haushalt aufgewachsen sind«, gut erzogen hato Auch der persönliche Eindruck, den der Senat vom Antragsteller in der Verhandlung gewonnen hat, ist günstigo Er zeigte sich einsichtig und besonnen, beschönigte nichts und bestätigte das Bild einer in den letzten 10 Jahren geläuterten und gefestigten Persönlichkeit« 4° Bei dieser Sachlage glaubt der Senat, daß das frühere Verhalten des Antragstellers ihn heute nicht mehr als unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Kr» 5 BRAO), und daß ihm bei seinem Alter von jetzt 56 Jahren die WiederZulassung als Rechtsanwalt nicht vorzuenthalten ist« Der Senat erwartet dabei, daß die WiederZulassung, die den Antragsteller mit erhöhter Verantwortung belastet, ihn zugleich zusätzlich festigen und dazu führen wird, daß er das in ihn gesetzte große Vertrauen durch weitere tadelfreie persönliche Haltung und treuliche Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten rechtfertigt« Heusinger Wedesweiler Roesen Dr«Wintzer Kirchhof Spengler Vogt