Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines genossenschaftlichen Zentralverbandes kann.nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden, wenn zu seinen dienstvertraglichen Aufgaben die Rechtsberatung von 700 Genossenschaften gehört. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1» Senats des Ehrengrichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhoin-Y/estfalen in Hamm/Y/estf» vom 8» Juli 1964 wird zurückgewiesen» Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im zweiten Rcchtszuge entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Seine Tätigkeit umfaßt das gesamte Gebiet des Zivilund Arbeitsrechts; strafrechtliche Fälle sind seltener* Hierzu ist in der mündlichen Verhandlung auf Grund des Vortrags des Antragstellers im einzelnen folgendes festgestellt worden: Jeder einzelne Mitarbeiter der Rechtsabteilung ist unmittelbar dem Vorstand unterstellt, von dessen drei ^ Mitgliedern zwei als Rechtsanwälte zugelassen sind. Bei Fragen mit geschäftspolitischem Einschlag ist der Antragsteller gehalten, seine Auffassung mit der des Vorstandes abzustimrnen und nach außen hin die "Hausmeinung" zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Senats können Personen, die in abhängiger Stellung Rechtsrat erteilen, die Zulassung zur Anwaltschaft nicht erhalten, weil eine Betätigung solcher Art mit dem Berufe eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Recnsanwaltschaft unvereinbar ist (vgl« § 7 Nr. 8 BRAU). Insbesondere ist in dem Beschluß vom 11« November 1963 (BGHZ 40,282) ausgeführt worden, daß der Syndikus eines Verbandes, der auf Grund seines Anstellungsvertrages den Verbandsmitgliedern in ihren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat, nicht zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen werden kann. In erster Linie hält er die Rechtsprechung des nur Senats/unter der Voraussetzung für anwendbar, daß eine fallweise Beratung von Rechtssuchenden "aus dem allgemeinen Publikum" stattfinde. Der Antragstöller irrt indessen, wenn er meint, bei der in BGHZ 40, 282, 286 als geboten bezeichnten wirtschaftlich-soziologischen Betrachtungsweise müssten anstelle des rechtsfähigen Vereins, mit dem er seinen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, dessen sämtliche Mitglieder, oder jedenfalls die 700 Volks-banken als seine Dienstherren, bzw. Jedoch ändert selbst ein Mitgliederbestand von 700 nichts an der Richtigkeit der in BGHZ 40, 282, 286 getroffenen Feststellung, daß es bei Vereinigungen dieser Grössenordnung an jeder persönlichen Beziehung der Mitglieder untereinander und auch der Mitglieder zu den Vereinsorganen fehlt. Beim Deutschen Genossenschaftsverband e.V. wird das Entstehen näherer persönlicher Bindungen überdies noch weteihin dadurch erschwert, daß ihm als Mitglieder nur juristische Personen, also keine Einzel-mcnschen, angehören, und daß der Antragsteller mit den anfragenden Volkcbankon nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Prüfungsverbändc korrespondiert. Die Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Yerbandssyndi-kus, der den Verbandsmitgliedern kraft Dienstvertra-gos Hcchtsrat erteilen muß, mit dem Anwaltsberuf folgt aus denselben Erwägungen, welche bereits in BGHZ 35* 287? In jener Entscheidung ist darauf hingewiesen v/orden, daß der Anwalt nach dem Willen des Gesetzgebers ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl, § 1 BRAO) sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rcchtsangelegenheiten (§3 BRAO) sein soll. V/er in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines.Nicht-Rechtsanwalts ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch - wie in BGHZ 35*290 ausgeführt worden ist -grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens, Von diesen Grundsätzen kann im Palle des Antragstellers nicht etwa um deswillen eine Ausnahme gemacht werden, weil zwei der Vorstandsmitglieder nach seiner Darstellung ihrerseits als Rechtsanwälte zugelassen sein sollen. Auch würde man den erwähnten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht gerecht werden, v/onn man die Unvereinbarkeit dadurch umgehen zu können glaubte, daß man eine Rechtsberatungsgesellschaft in Form einer juristischen Person begründete und zugleich alle in Betracht kommenden Rechtssucher als Vereinsmitglieder aufnähme. Ein besonderes Anliegen des Antragstellers besteht darin, daß er nicht schlechter als andere bereits zugolaosono Rechtsanwälte gestellt werden möchte, die ebenfalls Vorbandssyndici seien und in dieser Eigenschaft ähnliche Aufgaben wie er selber wahrzunohmon hätten. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß sich der Antragsteller nicht mit Verbandsgeschäftsführern, also mit Personen in leitenden Stellungen, vergleichen kann, die sich mit vorbandspolitischen und organisatorischen Prägen befassen, aber keinen Rechtsrat erteilen.
.f Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung s nein BRA.O §, ,7 Nr ,„.8 Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines genossenschaftlichen Zentralverbandes kann.nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden, wenn zu seinen dienstvertraglichen Aufgaben die Rechtsberatung von 700 Genossenschaften gehört. BGH, Beschl.vvtS. Januar 1965 - AnwZ <B) 11/64 - EHG Hamm BUNDESGERICHTSHOF An v;7, (Bi 11/64 BESCHLUSS 21C9 0A2 in derrZulassungssache des Assessors Egon straße - Antragstellers und Beschwerdeführers - YcrfahrcnohOVollmachtigters Hechtsanwalt Btfp - gegen Öle Rechtoanwaltokammor in vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsund Beschwerdegegnerin 1a- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat an 18. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanznann, der Rechtsanwälte Dr» Greuner, Br. Dix, Dr» V/e-dosweiler und der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr» Spengler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1» Senats des Ehrengrichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhoin-Y/estfalen in Hamm/Y/estf» vom 8» Juli 1964 wird zurückgewiesen» Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im zweiten Rcchtszuge entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Der Geschäftswert wird auf 100,000,- DM festgesetzt» Der am 8. Mai 1:929 geborene Antragsteller hat am 31» Juli 1961 in Düsseldorf die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Er ist seit 1961 als Mitarbeiter der Recr.tsab-teilung beim Dewteehen Gencssenschaftsverband e.V. in Bonn angestellt und betreibt seine Zu-la.-sung zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und Landgericht in Bonn, neben der er seine bisherige Tätigkeit beibehal-ten möchte« Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 5« Novemoer 1963 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht« Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Jedocn wurde sein Antrag durch Beschluß des Ehrengerichtshcfs für Rechtsanwälte in Hamm vom 8. Juli 1964 zurückgewiesen; es wurde festgestellt, daß der Vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege« Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die zulässig, aber nicht begründet ist. II« Die Mitgliedschaft des Deutschen Genossenschaftsverbandes e.V. können nach J 4 der Satzung erwerben: 1) die Prüfungsverbände gewerblicher Genossenschaften; 2) die diesen Verbänden angeschlossenen Mitglieder; 3) die Zentralvei'bände des genossenschaftlichen Groß- und Außerhandels; 4) alle anderen V/irtschaftsver-bände und Organisationen, die das Genossenschaftswesen unterstützen und fördern« Diese Mitglieder sind nach $ 6 ür. 3 berechtigt, sich der "gemeinsamen" Einrichtungen (§ 3 der Satzung) zu bedienen. Nach diese:«. § 3 gehört zu den Aufgaben des Verbandes: ,f4 -) Beratung und Betreuung der angeschlossenen Verbände und der Genossenschaften in allen genossenschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen fragen sowie auf de© Gebiet der Betriebswirtschaft und des Prüfunrswesens". Der Antragsteller erteilt den Vereinsmitgliedern Rechts-rut in Form schriftlicher Gutacnten. Seine Tätigkeit umfaßt das gesamte Gebiet des Zivilund Arbeitsrechts; strafrechtliche Fälle sind seltener* Hierzu ist in der mündlichen Verhandlung auf Grund des Vortrags des Antragstellers im einzelnen folgendes festgestellt worden: In der Hechtsabteilun.1* des Deutscnen Genossenschaftsverbandes sind derzeit unter Einschluß des Antragstellers u VollJuristen tätig. Der Antragsteller steht dem Dienst-alter nach an zweiter Stelle und besitzt die Zeichnunrs-bef^gnis. Jeder einzelne Mitarbeiter der Rechtsabteilung ist unmittelbar dem Vorstand unterstellt, von dessen drei ^ Mitgliedern zwei als Rechtsanwälte zugelassen sind. Der Antrags teller bearbeitet das Formularwesen, Fragen der Reform des Genossenschaftsrechts, der Entwicklungshilfe, ferner ist er ständige:* Mitarbeiter des sogen. "Freien Ausschusses", sowie der Juristenkonferenz der Spitzenverbänae des Kredo, tgewerbes. - Daneben hat er auch Aushünfte in grundsätzlichen Rechtsfragen zu erteilen. Die Anfragen werden von den Volksbanken an die Prüfungsverbände gerichtet, 4 welche einen Texl durch ihre eigenen Rechtsberater bearbeiten, die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aber an oen Deutschen Genossenschafxsverbar.d weiterleiten. Diese Grundsatzfragen werden vom Antragsteller persönlich bearbeitet. Dabei ist er in reinen Rechtsfragen in seiner Stellungnahme nicht gebunden; allerdings unterrichtet er den Vorstand und veranlaßt eine nachträgliche Abstimmung der "Hausmeinung" zu der vorliegenden Frage. Bei Fragen mit geschäftspolitischem Einschlag ist der Antragsteller gehalten, seine Auffassung mit der des Vorstandes abzustimrnen und nach außen hin die "Hausmeinung" zu vertreten. Falls Unsicherheit besteht, muß der Antragsteller seine ausgehende Post auch dem Vorstand vorlegen. Ist das Gutachten erstattet, so bleibt die Durchführung des einzelnen Streitfalles den Volksbanken selbst li.berlassen. Der Antragsteller sorgt breitere aber noch für die/Auswertung des Ergebnisses durch Unterrichtung der übrigen Vereinsmitglieder <> III. Nach der Rechtsprechung des Senats können Personen, die in abhängiger Stellung Rechtsrat erteilen, die Zulassung zur Anwaltschaft nicht erhalten, weil eine Betätigung solcher Art mit dem Berufe eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Recnsanwaltschaft unvereinbar ist (vgl« § 7 Nr. 8 BRAU). Insbesondere ist in dem Beschluß vom 11« November 1963 (BGHZ 40,282) ausgeführt worden, daß der Syndikus eines Verbandes, der auf Grund seines Anstellungsvertrages den Verbandsmitgliedern in ihren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat, nicht zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen werden kann. Eine Ausnahmestellung ist aus historischen und verfassungsrechtlichen Gründen insoweit nur den Syndici von Arbeitgeber- und Ar« bei^nehmerverbänden im Sinne des jrt.9 Abs. 3 GG zugebilligt worder!", weil deren Tätigkeit vom Gesetzgeber als mit dem Anwaltsberüf'vereinbar gewürdigt worden sei (vgl.$11 ArbUG). Der Antragsteller meint, daß diese von ihm im Prinzip nicht angegriffene Rechtsprechung aus verschiedenen Gründen nicht auf seinen Fall zutreffe. In erster Linie hält er die Rechtsprechung des nur Senats/unter der Voraussetzung für anwendbar, daß eine fallweise Beratung von Rechtssuchenden "aus dem allgemeinen Publikum" stattfinde. Dem habe der Senat in der erwähnten Entscheidung vom 11. November 1963 allein den Sachverhalt gleichgestellt, wenn einem "ständig wechselnden Kreis von Berggeschädigten" in ihren persönlichen Rechtsfragen Rat erteilt werde. Eine ganz unterschiedliche Situation sei bei dem Antragsteller gegeben, der es ausschließlich und für die Dauer mit einem festen Mitgliederbestand von 700 Volksbanken und 1500 Warengenossenschaften zu tun habe«, Genau genommen erstrecke sich die Beratungstätigkeit des Antragstellers gar nicht auf den Sektor der Warengenossenschaften, sondern ausschließlich auf den engeren Kreis der 700 Volksbanken. Der Antragstöller irrt indessen, wenn er meint, bei der in BGHZ 40, 282, 286 als geboten bezeichnten wirtschaftlich-soziologischen Betrachtungsweise müssten anstelle des rechtsfähigen Vereins, mit dem er seinen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, dessen sämtliche Mitglieder, oder jedenfalls die 700 Volks-banken als seine Dienstherren, bzw. als seine "Auftraggeber" im Sinne von § 46 BRAO, angesehen werden. Zwar ist die Mitgliederzahl beim Deutschen Genossenschaften verband e.V. mit 1500 + 700, bzw. mit*:700 Mitgliedern geringer als bei dem in BGKZ 40, 282 behandelten Borg-baugeschadigten-Verband ( = 5000 Einzelmitgliederi*. Jedoch ändert selbst ein Mitgliederbestand von 700 nichts an der Richtigkeit der in BGHZ 40, 282, 286 getroffenen Feststellung, daß es bei Vereinigungen dieser Grössenordnung an jeder persönlichen Beziehung der Mitglieder untereinander und auch der Mitglieder zu den Vereinsorganen fehlt. Beim Deutschen Genossenschaftsverband e.V. wird das Entstehen näherer persönlicher Bindungen überdies noch weteihin dadurch erschwert, daß ihm als Mitglieder nur juristische Personen, also keine Einzel-mcnschen, angehören, und daß der Antragsteller mit den anfragenden Volkcbankon nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Prüfungsverbändc korrespondiert. Es würde daher der vom Antragsteller geforderten lebensnahen Betrachtungsweise geradezu widersprochen, v/cnn man ihn als Syndikus jeder einzelnen der 700 Volko-bankcn, statt als Syndikus des einen Zentralverbandes anochen wollte. Die Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Yerbandssyndi-kus, der den Verbandsmitgliedern kraft Dienstvertra-gos Hcchtsrat erteilen muß, mit dem Anwaltsberuf folgt aus denselben Erwägungen, welche bereits in BGHZ 35* 287? 290 zur.Versagung der Zulassung eines Bewerbers geführt haben, der Angestellter eines Stcuorberatungsunternehmens war. In jener Entscheidung ist darauf hingewiesen v/orden, daß der Anwalt nach dem Willen des Gesetzgebers ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl, § 1 BRAO) sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rcchtsangelegenheiten (§3 BRAO) sein soll. Mit dieser Berufsaufgäbe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sich ein , Rechtsanwalt nebenberuflich als Angestellter eines Nicht-Rechtsanwalts dem allgemeinen Publikum als Berater in, allgemeinen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung stellen dürfte. V/er in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines.Nicht-Rechtsanwalts ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch - wie in BGHZ 35*290 ausgeführt worden ist -grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens, Von diesen Grundsätzen kann im Palle des Antragstellers nicht etwa um deswillen eine Ausnahme gemacht werden, weil zwei der Vorstandsmitglieder nach seiner Darstellung ihrerseits als Rechtsanwälte zugelassen sein sollen. Denn diese haben den Zentralverband nicht etwa in ihrer Eingenschaft als Rechtsanwälte und zur Erfüllung anwaltlicher Berufsaufgaben begründet, was zudem nach dem Standosrecht nicht erlaubt wäre (vgl. § 38 der ’’Grundsätze des anwaltlichen Standosrcchts") „ Sondern die Vorstandsmitglieder treten insoweit, als sic Dienstvorgesetzte des Antragstellers sind, als Ver-bandsorgane auf und erfüllen insoweit Verbandsaufgaben und nicht Anwalt'sauf gaben. Auch würde man den erwähnten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht gerecht werden, v/onn man die Unvereinbarkeit dadurch umgehen zu können glaubte, daß man eine Rechtsberatungsgesellschaft in Form einer juristischen Person begründete und zugleich alle in Betracht kommenden Rechtssucher als Vereinsmitglieder aufnähme. Dabei kann es standesrechtlich keinen Unterschied ausmachen, ob die. Rechtsberatung für den gegründeten Verband Hauptaufgabe oder Hebenaufgäbe ist* Die vom Antragsteller ausgeübte juristische Betreuung von 700 verbandszugehörigen Volksbanken muß also ihrem \/cson nach durchaus der in früheren. Entscheidungen als unvereinbar bezeichneton Rechtsberatung des "allgemeinen Publikums" gleichgestellt werden; dafür spricht sowohl die Unporsönlichkeit der Beziehungen als auch die Vielseitigkeit der Beratungsthemen. Ein besonderes Anliegen des Antragstellers besteht darin, daß er nicht schlechter als andere bereits zugolaosono Rechtsanwälte gestellt werden möchte, die ebenfalls Vorbandssyndici seien und in dieser Eigenschaft ähnliche Aufgaben wie er selber wahrzunohmon hätten. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß sich der Antragsteller nicht mit Verbandsgeschäftsführern, also mit Personen in leitenden Stellungen, vergleichen kann, die sich mit vorbandspolitischen und organisatorischen Prägen befassen, aber keinen Rechtsrat erteilen. Zum anderen ist bereits in BGHZ 40, 282, 238 hervorgehoben worden, / 1 daß der Gesetzgeber bei Einführung der Bundesrechtsanwaltsordnung bewußt darauf verzichtet hat, die Grundsätze des § 7 Nr. 8 BRAO zur Präge der Unvereinbarkeit auch gegenüber den bereits zugelassenen Rechtsanwälten in aller Grundsätzlichkeit angewendet zu sehen« Vielmehr ist die Zurüclcnahme von bereits erteilten Zuläs- . sungon gemäß § 15 Nr. 2 BRAO in das Ermessen der Landes Justizverwaltung gestellt worden, so daß mit Rücksicht auf wohlerworbene Rechte noch geraumo Zeit mit einer erheblichen Rechtsuneinheitlichkoit auf diesem Gebiete gerechnet werden muß. Glanznann Br. Greuner Rechtsanwalt Br. Wedeoweiler Br. Bix ist am 30. Januar 1965 Vers t b'rben.ö''- * Börtzler Kirchhof Br. Spengler