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BGH

Gericht: BGH

Der Umstand, daß eich ein Richter oder ein Staatsanwalt nach § 116 DRiG in den Ruhestand hat versetzen lassen, stellt für sich allein seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen«: Im Juni 1962 wurde dem Antragsteller, der während seiner Dienstzeit in Graudenz an mehreren Todesurteilen des Sondergerichts mitgev/irkt hatte, von der LandesJustizverwaltung nahegelegt, gemäß § 116 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen» Am 29° Juni 1962 stellte er diesen Antrag. Dem Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hält der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund de3 § 7 Hr. 5 BRAO entgegen. Der Umstand allein aber, daß sich ein Richter nach § 116 DRiG hat in den Ruhestand versetzen lassen, beweist nicht, daß er sich schuldhaft irgendwie seines Rich-teramtes unwürdig verhalten hat. Die Vorschrift des § 116 DRiG hat sich aber gerade für die Fälle als notwendig erwiesen, in denen ein Richter oder ein Staatsanwalt für die Art, in der er in der nationalsozialistischen Zeit in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, nicht mit Aussicht auf Erfolg im Wegc des Straf- oder des Disziplinarverfahrens zur Rechenschaft gezogen werden konnte und kann, in denen ihm also nicht ein zu seinen Dienstpflichten im Widerspruch stehendes Standes -unwürdiges Verhalten nachgewiesen werden kann. b) Der Tatsache, daß ein Richter oder ein Staatsanwalt nach § 116 DRiG in den Ruhestand versetzt worden ist, ist also nichts weiter zu entnehmen, als daß er nach der Auffassung seiner Dienstaufsichtsbehörden,rschicksalhaft in Gefahrer verwickelt war, die seine Kräfte überstiegen”o Schon doswe-gen trifft es nicht zu, daß dem Antrag eines Richters oder eines Staatsanwalts, ihn nach dieser Vorschrift in den Ruhestand zu versetzen, das Eingeständnis entnommen werden konnte, er halte sich irgendwie für schuldig» So ist auch im Plenum des Deutschen Bundestags bei der Verabschiedung dea Gesetzes von dem Abgeordneten Dr. ausdrücklich und ohne h'idcr- spruch von irgend einer Seite hervorgehoben worden, daß ein Richter oder ein Staatsanwalt den Antrag nach § 116 ERiG stellen könne, "ohne sich damit selber zu diskriminieren” (schriftlicher Bericht über die 162» Sitzung des Deutschen Bundestags, S. Der Antragsteller hat somit dadurch, daß er sich auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzen ließ, sich nicht schuldhaft den bösen Schein eines standesunwürdigen Verhaltens gegeben» 3» Es fehlt auch ein Nachweis dafür, daß sich der Antragsteller durch seine Mitwirkung an den Todesurteilen des Sondorgerichts in Graudens in den Sachen und Der Antragsteller beruft sich darauf, daß sowohl die Bestellung eines Pflichtverteidigers als auch der an den Angeklagten zu richtende Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes und darauf, daß in der Hauptvcrhnnd-lung neu hervorgetretene Taten in die Verurteilung mit einbezogen werden könnten, Sache des Vorsitzenden gewesen sei» Das trifft zu. Demgemäß erhebt die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auch nur den Vorwurf, daß er sich nicht während oder nach der Urteiloberatung aus dem Richterkollegium entfernt und dadurch die Verkündung des Urteils unmöglich gemacht hat, für glaubhaft, daß der Antragsteller als damaliger Berichterstatter die Anklage zunächst an die Staatsanwaltschaft mit den Hinweis zurückgegeben hat, der Angeklagte sei nicht wehrpflichtig und daher auch nicht wegen Selbstentzichung von Wehrdienst strafbar, und daß er bei der Ifrteilsberatung gegen die Verurteilung zu dem Tode gestimmt hat, aber überstimmt worden ist. In der Tat deutet die Art, wie der Antragsteller in den von ihm abgefaßten Urtoilsgründen die Zweifel an der Strafbarkeit des damaligen Angeklagten her-vorgehoben hat, darauf hin, daß das Todesurteil gegen seine Stimme zustande gekommen ist. Auch in diesem Palle hätte der Antragsteller die Verkündung des vom Riehtorkollegium gegen seine eigene Stimme gefaßten Todesui’teils nur dadurch verhindern können, daß er sich aus der Beratung entfernte und so das Gericht ’'sprengte”* Gerade diesen Vorwurf erhebt die Antragsgegnorii^ 4« Nach all dem hat der Ehrengerichtshof zu Recht entschieden, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 30 KostO
VorschriftRuhestandAuffassungVerhaltenDRiG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Saunlung: ja
2094 069
DItiGr § 116; BRAÜ § 7 Hr, 5
Der Umstand, daß eich ein Richter oder ein Staatsanwalt nach § 116 DRiG in den Ruhestand hat versetzen lassen, stellt für sich allein seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen«:
BGH, Boochl. v. 21. Oktober 1963 _ AnwZ (B) 11/63 - BGH Hamburg
 In der Zulaßsungssache
 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, in	S^MMBMpla’k*5	M?
Antragsgegnerin und Beschv/erd führcrin,
- Vcrfahrensbevollmächtigter:
R echtsanwalt P
gegen
 den Amtagerichtsrat i.R. Dr. Hans Joachim
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Vcrfahrensbevollnächtigter:
Rechtsanwalt K.H
C_____
(Industriepalast) ~
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssaclxen, am 21o Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr« Puchs, Br. habil. Merkel und Br. V/intzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Bio sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericlit in Hamburg vom 27o Harz 1963 wird zurückgewiesen.
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Dio Antragsgegnerin hat die Kosten der Beschwerde einschließlich der dem Antragsteller im zv/citcn Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen»
Der Geschäftswert wird auf 100 000 Dt! festgesetzt»
Gründe :
Der Antragsteller v/ar Amtsgerichtsrat in	Sei Be-
ginn des letzten Y/eltkriegs wurde er zu dem Wehrdienst cingczogcn, aber Anfang 1941 uk gestellt und ab 1» Oktober 1941 an das Landgericht Graudenz versetzt» Bei diesem Gericht war er in Zivil-und Strafsachen tätig und auch beim Sondergericht beschäftigt» In Frühjahr 1943 meldete er sich freiwillig wieder zur \'Ohnmacht und kan zur kämpfenden ’Truppe nach Italien» Hach dem Kriege wurde er mit Wirkung vom 4» Oktober 1951 wieder als Amtsgerichtorat cinborufcn; seitdem war er in Hamburg als Richter tätig.
Im Juni 1962 wurde dem Antragsteller, der während seiner Dienstzeit in Graudenz an mehreren Todesurteilen des Sondergerichts mitgev/irkt hatte, von der LandesJustizverwaltung nahegelegt, gemäß § 116 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen» Am 29° Juni 1962 stellte er diesen Antrag. Ihm wurde entsprochen.
Dem Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hält der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund de3 § 7 Hr. 5 BRAO entgegen. Der Kamracrvorstand ist der Auffassung,
a)	allgemein könne derjenige, der sich nach § 116 DRiG in den Ruhestand habe versetzen lassen, nicht zur Hechts-
 
anwaltschaft zugolassen werden, weil er "sich jedenfalls für die Allgemeinheit und für das rechtsouchonde Publikum dem Anschein auagosetzt habe, als,ob er durch seine Mitwirkung an Todesurteilen Schuld auf sich geladen habe“;
b)	außerdem liege ein ständesunwürdiges Verhalten des
 Antragstellers in seiner Mitwirkung an zwei im einzelnen bczcichneten Todesurteilen des Sondergerichts Graudenz.
Mit dom angefochtenen Beschluß hat der Ehrcngerichtshof^ festgeotollt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege.
Pie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet»
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1» Pas Zulassungsgesuch eines Anwaltsbewsrb^a kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des Abloh-nungsgrundes einwandfrei nachgev/iesen 3ind» Insbesondere steht der Verdacht, der Anvmltsbewerter habe sich eines standesunwürdigen Verhaltens schuldig gemacht (§7 Nr. 5 BRAO), der Zulassung nicht entgegen, wenn das schuldhafte Verhalten nicht voll nachgewiesen werden kann»	«D
Schuldhaft standosunv/ürdig kann sich ein Rechtsanwalt odor ein Anwalb^>e\/erber schon dadurch verhalten, daß er in einer ihm vorwerfbaren Weise den bösen Anschein aufkommen läßt, er habe etwas getan, was mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist oder sonst dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft schadet.
2. Per Kammervorstand hat Unrecht, wenn er der bloßen Tatsache, daß sich ein Richter gemäß § 116 PRiGr in den Ruhe-
 
stend hat versetzen lassen, das Vorlicgen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO entnehmen will. Der Senat tritt vielmehr der Auffassung dos Ehrengerichtshofs hei.
a) Boigepfliehtct werden kann dem Kammervorstand darin, daß in der Regel das Verhalten eines Richters, das ihn unwürdig erscheinen läßt, seinen Beruf weiterhin auszuüben, auch irdt der Standeswürde der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Der Umstand allein aber, daß sich ein Richter nach § 116 DRiG hat in den Ruhestand versetzen lassen, beweist nicht, daß er sich schuldhaft irgendwie seines Rich-teramtes unwürdig verhalten hat.
Wegen eines strafbaren Verhaltens kann ein Richter durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichts zu einer Strafe oder einer Haßnahme verurteilt werden, die sein Ausscheiden aus dem Richtcrant zur Folge hat. Außerdem kann ein Richter im Disziplinarverfahren wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung seines Amtes enthoben oder sonst mit einer Dienst-strafe belegt worden. Die Vorschrift des § 116 DRiG hat sich aber gerade für die Fälle als notwendig erwiesen, in denen ein Richter oder ein Staatsanwalt für die Art, in der er in der nationalsozialistischen Zeit in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, nicht mit Aussicht auf Erfolg im Wegc des Straf- oder des Disziplinarverfahrens zur Rechenschaft gezogen werden konnte und kann, in denen ihm also nicht ein zu seinen Dienstpflichten im Widerspruch stehendes Standes -unwürdiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Der Rechts-ausochuß des Bundestages, der diese Vorschrift zusaniien mit anderen Organisationen erarbeitet hat, hat demgemäß betont, diese Möglichkeit - d.h. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 116 DRiG - sei "gerade den Richtern und Staatsanwälten zu gewähren, die schicksalhaft in Gefahren verwickelt wurden, die ihre Kräfte überstiegen" (schriftlicher Bericht des
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 Rechtsausschusses, 3* Wahlp» Bf-Drucks» Ur. 2785 So 24; Entwurf einer Entschließung, aaO S» 27)• Diese Entschließung ist bei der Verabschiedung des Gesetzes vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit angenommen worden (schriftlicher Bericht Uber die 162« Sitzung des Deut seinen Bundestags, S. 9380 B)»
b) Der Tatsache, daß ein Richter oder ein Staatsanwalt nach § 116 DRiG in den Ruhestand versetzt worden ist, ist also nichts weiter zu entnehmen, als daß er nach der Auffassung seiner Dienstaufsichtsbehörden,rschicksalhaft in Gefahrer verwickelt war, die seine Kräfte überstiegen”o Schon doswe-gen trifft es nicht zu, daß dem Antrag eines Richters oder eines Staatsanwalts, ihn nach dieser Vorschrift in den Ruhestand zu versetzen, das Eingeständnis entnommen werden konnte, er halte sich irgendwie für schuldig» So ist auch im Plenum des Deutschen Bundestags bei der Verabschiedung dea Gesetzes von dem Abgeordneten Dr.	ausdrücklich und ohne h'idcr-
spruch von irgend einer Seite hervorgehoben worden, daß ein Richter oder ein Staatsanwalt den Antrag nach § 116 ERiG stellen könne, "ohne sich damit selber zu diskriminieren” (schriftlicher Bericht über die 162» Sitzung des Deutschen Bundestags, S. 9374 B)»
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 Unter diesen Unständen braucht nur beiläufig darauf hingewiesen zu werden, daß § 116 DRiG eine Sondervorschrift gerade nur für die Berufe des Richters und des Staatsanwalts ist» Bei der besonderen Bedeutung, die in unserem freiheitlichen Staate der rechtsprechenden Gewalt zukommt (Art» 92 GG), wollte es der Gesetzgeber durch die Vorschrift dos § 116 DRiG ermöglichen, daß von der weiteren Mitwirkung an der Rechtsprechung solche Richter und Staatsanwälte entbunden werden, die im nationalsozialistischen Staat in bedenklicher, wenn auch ihnen gerade nicht als persönliche Schuld
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anzurechnondcr V/oisc an Verirrungen der Strafrechtspflege teilgenonnen hatten» Für andere Berufe, so wie z.B. den des Beamten und des Notars auch den des Rechtsanwalts, hat das Gesetz eine gleiche Möglichkeit nicht geschaffen»
Der Antragsteller hat somit dadurch, daß er sich auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzen ließ, sich nicht schuldhaft den bösen Schein eines standesunwürdigen Verhaltens gegeben»
3» Es fehlt auch ein Nachweis dafür, daß sich der Antragsteller durch seine Mitwirkung an den Todesurteilen des Sondorgerichts in Graudens in den Sachen	und
30 standesunwürdig verhalten habe, daß er nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könnte»
a) In der Sache Grugel war der Antragsteller nicht der Berichterstatter. Die Antragsgegnerin erkennt an, daß Grugel, der schon vor Kriegsbeginn wiederholt von polnischen Gerichten wogen Diebstahls zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden konnte. Sie v/irft dem Antragsteller aber vor, daß or an der Beratung und Verkündung des Todesurteils, das unter Umgehung vorfahrenorechtlicher Vorschriften zustande g c k c m m e n und daher rechtswidrig sei, überhaupt nitgewirkt habe.
Der Antragsteller beruft sich darauf, daß sowohl die Bestellung eines Pflichtverteidigers als auch der an den Angeklagten zu richtende Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes und darauf, daß in der Hauptvcrhnnd-lung neu hervorgetretene Taten in die Verurteilung mit einbezogen werden könnten, Sache des Vorsitzenden gewesen sei» Das trifft zu. Ob der Antragsteller bei dem Vorsitzenden
 
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dos Scndcrgerichts auf dio Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Erteilung der gebotenen Hinweise hingewirkt hat. damit aber nicht durchgedrungen ist, kann ebensowenig mehr geklärt werden wie, ob er nicht gegen das Todesurteil gestimmt hato Ks muß daher davon ausgegangen werden, daß er sich so X'erhalten hat. Demgemäß erhebt die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auch nur den Vorwurf, daß er sich nicht während oder nach der Urteiloberatung aus dem Richterkollegium entfernt und dadurch die Verkündung des Urteils unmöglich gemacht hat,
b) Im Palle	hält es auch die Antragsgegnorii: ^
für glaubhaft, daß der Antragsteller als damaliger Berichterstatter die Anklage zunächst an die Staatsanwaltschaft mit den Hinweis zurückgegeben hat, der Angeklagte sei nicht wehrpflichtig und daher auch nicht wegen Selbstentzichung von Wehrdienst strafbar, und daß er bei der Ifrteilsberatung gegen die Verurteilung zu dem Tode gestimmt hat, aber überstimmt worden ist. In der Tat deutet die Art, wie der Antragsteller in den von ihm abgefaßten Urtoilsgründen die Zweifel an der Strafbarkeit des damaligen Angeklagten her-vorgehoben hat, darauf hin, daß das Todesurteil gegen seine Stimme zustande gekommen ist.
Auch in diesem Palle hätte der Antragsteller die Verkündung des vom Riehtorkollegium gegen seine eigene Stimme gefaßten Todesui’teils nur dadurch verhindern können, daß er sich aus der Beratung entfernte und so das Gericht ’'sprengte”* Gerade diesen Vorwurf erhebt die Antragsgegnorii^
c)	Bin Richter, der an der Urteilsberatung eines Rich-terkollcgiuns teilnimmt, ist verpflichtet, seine Auffassung von der Einhaltung der Verfahronsgrundsätze und der Anwendung des sachlichen Rechts nach dem Recht und seinem Gewi er:on
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zu vertreten. Kann er seine Auffassung nicht durchsetzen, so nuß er es hinnehmen, daß er überstimmt wird« Würde der Richter deswegen, v/eil er überstimmt worden ist, das Gericht durch sein Sich-Entfernen bescliluß- und verlxandlungsunfähig machen, so hätte er eine schwere Dicnststrafe zu erv/artcii. Das traf auch und gerade erst recht im nationalsozialistischen Staat zu. Darüber hinaus hätte der Antragsteller, der nicht als willfähriger Diener des Nationalsozialismus gelten konnte, befürchten müssen, als "Staatsfeind” zur Verantwortung gesogen und besonders einschneidenden Vergeltungsmaßnahmen unterworfen zu werden•
Unter diesen Umständen hätte es eines geradezu heroischen Entschlusses bedurft, hätte der Antragsteller wirklich die Verhandlung des Gerichts ”sprengen11 wollen-. Es mag dahinstehon, ob man dem Antragsteller überhaupt einen Vorwurf daraus machen kann, daß er diesen Entschluß nicht gefaßt und in die Tat umgesetzt hat. Das Ende seiner Tätigkeit am Sondei'gericht hat er schon nach kurzer Zeit dadurch herbeigeführt, daß er sich freiwillig zu dem Wehrdienst meldete und zur kämpfenden Truppe einberufen ließ. Er hat 3ich seitdem und auch nach den Kriege rechtschaffen geführt und seit 1951 auch in Rechtsstaat als Richter bewährt. Sein kaum schuldhaftes, keinesfalls strafbares Versagen in besonders schwieriger Lage kann ihn unter diesen Umständen nach mehr als zwanzig Jahren, nicht als unwürdig erscheinen lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
4« Nach all dem hat der Ehrengerichtshof zu Recht entschieden, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Die sofortige Beschwerde muß als unbegründet zurückgewicscn worden.
 
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs- 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Me Festsetzung des Geschäft sv/ortes gründet sich auf § 202 Abs«. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Crlanznann	Dr«	Fuchs	Dr.	Herkel	Dr.
Börtzlor	Kirchhof	Dr.	Vogt
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