Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs (§42 Abs« 4 BRAO) wird seihst dann erst durch Zustellung der begründeten Entscheidung in Gang gesetzt, wenn zuvor die Bcschlußfornel in der Sitzung des Ehrengerichtshofs verkündet und in das Sitsungs-protokoll aufgenommen worden ist«, In Anbetracht des durch § 41 Abs» 1 BRAO vorgesehenen Begründungs Zwanges stellt die Protokollierung der bloßen Formel ohne Begründung keine form-gültige "Bekanntmachung zu Protokoll” im Sinne des § 16 AbSo 3 EGG, die an sich ebenfalls zur Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist ausreichen würde, dar«, Der gesetzlichen Verpflichtung, am Ort des Gerichts, bei den er zugelassen ist, eine Kanzlei zu errichten, kann ein Rechtsanwalt nicht allein dadurch genügen, daß er ein Zimmer seiner Privatwohnung als Büroraum cinrichtct und mit einer Schreibmaschine, sowie einiger Fachliteratur ausstattet«. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtohofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 18. men hatte, wurde seine Zulassung als Rechtsanwalt durch Bescheid des Antragsgegners vom 27® April 1961 zurückge-nommen, da sein Anstellungsverhältnis mit dem Berufsbild des freien Rechtsanwalts unvereinbar sei und er überdies in Kaiserslautern keine Kanzlei unterhalte» Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 18» November 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller die Mindesterfordernisse, welche an die Errichtung einer Anwaltskanzlei zu stellen seien, nicht erfüllt und zudem gar nicht die Absicht habe, eine Anwaltspraxis aufzu demachen o I» Die Bundcsrechtsanwaltsordnung besagt nichts darüber, in welcher Form die in § 40 BRAO geregelten Beschlüsse des Ehrengerichtshofs in Zulassungssachen kündbar zu machen sin^ Es sind daher gemäß § 40 Abs» 4 BRAO die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden, welches in § 16 Abs» 2 und 3 nebeneinander zwei Formen als gleichwertig für die Bekanntmachung einer Verfügung zuläßt, nämlich die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und die Bekanntmachung an einen Anwesenden zu Protokoll» Rechtsprechung und Schrifttum zu § 16 FGG sind sich darüber einig, daß die Bekanntmachung zu Protokoll gemäß § 16 Abs» 3 FGG ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt oder nicht (vgl» KG RJA 2, 53 = OLG 4, 347 Im vorliegenden Falle ist dennoch durch die im Protokoll der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 18» November 1961 festgehaltene Verkündung der Beschlußformel die Rechtsmittel-frist nicht in Lauf gesetzt worden» Denn § 41 Abs» 1 BRAO schreibt vor, daß ein derartiger Beschluß begründet werden muß» Diesem gesetzlichen Erfordernis entsprach die im Protokoll vom 18. Diese Auslegung steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu § 16 AbSo 3 FGG« Denn die Gerichte sehen eine für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausreichende '’Bekanntmachung zu Protokoll" bei begründungspflichtigen Gerichtcvcrfügun-gen nur dann als gegeben an, wenn die Gründe wenigstens mit ins Protokoll diktiert werden (so BayObLG HRR 1928 Nr. 1150; ebenso Keidel, PGG S. KG JW 1926* 995; 2454)» Ob dieser strengeren Auffassung beizutreten ist* braucht im vorliegenden Pa)|i nicht entschieden zu werden, da die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht einmal in das Protokoll diktiert worden ist, so daß ein vollständiger Beschluß, anhand dessen der Antragsteller die Aussichten eines Rechtsmittels hätte prüfen können, noch gar nicht vorlag« Mit dieser Auffassung setzt sich der beschließende Senat auch nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des V« Zivilsenats des'Bundesgerichtshofs (vgl« NJV7 1955, 503, 504), in der - für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit -nur der Grundsatz aufgestellt worden ist, daß auch durch Verkündung einer noch nicht mit Gründen versehenen Entschoi- dung diese in die Außenwelt tritt, mit der Folge, daß sie wirksam, d«h« unwiderruflich, wird und im Palle ihrer Unanfechtbarkeit das Verfahren beendet« Dagegen besagt der Beschluß nichts darüber, ob jene Entscheidung in gehöriger Form "bekannt gemacht" worden war; dies umso weniger, als dor V. Gemäß § 35 Abs» 1 IJr« 2 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, seinen Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu nehmen und seine Kanzlei an dem nach § 27 BRAO bestimmten Ort einzurichten» - Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs» 1 BRAO zurückgenommen, so muß ferner gemäß § 14 Abs» 1 Nr» 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückgenommen werden« - Der Ehrengerichtshof ist zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß der am 9» Sep-tember 1959 beim Amts- und Landgericht Kaiserslautern als Rechtsanwalt zugelasscnc Antragsteller bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids (27« April 1961) keine Kanzlei in Kaiserslautern errichtet hatte» Welche Mindestanforderungen generell an die Errichtung einer Kanzlei (vgl« § 27 BRAO) gestellt werden müssen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden« Denn jedenfalls hatte der Antragstel-lor bis zu dem maßgeblichen Stichtag keine ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, ein Zimmer seiner Privatwohnung als Kanzlei zu Ferner kommt hinzu, daß der Antragsteller keinen Telefonanschluß beantragt hat; diesen Antrag hat er erst erheblich nach dem angefochtenen Bescheid bei der Post gestellt (etwa im Oktober 1961), erst seit 4 Monaten ist der Anschluß eingerichtet« Unter diesen Umständen kann von der rY/idmung eines Raumes als Kanzlei nicht die Rede sein; denn die bloße}? Bei beiden im angegriffenen Bescheid angezogenen Rück-nahinegründen handelt es sich nur um Kann-BoStimmungen, nicht um Kuß-Vorschriften (§ 35, § 15 Hr» 2 BRAO)» Der Antragsgegner ist also durch diese Bestimmungen ermächtigt, nach seinem Ermessen zu befinden» Die Handhabung des Verwaltungs-ernessens in dem Sinne, daß der Antragsgegner tatsächlich von seiner Rüuknahmebefugnis Gebrauch gemacht hat, könnte der Antragsteller nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs» 3 BRAO angreifen, das heißt, wenn die gesetzlichen ^ Grenzen des Ermessens überschritten wären oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre» In dieser Richtung hat der Antragsteller indes nichtsvorgetragen; auch unabhängig von seinem Vortrag ist kein Ermessensfchler hervor-getreten»
ww Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja FGG § 16; BRAO §§ 41, 42 Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs (§42 Abs« 4 BRAO) wird seihst dann erst durch Zustellung der begründeten Entscheidung in Gang gesetzt, wenn zuvor die Bcschlußfornel in der Sitzung des Ehrengerichtshofs verkündet und in das Sitsungs-protokoll aufgenommen worden ist«, In Anbetracht des durch § 41 Abs» 1 BRAO vorgesehenen Begründungs Zwanges stellt die Protokollierung der bloßen Formel ohne Begründung keine form-gültige "Bekanntmachung zu Protokoll” im Sinne des § 16 AbSo 3 EGG, die an sich ebenfalls zur Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist ausreichen würde, dar«, BRAO §§ 27 Abs« 2; 35 AbSo 1 Nr. 2 Der gesetzlichen Verpflichtung, am Ort des Gerichts, bei den er zugelassen ist, eine Kanzlei zu errichten, kann ein Rechtsanwalt nicht allein dadurch genügen, daß er ein Zimmer seiner Privatwohnung als Büroraum cinrichtct und mit einer Schreibmaschine, sowie einiger Fachliteratur ausstattet«. Vielmehr erfordert die V/idmung als Kanzlei eine ausreichende organisatorische Vorsorge, welche ec für das Publikum erkennbar macht, daß an dieser Stelle anwaltliche Dienste bereitgestellt werden« BGH, Besohl« v. 16« Juli 1962 - AnwZ (B) 11/62 - EGH Koblenz 2°94 034 Anv/Z XPJ_ 11/62 /fj Beschluß In dem Verfahren des Rechtsanwalts Frits in K 9 Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Minister der jListiz des Landes Rheinland-Pfalz vertreten durch den General st aatsanv/alt in K 9 Antragsgegner und Beschwerde-gegner, wegen Rücknahme der Zulassung hat der Bundesgerichtshof» Senat für AnwaltsSachen, am 16o Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann, der Rechtsanwälte Dr. Fuchs und Dr. Wintzer, der Bundeoriehter Börtzler und Pro Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr» Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen? Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtohofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 18. November 1961 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstanden sind. Der Geschüftswert wird auf 20 000 DM festge- setzt /' Gründe % Der Antragsteller war seit dein 9® September 1959 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Kaiserslautern zugelassen» Nachdem der Antragsteller eine Anstellung beim Verband der e°V° in angenom- men hatte, wurde seine Zulassung als Rechtsanwalt durch Bescheid des Antragsgegners vom 27® April 1961 zurückge-nommen, da sein Anstellungsverhältnis mit dem Berufsbild des freien Rechtsanwalts unvereinbar sei und er überdies in Kaiserslautern keine Kanzlei unterhalte» Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 18» November 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller die Mindesterfordernisse, welche an die Errichtung einer Anwaltskanzlei zu stellen seien, nicht erfüllt und zudem gar nicht die Absicht habe, eine Anwaltspraxis aufzu demachen o Dieser Beschluß wurde in der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 18» November 1961 in Anwesenheit des Antragstellers zu Protokoll (Bl» 20 d»Aa) bekanntgemacht» Der mit Gründen versehene schriftliche Beschluß wurde dem Antragsteller am 3» März 1962 zugestellt» Durch einen am 16» März 1962 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit folgenden Anträgen! 1» Der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Obcrlandesgericht in Koblenz vom 18» November 1961 - EGH\7 5/61 - wird aufgehoben» 2» Die Rücknahmeverfügung der Zulassung des Rechtsanwalts Fritz zur Rechtsanwaltschaft durch das Ministerium der Justiz vom 27o April 1961 - II W 78 - wird aufgehoben» 3. Die Landes Justizverwaltung wird verpflichtet, von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abzusehen o 4o Die Landes Justizverwaltung wird verpflichtet, von der Zurücknahme der Zulassung bei dem Landgericht jjj und dem Amtsgericht Kaiserslautern abzusehen» Der Antragsgegner hält das Rechtsmittel für verspätet und beantragt; die sofortige Beschv/erde als unzulässig zu verwerfen» Die sofortige Beschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt, aber nicht begründet» I» Die Bundcsrechtsanwaltsordnung besagt nichts darüber, in welcher Form die in § 40 BRAO geregelten Beschlüsse des Ehrengerichtshofs in Zulassungssachen kündbar zu machen sin^ Es sind daher gemäß § 40 Abs» 4 BRAO die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden, welches in § 16 Abs» 2 und 3 nebeneinander zwei Formen als gleichwertig für die Bekanntmachung einer Verfügung zuläßt, nämlich die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und die Bekanntmachung an einen Anwesenden zu Protokoll» Rechtsprechung und Schrifttum zu § 16 FGG sind sich darüber einig, daß die Bekanntmachung zu Protokoll gemäß § 16 Abs» 3 FGG ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt oder nicht (vgl» KG RJA 2, 53 = OLG 4, 347 / i i / BayObLG BayZ 1925, 84; Keidel, FGG 7» Aufl. § 16 Anm. 7; Schlogelberger, FGG 6» Aufl» § 16 Anm„ 30 A, 40 C). Eine Ausnahme wird, außer bei bestimmten gesetzlichen Sonderregelungen, in den Fällen gemacht, in denen eine Zustellung ausdrücklich vorgeschrieben ist» Das ist aber in § 40 BRAO im Gegensatz zu anderen Vorschriften desselben Gesetzes (vglo etwa §§16 Abs« 3; 21 Abs» 1; 74 Abs* 4? 154 und 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO; zu letzterer Vorschrift vgl» BGHSt 17, 21) nicht der Fall» Auch in der amtlichen Begründung zu § 53 des Entwurfs zur öundesrcchtsanwaltsordnung (« § 41 BRAO - BI-Drucks. 120 So 73 -) wird zur Form der Bekanntmachung von Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe folgendes ausgeführt % MDaß der Beschluß zu verkünden ist, wird nicht zwingend vorgeschriebeno Wohl kann diese Form der Bekanntmachung (§ 16 Abs» 3 FGG) gewählt werden« Im allgemeinen wird jedoch an die Stelle der Verkündung entsprechend § 16 Abs« 2 FGG die Zustellung treten»” Dieser Auffassung hat sich der Kommentar von Bülow (§41 BRAO Anm* l) angeschlossen» Im vorliegenden Falle ist dennoch durch die im Protokoll der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 18» November 1961 festgehaltene Verkündung der Beschlußformel die Rechtsmittel-frist nicht in Lauf gesetzt worden» Denn § 41 Abs» 1 BRAO schreibt vor, daß ein derartiger Beschluß begründet werden muß» Diesem gesetzlichen Erfordernis entsprach die im Protokoll vom 18. November 1961 beurkundete Bekanntmachung nicht. Infolgedessen konnte die Frist von zwei Wochen zur Erhebung der sofortigen Beschwerde (vgl. § 42 Abs» 4 BRAO) erst in den Zeitpunkt beginnen, in dem der Antragsteller eine Ausfertigung des vollständigen, d.h. ordnungsmäßig begründeten Beschlusses zugestellt erhielt (3» März 1962)» Diese Auslegung steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu § 16 AbSo 3 FGG« Denn die Gerichte sehen eine für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausreichende '’Bekanntmachung zu Protokoll" bei begründungspflichtigen Gerichtcvcrfügun-gen nur dann als gegeben an, wenn die Gründe wenigstens mit ins Protokoll diktiert werden (so BayObLG HRR 1928 Nr. 1150; ebenso Keidel, PGG S. 289 oben)» Demgegenüber vertritt das Kammergericht sogar die schärfere Forderung, daß die Begründung vor einer Verkündung zu Protokoll bereits schriftlich vorliegen müsse (vgl. KG JW 1926* 995; 2454)» Ob dieser strengeren Auffassung beizutreten ist* braucht im vorliegenden Pa)|i nicht entschieden zu werden, da die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht einmal in das Protokoll diktiert worden ist, so daß ein vollständiger Beschluß, anhand dessen der Antragsteller die Aussichten eines Rechtsmittels hätte prüfen können, noch gar nicht vorlag« Mit dieser Auffassung setzt sich der beschließende Senat auch nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des V« Zivilsenats des'Bundesgerichtshofs (vgl« NJV7 1955, 503, 504), in der - für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit -nur der Grundsatz aufgestellt worden ist, daß auch durch Verkündung einer noch nicht mit Gründen versehenen Entschoi- )» dung diese in die Außenwelt tritt, mit der Folge, daß sie wirksam, d«h« unwiderruflich, wird und im Palle ihrer Unanfechtbarkeit das Verfahren beendet« Dagegen besagt der Beschluß nichts darüber, ob jene Entscheidung in gehöriger Form "bekannt gemacht" worden war; dies umso weniger, als dor V. Zivilsenat anhand der Akten nicht feststellen konnte, ob die Verkündung in Anwesenheit der Beteiligten erfolgt war« II« In der Sache selbst konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben, weil sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, daß beide vom Antragsgegner 6 in der RücknahmeVerfügung vom 27 o April 1961 angenommenen Zurücknahmegründe gegeben waren» Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden diese Zurücknahmegründe noch fort, aber hierauf kommt es nach anerkannten verv/altungsrechtlichen Gründen nicht an, weil bei der Anfechtungsklage (vgl« BVervjGE 1, 35) - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage (vgl« BVerwGE 1, 2919 295; 4, 161, 164; BGH, Besohlo v« 28« Mai 1962 - NotZ l/62) - diejenige Sach-und Rechtslage maßgebend ist, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts herrschte» Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder des anzuwendenden Rechts kann also bei der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden» Gemäß § 35 Abs» 1 IJr« 2 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, seinen Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu nehmen und seine Kanzlei an dem nach § 27 BRAO bestimmten Ort einzurichten» - Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs» 1 BRAO zurückgenommen, so muß ferner gemäß § 14 Abs» 1 Nr» 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückgenommen werden« - Der Ehrengerichtshof ist zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß der am 9» Sep-tember 1959 beim Amts- und Landgericht Kaiserslautern als Rechtsanwalt zugelasscnc Antragsteller bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids (27« April 1961) keine Kanzlei in Kaiserslautern errichtet hatte» Welche Mindestanforderungen generell an die Errichtung einer Kanzlei (vgl« § 27 BRAO) gestellt werden müssen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden« Denn jedenfalls hatte der Antragstel-lor bis zu dem maßgeblichen Stichtag keine ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, ein Zimmer seiner Privatwohnung als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren«, Sr hat - übrigens bis zu dem heutigen Tage - kein Praxisschild angebracht, sondern sich mit einem Klingelschild gleicher Größe, wie es auch die übrigen Mieter de3 Hauses besitzen, begnügt« Derartige Schilder veranlassen aber die Rechtssuchenden erfahrungsgemäß nicht, in einer Privatv/ohnung zugleich ein Anwaltsbüro zu suchen, woran auch die Beifügung des Titels ’’Rechtsanwalt” zu dem Namen des Inhabers der Mietwohnung nichts zu ändern pflegt» Des weiteren hat auch der Antragsteller nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zunächst seine Niederlassung als Rechtsanwalt und später seinen Umzug in die Ehewohnung durch Zei- ^ tungsanzeigen bekannt zu geben (vgl» § 62 der ’’Richtlinien”)» Gewiß war der Antragsteller nicht verpflichtet, sich diese standesrechtlich erlaubten V/erbcraöglichkeiten zu Nutze zu machen» Jedoch hat er sich dadurch zugleich einer Beweismöglichkeit beraubt, daß von der Begründung und Verlegung einer Kanzlei überhaupt ernstlich die Rede sein kann« Ferner kommt hinzu, daß der Antragsteller keinen Telefonanschluß beantragt hat; diesen Antrag hat er erst erheblich nach dem angefochtenen Bescheid bei der Post gestellt (etwa im Oktober 1961), erst seit 4 Monaten ist der Anschluß eingerichtet« Unter diesen Umständen kann von der rY/idmung eines Raumes als Kanzlei nicht die Rede sein; denn die bloße}? Einrichtung eines Zimmers der Privatv/ohnung mit Schreibmaschine und einiger Fachliteratur konnte vom Publikum, dem dies verborgen blieb, noch nicht als Bereitstellung anwaltlicher Dienste erkannt werden« III« Die angegriffene Rücknahmeverfügung ist weiterhin auf § 15 Nr« 2 BRAO gestützt mit der näheren Erläuterung, die gegenwärtige Tätigkeit des Antragstellers sei mit dem Berufsbild des unabhängigen freien Rechtsanwalts nicht vereinbar« - Was damit im einzelnen gemeint ist, ergibt sich 8 - aus der der Rücknahmeverfügung beigegebenen Stellungnahme der Anwaltskammer vom 29« März 196*1, in der einerseits hervorgehoben war, daß der Antragsteller als Syndikus noch keine gehobene Stellung bekleide, und zu dem anderen, daß er wegen des Auseinanderfallens von Anstellungs- und Zulassungsort der rcchtsGUChenden Bevölkerung nicht hinreichend zur Verfügung stehen könne0 Auf Grund der persönlichen Anhörung des Antragstellers hat sich der Senat davon überzeugt, daß dieser in seiner Eigenschaft als VerbandsSyndikus eine lebhafte Reisetätigkeit entfalten muß» Er hat nach seiner eigenen Darstellung wöchentlich 4-5 Termine vor verschiedenen Arbeitsgerichten wahrzunchmen mit der Folge, daß er an mehreren Wochentagen außerhalb von Neustadt beschäftigt ist» Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß diese Dienstreisen jeweils nicht mehr als den halben Arbeitstag in Anspruch nehmen, so bedeutet schon dieses, daß er zu demeist während seiner Dionststundcn nicht zuverlässig in Eilsachen seiner Anwalts-Praxis erreicht werden kann, nicht einmal telefonisch* Überdies ist der Anstellungsort Neustadt vom Niederlassungsort Kaiserslautern 34 km entfernt, so daß für die Anfahrt sowohl mit dem Kraftwagen als auch mit der Bahn je nach Ver-kchrslage 40 - 60 Minuten erforderlich sind* Für einen Fall dieser Art hat der Senat bereits in BGHZ 34, 382, 392 ausgesprochen, daß es an der tatsächlichen Möglichkeit, den Anwalt sberuf in einem nicht nur ganz unerheblichen Umfange auczuüben, dann fehlt, wenn ein angestellter Syndikus hauptberuflich an einen Ort gebunden ist, von dem aus er seinen Zulasoungsort bestenfalls nach einer Fahrzeit von 50 - 60 Minuten erreichen kann^ erst recht wenn während der üblichen Vcrkehrszcitcn Kanzlei und Telefon meistens unbesetzt sind» Mag auch im vorliegenden Falle zugunsten des Antragstellers davon auegegangen werden, daß seine Ehefrau - ungeachtet ihrer eigenen Berufstätigkeit als beeidete Dolmetscherin -durchgehend für den Empfang von Klienten und die Entgegennahme von Telefongesprächen zur Stolle sein wird, so wird er doch durch seine eigene Reisetätigkeit praktisch während der üblichen Verkehrsstunden persönlich unerreichbar» Auch er ist also durch sein Anstcllungsverhältnis als Syndikus daran gehindert, die Pflichten eines Anwalts mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfüllen» Demnach ist die Betätigung des Antragstellers als Syndikus nach Art und Umfang mit der Ausübung des freien Anwaltsberufs unvereinbar, ohne daß noch auf die v/eitere, auch vom Ehrengerichtshof nicht entschieden^ Präge eingegangen werden müßte, ob der Antragsteller als Syndikus bereits eine ausreichend gehobene Stellung (vgl» BGHZ 35, 119, 123) innehat» Bei beiden im angegriffenen Bescheid angezogenen Rück-nahinegründen handelt es sich nur um Kann-BoStimmungen, nicht um Kuß-Vorschriften (§ 35, § 15 Hr» 2 BRAO)» Der Antragsgegner ist also durch diese Bestimmungen ermächtigt, nach seinem Ermessen zu befinden» Die Handhabung des Verwaltungs-ernessens in dem Sinne, daß der Antragsgegner tatsächlich von seiner Rüuknahmebefugnis Gebrauch gemacht hat, könnte der Antragsteller nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs» 3 BRAO angreifen, das heißt, wenn die gesetzlichen ^ Grenzen des Ermessens überschritten wären oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre» In dieser Richtung hat der Antragsteller indes nichtsvorgetragen; auch unabhängig von seinem Vortrag ist kein Ermessensfchler hervor-getreten» Somit mußte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden» /'/ Die Koatonentscheidung beruht auf § 201 Abc» 1 BRAO und § 13 a AbsJ Satz 2 PGG« Die Re at Stellung dea Geschäftswert a beruht auf § 202 Abs» 29 § 200 BRA0? §§ 30 Abs» 2, 31 Abs, 1, 14 Abs» 2 KostO« Glanzmann Dro Puchs Rechtsanwalts DroY/int.'ser ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert« Glanzmann Börtzler Spengler Petersen Dr« Vogt