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BGH

Gericht: BGH

b) Ist ein Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt zu dem Bichter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt worden und war nach dem früheren Rechtszustand seine Zulassung zur Rechtsan^ waltschaft aus diesem Grunde zurückzunehmen (vgl. Verfügung vom 16» Februar I960 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Hechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO zurück. Der Antragsteller ist der Auffassung, § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO treffe nur die Fälle, in denen ein Rechtsan-walt nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (1. Sie könnte nach ihrem Wortlaut aber auch noch auf Fälle bezogen werden, in denen jemand nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt, aber schon vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung, zu dem Beamten ernannt worden ist (weite Auslegung). 3« Der Ehrengerichtshof führt aus: Angesichts der grundsätzlichen Unvereinbarkeit der Berufsausübung als Anwalt mit dem Amt eines Beamten auf Lebenszeit und angesichts des Zusammenhanges der Bestimmungen in § 7 Nr. 10 und §14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO fehle jeder vernünftige Grund dafür, diejenigen Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung bereits Beamte auf Lebenszeit waren, von der Regelung des § 14 Abs.1 Das wäre dann richtig, wenn - was der Ehrengerichtshof ersichtlich annimmt - in den hier in Betracht kommenden Fragen (Unvereinbarkeit von Anwalts- und Beamtenberuf und Zulass.ungsrücknahme aus diesem Grunde) die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bundesrechts-anwaltsordnung in deren Geltungsbereich nicht anders gewesen wäre als die in § 14 Abs.1.Nr. 6 BRAO getroffene Regelung. Wenn es schon vor dem Inkrafttreten der BundesrechtsanwaltsOrdnung rechtens gewesen wäre, daß die Zulassung eines Rechtsanwalts, der zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, zwingend zurückgenommen werden mußte, wenn also § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO keinerlei Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande gebracht hätte, so wäre es in der Tat nicht einzusehen, warum die BundesrechtsanwaltsOrdnung einen bis dahin rechtswidrigen Zustand hätte legalisieren wollen, obwohl sie selbst in den §§ 7 Nr. 10 und 14 Abs. 1 Nr. 6 von der Unvereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Beamten auf Lebenszeit ausgeht. Die -Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung war jedoch nicht gleich der im § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO geschaffenen. War aber, wenn auch unter Verletzung des § 5 Nr. 4 RAO, ein beamteter Bewerber einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder ein Rechtsanwalt zu dem Beamten ernannt worden, so enthielt das Gesetz keine Vorschrift, wonach die Zulassung aus diesem Grunde wieder hätte zurückgenommen werden müssen {Umkehrschluß aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 aaO). Dagegen enthielt § 23 RRAO einen zwingenden Rücknahmegrund für den Fall, daß "der Rechtsanwalt ein Amt•bekleidet oder eine Beschäftigung betreibt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind". aa) Die Rechtsanwaltsordnungen der Länder der amerikanischen Besätzungszone (außer Bremen) sowie die Rechtsanwalts Ordnung des Saarlandes bestimmten, sinngemäß übereinstimmend, wenn auch mit Abweichungen^im Wortlaut, daß ein Rechtsanwalt, der nach seiner Zulassung ein mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbares Aiäjt übernahm, zwar während der Dauer dieses Amtes seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben und den Anwaltstitel nicht führen durfte, daß seine Zulassung zur Anwaltschaft aber fortbestand, so daß er nach der Beendigung seines Amtes einer erneuten Zulassung nicht bedurfte (§§ 21 a, 5 Nr. 4 der bayerischen Rechtsanwaltsordnung; §§ 23, 10 Nr* 4 der Rechtsanwalts-ordnung von Hessen; § 5 Nr. 4, § 21 a der Rechtsanwalts-ordnung für Württemberg-Baden - in der Passung des Art. 4 des Gesetzes vom 30* November 1948 § 24, § 14 der Rechtsanwaltsordnung für das Saarland). Die nachträgliche Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit war daher in diesen Ländern kein Grund für eine Rücknahme der Zulassung. Die Zulassung mußte zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt ein Amt bekleidete, das mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar war. Baß aber die Stellung als Beamter auf Lebenszeit in .jedem Palle einen zwingenden Versagungs- und Rücknahmegrund bilden sollte, wie das jetzt in der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmte ist, war in jenen Gesetzen nicht ausgesprochen. So sind denn auch z.B. in Berlin während der Geltungsdauer der Berliner RAO zwei ordentliche Universitätsprofessoren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, wie sich aus dem in diesem Verfahren beigezogenen Schreiben des Berliner Justizsenators an den Bundesjustizminist er vom 18. Denn nach den vorher geltenden Gesetzen konnte es Rechtsanwälte geben, die Beamte auf Lebenszeit geworden waren, ohne daß ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hätte zurückgenommen werden müssen. Sie waren vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung in rechtmäßiger Weise sowohl Rechtsanwälte als auch Beamte auf Lebenszeit. Angesichts dieser Rechtslage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Gesetzgeber habe mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO in eine bis dahin rechtmäßig bestehende Rechtsstellung von Rechtsanwälten eingreifen wollen, die schon beim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung zugleich Beamte waren (f’Übergangsfällen), wenn ihnen nach den bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts-ordnung geltenden Vorschriften die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen ihrer Beamteneigenschaft nicht hätte entzogen werden dürfen. Han kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen, daß er mit der Neuregelung in § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO gegen diesen Grundsatz hätte verstoßen und in wohlerworbene Rechte hätte eingreifen wollen. 5. La demnach der § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO nur die Fälle regelt, in denen ein Rechtsanwalt nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, und da diese Voraussetzung bei dem Antragsteller nicht vorliegt, durfte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers nicht unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO zurücknehmen. Soweit nach dem für den Anwalt vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung maßgebenden Recht die Beamteneigenschaft schlechthin kein Grund war, die Zulassung zu-rückzunehmen, werden aus den vorgenannten Gründen auch gegen die Anwendung des § 15 Nr. 2 BRAO Bedenken bestehen. Unbedenklich ist § 15 Nr. 2 BRAO aber anwendbar in den ”Übergangsfallen”, in welchen dem Rechtsanwalt schon nach dem früheren Rechtszustand die Zulassung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Beamtentätigkeit hätte entzogen werden müssen. Liegt ein Fall vor, in dem einem Rechtsanwalt wegen der Art seiner Beamtentätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hätte entzogen werden müssen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, daß der Rechtsanwalt und Beamte erst durch das Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung eine nunmehr unangreifbare Rechtsstellung erlangt- haben sollte, die er nach dem früheren Rechtszustand nicht hatte. Zunächst haben weder die Landes^ustizverwaltung noch der Ehrengerichtshof geprüft, ob die Beamtentätigkeit des Antragstellers nach Inhalt und Umfang mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist (daß sie da^ Ansehen der Reehtsanwaltschaft nicht berührt, ist wohl selbstverständlich). Es trifft zwar zu, daß ein Beamter grundsätzlich seine ganze Arbeitskraft seinem Bienstherrn zur Verfügung zu stellen hat* Mit diesem allgemeinen Satz läßt sich die Unvereinbarkeit nach den vorgenannten Bestimmungen aber noch nicht begründen, zu demal die Beamtengesetze durchweg die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen ausdrücklich vorsehen. Der Antragsgegner, der geglaubt hat, nach § 14 Abs. 1 Hr. 6 BRAO zur Zurücknahme der Zulassung zwingend verpflichtet zu sein, hat den Fall überhaupt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 15 Hr. 2 BRAO geprüft und daher von seinem Ermessen bisher keinen Gebrauch gemacht. Bei seiner ErmessensentScheidung, hätte er nämlich zu gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gehabt, daß sich der Rechtszustand seit der Ernennung des Antragstellers zu dem Beamten auf Lebenszeit im Jahre 1946 für die hier in Betracht kommende Frage nicht wesentlich geändert Der nach dem oben Gesagten für die Übergangsfälle anwendbare § 15 Nr. 2 BRAO besagt inhaltlich dasselbe, ist aber gegenüber den früheren Regelungen sogar milder, weil er die Zurücknahme der Zulassung nicht zwingend vorschreibt, sondern dem Ermessen der ‘Verwaltungsbehörde überläßt. Wenn der Antragsgegner, obwohl die Sachund Rechtslage seit 194^ im wesentlichen unverändert geblieben war und sich jedenfalls nicht zuungunsten des Antragstellers geändert hatte, mehr als 10 Jahre lang nichts gegen den Antragsteller unternommen hat, so durfte dieser daraus schließen, daß die Justizverwaltung seine Beamtentätigkeit für vereinbar mit dem Anwaltsberuf hielt. Es ist fraglich, ob bei dieser Sachlage der Antragsgegner die gefestigte Stellung des Antragstellers nach so langer Zeit noch auf Grund des § 15 Nr. 2 BRAO erfolgreich angreifen könnte.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 13a FGG § 202 KostO § 200 BRAO § 30 KostO
GrundInkrafttretenGesetzLebenszeitBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

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BHAO § H Abe. 1 Nr, 6, § 15 Hr. 2
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a)	§ 14 Abs. 1 Hr. 6 BBAO regelt nur die Palle, in denen
 ein Rechtsanwalt nach dem 1. Oktober 1959 (dem	/
 Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung) zu dem Richter / oder Beamten auf Lebenszeit ernannt wird.	/
b)	Ist ein Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt zu dem Bichter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt worden und war nach dem früheren Rechtszustand seine Zulassung zur Rechtsan^ waltschaft aus diesem Grunde zurückzunehmen (vgl. § 23 RRAO, \ § 26 Rr. 5 Buchst, e RAO BrZ, § 21 a BerlRAO), so hat die Landes Justizverwaltung gemäß § 15 Hr. 2 BRAO nach pf lieht-* mäßigem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Zulassung zurücknehmen will.
BGH, Besohl, v. 5* duni 1961 - AnwZ (B) 11/61 - Hiedersächsi-
scher BGH für Rechtsanwälte , in Celle -
In dein Verfahren
 ties Rechtsanwalts 3r. Erich Ivl < traße
,, 0
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Proy,eßhevollmächtigte : !
und
 gegen
den ifiedersächsischen Minister der Justiz,
 vertreten durch den Generalstaatsamvalt bei dem Oberlandes-gericht in GfHfc,
 wegen Zurücknahme der Zulassmig zur Rechtsanwaltschaft
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am
5. Juni 1951 unter Mitwix-kung des Senatsprasidenten
 Glanzmann, der 'Rechtsanwälte Br. 1)1 x, Br. habil. Merkel
 und Br. w'intzer sowie der Bundesrichter BÖrtzler, Br. Spengler
 und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
hofs für Rechtsanwälte in Celle vom 95. Januar 1961
und die Yeirfügung des Antragsgegners vom 16. Eebruar I960
aufgehoben.
In beiden Rechtszügen werden gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Ber Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem in beiden Rechtszügen erwach-
Antragsgegner und Beschwerde gegner,
+ 1
Auf die sofoi'tige Beschwerde des Antragstellers rerden der Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichts-
2
ÄT-\;
senen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt .
Gr ü nde :
I.
1. Der Antragsteller ist seit dem 22. April 1933 als Hechtsanwalt bei dem Landgericht in Oldenburg zugelassen. Fach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde er zunächst Ministerialdirektor in dem damaligen Oldenbur-gischen Staatsministerium* und zwar seit dem 1. April 1946 als Beamter auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. Juli 1947 wurde er dann auf Lebenszeit zu dem Vorsitzenden des Vorstandes der Oldenburgischen Landesbrandkasse und des Vorstandes der öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Oldenburg ernannt. Beide sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Hechts (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Oldenbur-gische Landesbrandkasse in der Fassung vom 6. August 1938 * Old.GBl Bd. 50 S. 565 ff § 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 30. November 1933 - Old.GBl Bd. 48 S. 689 ff -)• Auf ihre Beamten finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (Landesbrandkasse: § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes vom 6. August 1938; Landesversicherungsanstalt: § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes vom 30. November 1933 in der Fassung des Gesetzes vom 19* Juli 1937 - Old.GBl Bd. 50 S. 163 ff -). Der Antragsteller ist “mittelbarer Landesbeamteru (§2 Abs. 2 Satz 2 des Fieiersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli I960 - NdsGVBl I960 S. 145).
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2. Durch. Verfügung vom 16» Februar I960 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Hechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO zurück.
Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung (§§ 16 Abs. 4> 39 BRAO). Der Ehrengerichtshof wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig {§42 Abs. 1 Nr. 3t Abs. 4 BRAO). Sie ist auch begründet.
Der Antragsteller ist der Auffassung, § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO treffe nur die Fälle, in denen ein Rechtsan-walt nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (1. Oktober 1959^ vgl. § 237 BRAO) zu dem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Damit hat der Antragsteller im Ergebnis recht.
1.	Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, insbesondere aus der Verwendung der Worte "ernannt wird", kann nichts Sicheres für eine bestimmte Auslegung hergeleitet werden. Der Wortlaut spricht wohl mehr dafür, daß sich die Vorschrift nur auf die Fälle bezieht, in denen jemand nach dem Inkrafttreten der Bundesrecht sanwaltsordn zu dem Beamten ernannt wird (enge Auslegung). Sie könnte nach ihrem Wortlaut aber auch noch auf Fälle bezogen werden, in denen jemand nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt, aber schon vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung, zu dem Beamten ernannt worden ist (weite Auslegung).
2.	Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt nicht was für die eine oder die andere Auslegung sprechen könnte.
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3« Der Ehrengerichtshof führt aus: Angesichts der grundsätzlichen Unvereinbarkeit der Berufsausübung als Anwalt mit dem Amt eines Beamten auf Lebenszeit und angesichts des Zusammenhanges der Bestimmungen in § 7 Nr. 10 und §14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO fehle jeder vernünftige Grund dafür, diejenigen Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung bereits Beamte auf Lebenszeit waren, von der Regelung des § 14 Abs.1 Nr. 6 BRAO auszunehmen.
Das wäre dann richtig, wenn - was der Ehrengerichtshof ersichtlich annimmt - in den hier in Betracht kommenden Fragen (Unvereinbarkeit von Anwalts- und Beamtenberuf und Zulass.ungsrücknahme aus diesem Grunde) die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bundesrechts-anwaltsordnung in deren Geltungsbereich nicht anders gewesen wäre als die in § 14 Abs. 1.Nr. 6 BRAO getroffene Regelung. Wenn es schon vor dem Inkrafttreten der BundesrechtsanwaltsOrdnung rechtens gewesen wäre, daß die Zulassung eines Rechtsanwalts, der zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, zwingend zurückgenommen werden mußte, wenn also § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO keinerlei Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande gebracht hätte, so wäre es in der Tat nicht einzusehen, warum die BundesrechtsanwaltsOrdnung einen bis dahin rechtswidrigen Zustand hätte legalisieren wollen, obwohl sie selbst in den §§ 7 Nr. 10 und 14 Abs. 1 Nr. 6 von der Unvereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Beamten auf Lebenszeit ausgeht.
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Die -Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung war jedoch nicht gleich der im § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO geschaffenen.
 
Eine dieser Vorschrift 'inhaltlich gleiche Bestimmung findet sich in den früheren RechtsanwaltsOrdnungen nicht.
a)	Die Rechtsanwalts Ordnung von 1878, die mit Abänderungen bis 1936 galt, enthielt zwar in § 5 Nr. 4
als zwingenden Versagungsgrund den Fall, daß "der Antragsteller ein Amt bekleidet oder eine Beschäftigung betreibt, welche nach den Gesetzen oder nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer mit dem Beruf oder der Würde der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar sind". Mit dieser Bestimmung konnte im Einzelfall je nach den Umständen einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner Beamteneigenschaft versagt werden. War aber, wenn auch unter Verletzung des § 5 Nr. 4 RAO, ein beamteter Bewerber einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder ein Rechtsanwalt zu dem Beamten ernannt worden, so enthielt das Gesetz keine Vorschrift, wonach die Zulassung aus diesem Grunde wieder hätte zurückgenommen werden müssen {Umkehrschluß aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 aaO). 'Wenn im Zeitpunkt der Zulassung der Versagungsgrund des § $ Nr. 4 RAO Vorgelegen hatte, so bildete das nach § 21 RAO keinen Grund, die Zulassung zurückzunehmen (Friedlaender, RAO 1930 § 21 Rz. 7). Erst recht lag in dem nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen des § *5 Nr. 4 RAO kein Grund für eine Rücknahme der Zulassung.
b)	Die Reichsrechtsanwaltsordnung von 1936 enthielt keine Versagungsgründe für die Zulassung, weil ein Anspruch des Bewerbers auf Zulassung ohnehin nicht bestand. Dagegen enthielt § 23 RRAO einen zwingenden Rücknahmegrund
 für den Fall, daß "der Rechtsanwalt ein Amt•bekleidet oder eine Beschäftigung betreibt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind". Nach dieser Regelung
 
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war von Pall zu Pall zu entscheiden, ob das Amt mit dem Anwaltsberuf vereinbar war oder nicht. Die Bekleidung eines Amtes war nicht schlechthin mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.
c) In der Zeit nach dem Zusammenbruch 1945 bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwältsordnung war die Regelung nicht einheitlich (vgl. die Zusammenstellung der damals einschlägigen Rechtsvorschriften in § 232 Abs. 1 Kr. 12 bis 28 BRAÖ).
aa) Die Rechtsanwaltsordnungen der Länder der amerikanischen Besätzungszone (außer Bremen) sowie die Rechtsanwalts Ordnung des Saarlandes bestimmten, sinngemäß übereinstimmend, wenn auch mit Abweichungen^im Wortlaut, daß ein Rechtsanwalt, der nach seiner Zulassung ein mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbares Aiäjt übernahm, zwar während der Dauer dieses Amtes seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben und den Anwaltstitel nicht führen durfte, daß seine Zulassung zur Anwaltschaft aber fortbestand, so daß er nach der Beendigung seines Amtes einer erneuten Zulassung nicht bedurfte (§§ 21 a, 5 Nr. 4 der bayerischen Rechtsanwaltsordnung; §§ 23, 10 Nr* 4 der Rechtsanwalts-ordnung von Hessen; § 5 Nr. 4, § 21 a der Rechtsanwalts-ordnung für Württemberg-Baden - in der Passung des Art. 4 des Gesetzes vom 30* November 1948	§	24,	§ 14 der
 Rechtsanwaltsordnung für das Saarland). Die nachträgliche Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit war daher in diesen Ländern kein Grund für eine Rücknahme der Zulassung.
bb) Nach der in Bremen geltenden Verordnung vom 3. März 1949 (Ges.Bl. Bremen S. 43) bildete die Beamteneigenschaft weder einen Versagungs-, noch einen Rücknahmegrund (§ 2 Abs. 2 und 3 aaO).
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cc) Pie Länder der französischen Besatzungszone wandten nach 1945 wieder die Hechtsanwalts Ordnung von 1878 in der vor 1933 geltenden Passung an (vgl. die in § 232 Abs. 1 Hr. 12 his 14, 16, 21, 25 BRAO angeführten Gesetze, Anordnungen und Erlasse für die Länder Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und Südbaden). Es galt daher das obemtzu a) Gesagte. Auch in diesen Ländern bildete demnach die nachträgliche Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit keinen Rücknahmegrund.
dd) Die Rechtsanwaltsordnungen für die britische Zone vom 10. März 1949 - in Kraft seit dem 1. April 1949 -(§ 26 Hr. 5 e) und für Berlin vom 6. Mai 1952 (§ 21 a in * Verbindung mit § 5 Hr. 6) schlossen sich der Regelung der Reichsrechtsanwaltsordnung an. Die Zulassung mußte zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt ein Amt bekleidete, das mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar war. Baß aber die Stellung als Beamter auf Lebenszeit in .jedem Palle einen zwingenden Versagungs- und Rücknahmegrund bilden sollte, wie das jetzt in der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmte ist, war in jenen Gesetzen nicht ausgesprochen.
So sind denn auch z.B. in Berlin während der Geltungsdauer der Berliner RAO zwei ordentliche Universitätsprofessoren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, wie sich aus dem in diesem Verfahren beigezogenen Schreiben des Berliner Justizsenators an den Bundesjustizminist er vom 18. August I960 ergibt.
4.	Bemnach hat § 14 Abs. 1 Hr. 6 der Bundesrechtsan-waltsordnung in deren gesamten Geltungsbereich eine Verschärfung des bisherigen Rechtszustandes herbeigeführt.
Denn nach den vorher geltenden Gesetzen konnte es Rechtsanwälte geben, die Beamte auf Lebenszeit geworden waren,
 ohne daß ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hätte zurückgenommen werden müssen. Sie waren vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung in rechtmäßiger Weise sowohl Rechtsanwälte als auch Beamte auf Lebenszeit.
Angesichts dieser Rechtslage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Gesetzgeber habe mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO in eine bis dahin rechtmäßig bestehende Rechtsstellung von Rechtsanwälten eingreifen wollen, die schon beim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung zugleich Beamte waren (f’Übergangsfällen), wenn ihnen nach den bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts-ordnung geltenden Vorschriften die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen ihrer Beamteneigenschaft nicht hätte entzogen werden dürfen. Denn in einer solchen Regelung würde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit liegen (vgl. dazu BVerfG 1 , 264, 280; 2, 237, 264; 2,=*380, 403; 3, 58, 150; 7, 89V 92, 93; 7, 129, 151, 152; 8, 274). Han kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen, daß er mit der Neuregelung in § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO gegen diesen Grundsatz hätte verstoßen und in wohlerworbene Rechte hätte eingreifen wollen. Es ist daher der engeren Auslegung dieser Vorschrift der Vorzug zu geben, bei welcher ein solcher Eingriff in wohlerworbene Rechte nicht in Betracht kommt.
5.	La demnach der § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO nur die Fälle regelt, in denen ein Rechtsanwalt nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, und da diese Voraussetzung bei dem Antragsteller nicht vorliegt, durfte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers nicht unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO zurücknehmen. Der Verwaltungsakt des Antragsgegners ist aus diesem Grunde fehlerhaft.
 
6.	Der Ehrengerichtshof hat ausgeführt, wenn auf ’'Übergangsfälle” § 14 Abs# 1 Nr, 6 BRAO nicht anwendbar sei, so müsse auf sie doch § 15 Nr. 2 BRAO angewendet werden.
Ob dem allgemein beizutreten ist, ist zweifelhaft. Soweit nach dem für den Anwalt vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung maßgebenden Recht die Beamteneigenschaft schlechthin kein Grund war, die Zulassung zu-rückzunehmen, werden aus den vorgenannten Gründen auch gegen die Anwendung des § 15 Nr. 2 BRAO Bedenken bestehen.
Es wird auch in dieser Hinsicht nicht angenommen werden können, daß das neue Gesetz eine rechtmäßig erlangte Rechts-” Stellung schmälern wollte.
Unbedenklich ist § 15 Nr. 2 BRAO aber anwendbar in den ”Übergangsfallen”, in welchen dem Rechtsanwalt schon nach dem früheren Rechtszustand die Zulassung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Beamtentätigkeit hätte entzogen werden müssen. Das trifft insbesondere für den Bereich der früheren britischen Zone zu, zu dem auch der Antragsteller gehört. Denn mit dem dort bis zu dem 50. September 1959 geltenden § 26 Nr. 5 e RAO BrZ und auch mit dem davor geltenden § 23 RRAO stimmt § 15 Nr# 2 BRAO in der tatbestandliehen Voraussetzung im wesentlichen überein.	i
Liegt ein Fall vor, in dem einem Rechtsanwalt wegen der Art seiner Beamtentätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hätte entzogen werden müssen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, daß der Rechtsanwalt und Beamte erst durch das Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung eine nunmehr unangreifbare Rechtsstellung erlangt- haben sollte, die er nach dem früheren Rechtszustand nicht hatte. Das wäre umso weniger gerechtfertigt, als die Bundesrechtsanwaltsardnung für die Zukunft die Unverein-

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barkeit zwischen dem Beruf des Rechtsanwalts und dem des Beamten auf Lebenszeit in aller Schärfe ausspricht. Es wäre nicht einzusehen, daß in einem Übergangsfall” eine bis dahin vernichtbare Rechtsstellung eines Antragstellers lediglich durch das Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts Ordnung zur Unangreifbarkeit erstarkt sein sollte.
In einem solchen "Übergangsfall" hat die Justizverwaltung daher zu prüfen, ob sie die Zulassung auf Grund des § 15 Hr. 2 BRAO zurücknehmen soll, was in ihrem pflichtmäßigen Ermessen steht.
7.	Im vorliegenden Pall ist der Bundesgerichtshof keinesfalls in der Lage, den angefochtenen Verwaltungsakt des Antragsgegners auf der rechtlichen Grundlage des § 15 Nr* 2 BRAO aufrechtzuerhalten.
Zunächst haben weder die Landes^ustizverwaltung noch der Ehrengerichtshof geprüft, ob die Beamtentätigkeit des Antragstellers nach Inhalt und Umfang mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist (daß sie da^ Ansehen der Reehtsanwaltschaft nicht berührt, ist wohl selbstverständlich). Biese Prüfung ist nach § 15 Nr. 2 BRAO ebenso unerläßlich, wie sie es auch schon nach § 26 Nr. 5 e RAD BrZ war. Bie Unvereinbarkeit ist gerade im Palle des Antragstellers keineswegs selbstverständlich. Es trifft zwar zu, daß ein Beamter grundsätzlich seine ganze Arbeitskraft seinem Bienstherrn zur Verfügung zu stellen hat* Mit diesem allgemeinen Satz läßt sich die Unvereinbarkeit nach den vorgenannten Bestimmungen aber noch nicht begründen, zu demal die Beamtengesetze durchweg die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen ausdrücklich vorsehen. Unrichtig ist die in dem angefochtenen Verwaltungsakt enthaltene Bemerkung, die Rechtsanwaltschaft dürfe nicht als'Nebenbeschäftigung1' ausgeübt
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werden. In seiner Entscheidung BGHZ S3, 266 hat der erkennende Senat das Gegenteil ausgesprochen und begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiernach gebotene Prüfung des Einzelfalls in dem vorliegenden gerichtlichen Anfechtungsverfahren nachgeholt werden könnte. Es wird vielfach zulässig sein, zur Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes tatsächliche und rechtliche Gründe zu verwerten, die die Verwaltungsbehörde nicht berücksichtigt hat, die aber schon bei Erlaß des Verwaltungsaktes gegeben waren. Im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsakt mit Hilfe des § 15 Hr. 2 BRAO jedenfalls deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil diese Bestimmung - im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Hr. 6 BRAO - der Verwaltungsbehörde die Zurücknahme der Zulassung nicht zwingend verschreibt, sondern in ihr Ermessen stellt.
Der Antragsgegner, der geglaubt hat, nach § 14 Abs. 1 Hr. 6 BRAO zur Zurücknahme der Zulassung zwingend verpflichtet zu sein, hat den Fall überhaupt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 15 Hr. 2 BRAO geprüft und daher von seinem Ermessen bisher keinen Gebrauch gemacht.
Es ist möglich, ja sogar naheliegend, daß der Antrags-* gegner die Rücknahme der Zulassung nicht ausgesprochen hätte, wenn er sich bewußt geworden v/äre, daß diese Entscheidung ihm nicht zwingend vorgeschrieben war, eoMörn nach § 15 Hr. 2 BRAO in seinem pflichtmäßigen Ermessen lag. Bei seiner ErmessensentScheidung, hätte er nämlich zu gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gehabt, daß sich der Rechtszustand seit der Ernennung des Antragstellers zu dem Beamten auf Lebenszeit im Jahre 1946 für die hier in Betracht kommende Frage nicht wesentlich geändert
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hatte. Sowohl die damals in der britischen Zone nach 1945 zunächst noch weitergeltende Reichsrechtsanwaltsordnung (§ 23) als auch die dort seit dem 1. April 1949 geltende Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone (§26 Nr. 5 e) bestimmten, inhaltlich insoweit übereinstimmend, daß die Zulassung zurückzunehmen sei, wenn der Rechtsanwalt^ eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der nach dem oben Gesagten für die Übergangsfälle anwendbare § 15 Nr. 2 BRAO besagt inhaltlich dasselbe, ist aber gegenüber den früheren Regelungen sogar milder, weil er die Zurücknahme der Zulassung nicht zwingend vorschreibt, sondern dem Ermessen der ‘Verwaltungsbehörde überläßt.
Wenn der Antragsgegner, obwohl die Sachund Rechtslage seit 194^ im wesentlichen unverändert geblieben war und sich jedenfalls nicht zuungunsten des Antragstellers geändert hatte, mehr als 10 Jahre lang nichts gegen den Antragsteller unternommen hat, so durfte dieser daraus schließen, daß die Justizverwaltung seine Beamtentätigkeit für vereinbar mit dem Anwaltsberuf hielt. Es ist fraglich, ob bei dieser Sachlage der Antragsgegner die gefestigte Stellung des Antragstellers nach so langer Zeit noch auf Grund des § 15 Nr. 2 BRAO erfolgreich angreifen könnte.
Auch im öffentlichen Recht gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze über Treu und Glauben und Verwirkung (vgl. Forsthoff, Verw. r... 1961 S. 155, 157; Koehler, VwGO § 113 B VI 5 f; Klinger, VwGO* £ § 42 G III; mit weiteren Nachweisen). Näher braucht hierauf jedoch in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts schon aus den weiter oben erörterten Gründen geboten ist.
 
8.	Nach alledem sind sowohl der Beschluß des Bhrenge-richtshofs als auch die Verfügung des Antragsgegners aufzuheben.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus den §§ 201 Abs. 2, 39» 202 Abs* 3 BRAO. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsgegner dem Antragsteller die diesem in beiden Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO).
Die Wert fest Setzung ergibt sich aus. den §§ 202 Abs. 2, 200 BRAO, 30 Abs. 2* KostO.
Glanzmann	Br.	Dix	Dr.	Merkel	Br.	Wintzer
 Börtzler	Spengler	Br.	Vogt