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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO". 2 Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V. m. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 4.

Zitierte Normen: § 29a FGG § 42 BRAO § 131d KostO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 11/05
BESCHLUSS
vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 15. Mai 2006
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
1	Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO".
2	Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.
-3-
3	Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
 vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war. Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefunden (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewiesen.
4
Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh-
rentatbestand (§131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KRB 2/05; OLG Köln NStZ 2006, 181).
Hirsch	Otten	Ernemann
 Hauger	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04 -
Frellesen