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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren betreffend den Antrag, berufsrechtliche Maßnahmen gegen Rechtsanwälte einzuleiten. Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen: Der Antragsteller begehrt die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Rechtsanwälte, die mit Rechtsstreitigkeiten befaßt waren, an denen er beteiligt war. Januar 1996, mitgeteilt, daß er Veranlassung für die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen die genannten Rechtsanwälte nicht sehe. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben an den Anwaltsgerichtshof vom 8. Februar 1996 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den nach Abgabe das Anwaltsgericht als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Bundesrechtsanwaltsordnung eröffnet gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ein Rechtsmittel als statthaft nur in den dort näher bezeichneten - vorliegend nicht betroffenen - Fallgestaltungen (vgl. Deshalb ist gegen die Ablehnung standesrechtlicher Maßnahmen durch die zuständigen Standesorganisationen der Rechtsweg zu den Anwaltsgerechten nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 304 StPO
EinleitungMaßnahmeunzulässigBeschwerdeRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 10/97
vom 21. Juli 1997
in dem Verfahren
 betreffend den Antrag, berufsrechtliche Maßnahmen gegen Rechtsanwälte einzuleiten.
Antragsteller und Beschwerdeführer:
Josef
 istraße
Beteiligte:
Rechtsanwaltskammer	R
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
3

Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Rechtsanwälte, die mit Rechtsstreitigkeiten befaßt waren, an denen er beteiligt war. Der Vorstand der Rechtsanwaltskaroraer Köln hat dem Antragsteller mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 4. Januar 1996, mitgeteilt, daß er Veranlassung für die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen die genannten Rechtsanwälte nicht sehe. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben an den Anwaltsgerichtshof vom 8. Januar und 7. Februar 1996 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den nach Abgabe das Anwaltsgericht als unzulässig zurückgewiesen hat. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen näher benannte Rechtsanwälte auch durch den Anwaltsgerichtshof verlangt hat, ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Ablehnung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, berufsrechtliehe Maßnahmen gegen Rechtsanwälte einzuleiteii, könne durch die Anwaltsgerichte nicht überprüft werden; der Anwaltsgerichtshof unmittelbar sei zur Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen nicht befugt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
4
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung eröffnet gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ein Rechtsmittel als statthaft nur in den dort näher bezeichneten - vorliegend nicht betroffenen - Fallgestaltungen (vgl. § 42 Abs. 1 BRAO [Verfahren betreffend die Zulassung des Rechtsanwalts], § 223 BRAO [Anfechtung sonstiger Verwaltungsakte], §§ 122 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 116 Satz 2 BRAO i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO [gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens], § 145 BRAO [Revision im anwaltsgerichtlichen Verfahren]).
Der Antragsteller sieht sich beschwert durch behauptete Anwaltsfehler in einem zivilrechtlichen Vaterschaftsprozeß. Die hierwegen begehrte Einleitung Standesrechtlieher Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer Köln nach Sachprüfung abgelehnt.
Im standesrechtlichen Verfahren stehen einem angeblich durch anwaltliches Fehlverhalten betroffenen "Antragsteller" keine Beteiligungsrechte zu. Deshalb ist gegen die Ablehnung standesrechtlicher Maßnahmen durch die zuständigen Standesorganisationen der Rechtsweg zu den Anwaltsgerechten nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund wareft die Rechtsmittel des Antragstellers in allen Instanzen als unzulässig zurückzuweisen.
5
Es gibt keinen Grund, in dem hier vorliegenden Verfahren, für das der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 223 Rn. 15 f m.w.N.), eine weitergehende Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen, als sie im Verfahren nach § 223 BRAO gegeben wäre.
Über die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Geiß	van	Gelder	Basdorf	Streck
 Schott	Körner	Wüllrich