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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 5. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (st. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller weder die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt noch dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch nicht gefährdet sind. Februar 1995 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß betreffend das Girokonto des Antragstellers oder ein anderes bei der Kreissparkasse Calw für ihn geführtes Konto wegen einer - relativ niedrigen - Forderung von 938 DM erlassen. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers wird nicht dadurch beseitigt, daß er für Fremdgelder ein Anderkonto unterhält. Der Senat hält die persönliche Anwesenheit des Antragstellers zur Sachaufklärung nicht für erforderlich und hat auch

Zitierte Normen: § 14 BRAO
KontoBRAOAntragsgegnerAnwaltsgerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 10/95
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernhard Sj Hl
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, S|
>latzi
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1994 ergangenen Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 beim Amtsgericht Nagold und dem Landgericht Tübingen sowie seit 1990 auch bei dem Oberlandesgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen.
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Durch Verfügung vom 20. Januar 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.	Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners wurde gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vermutet, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, weil das Amtsgericht Nagold am 18. Mai 1993 gegen ihn einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen hatte und dies im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 65/94, 69/94, 72/94 und 76/94). Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller weder die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt noch dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch nicht gefährdet sind. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt.
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2.	Auch während des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf sgrund nicht zweifelsfrei weggefallen. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde hat vielmehr das Amtsgericht Horbach am 13. Februar 1995 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß betreffend das Girokonto des Antragstellers oder ein anderes bei der Kreissparkasse Calw für ihn geführtes Konto wegen einer - relativ niedrigen - Forderung von 938 DM erlassen. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die vorhandenen Tilgungsmöglichkeiten hat der Antragsteller nicht eingereicht, geschweige denn belegt.
Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers wird nicht dadurch beseitigt, daß er für Fremdgelder ein Anderkonto unterhält. Denn nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge werden auf Konten überwiesen. Zahlungen in bar oder mit Schecks kommen immer wieder vor. Sie kann der Antragsteller nicht wirksam vor dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger schützen. Auch wenn er, wie er behauptet, wegen seiner steuerberatenden Tätigkeit '’seit geraumer Zeit" mit Fremdgeldern nicht in Berührung kommt, so bietet dies schon deswegen keinen wirksamen Schutz der Rechtsuchenden, weil er seinen Tätigkeitsbereich jederzeit ändern und andere Mandate annehmen kann.
3.	Für eine Vertagung des Termins bestand kein Anlaß. Der Senat hält die persönliche Anwesenheit des Antragstellers zur Sachaufklärung nicht für erforderlich und hat auch
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nicht dessen Erscheinen angeordnet. Das vorgelegte ärztliche Attest von heute reicht nicht aus, um eine Verhandlungsoder Reiseunfähigkeit zu belegen.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 von Hase	Müller	Kieserling