Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 17. Der Ehrengerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, daß der Antragsgegner in der Widerruf sverfügung Vermögensverfall und Gefährdung der Rechtsuchenden rechtsund ermessensfehlerfrei festgestellt und daher die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen hat. Dafür, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich beseitigt worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte; vielmehr sind zahlreiche weitere Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt geworden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 10/94 vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Horst D. fplatz®, Bl - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, ttraße - Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1993 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bonn und dem Landgericht Bonn zugelassen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 17. August 1993 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der 3 Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt, ohne den Antrag schriftlich zu begründen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde, die der Antragsteller wiederum nicht begründet hat. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) , hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, daß der Antragsgegner in der Widerruf sverfügung Vermögensverfall und Gefährdung der Rechtsuchenden rechtsund ermessensfehlerfrei festgestellt und daher die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen hat. 4 Dafür, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich beseitigt worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte; vielmehr sind zahlreiche weitere Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt geworden. Jähnke Ulsamer Groß Schmitz