Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt am 13. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. In den letzten drei Jahren sind gegen den Antragsteller eine Fülle von Mahn- und Klageverfahren erfolgreich durchgeführt worden; die fruchtlose Vollstreckung in einer Reihe dieser Fälle führte zu Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Summe der ungesicherten Schulden belief sich nach den eigenen Angaben des Antragstellers auf über 250.000 DM. b) Die weitere Voraussetzung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ergab sich daraus, daß die Gläubiger über Vollstreckungsmaßnahmen auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller Schulden von immer noch deutlich über 200.000 DM nicht in Abrede gestellt. Ein gestellter "Erlaßantrag" und unverbindliche Vergleichsgespräche ändern nichts an dem Schuldenstand, den der Antragsteller immer noch auf über 140.000 DM beziffert.
<32 2022 034, BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fB) 10/92 BESCHLUSS vom 13. April 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Karl-Heinz Gl Rl ;traß Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte ^^und Partner, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, LJ WtKKKtfr vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig, Antragsgegner und Beschwerdegegner, 3Z Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt am 13. April 1992 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. November 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; seit 1970 hat er seine Kanzlei in Rendsburg. 3 Mit Erlaß vom 18. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 11. November 1991 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 13/91 - und vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerruf s Verfügung vor. 3Z In den letzten drei Jahren sind gegen den Antragsteller eine Fülle von Mahn- und Klageverfahren erfolgreich durchgeführt worden; die fruchtlose Vollstreckung in einer Reihe dieser Fälle führte zu Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Summe der ungesicherten Schulden belief sich nach den eigenen Angaben des Antragstellers auf über 250.000 DM. Trotz verschiedener Zahlungen und Konsolidierungsbemühungen war nicht erkennbar, daß der Antragsteller seine Schulden werde in absehbarer Zeit tilgen können. Bei zunächst angegebenen Bruttoumsätzen seiner Praxis in Höhe von monatlich 10.000 DM bis 15.000 DM in der letzten Hälfte des Jahres 1990 betrugen die monatlichen festen Ausgaben (ohne Berücksichtigung der auf die Schulden zu erbringenden Zins-und Tilgungsleistungen) deutlich über 7.000 DM. Damit waren für den Antragsgegner genügend Anhaltspunkte gegeben, den Widerruf der Zulassung auszusprechen. b) Die weitere Voraussetzung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ergab sich daraus, daß die Gläubiger über Vollstreckungsmaßnahmen auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungs-maßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91). 5 Derartige weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind während des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof bekannt geworden. Darüber hinaus ist der Antragsteller von einem Mandanten wegen Einbehaltung von Fremdgeldern klageweise in Anspruch genommen worden. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Widerrufs maßgebend ist, kann es im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Für eine solche Beurteilung besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller Schulden von immer noch deutlich über 200.000 DM nicht in Abrede gestellt. Seinen Praxisumsatz hat er auf monatlich 8.000 DM beziffert und die Praxiskosten mit 3.300 DM (zuzüglich monatlich rund 1.750 DM an Rechtsanwalt Schüler) angegeben. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann von einem zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes keine Rede sein. Die behauptete Rückführung eines Teils der Schulden ist nicht ausreichend belegt bzw. nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein gestellter "Erlaßantrag" und unverbindliche Vergleichsgespräche ändern nichts an dem Schuldenstand, den der Antragsteller immer noch auf über 140.000 DM beziffert. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder v. Hase Kieserling Salditt