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BGH

Gericht: BGH

November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. September 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die erneute Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstel- 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere” Im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen” Härte sind weltergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein” spürbare Härte, die gemäß 5 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bel der Beurteilung der umstände des Einzelfalls 1st weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte” bei Ihm erfüllt sind. Maßgeblich sind nicht die zulassungsgebundenen Mandate aus dem Gebiet der Doppelzulassung Insgesamt, sondern nur solche, die auch tatsächlich aus den abgetrennten Gebieten stammen (Senatsbeschluß vom 29. Hierzu hat sich der Antragsteller auch Im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, obwohl er spätestens durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofes darauf hingewiesen wurde, daß es für die Wertung am Maßstab des S 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Einbußen sämtlich auf Mandate aus den ausgegliederten Gebieten zurückzuführen sind, wäre dies für die Annahme einer besonderen Härte nicht ausreichend. Auch wenn dem Antragsteller aufgrund des Sozietätsvertrages ein höherer Gewinnanteil zusteht und er deshalb lm Verhältnis stärker vom Fortfall der Doppelzulassung betroffen 1st, vermag dies ln seiner Person keine besondere Härte zu begründen. 4. Unzutreffend sind weiter die Ausführungen des Antragstellers, daß der in Hessen geltende Grundsatz der Singularzulassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig sei und ihm hierfür als Ausgleich die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen erhalten werden müsse. Überdies ist nicht ersichtlich, inwieweit die nach Auffassung des Antragstellers grundgesetzwidrige Verweigerung einer gleichzeitigen Zulassung beim Oberlandesgericht einen Anspruch auf gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen begründen soll.

Zitierte Normen: Art. 3 GG

Volltext der Entscheidung

2029 098

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 10/91
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Udo
*
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
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 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwaltssachen» hat am 27. Mal 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes» Prof. Dr. Odersky» die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser» Dr. Paepcke und Dr. Saldltt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 21. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe;
I.
Der Antragsteller 1st seit 1976 beim Landgericht Limburg und beim Amtsgericht Wetzlar als Rechtsanwalt zugelassen. Er 1st zugleich als Notar tätig und übt seinen Beruf lm Rahmen einer aus Insgesamt sieben Rechtsanwälten bestehenden Sozietät aus.
Zwischen 1972 und 1979 wurden mehrere Gebietsteile aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar ln den Amts- bzw. Landgerichtsbezirk Gießen eingegliedert (GVbl. I 1972, 84;
 GVbl. I 1974, 237; GVbl. I 1978, 143; GVbl. I 1979, 179). Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellte daraufhin am 5. November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. März 1990 geboten 1st. Der Antragsteller wurde aufgrund der allgemeinen Feststellung mit Verfügung vom 5. Dezember 1979 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zu dem 31. März 1990 zugleich beim Landgericht Gießen zugelassen.
Mit Schreiben vom 13. September 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die erneute Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hinaus beantragt. Mit Verfügung vom 5. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstel-
lers beim Landgericht Gießen widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (S 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit S 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5r Abs. 4 BRAO). sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1.	Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90; vgl. hierzu auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 = AnwBl. 1989, 669). Das europäische Gemeinschaftsrecht ist - wie der Senat ebenfalls entschieden hat (BGHZ 108, 342 ff) - auf einen derartigen Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, nicht anwendbar. An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers fest.
2. Die Landes j us tizverwaltung kann im Einzel fall nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf
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Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere” Im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
 BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 35/90) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen” Härte sind weltergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein” spürbare Härte, die gemäß 5 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweit zulas sung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer ln Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ablel-ten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt Insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bel der Beurteilung der umstände des Einzelfalls 1st weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte” bei Ihm erfüllt sind.
a) Der Antragsteller hat lediglich pauschal seine Umsatzeinbußen mit jährlich ca. 100.000 DM beziffert. Damit hat er seiner Mitwirkungspflicht (S 36 a BRAO) nicht genügt. Maßgeblich sind nicht die zulassungsgebundenen Mandate aus dem Gebiet der Doppelzulassung Insgesamt, sondern nur solche, die auch tatsächlich aus den abgetrennten Gebieten stammen (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990
-	AnwZ (B) 40/90; Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990
-	AnwZ (B) 55/90 jeweils m.w.Nachw.). Hierzu hat sich der Antragsteller auch Im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, obwohl er spätestens durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofes darauf hingewiesen wurde, daß es für die Wertung am Maßstab des S 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt.
Selbst wenn unterstellt wird, daß die Einbußen sämtlich auf Mandate aus den ausgegliederten Gebieten zurückzuführen sind, wäre dies für die Annahme einer besonderen Härte nicht ausreichend. Der Antragsteller übt seinen Beruf ln einer leistungsstarken Sozietät aus, der es möglich sein muß, solche Umsatzeinbußen - deren Größenordnung der Antragsteller mit etwa 10 % angegeben hat - weitgehend auszugleichen. Auch wenn dem Antragsteller aufgrund des Sozietätsvertrages ein höherer Gewinnanteil zusteht und er deshalb lm Verhältnis stärker vom Fortfall der Doppelzulassung betroffen 1st, vermag dies ln seiner Person keine besondere Härte zu begründen. Dem steht entgegen, daß der Antragsteller aus der leistungsstarken Praxis höhere Einkünfte erzielt und für Ihn eine Umsatzeinbuße deshalb leichter hinzunehmen und aufzufangen sein wird.
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b) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer besonderen Härte.
4. Unzutreffend sind weiter die Ausführungen des Antragstellers, daß der in Hessen geltende Grundsatz der Singularzulassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig sei und ihm hierfür als Ausgleich die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen erhalten werden müsse. Die durch § 226 Abs. 2 BRAO vorgenommene Differenzierung trägt unterschiedlichen historischen Entwicklungen Rechnung und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens (BGHZ 71, 28 ff). Überdies ist nicht ersichtlich, inwieweit die nach Auffassung des Antragstellers grundgesetzwidrige Verweigerung einer gleichzeitigen Zulassung beim Oberlandesgericht einen Anspruch auf gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen begründen soll.
Kutzer
 Thode
Odersky
 Veser
Ulsamer
 Paepcke
Salditt