Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1979 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 23. August 1976 zugleich bei dem Landgericht Krefeld zugelassen; diese Zulassung wurde gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO bis zu dem 30. März 1989 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld zurückgenommen; durch die längere Bearbeitungsdauer sei im Ergebnis die vom Antragsteller erstrebte erneute, auf zwei Jahre befristete Verlängerung der Doppelzulassung erreicht. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, eine Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung bei dem Landgericht Krefeld bis zu dem 30. Oktober 1989 gestellten Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung bis zu dem 31. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war und ist allein der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Erlaß des Antragsgegners vom 3. März 1989, durch den die Zurücknahme der gleichzeitigen Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Krefeld verfügt worden ist. Sie ist infolge der auf schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 227 a Abs.8, § 35 Abs. 2 Satz 7 BRAO) bisher nicht effektiv geworden, vielmehr blieb der Antragsteller bis zur heutigen Entscheidung des Senats auch bei dem Landgericht Krefeld rechtswirksam zugelassener Rechtsanwalt. (erneute) Verlängerung der Doppelzulassung gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ebenso wie die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens - nicht fristgerecht - angebrachten weiteren Verlängerungsanträge des Antragstellers, zuletzt bis zu dem 31.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 10/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Theodor H VI itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ____ ___ Platz , vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, Will wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaItsSachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am geborene Antragsteller ist seit dem 2. August 1956 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. In Viersen ist er seitdem als Rechtsanwalt tätig. 3 Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene "Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen" vom 18. Dezember 1969 (GV. NW. S. 966) wurden die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Viersen gehörenden Gemeinden Neersen und Schiefbahn mit den Gemeinden Anrath und Willich zu einer neuen Stadt Willich zusammengeschlossen, die insgesamt dem Landgerichtsbezirk Krefeld zugeordnet wurde. Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 33/75 - stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 26. Juli 197 6 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei seit dem 1. Januar 1970 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Viersen beibehalten hatten, bei dem Landgericht Krefeld zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten sei. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1979 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 23. August 1976 zugleich bei dem Landgericht Krefeld zugelassen; diese Zulassung wurde gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO bis zu dem 30. September 1986 verlängert. Mit Antrag vom 25. März 1986 hat der Antragsteller die weitere Verlängerung der bestehenden Doppelzulassung "um zu demindest weitere zwei Jahre" beantragt. Durch Erlaß vom 3. März 1989 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Krefeld zurückgenommen; durch die längere Bearbeitungsdauer sei im Ergebnis die vom Antragsteller erstrebte erneute, auf zwei Jahre befristete Verlängerung der Doppelzulassung erreicht. 4 Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, eine Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung bei dem Landgericht Krefeld bis zu dem 30. September 1989 zu erreichen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg . Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, der Ehrengerichtshof habe den in der mündlichen Verhandlung gemäß Schriftsatz vom 16. Oktober 1989 gestellten Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung bis zu dem 31. März 1990 nicht be-schieden. Ausweislich des Protokolls über die Verhandlung vom 20. Oktober 1989 hat der Ehrengerichtshof diesen Antrag durch verkündeten Beschluß zurückgewiesen. Einer näheren Erörterung bedurfte es nicht. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war und ist allein der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Erlaß des Antragsgegners vom 3. März 1989, durch den die Zurücknahme der gleichzeitigen Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Krefeld verfügt worden ist. Sie ist infolge der auf schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 227 a Abs. 8, § 35 Abs. 2 Satz 7 BRAO) bisher nicht effektiv geworden, vielmehr blieb der Antragsteller bis zur heutigen Entscheidung des Senats auch bei dem Landgericht Krefeld rechtswirksam zugelassener Rechtsanwalt. Nachdem der fristgerecht gestellte Antrag auf 5 (erneute) Verlängerung der Doppelzulassung gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ebenso wie die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens - nicht fristgerecht - angebrachten weiteren Verlängerungsanträge des Antragstellers, zuletzt bis zu dem 31. März 1990, durch Zeitablauf ihre Erledigung gefunden haben, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO berechtigt gewesen wären. Im Ergebnis ist daher der angefochtene Rücknahmeerlaß nicht zu beanstanden. Merz Ulsamer Kutzer Thode Meisterernst Veser Paepcke