Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Juni 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach S 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Juni 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Daß der Antragsteller nicht nur vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, zeigt die weitere Entwicklung. Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des Vermögensverfalls zu Recht bejaht. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind (S 15 Nr. 1 BRAO), war am Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers mehrfach gepfändet worden sind. Selbst wenn der Antragsteller sein Bankkonto in Zukunft Dritten gegenüber nicht mehr angibt, ist noch nicht sichergestellt, daß Mandantengelder vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt werden. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356?
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 10/89 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Hans-Karl F itraße r Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, UflHHHI^-PlatzfP, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H||HBstraße^^, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Se- - nats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1989 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 32 Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 14. September 1964 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Juni 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach S 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach S 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögens verfall im Sinne des § 15 Nr. 1 QRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbe-schl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87 u. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 8/87, jeweils m.w.N.). So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner am 6. Juni 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. 5 32 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatten neun Gläubiger Vollstreckungstitel über einen Gesamtbetrag von 105.656,44 DM gegen den Antragsteller erwirkt. Zur Durchsetzung dieser Forderungen war mehrfach fruchtlos in das bewegliche Vermögen des Antragstellers vollstreckt worden. Dabei wurden auch seine Geschäftskonten gepfändet. Auf seinem Grundbesitz wurden Sicherungshypotheken eingetragen. In fünf Fällen wurde der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt. Auffallend ist, daß der Antragsteller auch Forderungen in der Größenordnung von wenigen 100 DM nicht beglichen hat, sondern es auch wegen dieser relativ geringfügigen Beträge zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen. Dies alles sind deutliche Anzeichen dafür, daß der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Antragsteller Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines Hausgrundstücks ist. Denn dieser Grundbesitz ist hoch belastet und steht für eine Schuldtilgung nicht zur Verfügung. Die Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit reichen ersichtlich nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Daß der Antragsteller nicht nur vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, zeigt die weitere Entwicklung. Während des ehrengerichtlichen Verfahrens sind sechs weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Außerdem mußte der Antragsteller seine Praxisräume aufgeben, weil er mit der Mietzahlung erheblich in Rückstand geraten war. 6 Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des Vermögensverfalls zu Recht bejaht. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind (S 15 Nr. 1 BRAO), war am 6. Juni 1988 erfüllt. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers mehrfach gepfändet worden sind. Selbst wenn der Antragsteller sein Bankkonto in Zukunft Dritten gegenüber nicht mehr angibt, ist noch nicht sichergestellt, daß Mandantengelder vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt werden. Nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge werden auf Konten überwiesen. Es kommt immer wieder vor, daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht. Angesichts seiner Schuldenlast wird der Antragsteller immer wieder in Versuchung sein, dem Drängen seiner Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden. Daß diese Gefahr besteht, wird dadurch unterstrichen, daß der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Fremdgelder nicht bestimmungsgemäß weitergeleitet hat. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der 7 jr Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; der Antrags-gegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 2. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356? 84, 149). Diese Voraussetzung ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht erfüllt. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nicht erkennbar. Merz Ulsamer Lepa Schmitz Schaefer Weise v. Hase