in dem Verfahren des Assessors Eckard traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch ihren Präsidenten, B^H^straß Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird bei Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den entsprechenden vom Ehrengerichtshof für die 1. Der Präsident des Oberlandesgerichts in Celle hat daraufhin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 16. Februar 1987 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht und zur Begründung folgendes ausgeführts Der Antragsteller befinde sich in "völlig desolaten finanziellen Verhältnissen". Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liege vor, so hat die Antragsgegnerin zusammenfassend dargelegt, weil sich aus den "beizuziehenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stade ergeben könnte", daß er Fremdgelder veruntreut habe. Auch die finanzielle Situation "könnte für die Versagung der Zulassung sprechen", weil in der Art und Weise, wie ein Rechtsanwalt den Vermögensverfall herbeigeführt habe, eine Standesunwürdigkeit zu erblicken sei. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller befinde sich nach wie vor in Vermögensverfall. Aus der Art und Weise des Entstehens des Vermögensverfalls könne die Standesunwürdigkeit nicht hergeleitet werden, weil er nach dem unwiderlegten Vorbringen des Antragstellers auf dem "jahrelangen Mißverhältnis zwischen den Einnahmen ... Mit ihr macht er geltend, daß die Feststellungen des Strafurteils, durch das er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bestraft worden sei, nicht ungeprüft übernommen werden könnten, weil er in dem Strafverfahren nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen sei; ein Antrag, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, sei abgelehnt worden. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständ. a) Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. aa) Er hat bei der Prüfung, ob dies so ist, zu Recht das Vorbringen der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, in dem die Möglichkeit von früheren Verstößen gegen das Standes- Wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat, begründet Vermögensverfall als solcher nicht die Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO. Der Senat hat allerdings mehrfach entschieden, daß dieser Umstand im Rahmen der Unwürdigkeitsprüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO Berücksichtigung finden dürfe und daß hierbei die Art und Weise, wie der Vermögensverfall herbeigeführt ist, sowie die schuldhafte Verzögerung der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein negatives Urteil über den Bewerber begründen können (Senatsentscheidung vom 30. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil Grundlage der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht dessen Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO) war, sondern sein Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Es mag sein, daß der Antragsteller den Verzicht nur ausgesprochen hat, um der Rücknahme seiner Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO zu entgehen; daß seine Vermögensverhältnisse damals, wie auch jetzt, ungeordnet sind, stellt er nicht in Abrede. Der Ehrengerichtshof hat erwogen, daß der nach wie vor bestehende Vermögensverfall der Zulassung des Antragstellers entgegensteht, wenn er dazu führen müßte, sie sofort nach der Erteilung wieder zurückzunehmen. Der Senat hat sich zu dieser Frage bisher nicht abschließend geäußert, sie vielmehr in BGHZ 53, 195, 198 und in der Senatsentscheidung vom 30. Er neigt dazu, sie zu bejahen; sie bedarf aber auch hier keiner Entscheidung, weil darüber, ob mit der genannten Erwägung der Zulassungsantrag zurückzuweisen ist, nicht die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten nach § 7 Nr. 5 BRAO zu befinden hätte, sondern die Landesjustiz-verwaltung bei ihrer Prüfung, ob dem Wiederzulassungsantrag Gründe außerhalb der Versagungsgründe des § 7 Nr. 5 BRAO cc) Die Frage, ob der Antragsteller wegen rechtsmiß-bräuchlicher Ausnutzung seines Antragsrechts als unwürdig i.S. des § 7 Nr. 5 BRAO anzusehen ist, ist aber letztlich ohne ausschlaggebende Bedeutung, weil sich der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner schlechten wirtschaftlichen Lage in eine Straftat verstrickt hat. Dazu hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem die Revision des Angeklagten verwerfenden Beschluß bereits ausgeführt, daß der Antragsteller nicht "ernsthaft behauptet" habe, daß seine Verteidigungsfähigkeit "etwa ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt gewesen" sei. Danach steht für den Senat fest, daß der Antragsteller im Jahre 1982 seinen beiden ehelichen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt gezahlt hat, so daß diese auf Sozialhilfe angewiesen waren. Dies stellt der Antragsteller im übrigen nicht ernsthaft in Frage, wie seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung zeigen, daß er "zur Tatzeit tatsächlich die eine oder andere Zahlung theoretisch hätte leisten können". b) Das in dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht liegende Verhalten, mit dem der Antragsteller versucht hat, seine finanziellen Schwierigkeiten zu mildern, macht ihn unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Standesunwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständ. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, die Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluß des Ehrengerichtshofs zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 40 Abs.4, § 42 Abs.6 BRAO in Verb, mit §§ 14 FGG, 114 ZPO).
2099 070 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B^ 10/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Eckard traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch ihren Präsidenten, B^H^straß Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juli 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird bei Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den entsprechenden vom Ehrengerichtshof für die 1. Instanz getroffenen Beschluß abgelehnt . 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 14. Dezember 1987 wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1987 geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. 1. Der am|^0 1936 geborene Antragsteller war seit dem 27. April 1972 Rechtsanwalt und seit dem 23. April 1976 bei dem Amts- und dem Landgericht Stade zugelassen. Mit Verfügung vom 10. Juni 1985 hat der für die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen handelnde Präsident des Oberlandesgerichts in Celle die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der 2. Senat des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte durch Beschluß vom 17. Februar 1986 (EGH 16/85 (11/10)) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sodann hat er auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Präsident des Oberlandesgerichts in Celle hat daraufhin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 16. Juli 1986, die am 18. August 1986 bestandskräftig geworden ist, zurückgenommen. Durch Beschluß vom 29. September 1986 (AnwZ (B) 23/86) hat der Senat ausgesprochen, daß der Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und der Justizverwaltung des Landes Niedersachsen die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat. 2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1986 und vom 5. Januar 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Stade zuzulassen. Der Vor- 4 stand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 19. Februar 1987 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht und zur Begründung folgendes ausgeführts Der Antragsteller befinde sich in "völlig desolaten finanziellen Verhältnissen". Er sei strafgerichtlich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Aus der früheren Standesaufsicht seien Verfehlungen bekannt. Nach einem Schreiben einer Auszubildenden habe er die Ausbildungsvergütung seit Januar 1985 nicht mehr pünktlich bezahlt und sei auch Krankenkassenbeiträge schuldig geblieben. Im März 1985 habe sich eine Mandantin bei ihr, der Antragsgegnerin, mit der Behauptung beschwert, der Antragsteller habe UnterhaltsZahlungen entgegengenommen und nicht unverzüglich weitergeleitet. In einem weiteren Fall habe ein Anwalt für eine ehemalige Mandantin des Antragstellers vorgetragen, dieser habe Fremdgelder nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Schließlich habe die Haftpflichtversicherung des Antragstellers mitgeteilt, daß eine Prämie nicht gezahlt worden sei und deshalb kein Versicherungsschutz bestehe. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liege vor, so hat die Antragsgegnerin zusammenfassend dargelegt, weil sich aus den "beizuziehenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stade ergeben könnte", daß er Fremdgelder veruntreut habe. Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht spreche für Unwürdigkeit, weil sie "einen konkreten Bezug zu Charaktereigenschaften des Bewerbers" habe. Auch die finanzielle Situation "könnte für die Versagung der Zulassung sprechen", weil in der Art und Weise, wie ein Rechtsanwalt den Vermögensverfall herbeigeführt habe, eine Standesunwürdigkeit zu erblicken sei. 5 3. Die für die Zulassung zuständige LandesJustizverwaltung hat daraufhin das Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat das Gutachten der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange-fochten. Er hat beantragt festzustellen, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller befinde sich nach wie vor in Vermögensverfall. Grundsätzlich stelle Vermögensverfall keinen selbständigen Grund dar, ihm die Zulassung zu versagen. Aus der Art und Weise des Entstehens des Vermögensverfalls könne die Standesunwürdigkeit nicht hergeleitet werden, weil er nach dem unwiderlegten Vorbringen des Antragstellers auf dem "jahrelangen Mißverhältnis zwischen den Einnahmen ... und zu dem Teil unerwarteter und nicht voraussehbarer Schuldenhäufung" beruhe. Das bedeute aber nicht, daß der Bewerber ohne grundlegende Besserung seiner Vermögensverhältnisse wieder zugelassen werden könne. Rechtsmißbräuchlich handle, wer eine Position erstrebe, die ihm alsbald wieder aberkannt werden müsse. Im Interesse der Rechtsuchenden müsse verhindert werden, daß einem Bewerber, dem sofort nach seiner Wiederzulassung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, auch nur vorübergehend Fremdgelder zufließen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Vermögensverfall zweifelsfrei feststehe und das Zulassungsrücknahmeverfahren erst kurze Zeit vorher abgeschlossen worden sei, müsse die Wiederzulassung versagt werden. Denn wer sich unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung seines Antragsrechts über die offenkundige Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hinwegsetze, sei für den Beruf des Rechtsanwalts unwürdig. Die Unwürdigkeit 6 ergebe sich darüber hinaus aus der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. 4. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit ihr macht er geltend, daß die Feststellungen des Strafurteils, durch das er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bestraft worden sei, nicht ungeprüft übernommen werden könnten, weil er in dem Strafverfahren nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen sei; ein Antrag, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, sei abgelehnt worden. Wegen seines damaligen Zustandes habe er unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen gelitten; vor der Hauptverhandlung habe er vierundzwanzig Stunden nicht geschlafen gehabt und sei alkoholisiert gewesen. Deshalb habe er in der Hauptverhandlung den seiner Verteidigung dienenden Sachverhalt, der ergeben hätte, daß er zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage gewesen sei, nicht vortragen können. Schwerer, so meint der Antragsteller, würde die Besorgnis der Gefährdung von Mandantengeldern wiegen. Der Gefahr der Vollstreckung in Mandantengelder könne aber durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Daß es überhaupt zur Pfändung von Mandantengeldern gekommen sei, liege daran, daß er Gehaltskonten irrig für Anderkonten gehalten habe. Inzwischen seien Forderungen der Mandanten sämtlich beglichen worden. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Ehrengerichtshof hat im Er- 7 gebnis zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 19. Februar 1987 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht. Es hat dies allerdings im Tenor seiner Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt. Diese Feststellung hat der Senat nachgeholt. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - m. Nachw.). 2. Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig vor. a) Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. aa) Er hat bei der Prüfung, ob dies so ist, zu Recht das Vorbringen der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, in dem die Möglichkeit von früheren Verstößen gegen das Standes- 8 recht erwogen wird. Bei bloßem Verdacht unwürdigen Verhaltens kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht versagt werden. bb) Der Ehrengerichtshof hat ausgeführt, der Antragsteller sei unwürdig, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, weil er den Zulassungsantrag in Kenntnis seines Vermögensverfalls gestellt habe. Ob diese Erwägung bei der Gesamtbewertung der Prüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO mit herangezogen werden könnte, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat, begründet Vermögensverfall als solcher nicht die Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO. Der Senat hat allerdings mehrfach entschieden, daß dieser Umstand im Rahmen der Unwürdigkeitsprüfung nach § 7 Nr. 5 BRAO Berücksichtigung finden dürfe und daß hierbei die Art und Weise, wie der Vermögensverfall herbeigeführt ist, sowie die schuldhafte Verzögerung der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein negatives Urteil über den Bewerber begründen können (Senatsentscheidung vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87 -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m. Nachw. ) . Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Ehrengerichtshof jedoch ausdrücklich verneint. Allerdings könnte der Vermögensverfall außerhalb der Prüfung der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO von Bedeutung sein. Der Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 30. November 1987 klargestellt, daß die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung wegen VermögensVerfalls Bindungs- 9 Wirkung entfalte; in Fällen dieser Art sei deshalb ein neues Gesuch auf Wiederzulassung nur zulässig, wenn das Begehren mit der Behauptung verbunden sei, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung wegen Änderung der Sachlage erledigt habe. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil Grundlage der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht dessen Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO) war, sondern sein Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Es mag sein, daß der Antragsteller den Verzicht nur ausgesprochen hat, um der Rücknahme seiner Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO zu entgehen; daß seine Vermögensverhältnisse damals, wie auch jetzt, ungeordnet sind, stellt er nicht in Abrede. Solche Motive für den Verzicht entfalten aber keine Bindungswirkung . Der Ehrengerichtshof hat erwogen, daß der nach wie vor bestehende Vermögensverfall der Zulassung des Antragstellers entgegensteht, wenn er dazu führen müßte, sie sofort nach der Erteilung wieder zurückzunehmen. Der Senat hat sich zu dieser Frage bisher nicht abschließend geäußert, sie vielmehr in BGHZ 53, 195, 198 und in der Senatsentscheidung vom 30. November 1987 (AnwZ (B) 35/87, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), offen gelassen. Er neigt dazu, sie zu bejahen; sie bedarf aber auch hier keiner Entscheidung, weil darüber, ob mit der genannten Erwägung der Zulassungsantrag zurückzuweisen ist, nicht die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten nach § 7 Nr. 5 BRAO zu befinden hätte, sondern die Landesjustiz-verwaltung bei ihrer Prüfung, ob dem Wiederzulassungsantrag Gründe außerhalb der Versagungsgründe des § 7 Nr. 5 BRAO 10 entgegenstehen (BGHZ 53, 195). Diese hat sich dazu noch nicht geäußert. cc) Die Frage, ob der Antragsteller wegen rechtsmiß-bräuchlicher Ausnutzung seines Antragsrechts als unwürdig i.S. des § 7 Nr. 5 BRAO anzusehen ist, ist aber letztlich ohne ausschlaggebende Bedeutung, weil sich der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner schlechten wirtschaftlichen Lage in eine Straftat verstrickt hat. Der Bewerber, der seinem Vermögensverfall durch Straftaten entgegenzuwirken sucht, ist aber unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Daß sich der Antragsteller in dieser Weise verhalten hat, entnimmt der Senat - wie der Ehrengerichtshof - einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung: Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts München vom 22. September 1983 (463 Ds 463 Js 165895/81) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Die Berufungen des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft sind durch Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1985 (13 Ns 463 Js 165895/81) als unbegründet verworfen worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision des Antragstellers durch Beschluß vom 16. April 1986 (3 St 45/86) verworfen. Der Senat stützt seine Bewertung auf das Urteil des Landgerichts München I als letzte tatrichterliche Instanz. Er ist im Zulassungsverfahren zwar nicht an die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Er kann sie sich aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m. Nachw. ) . Das Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht hinreichend verteidigt gewesen, gibt dem Senat keinen Anlaß, die Ergebnisse des sorgfältig begründeten Urteils des Landgerichts München I in Zweifel zu ziehen. Dazu hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem die Revision des Angeklagten verwerfenden Beschluß bereits ausgeführt, daß der Antragsteller nicht "ernsthaft behauptet" habe, daß seine Verteidigungsfähigkeit "etwa ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt gewesen" sei. Danach steht für den Senat fest, daß der Antragsteller im Jahre 1982 seinen beiden ehelichen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt gezahlt hat, so daß diese auf Sozialhilfe angewiesen waren. Er wäre in diesem Jahre - anders als im Jahr davor und in den Jahren danach, wie das Landgericht München I festgestellt hat - in der Lage gewesen, einen Teil des geschuldeten Unterhalts (nämlich 750,— DM monatlich) zu entrichten. Den Einwand des Antragstellers, ihm seien in diesem Jahr von Banken Überziehungskredite gestrichen worden, hat das Landgericht erwogen, aber zutreffend die Auffassung vertreten, bei Nettoeinkünften von monatlich 2.785,— DM in diesem Jahre wäre es ihm möglich und auch zu demutbar gewesen, mit den Banken Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen und zu demindest den genannten Teilunterhalt zu zahlen. Dies stellt der Antragsteller im übrigen nicht ernsthaft in Frage, wie seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung zeigen, daß er "zur Tatzeit tatsächlich die eine oder andere Zahlung theoretisch hätte leisten können". 12 b) Das in dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht liegende Verhalten, mit dem der Antragsteller versucht hat, seine finanziellen Schwierigkeiten zu mildern, macht ihn unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt für die Zukunft. Standesunwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m. Nachw. ) . Dies ist derzeit aber noch nicht der Fall. Die Tat der Verletzung der Unterhaltspflicht liegt zwar schon mehr als fünf Jahre zurück. Die Verurteilung deswegen ist aber erst seit zwei Jahren rechtskräftig. Die Bewährungszeit ist noch nicht abgelaufen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, die Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluß des Ehrengerichtshofs zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO in Verb, mit §§ 14 FGG, 114 ZPO). Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Weise