Antragsteller und Beschwerdeführer gegen das Justizministerium des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung am 20. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . März 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 11. Auch nach der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fortgesetzt, so von der Notarkammer, die wegen eines rückständigen Beitrages von 2.530 DM einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt Dem ist zu entnehmen, daß der Antragsteller zu demindest im letzten Jahr vor der Zurücknahme der Zulassung und auch danach nicht nur außerstande war, die Vollstreckung von Schuldtiteln durch Zahlung abzuwenden, sondern es darüber hinaus hinnehmen mußte, daß die Fruchtlosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen war. Eine solche konkrete Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil wegen der auch unter Zugriff auf ein Geschäftskonto eingeleiteten und erneut drohenden Vollstreckungsmaßnahmen die Gefahr der Vollstreckung in Gelder bestand, die für Mandanten bestimmt waren (ständ. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 10/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Heinrich C flHHHi , Wf^straße 0, V Antragsteller und Beschwerdeführer gegen das Justizministerium des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung am 20. Juli 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 8. Dezember 1986 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 6. Januar 1971 als Rechtsanwalt zugelassen, seit dem 21. April 1971 bei dem Amtsgericht Rotenburg/Wümme und dem Landgericht Verden. Mit 3 Verfügung vom 11. März 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verfassungswidrigen (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 ) - Vorschrift liegt, wenn die tatbestand-lichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständ. Rechtspr.: vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 49, 50, 52 und 56/86). So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 11. März 1986 zurücknahm. Bis zu diesem Tage hatten mehrere Gläubiger Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet, darunter die Volksbank die am 11. September 1985 wegen einer Forderung von 50.000 DM einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß erwirkte und erfolglos versucht hatte, in sein Geschäftskonto zu vollstrecken, sowie die Deutsche AG, auf deren Antrag am 15. Oktober 1985 wegen eines Anspruchs von 120.000 DM die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück in Visselhövede angeordnet worden war. Auch nach der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fortgesetzt, so von der Notarkammer, die wegen eines rückständigen Beitrages von 2.530 DM einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt 5 hat. Ein ehemaliger Angestellter des Antragstellers hat am 4. November 1986 beantragt, über sein Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen. Dieser Antrag ist inzwischen wegen einer die Kosten des Konkursverfahrens nicht deckenden Konkursmasse zurückgewiesen worden. Dem ist zu entnehmen, daß der Antragsteller zu demindest im letzten Jahr vor der Zurücknahme der Zulassung und auch danach nicht nur außerstande war, die Vollstreckung von Schuldtiteln durch Zahlung abzuwenden, sondern es darüber hinaus hinnehmen mußte, daß die Fruchtlosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen war. Dies beweist, daß er sich in Vermögensverfall befunden hat. b) Dadurch waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist zwar nicht immer schon der Fall, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögens verfall befindet. Vielmehr verlangt § 15 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zu dem Konkurs eine konkrete Gefährdung (vgl. BGH aaO). Eine solche konkrete Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil wegen der auch unter Zugriff auf ein Geschäftskonto eingeleiteten und erneut drohenden Vollstreckungsmaßnahmen die Gefahr der Vollstreckung in Gelder bestand, die für Mandanten bestimmt waren (ständ. Rechtspr., vgl. die Senatsentscheidung vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 50/86). c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall, der dazu geführt hat, daß der Antragsteller selbst geringere 6 Forderungen nicht begleichen konnte und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 2. Anhaltspunkte dafür, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung zweifelsfrei entfallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149), sind nicht ersichtlich. Nach dem unbestritte-nen Vorbringen des Antragsgegners ist es inzwischen zu zahlreichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Deshalb muß es bei der Zurücknahme der Zulassung bleiben. Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz Kohlndorfer Quack Weise