Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Der am HHHHB 1932 geborene Antragsteller war seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen» zunächst als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rheine und dem Landgericht Münster und seit 1968 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover« Er ist schon mehrmals ehrengerichtlich und strafrechtlich auf gef allen» und zwar teils vor» teils nach den Vorgängen» die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Das Verfahren wurde durch Beschluß des Ehrengerichts vom 28. Januar 1974 eingestellt, nachdem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erloschen war. Dezember 1973 verzichtete der Antragsteller gegenüber dem Präsidenten des Oberlande sgerichts Celle auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, zufolge von Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sei er nicht mehr imstande, seinen Beruf auszuüben. Auf Grund des Verzichts nahm der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung durch Verfügung vom 18. a) Der Antragsteller geriet in den Verdacht, er habe sich in der Nacht zu dem 10« Mai 1973 in Hannover an einem Einbruchdiebstahl bei der Ka^HHAG beteiligt. Juni 1973 vorläufig festgenommen und befand sich anschließend wegen dieses Verdachts aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 6. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf die Revision des Antragstellers durch Beschluß vom 2. - 5 StR 170/76 - mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Schöffengericht Hannover zurück. b) Der Antragsteller wurde außerdem beschuldigt, sich einer Untreue dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er einen Geldbetrag von 394,46 DM, den er im März 1972 als Prozeßbevollmächtigter des Kaufmanns GflHBB entgegengenommen hatte, für sich verbraucht und davon erst im Juni 1972 346 DM weitergeleitet habe. Auf die Revision des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 16. Juni 1982 - 3 Ss 120/82 - die Verurteilung wegen Untreue und den Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen auf.Es verwarf die Revision im übrigen und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an ein anderes Schöffengericht in Hannover zurück. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen das Urteil des Schöffengerichts vom 14. Dezember 1981 und den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Juli 1976 setzte der Präsident des Oberlande sgerichts Celle die Entscheidung im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BRAO bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der Strafverfahren aus. November 1979* als sich der Abschluß der Strafverfahren im Zusammenhang mit einer angeordneten psychiatrisch-neurologischen Untersuchung des Antragstellers längere Zeit verzögerte. Der Ehrengerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er sich gegen die Aussetzung wandte, durch Beschluß vom 2. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Senats vom 3. August 1981 beantragte der Antragsteller erneut, die Aussetzung des Zulassungsverfahrens aufzuheben und es fortzusetzen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 14. Der Präsident des Oberlandesgerichts setzte daraufhin die Entscheidung über den Zulassungsantrag (vom 7. März 1982 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an» den er aber versehentlich gegen die Landesjustizverwaltung gerichtet hatte, wie er in einem Schreiben vom 19. März 1982 eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 28. August 1983 ausdrücklich nur darauf gestützt, daß der Antragsteller durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 14. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 13* Juni 1983 gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 12. Dezember 1983 zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 8. Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof zwar darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, welches zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Begünstigung geführt hat, ihn für längere Dauer unwürdig machte, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Aus dem von KqfHI im Opel-Blitz weggebrachten Teil der Beute nahm der Antragsteller kleine Geräte wie Haartrockner und Tonbandspulen, eine Koffernähmaschine und einen Klopfsauger in Besitz, um sie in seiner Praxis oder seinem Keller für und KoflB aufzubewahren. Mai 1973 verhaftet worden war, forderte PflHH den Antragsteller auf, das Diebesgut aus der Garage wegzuschaffen. In Pattensen übernahm der Antragsteller den Lkw von er fuhr ihn nach Sarstedt in die Nähe der Wohnung MflHB, um das darauf befindliche Diebesgut für eine spätere Verwertung durch S0HHI und Kofl) zu erhalten. Juni 1973 warf der Antragsteller in der Gegend zwischen Celle und GroBburgwedel einen Teil der aus dem Ka|HB"Diebstahl stammenden Gegenstände weg, die er in Begleitung eines Bekannten namens Algermissen mit einem Pkw dorthin gebracht hatte. rücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers (s.u. 3 b cc) - im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht sie auf Grund einer langen Hauptverhandlung getroffen und das Oberlandesgericht sie in der Revisionsinstanz für rechtsfehlerfrei erachtet hat, soweit sie den Schuldspruch tragen, 2. Für die Frage der Unwürdigkeit; im Sinne des § 7 Nr, 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und 1 seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch oder wieder) tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 15, Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 3; vom 28. Denn auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder , zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 28. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Zeitspannen in der Regel nicht im voraus als Fristen zur Bewährung für erforderlich, sondern im allgemeinen erst nach ihrem Ablauf im Zeitpunkt der Entscheidung für jedenfalls ausreichend gehalten worden sind. Neben Art, Schwere, Dauer ana Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat (vgl, Senatsbeschlüsse vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75), insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt (vgl. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 6 f); ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt und damit gegen die Interessen seiner Mandanten verstoßen hat (Senatsbeschlüsse vom 15. a) Durch die festgestellte Straftat hat sich der Antragsteller - unbeschadet der noch zu erörternden Milderungsgründe (b) - zunächst für längere Zeit als unwürdig erwiesen, den Anwaltsberuf auszuüben. Daß eine Begünstigung (§ 257 aF und nF StGB) die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO rechtfertigen kann, hat der Senat bereits ausgesprochen (Beschluß vom 3. Der Antragsteller hat als Rechtsanwalt nach einem schweren Diebstahl dem Täter SflBB sowie dessen Hintermann und Gehilfen KoflH geholfen, einen größeren Teil der erheblichen Beute durch Aufbewahrung in den eigenen Räumen sowie durch Vermittlung und Ausführung ihres Weitertransports zu sichern. Gegen den Antragsteller spricht auch, daß die Tat und seine Verhaftung erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregten. Für die Rechtsuchenden ist als Rechtsanwalt, d.h. als Organ der Rechtspflege, jedenfalls längere Zeit untragbar, wer so wie der Antragsteller mit Dieben gemeinsame Sache gemacht hat. Der Senat meint, daß eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung des Zeit- aa) Das Schöffengericht hat angenommen, der Antragsteller habe sich "aus offensichtlich falsch verstandener Hilfsbereitschaft zu Gunsten seiner damaligen Mandanten" in deren Straftaten hineinziehen lassen (UA S. Das Schöffengericht hat durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es mit der kürzesten Bewährungsfrist von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat, auch zu erkennen gegeben, daß es sie im vorliegenden Fall nach ihrem konkreten Gewicht strafrechtlich nur im mittleren Bereich eingeordnet hat. Für ihre Bewertung im Verfahren auf Wied er Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist darüber hinaus von Bedeutung, daß der Antragsteller sie zwar in jedenfalls losem äußeren Zusammenhang mit seinem Beruf, aber nicht zu dem Nachteil von Mandanten begangen hat. bb) Wenn der Schuldgehalt einer Tat für die Frage, ob ein Anwaltsbewerber unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO ist, auch nicht gleiche überragende Bedeutung hat wie für die Strafzu demessung im Strafverfahren (BGHSt 20, 73, 74), so ist es für die Gesamtbeurteilung hier doch erheblich, daß das Schöffengericht auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Kisker, eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, zu dem Ergebnis gelangt ist, die Schuldfähigkeit des Antragstellers sei zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (§21 StGB). Ein erheblicher Verdacht in dieser Richtung ergibt sich aus der gutachtlichen Äußerung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Hannover vom 27. S|B|, KoflB und PflHH sind im Zusammenhang mit dem Kaufhaus-Einbruch durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Der wahrscheinlich krankheitsbedingte persönliche und soziale Abstieg des Antragstellers zur Tatzeit, aus dem heraus er zur Tat gekommen ist, ist nach allem unübersehbar. Seit der Tat haben sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu seinem Vorteil verändert. In einem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens, den der Antragsteller in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht gestellt hat, läßt er erkennen, daß er sein Verhalten im Zusammenhang mit dem KaflHB-Einbruch insgesamt als straflose Selbstbegünstigung gewürdigt wissen möchte.
2115 088 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 10/84 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Georg t Igarten 9 Antragstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HeMHIBweg Ml 9 gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk C0B» vertreten durch ihren Präsidentenf Bafmbtr. 0t Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ?// ^ T ~ 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler am 9. Juli 1984 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 12. Dezember 1983 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 8. Juni 1983 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. 1. Der am HHHHB 1932 geborene Antragsteller war seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen» zunächst als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rheine und dem Landgericht Münster und seit 1968 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover« Er ist schon mehrmals ehrengerichtlich und strafrechtlich auf gef allen» und zwar teils vor» teils nach den Vorgängen» die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Gegen ihn wurde ein ehrengerichtliches Voruntersuchungsverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, er habe am 11. April 1972 dem Arbeiter KflB, der aus der Strafhaft zu einer Hauptverhandlung vorgeführt worden war, ohne Genehmigung der zuständigen Stelle einen 20 DM-Schein zugesteckt (Anschuldigungsschrift vom 9. April 1973, Eröffnungsbeschluß vom 29. Mai 1973). Das Verfahren wurde durch Beschluß des Ehrengerichts vom 28. Januar 1974 eingestellt, nachdem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erloschen war. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. März 1970 - 48 Ds 29/70 - in Verbindung mit den Urteilen des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 1970 - 35 c 92/70 - und vom 5. November 1971 - 37 c 78/71 -wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 1.200 DM bestraft, ersatzweise mit einem Tag Freiheitsstrafe für Je 40 DM. Das Amtsgericht Hannover verurteilte ihn ferner 4 - am 21. Oktober 1975 wegen Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM. Es entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (41 Ds 131/75). Dieser Verurteilung liegt eine Tat vom 18. April 1975 zugrunde. Am 20. Dezember 1974 und 18. März 1975 wurde der Antragsteller bei Polizeikontrollen unter Gewaltanwendung t zur Polizeiwache gebracht, wobei er Verletzungen davontrug. Er selbst sah sich dabei als in wehrlosem Zustand widerrechtlich mißhandelt und in übelster Weise beschimpft und verhöhnt. Das Strafverfahren, das daraufhin gegen fünf beteiligte Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet wurde, endete durch Urteil des Schöffengerichts 2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1973 verzichtete der Antragsteller gegenüber dem Präsidenten des Oberlande sgerichts Celle auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, zufolge von Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sei er nicht mehr imstande, seinen Beruf auszuüben. Auf Grund des Verzichts nahm der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung durch Verfügung vom 18. Dezember 1973 zurück. Der Antragsteller wurde daraufhin am 20. und 21. Dezember 1973 in den Listen der bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Hannover zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Bei den in der Verzichtserklärung angesprochenen Strafverfolgungs maßnahmen geht es um folgendes: Hannover vom 28. April spruch. 6 ) mit deren Frei- 776 a) Der Antragsteller geriet in den Verdacht, er habe sich in der Nacht zu dem 10« Mai 1973 in Hannover an einem Einbruchdiebstahl bei der Ka^HHAG beteiligt. Er wurde am 5. Juni 1973 vorläufig festgenommen und befand sich anschließend wegen dieses Verdachts aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 6. Juni 1973 - A3 Gs 626/73 -bis zu dem 11. September 1973 in Untersuchungshaft. Nach Eingang der Anklage vom 23. Oktober 1974 und Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vom 14. April 1975 verurteilte ihn das Landgericht Hannover am 26. August 1975 wegen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte (31 a 131/74 - 12 KLs 2/74). Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf die Revision des Antragstellers durch Beschluß vom 2. September 1976 - 5 StR 170/76 - mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Schöffengericht Hannover zurück. b) Der Antragsteller wurde außerdem beschuldigt, sich einer Untreue dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er einen Geldbetrag von 394,46 DM, den er im März 1972 als Prozeßbevollmächtigter des Kaufmanns GflHBB entgegengenommen hatte, für sich verbraucht und davon erst im Juni 1972 346 DM weitergeleitet habe. Wegen dieses Sachverhalts klagte ihn die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 5. Februar 1974 (12 Js 336/73 - 12 Ls 14/74) vor dem Schöffengericht Hannover an, vor dem das Hauptverfahren am 10. Juli 1974 eröffnet wurde. c) Das Schöffengericht verband beide Strafsachen durch Beschluß vom 29. September 1931 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es verurteilte den Antragsteller am 14. Dezember 1981 wegen Begünstigung und Untreue zu einer Gesamtfreiheitssträfe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. Als Einzelstrafen verhängte es fünf Monate Freiheitsstrafe wegen Begünstigung und 40 Tagessätze Geldstrafe zu Je 15 DM wegen Untreue. Auf die Revision des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 16. Juni 1982 - 3 Ss 120/82 - die Verurteilung wegen Untreue und den Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen auf. Es verwarf die Revision im übrigen und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an ein anderes Schöffengericht in Hannover zurück. Soweit das Verfahren danach noch anhängig geblieben war, stellte das Amtsgericht es auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 17. August 1982 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Begünstigung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen das Urteil des Schöffengerichts vom 14. Dezember 1981 und den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 1982 wandte, nahm das Bundesverfassungsgericht am 27. September 1982 wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an (2 BvR 924/82). 3. Während die Strafverfahren 12 KLs 2/74 (31 a 131/74) und 12 Ls 14/74 noch schwebten, versuchte der Antragsteller wiederholt ohne Erfolg, erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. 0/. a) Über sein Zulassungsgesuch vom 7. Dezember 1975 wurde zunächst längere Zeit nicht entschieden. Durch Verfügung vom 16. Juli 1976 setzte der Präsident des Oberlande sgerichts Celle die Entscheidung im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BRAO bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der Strafverfahren aus. Er bestätigte die Aussetzung durch weitere Bescheide vom 23. Januar 1978, 2. Mai 1978 und 10. November 1979* als sich der Abschluß der Strafverfahren im Zusammenhang mit einer angeordneten psychiatrisch-neurologischen Untersuchung des Antragstellers längere Zeit verzögerte. Der Ehrengerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er sich gegen die Aussetzung wandte, durch Beschluß vom 2. Juli 1979 - EGH 15/78 - als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Senats vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 23/79 - als unzulässig verworfen. b) Mit Schreiben vom 28. Mai 1981 und 24. August 1981 beantragte der Antragsteller erneut, die Aussetzung des Zulassungsverfahrens aufzuheben und es fortzusetzen. Der Vorstand der Antragsgegnerin sprach sich in einer Stellungnahme vom 18. März 1982 für die Fortsetzung des Verfahrens aus. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 14. Dezember 1981 machte er jedoch zugleich den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Der Präsident des Oberlandesgerichts setzte daraufhin die Entscheidung über den Zulassungsantrag (vom 7. Dezember 1975) durch Bescheid vom 22. März 1982 nunmehr § 9 Abs. 1 BRAO aus. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am - 8 ~ 24. Marz 1932 zugestellt. Schon vorher hatte er am 4. März 1982 erneut gerichtliche Entscheidung gegen den Aussetzungsbescheid vom 16. Juli 1976 beantragt. Am 26. März 1962 griff er auch den Aussetzungsbescheid vom 22. März 1982 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an» den er aber versehentlich gegen die Landesjustizverwaltung gerichtet hatte, wie er in einem Schreiben vom 19. August 1982 zu erkennen gab. Durch Beschluß vom 3. September 1982 - EGH 8/82 - versagte ihm der Ehrengerichtshof die erbetene Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, daß die Rechtsver- * folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluß» den Aussetzungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 22. März 1982 und das Gutachten der Antragsgegnerin vom 18. März 1982 eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 28. Februar 1983 - 1 BvR 1337/82 - nicht zur Entscheidung angenommen. 4. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antragsteller in dem zuletzt genannten Beschluß darauf verwiesen, einen neuen Zulassungsantrag zu stellen. Es hat dazu unter anderem bemerkt, er könne hierbei unter Berücksichtigung des bis- ^ herigen Zeitablaufs seit den ihm vorgeworfenen Straftaten erwarten, daß diejenigen Stellen» die über diesen Antrag zu befinden hätten, das ihnen Mögliche zu einer beschleunigten Bearbeitung des Antrags unternähmen. Der Antragsteller ist dem Hinweis gefolgt. Er hat mit Schreiben vom 7. März 1983 "neuerlich die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft" und die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hannover beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 8. Juni 1983 erneut den Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO geltend gemacht. Er hat diesen Versagungsgrund in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 1983 ausdrücklich nur darauf gestützt, daß der Antragsteller durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 14. Dezember 1981 wegen Begünstigung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 13* Juni 1983 gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 12. Dezember 1983 zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 8. Juni 1983 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof zwar darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, welches zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Begünstigung geführt hat, ihn für längere Dauer unwürdig machte, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Es kann aber - jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt -nicht mehr sicher angenommen werden, daß die durch die Straftat bedingte Unwürdigkeit noch fortbesteht. 1 • Der Senat kommt zu diesem Ergebnis auf Grund derselben Feststellungen zu dem Tatgeschehen, wie sie der Ehrengerichtshof auf Grund des insoweit rechtskräftigen 10 - Urteils des Schöffengerichts Hannover vom 14. Dezember 1981 getroffen hat. Hierzu wird auf Seite 3 Abs. 2 bis Seite 7 Abs. 1 und auf Seite 8 letzter Absatz bis Seite 11 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. a) Im wesentlichen handelt es sich um folgendes: r, ein Mandant des Antragstellers, war in finanzieller Bedrängnis. Ko^B, ein anderer Mandant und vielfach vorbestrafter Gastwirt, riet in ein KaUH-Lager in hHH einzubrechen, weil "dort einiges zu holen" sei. SfHB brach nach entsprechenden Vorbereitungen und Absprache mit KoHBin der Macht zu dem 10. Mai 1973 in das Lager ein. Er lud unter anderem 16 Waschmaschinen und Waschautomaten, einen Kühlschrank und einen Kühlautomaten, zwei Klopfsauger, ein Fernsehgerät, eine Musiktruhe, zwei Teppiche, vier Koffernähmaschinen, 21 Tonbandkasetten, 20 Haartrockner und verschiedene kleinere Elektrogeräte im Verkaufswert von mindestens 17.900 DM auf einen an der Verladerampe stehenden KaHBV~Lkw. An einem vereinbarten Treffpunkt luden und Ko|P Teile der Beute auf einen Lkw der Marke Opel-Blitz um, mit dem KoH erschienen war. Der KaflHP-Lkw wurde, noch beladen mit acht Waschmaschinen und Waschautomaten, einem Kühlautomaten und einem Klopf sauger im Werte von ca. 6.700 DM, in der Südstadt auf gefunden, wo SfllHH ihn abgestellt hatte. Aus dem von KqfHI im Opel-Blitz weggebrachten Teil der Beute nahm der Antragsteller kleine Geräte wie Haartrockner und Tonbandspulen, eine Koffernähmaschine und einen Klopfsauger in Besitz, um sie in seiner Praxis oder seinem Keller für und KoflB aufzubewahren. SflHIB fuhr die restliche Beiite zwischen dem 12. und 16. Mai 1973 11 % % mit dem Opel-Blitz nach Ronnenberg, wo er sie in der Garage PflHIHl» eines anderen Tatbeteiligten, unterstellte. Nachdem SflHB am 17. Mai 1973 verhaftet worden war, forderte PflHH den Antragsteller auf, das Diebesgut aus der Garage wegzuschaffen. Dies sicherte der Antragsteller zu. Auf seine Aufforderung holte Mf ein weiterer Beteiligter, am 24. Mai 1973 mit P( die Geräte aus der Garage. Dazu benutzten sie den Opel-Blitz. In Pattensen übernahm der Antragsteller den Lkw von er fuhr ihn nach Sarstedt in die Nähe der Wohnung MflHB, um das darauf befindliche Diebesgut für eine spätere Verwertung durch S0HHI und Kofl) zu erhalten. Dort wurde der Lkw am 2. Juni 1973 mit acht Waschautomaten und Waschmaschinen sowie einem Fernsehgerät sichergestellt. Am Morgen des 4. Juni 1973 warf der Antragsteller in der Gegend zwischen Celle und GroBburgwedel einen Teil der aus dem Ka|HB"Diebstahl stammenden Gegenstände weg, die er in Begleitung eines Bekannten namens Algermissen mit einem Pkw dorthin gebracht hatte. Es handelte sich um Haartrockner, Tonbandspulen, eine Nähmaschine und einen Klopfsauger. Die Sachen wurden später auf Grund seiner Angaben und unter seiner Mitwirkung wiedergefunden. b) Der Senat ist im Zulassungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Er darf sich diese Feststellungen aber auf Grund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 f; Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1963 - AnwZ (B) 14/65 * EGE IX 10 ■ NJW 1966, 659 und vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69). Das tut er hier - auch unter Be- rücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers (s.u. 3 b cc) - im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht sie auf Grund einer langen Hauptverhandlung getroffen und das Oberlandesgericht sie in der Revisionsinstanz für rechtsfehlerfrei erachtet hat, soweit sie den Schuldspruch tragen, 2. Für die Frage der Unwürdigkeit; im Sinne des § 7 Nr, 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und 1 seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch oder wieder) tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 15, Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 3; vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 * EGE X 84, 85; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82 und AnwZ (B) 32/82; vgl. BGHZ 39, 110, 115; BGHSt 20, 73, 74). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13, 16). Denn auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder , zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84, 85). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers na|Ch beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (Senatsbeschlüsse vom - 13 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 - EGE VIII 38, 39; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69 - und vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71). Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Un-würdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Zeitspannen in der Regel nicht im voraus als Fristen zur Bewährung für erforderlich, sondern im allgemeinen erst nach ihrem Ablauf im Zeitpunkt der Entscheidung für jedenfalls ausreichend gehalten worden sind. Sie lassen sich also nicht schematisch zugrunde legen. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, daß die zuständigen Stellen insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben. Neben Art, Schwere, Dauer ana Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat (vgl, Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 6 und vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75), insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt (vgl. Senatsbeschluß * vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 6 f); ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt und damit gegen die Interessen seiner Mandanten verstoßen hat (Senatsbeschlüsse vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 - und vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77). Soll eine beantragte Wiederzulassung unter Berücksichtigung all dieser Umstände trotz längeren Wohlverbaltens versagt werden, so darf die Versagung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stehen, der mit ihr verbunden wäre. 3. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier folgen- des: a) Durch die festgestellte Straftat hat sich der Antragsteller - unbeschadet der noch zu erörternden Milderungsgründe (b) - zunächst für längere Zeit als unwürdig erwiesen, den Anwaltsberuf auszuüben. Daß eine Begünstigung (§ 257 aF und nF StGB) die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO rechtfertigen kann, hat der Senat bereits ausgesprochen (Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 23/79). Die Versagung war hier nach den Umständen des Falles auch geboten. Der Antragsteller hat als Rechtsanwalt nach einem schweren Diebstahl dem Täter SflBB sowie dessen Hintermann und Gehilfen KoflH geholfen, einen größeren Teil der erheblichen Beute durch Aufbewahrung in den eigenen Räumen sowie durch Vermittlung und Ausführung ihres Weitertransports zu sichern. Seine Beteiligung an den Vorgängen erschöpfte sich nicht in einem Handlungsakt, sondern erstreckte sich über einen längeren Zeitraum, nämlich vom 10. Mai bis zu dem 4. Juni 1973. Er hat dabei erhebliche Aktivitäten entfaltet, mag auch der letzte Akt - die Beseitigung eines Teils der Beute - wegen der Straflosigkeit einer Strafvereitelung zu eigenen Gunsten (vgl. § 258 Abs. 5 StGB) für die strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens nicht mehr ins Gewicht fallen. Gegen den Antragsteller spricht auch, daß die Tat und seine Verhaftung erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregten. Dadurch hat er das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt. Für die Rechtsuchenden ist als Rechtsanwalt, d.h. als Organ der Rechtspflege, jedenfalls längere Zeit untragbar, wer so wie der Antragsteller mit Dieben gemeinsame Sache gemacht hat. b) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Wiederzulassung des Antragstellers in Anbetracht des Zeitablaufs möglich ist, beschränkt sich der Ehrengerichtshof auf die Erwägung, angesichts des Bilds und der Schwere der Tat verbiete es sich zur Zeit, derartiges in Betracht zu ziehen (S. 11). Diese mehr formelhafte Würdigung erschöpft den Sachverhalt nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Ehrengerichtshof insoweit von richtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Senat meint, daß eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung des Zeit- 16 - ablaufs es jetzt gestattet, den Antragsteller wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. aa) Das Schöffengericht hat angenommen, der Antragsteller habe sich "aus offensichtlich falsch verstandener Hilfsbereitschaft zu Gunsten seiner damaligen Mandanten" in deren Straftaten hineinziehen lassen (UA S. 35)* Daß er seines Vorteils wegen gehandelt hätte, hat weder der Ehrengerichtshof noch der Senat fest st eilen können. Die uneigennützige sachliche Begünstigung war nach dem zur * Tatzeit geltenden § 257 Abs. 1 Satz 1 StGB aF mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Daß § 257 StGB nF den zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit Wirkung ab 1. Januar 1975, d.h. nach der Verfehlung, bis auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben hat, muß hier außer Betracht bleiben. Die Tat ist ihrer Art nach also als mittel schweres Vergehen einzustufen. Das Schöffengericht hat durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es mit der kürzesten Bewährungsfrist von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat, auch zu erkennen gegeben, daß es sie im vorliegenden Fall nach ihrem konkreten Gewicht strafrechtlich nur im mittleren Bereich eingeordnet hat. Für ihre Bewertung im Verfahren auf Wied er Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist darüber hinaus von Bedeutung, daß der Antragsteller sie zwar in jedenfalls losem äußeren Zusammenhang mit seinem Beruf, aber nicht zu dem Nachteil von Mandanten begangen hat. bb) Wenn der Schuldgehalt einer Tat für die Frage, ob ein Anwaltsbewerber unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO ist, auch nicht gleiche überragende Bedeutung hat wie für 17 - die Strafzu demessung im Strafverfahren (BGHSt 20, 73, 74), so ist es für die Gesamtbeurteilung hier doch erheblich, daß das Schöffengericht auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Kisker, eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, zu dem Ergebnis gelangt ist, die Schuldfähigkeit des Antragstellers sei zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (§21 StGB). Es hat hierzu festgestellt: Etwa Ende der sechziger Jahre sei es beim Antragsteller zur Ausbildung eines psychoorganischen Syndroms, das heißt zu einem deutlich ausgeprägten Schwund der Hirnrinde gekommen. Nicht zuletzt auf Grund dieses Abbauvorgangs sei der Antragsteller persönlich und sozial deutlich abgesunken. Der Abbauvorgang habe seine seelische Hemmungsfähigkeit eingeschränkt. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der Lebensgeschichte des Antragstellers. Ob langjähriger Alkoholmißbrauch die Ursache seines Persönlichkeitsverfalls war, ist zwar nicht sicher geklärt. Ein erheblicher Verdacht in dieser Richtung ergibt sich aus der gutachtlichen Äußerung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Hannover vom 27. Juni 1973, wonach beim Antragsteller damals "seit Jahren ein schwerer Alkoholmißbrauch mit den entsprechenden physischen,- psychischen und sozialen Folgeerscheinungen11 bestanden haben soll. Jedenfalls aber zeigt sich in seinem persönlichen und beruflichen Bereich für die Tatzeit ein deutlicher Abstieg. In den Jahren 1970/1971 wurde er erstmals wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft. Seine erste, im Jahre 1958 geschlossene Ehe wurde 1972 geschieden, obwohl er sehr an seinen drei daraus hervorgegangenen Kindern hing. Zur Tat- 18 - zeit im Mai 1973 dienten ihm die Räume seiner Kanzlei zugleich als Wohnung, in der er vorübergehend auch anderen Personen Unterkunft gewährte. Die Tat selbst zeugt von einer für einen Rechtsanwalt ungewöhnlichen Verbindung zu Straftätern aus dem Kreise gewöhnlicher Einbrecher und Hehler. S|B|, KoflB und PflHH sind im Zusammenhang mit dem Kaufhaus-Einbruch durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. August 1975 rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Bei KoflB handelt es sich um einen vielfach vorbestraften Mann. Der wahrscheinlich krankheitsbedingte persönliche und soziale Abstieg des Antragstellers zur Tatzeit, aus dem heraus er zur Tat gekommen ist, ist nach allem unübersehbar. cc) Seitdem sind 11 Jahre vergangen. In der Öffentlichkeit dürfte der Vorfall vergessen sein, obwohl das Strafverfahren gegen den Antragsteller erst im Jahre 1982 endgültig abgeschlossen worden ist. Seit der Tat haben sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu seinem Vorteil verändert. Er ist seit 1978 in zweiter Ehe verheiratet, aus der er ein Kind hat. Der Sachverständige Professor Dr. Kisker hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. Juli 1979 zwar prognostisch angemerkt, der der psychosozialen Devianz zugrunde liegende psychoorganische Krankheitsvorgang sei irreversibel. Er hat diese Aussage damals jedoch selbst als wenig verläßlich bezeichnet und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die neue Ehe dem psychosozialen Verfall stabilisierend entgegenzuwirken vermöge. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht hat er JSnde 1981 erklärt, in der Nivellierung des Antragstellers sei zwischenzeitlich ein gewisser Stillstand eingetreten. Das dürfte tatsächlich der Fall sein. Zwar ist der Antragsteller im Jahre 1975» also nach der Begünstigung» noch einmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen. In der Folgezeit hat er sich jedoch trotz längerer Arbeitslosigkeit, während der er zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen war, einwandfrei geführt. Man kann ihm auch nicht Uneinsichtigkeit zur Last legen, obwohl er in den Ermittlungs- und Strafverfahren viele erfolglose Anträge und Beschwerden angebracht hat, er mehrmals zur Hauptverhandlung oder angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erschienen ist, er sich vor dem Schöffengericht dahin eingelassen hat, er sei unschuldig, und er im übrigen Angaben zur Sache verweigert hat. Er war jedenfalls bis in das Jahr 1975 hinein psychisch auffällig, wie ein zeitweiliger Aufenthalt im Westfälischen Landeskrankenhaus wahrscheinlich macht. In der Folgezeit hat er wiederholt um beschleunigte Fortsetzung des Strafverfahrens gebeten. Überdies hat er schon durch seine Hinweise, wo er Teile der Diebesbeute beseitigt habe, zur Aufklärung des Falles beigetragen. Gegenüber dem Sachverständigen Professor Dr. Kisker hat er in allgemeiner Form seine objektive Tatbeteiligung eingeräumt. Zum Sachverständigen hat er nämlich gesagt: Als er die Gegenstände verborgen oder verheimlicht habe, habe er sich in einem notstandsähnlichen Zustand befunden. Er habe ttdasM getan, um einen falschen Verdacht von sich abzuwenden. In einem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens, den der Antragsteller in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht gestellt hat, läßt er erkennen, daß er sein Verhalten im Zusammenhang mit dem KaflHB-Einbruch insgesamt als straflose Selbstbegünstigung gewürdigt wissen möchte. Auch im Zulassungsverfahren hat er seine Verstrickung in das äußere Tatge- 20 - schehen indirekt zugegeben, indem er im Schriftsatz vom 13. Dezember 1983 ausführt: Rat sei eben schwierig gewesen, und einfach "alles" ins Wasser oder in einen Kanal zu kippen, wie KoSB es vorgeschlagen habe, sei wegen der insoweit in Betracht kommenden Schadensersatzpflichtig-keit nicht vertretbar gewesen. Jedenfalls habe niemand von allen Beteiligten Schuster begünstigen wollen. dd) Unter den dargelegten Umständen - bei dem nur mittleren Schweregrad der Tat, der verminderten Schuld des Antragstellers und der Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse in dem seit der Tat vergangenen längeren Zeitraum - erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung vertretbar, jetzt dem berechtigten Interesse des Antragstellers an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung zu entsprechen. Er befindet sich gegenwärtig noch in einem Alter, wo ihm ein genügend aussichtsreicher beruflicher Neuanfang nicht von vornherein verschlossen sein mag. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Anwaltsstandes ist heute mit einem weiteren J - 21 befristeten Ausschluß des Antragstellers aus dem Anwaltsberuf schwerlich gedient. Für einen Ausschluß auf Lebenszeit wiegt seine Tat insgesamt nicht schwer genug. Nach allem hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Pfeiffer Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler i