Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler am 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Hinblick darauf hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Erlaß Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 * AnwBl. 1979, 123) kann, wer in einem ständigen Dienstverhältnis steht, Rechtsanwalt nur sein, wenn er in dem Unternehmen, für das er tätig ist, eine "gehobene Stellung" innehat. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art und des Umfangs des Unternehmens und der Stellung des Antragstellers in der Unternehmenshierarchie, noch als untergeordnet zu bezeichnen ist/ aa) Die Tätigkeit des Antragstellers bei der Feuerversicherung AG, einem bedeutenden Unternehmen, mag ihrer Art nach allerdings der eines Rechtsanwalts vergleichbar sein. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben als ,,Prozeßreferent,, zu prüfen und zu entscheiden, ob bei Zivilklagen gegen die Versicherung oder ihre Versicherungsnehmer ”der Rechtsstreit aufgenommen” werden soll. Er hat weder Prokura noch Handlungsvollmacht, die in einem großen Unternehmen ein Zeichen für eine herausgehobene Position sein können (Senatsbeschluß vom 25. Insgesamt ist die Tätigkeit des Antragstellers daher die eines im Unternehmen nicht herausgehobenen juristischen Sachbearbeiters, mag sie auch durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet sein. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36: juristischer Sachbearbeiter in der Haftpflicht-, Unfall- und Kasko-Schadensabteilung einer Unfall- und Schadensversicherung; Beschluß vom 25. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81: Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens; Beschluß vom 29. Der angebotene Beweis kann lediglich etwas über das Auftreten des Antragstellers in einzelnen Fällen ergeben; über den Umfang seiner "Sachkompetenz” und damit über seine innerdienstliche Abhängigkeit insgesamt besagt er nichts. Besondere Umstände, die hier für den Fortbestand der Zulassung sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden.
2113 007 BUNDESGERICHTSHOF vy flnwZ (B) 10/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jochen G. F G^^H^^^fcstrasse ^ 0 S Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietmar B^^str. 3 gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, S^^^^platz 0, Stuttgart 1, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler am 27. September 19S2 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 23. Januar 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 19. Februar 1948 geborene Antragsteller ist seit März 1978 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Waiblingen und beim Landgericht Stuttgart zugelassen, nach einem Wechsel der Zulassung seit Juli 1978 zugleich beim Amtsgericht Stuttgart. Seit März 1980 steht er als "Prozeßreferent" in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der Feuerversicherung AG. Im Hinblick darauf hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Erlaß vom 9. September 1981 gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat Jedoch keinen Erfolg. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. 1. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 2 BRAO sind erfüllt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280; Beschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 * AnwBl. 1979, 123) kann, wer in einem ständigen Dienstverhältnis steht, Rechtsanwalt nur sein, wenn er in dem Unternehmen, für das er tätig ist, eine "gehobene Stellung" innehat. Eine Spitzenstellung oder Position als "Führungskraft" ist dafür zwar nicht erforderlich. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art und des Umfangs des Unternehmens und der Stellung des Antragstellers in der Unternehmenshierarchie, noch als untergeordnet zu bezeichnen ist/ b) So ist es im Ergebnis hier 4 aa) Die Tätigkeit des Antragstellers bei der Feuerversicherung AG, einem bedeutenden Unternehmen, mag ihrer Art nach allerdings der eines Rechtsanwalts vergleichbar sein. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben als ,,Prozeßreferent,, zu prüfen und zu entscheiden, ob bei Zivilklagen gegen die Versicherung oder ihre Versicherungsnehmer ”der Rechtsstreit aufgenommen” werden soll. Er hat auch die Befugnis zu Vergleichsverhandlungen und zu dem Abschluß von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen. Er erteilt den Anwälten der Versicherung Mandate, verkehrt mit ihnen und den gegnerischen Anwälten und überwacht die Prozeßführung. Den eigenen Anwälten gegenüber ist er nach seiner Darstellung Weisungsbefugt”. Er berät die Mitarbeiter der Korrespondenzgruppen der Versicherung und auch den Abteilungsdirektor. bb) Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergibt, bekleidet der Antragsteller bei der Versicherung aber gleichwohl keine so herausgehobene Stellung, wie sie bei einer Tätigkeit in einem ständigen Dienstverhältnis im Interesse des Ansehens der Rechtsanwaltschaft verlangt werden muß. Vielmehr handelt es sich in seinem Fall um eine Position, wie sie einem jungen Volljuristen in einem solchen Unternehmen üblicherweise als Anfangsstellung zukommt. Der Antragsteller ist ohne schriftlichen Anstellungsvertrag gegen ein Entgelt von 3.500,— DM brutto im Monat tätig. Er hat weder Prokura noch Handlungsvollmacht, die in einem großen Unternehmen ein Zeichen für eine herausgehobene Position sein können (Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77). Er gehört der sogenannten Prozeßgruppe der Versicherung an, in der neben ihm noch acht weitere Referenten tätig sind, von denen drei oder vier etwa die gleiche Tätigkeit ausüben wie er. Keiner dieser Prozeßreferenten ist als Rechtsanwalt zugelassen. Die Prozeßgruppe untersteht einem Gruppenleiter, der Rechtsanwalt ist. Im Unternehmensaufbau sind die Gruppenleiter den Abteilungsdirektoren untergeordnet, welche die nach Versicherungsgegenständen gegliederten Abteilungen leiten und ihrerseits dem Vorstand unterstehen. Der Antragsteller hat nicht behauptet, bei seinen Entscheidungen im Einzelfall von Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten frei zu sein. Wäre das in nennenswertem Umfang der Fall, hätte er aber nicht versäumt, darauf hinzuweisen. Insgesamt ist die Tätigkeit des Antragstellers daher die eines im Unternehmen nicht herausgehobenen juristischen Sachbearbeiters, mag sie auch durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet sein. In ähnlichen Fällen hat der Senat schon wiederholt die Vereinbarkeit der Sachbearbeiterstellung mit dem Rechtsanwaltsberuf verneint, vgl. BGHZ 35, 119: Sachbearbeiter in der Haftpflicht-, Unfall- und Kasko-Schadensabteilung einer Versicherungsgeneraldirektion; BGHZ 72, 273: Sachbearbeiter ohne leitende Funktion bei einer Rechtsschutzversicherung; Beschluß vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36: juristischer Sachbearbeiter in der Haftpflicht-, Unfall- und Kasko-Schadensabteilung einer Unfall- und Schadensversicherung; Beschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 16/76: Schadensbüroleiter bei einer Rechtsschutzversicherung; Beschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 = AnwBl. 1979, 123: juristischer Mitarbeiter eines Verbraucherschutz-vereins; Beschluß vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79: einfacher Sachbearbeiter im Rechtsbereich einer Bank; Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81: Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens; Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 31/81: Sachbearbeiter in der "Stabsstelle" einer Versicherung. cc) Der Beiziehung der von dem Antragsteller bezeichne ten Akten zu dem Beweis dafür, daß der Antragsteller "innerhalb seiner Sachkompetenz als Prozeßreferent eigenverantwortlich tätig” ist, bedurfte es nicht, ebensowenig der Vernehmung der in den bezeichne ten Gerichtsverfahren tätigen Richter oder des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Der angebotene Beweis kann lediglich etwas über das Auftreten des Antragstellers in einzelnen Fällen ergeben; über den Umfang seiner "Sachkompetenz” und damit über seine innerdienstliche Abhängigkeit insgesamt besagt er nichts. 2. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt (§ 39 Abs. 3 BRAO). Wie aus dem Rücknahmebescheid hervorgeht, war er sich insbesondere darüber im klaren, daß § 15 Nr. 2 BRAO keinen zwingenden Rücknahmegrund enthält. Wenn er durch die Formulierung des Bescheids zu erkennen gegeben hat, daß er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung in der Regel, d.h. bei Fehlen besonderer Umstände, die Zulassung zurücknimmt, so ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr weist eine solche Praxis gerade auf eine stetige und willkürfreie Gesetzesanwendung hin. Besondere Umstände, die hier für den Fortbestand der Zulassung sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. Girisch Laufhütte Jähnke Lepa Kohlndorfer Quack Rössler