Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Oktober 1978 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 50 Abs.3 BNotO, daß er beabsichtige, ihn endgültig des Amtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der Antragsteller hat gerichtliche Feststellung darüber begehrt, ob die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO für eine Amtsenthebung gegeben sind. Februar 1979 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. Der Antragsteller hat auch zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen müssen, die nur zu dem Teil mit der Befriedigung der Gläubiger endeten. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ergab sich folgender, vom Antragsteller selbst eingeräumter Schuldenstand: Die Schulden des Antragstellers haben sich danach nur verlagert und sind trotz der Tilgung einzelner Forderungen insgesamt nicht weniger geworden, sondern haben im Gegenteil zugenommen. Es ist eher zu erwarten, daß sie noch höher sind, als der Antragsteller angegeben hat, und daß sie sich wegen des fortschreitenden Zinsenlaufes vor allem der Bankforderungen weiter erhöhen werden» So hat beispielsweise die Städtische Sparkasse zu Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht noch nicht einmal fest, wer das Darlehen geben soll und wie es abgesichert werden kann, nachdem die Eigentumswohnung immer noch mit einer Sicherungshypothek zugunsten des Finanzamts belastet ist. Sicherungsgesellschaft, von der der Antragsteller als einer möglichen Darlehensgeberin gesprochen hat, überhaupt in der Lage ist, unter den gegebenen Umständen den vom Antragsteller benötigten Kredit zu gewähren, läßt sich nicht zuverlässig beurteilen. Schließlich läßt sich aus den Einnahmen der Rechtsanwaltspraxis des Antragstellers, die sich nach dessen eigenen Angaben auf monatlich netto 1.500 - 2.500,— DM belaufen, an eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit ebenfalls nicht denken. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt. Die Interessen der Recht suchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ist auf Jeden Fall dann zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 12. Hier ist der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Göttingen vom 6. Bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers besteht die Gefahr, daß er auch in Zukunft mit Mandantengeldem nicht mit der gebotenen Sorgfalt umgeht. Hinzu kommt, daß der Antragsteller auffallend oft wegen Pflichtverletzungen als Rechtsanwalt oder Notar auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist (außer den genannten Fällen die Sachen G^K, S^^B. von Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, kann der Antragsteller nicht wirksam vor dem Zugriff seiner Gläubiger schützen. Er kann auch nicht verhindern, daß er in den Besitz fremder Gelder gelangt, selbst wenn er sich an das vom Schöffengericht gern. 3. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Landesjustizver-waltung hat weder die Grenzen des ihr bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihr nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
SS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 10/80 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Horst-Norbert R Landstraße 0, - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den NiedersächsIschen Minister der Justiz, Hannover, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundes« gerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof, Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 26. November 1979 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 19. Oktober 1928 geborene Antragsteller ist seit 1964 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Göttingen zugelassen. Im Mai 1973 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in Göttingen bestellt. Durch Verfügung vom 6. April 1978 enthob ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 7, 54 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der Antragsteller am 23. August 1978 zurück. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1978 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 BNotO, daß er beabsichtige, ihn endgültig des Amtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der Antragsteller hat gerichtliche Feststellung darüber begehrt, ob die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO für eine Amtsenthebung gegeben sind. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluß vom 14. März 1979 festgestellt, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Beschluß des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 -). Darauf enthob der Antragsgegner den Antragsteller endgültig seines Amtes als Notar. Durch Verfügung vom 13. Februar 1979 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. November 1979 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1• Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (st.Rspr. des Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 * EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 * EGE XII 12; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 -; vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78 -; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 -; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79 -und vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79 -). Der Antragsteller befindet sich - wie er selbst einräumt - seit 1977 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die bereits im April 1978 zu seiner vorläufigen und im Oktober 1978 zur Ankündigung seiner endgültigen Amtsenthebung als Notar geführt haben. Bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids waren eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren, teilweise wegen nur geringfügiger Forderungen, gegen den Antragsteller anhängig. Der Antragsteller hat auch zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen müssen, die nur zu dem Teil mit der Befriedigung der Gläubiger endeten. Fünf seiner Gläubiger haben gegen ihn einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erwirkt. Drei dieser Gläubiger hat der Antragsteller inzwischen befriedigt. Am 17. Juli 1980 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG Hann.Münden 5 M 142/79)* Von den im Rücknahmebescheid aufgeführten Verbindlichkeiten hat der Antragsteller, soweit sie damals überhaupt noch bestanden, inzwischen einige getilgt, andere sind hinzugekommen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ergab sich folgender, vom Antragsteller selbst eingeräumter Schuldenstand: (tituliert) Kreissparkasse (N^HP) (tit.) H Deutsche Bank (tit.) Finanzamt (tit.) vom Beklagten errechnet Kreissparkasse (tit.) (tit.) Städtische Sparkasse (tit.) Rest 11 11 (tit.) Sch^^HP (tit.) (tit.) (tit.) Nordhypo (tit.) " (tit.) it 500, — DM 9. 462, 21 DM 1. 098, 27 DM 10. 542, 48 DM 15. 000, — DM 11. 070, 85 DM 3. 906, 20 DM 993, 12 DM 139. 552, 28 DM 560, 17 DM 500, — DM 2. 585, — DM 1. 792, — DM • 00 CVl 531, 26 DM 1. 078, 88 DM 9. 372, — DM 4. ?00, —— DM 240. 844, 72 DM /f In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller folgende Übersicht seiner derzeitigen Verbindlichkeiten vorgelegt: Städt. Sparkasse Finanzamt Bautreuhand (Ablösungsbeträge) Bank l, Dransfeld 28.531,— DM 9.247,— DM 124.000,— DM 13.105,— DM 51.000,— DM 12.100,— DM 350,— DM 5.800,— DM ca. 900,— DM ca. 800,— DM ca. 9.500,— DM ca. 7.000,— DM ca. 5.000,— DM ca. 700,— DM ca. 420,— DM ca. 800,— DM 2.008,— DM 9.463.— DM 280.724,— DM Die Schulden des Antragstellers haben sich danach nur verlagert und sind trotz der Tilgung einzelner Forderungen insgesamt nicht weniger geworden, sondern haben im Gegenteil zugenommen. Es ist eher zu erwarten, daß sie noch höher sind, als der Antragsteller angegeben hat, und daß sie sich wegen des fortschreitenden Zinsenlaufes vor allem der Bankforderungen weiter erhöhen werden» So hat beispielsweise die Städtische Sparkasse zu im Zwangsversteigerungsverfahren über das dem Antragsteller gehörende Reihenhaus-Grundstück in Dransfeld, B^^ptraße 0 per 15. September 1980 Ansprüche (einschließlich Zinsen) von insgesamt annähernd 187.000 DM angemeldet, Auch die Hypotheken- und Wechselbank hat ihre Forderungen um mehr als 5.000. EM höher beziffert als der Antragsteller. Doch kann das auf sich beruhen bleiben. Es kann letztlich auch außer Betracht gelassen werden, inwieweit die Steuerschulden des Antragstellers höher sind, als er sie einschätzt. Denn nach wie vor ist nicht hinreichend zuverlässig erkennbar, wie der Antragsteller seinen Verpflichtungen in der von ihm selbst angegebenen Höhe in absehbarer Zeit nachkommen will. Er hat zwar inzwischen die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens über sein Reihenhaus erwirkt und damit erreicht, daß nun endlich der freihändige Verkauf des Grundstücks möglich ist, den er auch bereits eingeleitet hat. Der nach seinen Vorstellungen zu erzielende Erlös von 230.000 DM reicht aber nur aus, die ersten fünf Posten seiner Forderungsaufstellung abzudecken. Es bleibt ein Fehlbetrag von rund 50.000 DM, die der Antragsteller glaubt, über eine Beleihung der seiner Ehefrau gehörenden Ferienwohnung in Hörnum/Sylt beschaffen zu können. Ob ihm das in absehbarer Zeit gelingen wird, ist aber fragwürdig. Bestimmte DarlehensZusagen kann der Antragsteller nicht vorweisen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht noch nicht einmal fest, wer das Darlehen geben soll und wie es abgesichert werden kann, nachdem die Eigentumswohnung immer noch mit einer Sicherungshypothek zugunsten des Finanzamts belastet ist. Ob die Lebensver- Sicherungsgesellschaft, von der der Antragsteller als einer möglichen Darlehensgeberin gesprochen hat, überhaupt in der Lage ist, unter den gegebenen Umständen den vom Antragsteller benötigten Kredit zu gewähren, läßt sich nicht zuverlässig beurteilen. Der Antragsteller hat auch dazu nichts in der Hand, etwa die verbindliche Beantwortung einer Voranfrage oder dgl. mehr* Bloße Verhandlungen, die im Gange sein sollen, reichen nicht aus* Schließlich läßt sich aus den Einnahmen der Rechtsanwaltspraxis des Antragstellers, die sich nach dessen eigenen Angaben auf monatlich netto 1.500 - 2.500,— DM belaufen, an eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit ebenfalls nicht denken. Der Antragsteller ist deshalb auch nicht in der Lage, einen verläßlichen Schuldentilgungsplan aufzustellen. Bei dieser Sachlage haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, der andauert. Keinesfalls läßt sich zweifelsfrei feststellen, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß der RücknahmeVerfügung weggefallen ist, wie das für die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände erforderlich wäre (vgl. BGHZ 75, 356). 2. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt. Die Interessen der Recht suchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung ist auf Jeden Fall dann zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) l/79 -m.N.). Hier ist der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Göttingen vom 6. Dezember 1979 (31 Ls 6 Js 3^2/78 - 8/79 erw. -) wegen Untreue zu dem Nachteil seines Pfleglings Johanna und des Mandanten Jörgen zu 11 Monaten Freiheitsentzug auf Bewährung verurteilt worden. Ferner hat er im Fall G^^, die für diesen Mandanten bestimmt waren, nicht rechtzeitig abgeführt. In einem weiteren Fall <Sch^0M) Lat er die Rückzahlung eines Vorschusses von 500 DM verweigert, obwohl er den ihm übertragenen Auftrag nicht ausgeführt hat. Bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers besteht die Gefahr, daß er auch in Zukunft mit Mandantengeldem nicht mit der gebotenen Sorgfalt umgeht. Hinzu kommt, daß der Antragsteller auffallend oft wegen Pflichtverletzungen als Rechtsanwalt oder Notar auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist (außer den genannten Fällen die Sachen G^K, S^^B. von Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, kann der Antragsteller nicht wirksam vor dem Zugriff seiner Gläubiger schützen. Er kann auch nicht verhindern, daß er in den Besitz fremder Gelder gelangt, selbst wenn er sich an das vom Schöffengericht gern. § 70 BGB gegen ihn verhängte Verbot, auf die Dauer von 4 Jahren solche Gelder einzunehmen und zu verwalten, halten will. Fehlleitungen derartiger Gelder sind nie auszuschließen und damit auch nicht die Gefahr, daß sie ihrer Bestimmung entzogen werden. 3. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Landesjustizver-waltung hat weder die Grenzen des ihr bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihr nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. 11 III. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Pfeiffer Girisch Hagen Jähnke Petersen Pfleger Kohlndorfer